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Beschluss

4 S 1/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0729.4S1.25.00
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Leitsätze
1. Zum Auswahlverfahren zur Besetzung der Leitungsfunktion des Oberstufenkoordinators an Schulen im Land Brandenburg.(Rn.4) 2. Die Einbeziehung der Ergebnisse eines Kolloquiums als zusätzlicher Auswahlinstrumente im Umfang von 25 Prozent neben dem Gesamturteil der dienstlicher Beurteilung im Auswahlverfahren zur Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens eines Oberstufenkoordinators eines Gymnasiums dürfte einer gesetzliche Grundlage bedürfen.(Rn.16) 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist nicht erforderlich, wenn die Auswahl der Bewerberin auch bei Zugrundelegung einer fehlerhaften Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments eines Kolloquiums bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2024 für beide Instanzen auf über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Auswahlverfahren zur Besetzung der Leitungsfunktion des Oberstufenkoordinators an Schulen im Land Brandenburg.(Rn.4) 2. Die Einbeziehung der Ergebnisse eines Kolloquiums als zusätzlicher Auswahlinstrumente im Umfang von 25 Prozent neben dem Gesamturteil der dienstlicher Beurteilung im Auswahlverfahren zur Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens eines Oberstufenkoordinators eines Gymnasiums dürfte einer gesetzliche Grundlage bedürfen.(Rn.16) 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist nicht erforderlich, wenn die Auswahl der Bewerberin auch bei Zugrundelegung einer fehlerhaften Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments eines Kolloquiums bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2024 für beide Instanzen auf über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin, einer als Lehrkraft tätigen Beamtin auf Lebenszeit (BesGr. A 13), die im Dienst des Antragsgegners steht, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch im hiesigen Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2020 – OVG 4 S 12/20 – juris Rn. 1), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. An den dargelegten Gründen gemessen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Übertragung des (mit der BesGr. A 15 bewerteten) höherwertigen Dienstpostens des Oberstufenkoordinators des Gymnasiums in an den Beigeladenen und die Untersagung, den Beigeladenen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt zu befördern, abgelehnt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es erforderlich, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerde muss daher auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2023 – OVG 4 S 8/23 – juris Rn. 2). Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan, dass sie – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat (EA S. 2 ff.) – einen Anordnungsanspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) hat. Die Antragstellerin hat aus Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über ihre eigene Bewerbung für den Dienstposten des Oberstufenkoordinators. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (u.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Gibt es ein Benotungsgefälle, setzen sich in der Bestenauslese grundsätzlich die Bewerber mit dem aktuell besseren Gesamturteil durch (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2023 – OVG 4 S 37/23 – juris Rn. 7 m.w.N., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 9). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl ernstlich möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 83). Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihre für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist (hierzu unter 1.), und dass ihre Auswahl bei Annahme der von ihr gerügten Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums hier ernsthaft möglich erscheint (dazu unter 2.). 1. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Antragstellerin gegen ihre dienstliche (Anlass-) Beurteilung vom 29. April 2024 greifen nicht durch. Bereits im Hinblick auf die Darlegungsanforderung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzureichend ist der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf ihre erstinstanzlichen „Rügen“ im Schriftsatz vom 2. Juli 2024, die weiter „aufrecht“ erhalten würden. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht mit der mit Gründen versehenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinander und legt nicht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgehend dar, weshalb diese aus ihrer Sicht nicht tragfähig sei. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zu der Bewertung gelangt, dass die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin vom 29. April 2024 rechtmäßig sei. