Beschluss
OVG 4 S 7/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0428.OVG4S7.23.00
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Leitsätze
Die Stellung und Aufgaben eines Schulleiters ergeben sich aus § 69 SchulG. (Rn.5)
Die Wahl durch das vierköpfige Schulleiterkollegium der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische-Schule) zieht nicht die Pflicht des Landes Berlin nach sich, mit dem zum Schulleiter Gewählten ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 LBG zu begründen. (Rn.6)
Die Zuständigkeit an der John-F.-Kennedy-Schule nach § 69 Abs. 6 Satz 2 SchulG für Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule obliegt dem geschäftsführenden Schulleiter. (Rn.7)
Kann selbst eine formell fehlerhafte dienstliche Beurteilung zur rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn führen, ein Beamter habe sich nicht bewährt (so BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 – juris Rn. 13), gilt das erst recht für einen Bericht über die Bewährung. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellung und Aufgaben eines Schulleiters ergeben sich aus § 69 SchulG. (Rn.5) Die Wahl durch das vierköpfige Schulleiterkollegium der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische-Schule) zieht nicht die Pflicht des Landes Berlin nach sich, mit dem zum Schulleiter Gewählten ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 LBG zu begründen. (Rn.6) Die Zuständigkeit an der John-F.-Kennedy-Schule nach § 69 Abs. 6 Satz 2 SchulG für Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule obliegt dem geschäftsführenden Schulleiter. (Rn.7) Kann selbst eine formell fehlerhafte dienstliche Beurteilung zur rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn führen, ein Beamter habe sich nicht bewährt (so BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 – juris Rn. 13), gilt das erst recht für einen Bericht über die Bewährung. (Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO nur die von der Antragstellerin innerhalb der Frist von einem Monat gegen die Entscheidung dargelegten Gründe. Gemessen daran ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der vom Antragsgegner vorgenommene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei gerichtlich nicht zu beanstanden, nicht abzuändern. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 15, 18) der Dienstherr ein Auswahlverfahren unter anderem dann abbrechen dürfe, wenn er den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben wolle, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfinde. Die Antragstellerin wendet sich ebenfalls nicht gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf den Beschluss des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2021 – OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 7), den Regeln über den Abbruch eines Auswahlverfahrens unterliege auch der Fall, dass eine Kandidatin aus dem Kreis der Bewerber um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt als bestgeeignet ausgewählt und auf den Beförderungsdienstposten umgesetzt worden sei, aber dann die Eignung für dieses Amt nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerin hält der Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegen, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des deutschen teils der John-F.-Kennedy-Schule sei als Schulleitung im Sinn von § 69 SchulG anzusehen und falle deswegen unter § 97 LBG mit der Konsequenz, dass sie ihre Eignung innerhalb der Frist von zwei Jahren hätte unter Beweis stellen dürfen. Diese Frist habe mangels Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht begonnen. Eine Erprobungszeit von sechs Monaten sei bei einem Amt mit leitender Funktion nicht vorgesehen. Es lägen auch keine Umstände vor, die einen absoluten Eignungsmangel darstellten und ihr vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hätten entgegengehalten werden dürfen. Selbst wenn die Antragstellerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen gewesen wäre, sondern ihre Bewährung im Rahmen einer sechsmonatigen Erprobungszeit festgestellt werden dürfe, sei das Vorgehen des Antragsgegners offenkundig verfahrens- und rechtsfehlerhaft. Dann wäre die Erprobungszeit von März bis September 2021 gewesen. Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin seien erst nach deren Ablauf geltend gemacht worden. Der amtierende Schulleiter sei für die Feststellung der Nichtbewährung der Antragstellerin als Schulleiterin nach 4.2 AV-Lehrkräftebeurteilung nicht zuständig gewesen. Dessen Feststellung sei rechtlich unwirksam. Davon abgesehen beziehe sich die Feststellung fehlerhaft auf den Zeitraum vom 9. März bis 9. September 2021 und nicht auf die mit Übertragung der Aufgaben am 24. März 2021 beginnende Zeit bis 24. September 2021. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Schulaufsicht die ihr zustehende Einschätzungsprärogative nicht überschritten habe, liege eine „Nichtfeststellung der Bewährung“ durch die Schulaufsicht nicht vor. Der Antragsgegner präsentiere Schreiben mit negativer Beschreibung der Antragstellerin, während ein Großteil des Kollegiums sich im Oktober 2021 gegenüber der Schulaufsicht positiv zur Antragstellerin geäußert habe. Das Schreiben der US-amerikanischen Botschaft sei nicht offiziell von der Gesandtschaft, sondern von zwei Eltern mit Kindern in der John-F.-Kennedy-Schule verfasst worden, die als Botschaftsangehörige das Briefpapier der Botschaft benutzt hätten. Schließlich seien die gegen die Antragstellerin vorgebrachten Beschwerden im Wesentlichen unzutreffend, was noch gesondert vorgetragen werden solle. Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Es trifft nicht zu, dass die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit zweijähriger Probezeit gemäß § 97 Abs. 1 LBG zu berufen wäre. Sie ist nach der ihr vom Antragsgegner übertragenen Aufgabe weder die Leiterin einer Schule oder die ständige Vertreterin der Schulleitung (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 LBG) noch ist sie mit einer dem mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung ausgestattet (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Die Stellung und Aufgaben einer Schulleiterin ergeben sich aus § 69 SchulG. Die Schulleitung wird danach von einer einzigen Person wahrgenommen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Sie hat gemäß § 73 Abs. 1 SchulG eine Person als ständige Vertretung. Die Bestellung der Schulleitung und deren ständiger Vertretung richtet sich im Allgemeinen nach §§ 72, 73 Abs. 1 SchulG und wird vom Antragsgegner vorgenommen. Diese Regelungen werden durch das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) – JFKSchulG – verdrängt. Nach dessen § 7 besteht die Schulleitung aus einem Kollegium mit vier sogenannten Schulleiterinnen bzw. Schulleitern, zwei mit deutscher und zwei mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit, die zu zweit entweder die Primarstufe oder die Sekundarstufen I und II leiten. Dabei sind die Primarstufe und die Sekundarstufen nicht etwa eigene Schulen, sondern nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JFKSchulG Untergliederungen der John-F.-Kennedy-Schule. Die vier Personen wählen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JFKSchulG aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren die geschäftsführende Schulleitung und deren Vertretung. Die geschäftsführende Schulleitung nimmt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 JFKSchulG insbesondere die Rechte aus § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 SchulG wahr. Die Antragstellerin ist als deutsche Schulleiterin (lediglich) der Primarstufe ohne Weiteres weder die Schulleiterin der (ganzen) John-F.-Kennedy-Schule noch die Stellvertreterin des geschäftsführenden Schulleiters. Wegen dessen Agenden aus § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 SchulG verbleiben der Antragstellerin auch keine Aufgaben mit einer mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung im Sinn von § 97 Abs. 1 Nr. 3 LBG. Es kommt hinzu, dass dem Antragsgegner wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 JFKSchulG nicht die Kompetenz zusteht, die geschäftsführende Schulleitung oder deren Vertretung selbst zu bestimmen. Der Antragsgegner kann mit der Entscheidung für die deutschen Schulleitungen der Primarstufe und der Sekundarstufen nicht mehr als die Chance einräumen, die Leitung der gesamten John-F.-Kennedy-Schule zu übernehmen. Die Wahl durch das vierköpfige Kollegium zieht nicht die Pflicht des Antragsgegners nach sich, mit den Gewählten ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 LBG zu begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass ihm nicht die Entscheidung obliegt, ob die Person sich als geschäftsführende Schulleitung oder deren Vertretung bewährt hat und die Probezeit erfolgreich abschließt. In einer solchen Möglichkeit liegt die Rechtfertigung für ein Beamtenverhältnis auf Probe in leitender Funktion (vgl. § 97 Abs. 4 Satz 1 LBG und BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – juris Rn. 53). Stattdessen nimmt das Kollegium zum Ende der drei Jahre eine neue Wahl für den gleichen Zeitraum vor. Die Wahl dürfte nicht mit einer Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gleichzusetzen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 28). Ist die Antragstellerin vom Antragsgegner weder zu einer Schulleiterin im Sinn vom § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG noch zur ständigen Vertreterin der Schulleitung gemäß § 73 Abs. 1 SchulG ausgewählt worden, folgt daraus die Zuständigkeit des geschäftsführenden Schulleiters der John-F.-Kennedy-Schule nach § 69 Abs. 6 Satz 2 SchulG für Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule. Das bekräftigt Nr. 4.2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3.4 sowie Anlage 5 der AV Lehrkräftebeurteilung – AV LB –. Der Bericht über die Bewährung ist vorgesehen, weil die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG nur befördert werden darf, wenn sie ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Das Gesetz setzt damit die Feststellung der Eignung voraus, nicht umgekehrt die Feststellung der Nichteignung. Daraus folgt, dass berechtigte Zweifel an der Eignung für das höhere Amt einem Bewerber zum Nachteil gereichen (vgl. entsprechend zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 – juris Rn. 12). Der Antragsgegner hat aufbauend auf dem Bericht des geschäftsführenden Schulleiters die Eignung der Antragstellerin nicht festgestellt. Die Antragstellerin zeigt mit ihren Einwänden keine Umstände auf, die einen Beurteilungsfehler des Antragsgegners erkennen ließen. Die zu treffende Eignungsbewertung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, muss nicht innerhalb der Erprobungszeit erfolgen, sollte vielmehr im Anschluss unter Betrachtung des vollständigen Halbjahrs vorgenommen werden. Kann selbst eine formell fehlerhafte dienstliche Beurteilung zur rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn führen, ein Beamter habe sich nicht bewährt (so BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 – juris Rn. 13), gilt das erst recht für einen Bericht über die Bewährung. Die Antragstellerin macht nicht die Voreingenommenheit des geschäftsführenden Schulleiters geltend. Sie beruft sich darauf, dass es außer Beschwerden von der einen Seite auch Solidaritätsbekundungen von anderer Seite gegeben habe. Die Eignungsfeststellung obliegt allerdings dem Antragsgegner. Wenn er in seine Bewertung einfließen lässt, wie die Antragstellerin auf die von der Schulaufsicht wahrgenommene Spaltung der Lehrerschaft reagiert, ist das nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Antragsgegners stützt sich nicht auf ein einzelnes negativ bewertetes Ereignis außerhalb der Erprobungszeit. Der Antragsgegner führt vielmehr zahlreiche Ereignisse und Verhaltensweisen an. Gegen den umfangreichen Sachverhalt, namentlich die Beschwerden, die der Feststellung zugrunde liegen, die Antragstellerin habe ihre Eignung für das höhere Amt nicht nachgewiesen, hat diese zwar einen vertiefenden Vortrag angekündigt, aber nicht eingereicht. Insofern fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).