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Anlassbeurteilung den Einwand erhebe, dass der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum (1. August 2020 bis 29. April 2024) zu lang sei, verfange dies nicht. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der nach § 136 LBG Bbg (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2025 – OVG 4 S 8/25 – juris Rn. 4 ff.) für einen Übergangszeitraum noch Geltung beanspruchenden Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen vom 25. November 2016 (BeurtVV-L, Amtsblatt MBJS 2016, S. 476) regele nur „grundsätzlich“ einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren, rückwirkend gerechnet vom Tag der Erstellung der Beurteilung an. Dieser Grundsatz verfolge zum einen das Ziel, eine hinreichende Aussagekraft und Aktualität der Anlassbeurteilung sicherzustellen. Zum anderen solle gewährleistet werden, dass die Anlassbeurteilungen im Hinblick auf einen einheitlichen Beurteilungszeitraum miteinander vergleichbar seien. Diesem Ziel stehe nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner in der Anlassbeurteilung vom 29. April 2024 zu Grunde gelegte Beurteilungszeitraum etwa drei Jahre und neun Monate umfasse. Dies gelte zum einen, weil die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen denselben Zeitraum umfassten, und daher ohne Weiteres miteinander vergleichbar seien. Zum anderen führe die lediglich mäßige Ausweitung um weniger als ein Drittel des von Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 BeurtVV-L vorgegebenen Zeitraums nicht dazu, dass es den Anlassbeurteilungen an Aussagekraft und Aktualität mangele. Der Antragsgegner habe den Beurteilungszeitraum auch nicht willkürlich festgelegt oder verlängert. Vielmehr habe er nachvollziehbar dargelegt, dass der zu Grunde gelegte Zeitraum dem Umstand geschuldet sei, dass zunächst kein Beurteilungsbeitrag des vormaligen Schulleiters eingeholt und die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen daher und auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin aufgehoben worden waren. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, sie „bleibe“ dabei, dass sie weiter kritisiere, dass der Beurteilungszeitraum bei beiden Bewerbern länger als in der Beurteilungsrichtlinie vorgegeben sei, ohne dass ein Sachgrund erkennbar wäre, stellt sie allein ihren Standpunkt dem des Verwaltungsgerichtes entgegen ohne sich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 BeurtVV-L regelt ausdrücklich, dass in den Beurteilungen nur „grundsätzlich“ ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen ist und eröffnet dem Dienstherr daher die Möglichkeit und den Spielraum, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen auch einen längeren Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen. Die Antragstellerin legt nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes frei von vernünftigen Erwägungen hier den Beurteilungszeitraum um etwa neun Monate verlängert hat, zumal das Verwaltungsgericht zu Recht anführt, dass hier keine Ungleichbehandlung erfolgt sei, weil die aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen denselben Zeitraum umfassten und daher ohne Weiteres miteinander vergleichbar seien. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass auch nicht zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner der aktuellen Anlassbeurteilung der Antragstellerin einen Beurteilungsbeitrag des vormaligen und inzwischen in den Ruhestand versetzten Schulleiters zu Grunde gelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Beurteilungsbeiträge auch von in den Ruhestand versetzten Beamten einzuholen sind bzw. einzuholen sein können, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die jeweilige Beurteilung zu schaffen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 22). Dementsprechend müsse nach Ziffer 2 Abs. 3 Satz 1 BeurtVV-L ein Beurteiler für die von ihm zu beurteilenden Lehrkräfte einen Beurteilungsbeitrag erstellen, wenn er aus dem Dienst ausscheide oder versetzt werde. Dies sei vorliegend bei dem Ausscheiden des vormaligen Schulleiters im August 2023 zunächst unterblieben und auf den Widerspruch der Antragstellerin hin nachgeholt worden. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, es sei auffällig, dass die Beurteilung vom 29. April 2024 im Gesamturteil völlig identisch mit der aufgehobenen vorangegangenen Beurteilung sei. Im Übrigen sei die Beurteilung vom 29. April 2024 „unplausibel“, da sie im Leistungsteil, in dem teilweise sehr gute, teilweise gute Leistungsbewertungen ergangen seien und offenkundig nicht den Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters berücksichtigt habe, der nahezu „gleichmacherisch“ und undifferenziert die Note 2 in der Stufe vergebe. Auch insoweit setzt die Antragstellerin sich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend hinreichend mit den vorgenannten Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und zeigt weder substantiiert auf, dass das abschließende Gesamturteil der Note 2 der Beurteilung fehlerhaft wäre, noch, dass dieses Gesamturteil nicht anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden wäre. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt, dass der Anlassbeurteilung vom 29. April 2024 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage zugrunde lag, damit die Beurteilerin, die Schulrätin des Staatlichen Schulamtes, Leistungen und Befähigungen der Antragstellerin zutreffend erfassen konnte. Grundlagen für eine dienstliche Beurteilung über den gesamten Beurteilungszeitraum bilden nach Ziffer 14 BeurtVV-L insbesondere Unterrichtsbesuche, Einsicht in korrigierte schriftliche Lernkontrollen, Einsicht in die Unterlagen aus der dienstlichen Tätigkeit, Feststellungen bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Feststellungen über die sonstigen dienstbezogenen Tätigkeiten. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass die Beurteilung vom 29. April 2024 nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters vom 10. April 2024 nach Erinnerung der Antragstellerin ohne einen Unterrichtsbesuch im bewerteten Zeitraum erstellt worden sei. Die Antragstellerin trägt im Kern vor, dass der frühere Schulleiter während des Beurteilungszeitraums keinen Unterrichtsbesuch bei ihr vorgenommen habe und der Beurteilungsbeitrag deshalb nicht auf einer validen und gesicherten Grundlage habe ergehen können. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, das es zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für eine Beurteilung zulässig sei, auch solche Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten, die in den Ruhestand versetzt worden sind (u.a. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – juris Rn. 25; von der Weiden, ThürVBl. 2018, S. 278 (279)). Ob seitens des ehemaligen Schulleiters, der bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 im Dienst war, ein Unterrichtsbesuch im Unterricht der Antragstellerin stattgefunden hat, worauf jedoch die Bemerkungen in seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. April 2024 hindeuten, wonach die Unterrichtsatmosphäre im Unterricht der Antragstellerin angenehm und der Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen gewesen sei, ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht abschließend klärbar. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtes, wonach der frühere Schulleiter seinen Beurteilungsbeitrag ausschließlich auf anderweitige zulässige Erkenntnisgrundlagen habe stützen können, wie etwa eigene Notizen oder Erinnerungen, die im Beurteilungsbeitrag auch nicht ausdrücklich benannt werden müssten, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach Ziffer 14 BeurtVV-L der Unterrichtsbesuch nur eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen ist und auch sonstige dienstbezogenen Tätigkeiten und Wahrnehmungen des Schulleiters darüber hinaus, auch für den hier erstellten Beurteilungsbeitrag, einbezogen werden können. Dies ist hier offenbar erfolgt, denn der Beurteilungsbeitrag führt insbesondere aus, dass die Antragstellerin sich für digitale Unterrichtsinhalte einsetze und zur Gründung und Weiterentwicklung einer „Schülerfirma“ beigetragen habe. Soweit die Antragstellerin rügt, die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Notizen, seien nicht „aktenkundig“ geworden, legt sie nicht dar, dass der ehemalige Schulleiter von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist zumal es im Hinblick auf die effektive gerichtliche Kontrolle nur erforderlich ist, dass der Beurteilungsbeitrag selbst aufbewahrt wird (vgl. von der Weiden, ThürVBl. 2018, S. 278 (281)), nicht aber etwaige Notizen, die der Schulleiter zur Erstellung des Beurteilungsbeitrags herangezogen hat. Angesichts der zuvor beschriebenen Beurteilungsgrundlage, die auch einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einbezieht, hat die Auffassung der Antragstellerin, dass hier von einer Beurteilung abzusehen und eine fiktive Nachzeichnung der Leistung der Bewerberin vorzunehmen sei, keine hinreichende Grundlage. Im Übrigen bedarf die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – Ls.) und die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass für die hiesige Fallkonstellation eine derartige Grundlage besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 – OVG 4 S 9/25 – juris Rn. 16 f. zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines Personalratsmitglieds). Auch soweit die Antragstellerin kritisiert, der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters vom 10. April 2024 enthalte keinen „Endzeitpunkt“, womit sie wohl den Umstand anspricht, dass der Beurteilungsbeitrag zwar den 1. August 2022 als Beginn, aber nicht ausdrücklich das Ende des Zeitraums benennt, auf den sich der Beurteilungsbeitrag bezieht, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilungsgrundlage. Der Antragsgegner hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin als „Hausbewerberin“ bekannt sei, dass der ehemalige Schulleiter bis Ende des Schuljahres 2022/2023 im Dienst gewesen sei, was die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts stützt, dass der Beurteilungsbeitrag sich nur auf den Zeitraum bis zum Ausscheiden des früheren Schulleiters aus dem Dienst mit Ablauf des 31. Juli 2023 beziehen könne, was der zuständigen Beurteilerin aufgrund des vorangegangen Widerspruchsverfahrens der Antragstellerin, das zur Neuerstellung ihrer Beurteilung geführt hat, auch bekannt gewesen sei. Der – rechtlich für die Auswahlentscheidung maßgeblichen – dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 29. April 2024 lässt sich hingegen der Beurteilungszeitraum eindeutig entnehmen. 2. Die Antragstellerin hat ferner keinen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, soweit sie vorträgt, die Heranziehung des Kolloquiums als zusätzliches Auswahlinstrument sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass die hier getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung einer festen Bewertungsquote von 75 Prozent der Note der dienstlichen Beurteilung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sei, da sie auch eine Bewertung des Kolloquiums zu 25 Prozent in die Auswahlentscheidung einbeziehe. Das Kolloquium könne lediglich „nachrangigen Auswahlcharakter“ für den Fall haben, dass aus der dienstlichen Beurteilung keine abschließenden Schlüsse für die Auswahl der Bewerber gezogen werden könnten. Wenn das Kolloquium wie hier im Umfang von 25 Prozent in die Auswahlentscheidung eingehe, sei dies kein Hilfskriterium mehr, sondern ein Hauptkriterium. Hierdurch werde die Auswahl durch die dienstliche Beurteilung entwertet. Eine solche Gestaltung des Auswahlverfahrens könne nicht ohne gesetzliche Grundlage in der „Auswahlverfahrensrichtlinie“ der Antragstellerin implementiert werden. Zwar spricht einiges dafür, dass die hier erfolgte Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums, mit der die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen der Leistungen der Bewerber auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift in der Gesamtnote durch die Note des Kolloquiums teilweise mit 25 Prozent modifiziert wird, fehlerhaft ist (hierzu unter a.). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Sicherung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aber jedenfalls nicht erforderlich, weil sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, dass ihre Auswahl entgegen der Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichtes bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums hier ernstlich möglich erscheint (hierzu unter b.). a. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat – wie bereits oben ausgeführt – vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Die (nur) „ergänzende Heranziehung“ weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 38). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Gestaltung des Auswahlverfahrens grundsätzlich gesetzliche Grundlagen erforderlich. Denn die Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus. Der „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt daher wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG zu. Dies gilt für die Einbeziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente von Prüfungen, Tests, Bewerbungsgesprächen – wie hier des Kolloquiums – oder anderer Assessmentverfahren in offenkundiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 36 m.w.N.). Anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung beruhen derartige Bewertungen nur auf einer Momentaufnahme und sind von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 36 und vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 32). Abweichungen davon hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die „ergänzende“ Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente in Situationen gebilligt, in denen ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit oder wegen des Fehlens entsprechender Aussagen nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 33; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 23/2024 Anm. 1 C. III; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 10, siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 – juris Rn. 6 zum Assessmentverfahren m.w.N.). Im hiesigen Auswahlverfahren zur Übertragung des höherwertigen Dienstpostens eines Oberstufenkoordinators eines Gymnasiums dürfte keine nur „ergänzende“ Heranziehung des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums erfolgt sein. Vielmehr wurde, wie die von dem Antragsgegner vorgelegte Synopse (Blatt 96 ff. GA) zeigt, die in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffenen Einschätzungen der Leistungen – etwa der Antragstellerin mit dem Gesamturteil der Note 2 – auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Note eines Kolloquiums mit einem Anteil von 25 Prozent modifiziert. Diese Vorgehensweise entsprach und wurde vorgegeben durch Ziffer 11 Buchst. g) i.V.m Ziffer 8 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften über Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (VV-AuswahlLfkt vom 24. Februar 2019, Abl. MBJS/19, S. 98 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2022, Abl. MBJS/22, S. 232). Bei der Besetzung der Stellen als Oberstufenkoordinatorin findet Ziffer 8 Abs. 1 VV-AuswahlLfkt mit der Maßgabe Anwendung, dass in die Gesamtnote die Note der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu 75 Prozent und die Note des Kolloquiums zu 25 Prozent eingehen. Nach Durchführung aller Teile des Auswahlverfahrens wird danach durch die Schulrätin oder den Schulrat eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote setzt sich gemäß Ziffer 8 Abs. 1 VV-AuswahlLfkt u.a. aus der Note der dienstlichen Beurteilung und des Kolloquiums zusammen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Einzelnoten unterschiedlich gewichtet. Das zusätzliche Auswahlinstrument des Kolloquiums dürfte daher nicht lediglich ergänzend zur dienstlichen Beurteilung herangezogen werden. Vielmehr werden die Ergebnisse des Kolloquiums stets im Umfang von 25 Prozent herangezogen, welche somit die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen teilweise ersetzen. Der in jedem Fall vorgesehene Rückgriff auf die Ergebnisse des Kolloquiums im Umfang von 25 Prozent der Gesamtnote dürfte die Annahme einer „ergänzenden Heranziehung“ dieses zusätzlichen Auswahlinstrumentes bereits begrifflich ausschließen. Für die Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums, wodurch die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen (des Gesamturteils) im Umfang von 25 Prozent durch die Note des Kolloquiums bei der Ermittlung der Gesamtnote ersetzt wird, dürfte es daher an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlen. Es spricht vieles dafür, dass für die Gestaltung des Auswahlverfahrens durch die Einbeziehung von Bewerbungsgesprächen in Form eines Kolloquiums zur „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Denn diese Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 35 f.). Weder hat der Antragsgegner das Vorliegen einer derartigen gesetzlichen Grundlage dargetan, noch ist sie aus dem geltenden brandenburgischen Schulgesetz oder dem Landesbeamtengesetz – insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über dienstliche Beurteilungen (§ 19 LBG Bbg) – ersichtlich. Etwas anderes dürfte auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners folgen, dass für die Besetzung der in Streit stehenden Stelle zusätzlich zur dienstlichen Beurteilung das Kolloquium, in dem schulorganisatorische, pädagogische, didaktische, schulrechtliche, dienstrechtliche und haushaltsrechtliche Fragen erörtert werden (Ziffer 11 VV-AuswahlLfkt), sachgerecht sei, da zu beachten sei, dass sich auf diese Dienstposten in der Regel Beschäftigte bewerben würden, die bisher keine Leitungsfunktionen innehätten. Diese Argumentation spricht eher sachlich für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einbeziehung der Noten eines durchgeführten Kolloquiums mit den Bewerberinnen und Bewerbern in das Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens mit Leitungsfunktionen. Sie kann aber das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zur „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht ersetzen. Es spricht auch vieles dafür, dass Ziffer 11 Buchst. g) i.V.m Ziffer 8 Abs. 2 VV-AuswahlLfkt auch nicht ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum ohne eine gesetzliche Grundlage für Auswahlentscheidungen von Dienstposten als Oberstufenkoordinatoren angewendet werden darf. Vorhandene Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können zwar für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 – juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 49). Dies ist in der hiesigen besonderen Fallkonstellation wohl aber nicht der Fall, denn der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung für Dienstposten der Oberstufenkoordinatoren könnte auch ohne die Einbeziehung des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist für den Bewerbervergleich „in erster Linie“ das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 32) weshalb hier kein von der verfassungsmäßigen Ordnung noch fernerer Zustand entstehen würde. Auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schulverwaltung ist hier nicht berührt, denn es können weiterhin Auswahlentscheidungen zur Besetzung der Stellen als Oberstufenkoordinatoren in erster Linie anhand des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung getroffen werden. Selbst eine „ergänzende“ Heranziehung des zusätzlichen Auswahlinstrumentes des Kolloquiums bleibt jedenfalls in Situationen möglich, in denen ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann. b. Gleichwohl ist nach den Umständen des Einzelfalles der hier getroffenen Auswahlentscheidung der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht erforderlich, da sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, dass ihre Auswahl entgegen der Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichtes bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums hier ernstlich möglich erscheint. Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ist dann zur Sicherung der Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich, wenn ihre Auswahl für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens auch bei Zugrundelegung einer fehlerhaften Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab und dem Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – OVG 4 S 20/25 – juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat zur Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums ausgeführt, dass „unabhängig“ von der Frage der Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums im Auswahlverfahren angenommen werden könne, dass die Auswahl der Antragstellerin für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht ernsthaft möglich erscheine. Es hat darauf hingewiesen – was auch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang und der von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Synopse (Blatt 96 ff. GA) ersichtlich ist –, dass die aktuelle Anlassbeurteilung der Antragstellerin mit dem Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen (Note 2)“ abschließe, während die Anlassbeurteilung des Beigeladenen auf das Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße (Note 1)“ laute. Daraus hat das Verwaltungsgericht – das Ergebnis der Entscheidung insoweit selbstständig tragend – den Schluss gezogen, dass auch, wenn insoweit das Ergebnis des Kolloquiums ganz unberücksichtigt bliebe oder jedenfalls geringere Bedeutung für das Auswahlverfahren hätte, bei einer zweiten Auswahlentscheidung eine Auswahl der Antragstellerin aufgrund eines Vergleichs der Anlassbeurteilungen nicht (ernstlich) möglich sei (EA S. 9). Mit diesen die Entscheidung zur Heranziehung des Ergebnisses des Kolloquiums selbstständig tragenden Gründen setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet zwar, dass sich der Verfahrensfehler der Berücksichtigung der Note des Kolloquiums auf das Auswahlverfahren auswirken würde. Erweise sich die dienstliche Beurteilung nämlich als rechtswidrig, was nach den Ausführungen zu 1. von der Antragstellerin nicht dargetan worden ist, müsste sie gegebenenfalls neu erstellt und in dem künftigen Auswahlverfahren ohne Berücksichtigung eines Kolloquiums zugrunde gelegt werden. Hiermit legt sie nicht substantiiert dar, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie bei einer rechtmäßigen Gestaltung des Auswahlverfahrens hätte ausgewählt werden können. Ein hypothetischer Kausalverlauf bei einem rechtmäßigen Vorgehen des Dienstherrn hätte voraussichtlich dazu geführt, dass die Auswahl nach der derzeitigen Gesetzeslage allein aufgrund des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen worden wäre. Da – wie dargelegt – die Antragstellerin im Gesamturteil ihrer Beurteilung nur die Note 2 (von 5 Notenstufen, vgl. Ziffer 7 Abs. 1 BeurtVV-L) erreicht hat, während der Beigeladene wie auch weitere Mitbewerber die Note 1 erreicht haben, hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass es ernsthaft möglich wäre, dass sie ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine (rechtmäßige) Gestaltung des Auswahlverfahrens ohne Berücksichtigung der Note des Kolloquiums vorgenommen hätte. Die Auswahl der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, erscheint daher hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernstlich möglich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, kann er billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung des Dienstpostens des Oberstufenkoordinators erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 53 und vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juni 2025 – OVG 4 S 9/25 – juris Rn. 26 und vom 15. Juli 2025 – OVG 10 S 10/25 – juris Rn. 13). Der noch an der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ausgerichtete Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).