Beschluss
3 S 44/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0729.3S44.25.00
2mal zitiert
35Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist, die sich bei einem Besuch der zuständigen Grundschule ergeben und die durch den Besuch der gewünschten Grundschule behoben würden. (Rn.3)
Die Herausforderungen, die mit der Einschulung, der damit einhergehenden Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen aus dem Kindergarten oder der sonstigen Umwelt sowie der Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge verbunden sind, werden grundsätzlich jedem Kind zugemutet. Dies allein rechtfertigt es daher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall nicht, auf den Fortbestand von Kontakten aus einer vorschulischen Einrichtung oder einer Geschwisterbeziehung im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Bedacht zu nehmen. (Rn.5)
Auch die Schwierigkeiten, die sich für einen Elternteil aus dem Transport ihrer Kinder zu zwei verschiedenen Schulen einerseits und ihren beruflichen Verpflichtungen andererseits ergeben, sind - so nachvollziehbar diese Schwierigkeiten im Ansatz sein mögen - nicht ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen nicht hinreichend nachvollziehbar ergibt, aus welchen Gründen diese Aufgaben allein von diesem Elternteil zu bewältigen sein sollen und woran eine Einbeziehung des anderen Elternteils scheitert. (Rn.8)
Die Auswahl der Grundschule aus pädagogischen Gründen muss hinreichend erkennen lassen, dass durch die Aspekte, die für die Wahl dieser Grundschule geltend gemacht werden (hier: umweltverbunden, bewegungsfördernd, vertiefte mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung), die Unterrichtsinhalte oder -methoden der Schule in einer Weise maßgeblich geprägt werden, dass bezogen auf die individuelle Situation des Kindes aus pädagogischen Gesichtspunkten eine Aufnahme in der gewünschten Schule erforderlich ist, der Besuch der zuständigen Grundschule hingegen nachteilig wäre. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt hat, eine vorläufige Beschulung ihrer Tochter in der Klassenstufe 1 der W ... -Grundschule X ... ab dem Schuljahr 2025/2026 zu gestatten. Das Beschwerdevorbringen legt nicht mit Erfolg dar, dass der hierfür erforderliche wichtige Grund entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1), pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4) und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach der Konzeption des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist, die sich bei einem Besuch der zuständigen Grundschule ergeben und die durch den Besuch der gewünschten Grundschule behoben würden. Das rechtfertigt sich durch das legitime Interesse eines Flächenstaats wie Brandenburg an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines möglichst wohnortnahen und alle Bildungsgänge umfassenden, regional ausgewogenen Schulangebots, das zugleich eine zweckmäßige Schulorganisation und ordnungsgemäße Gestaltung des Unterrichts ermöglichen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 3; Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2023 - OVG 3 S 31/23 - juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Oktober 2024 - OVG 3 S 55/24 -). Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Antragsteller einen wichtigen Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nicht glaubhaft gemacht haben. Die erforderliche gegenteilige Darlegung in der Beschwerdeschrift wird durch das kommentarlose Einrücken von eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller und der Urgroßmutter des Kindes nicht ersetzt. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Das erfordert die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs durch den vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten und kann nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf Schriftstücke seines Mandanten umgangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 - juris Rn. 3). Derartige Schriftstücke können Vorbringen der vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten erläutern, vertiefen und glaubhaft machen, nicht jedoch fehlendes Vorbringen (ggf. nur zu bestimmten Punkten) ersetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 59/20 - juris Rn. 5). Soweit die Antragsteller erneut auf die persönliche Bindung der Tochter zu ihrem Bruder verweisen, stellen sie den vom Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats - herangezogenen Maßstab nicht in Frage, dass mit der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Grundschule gemeinhin eine Zäsur in den bisherigen Lebensgewohnheiten stattfindet. Damit verbunden ist insbesondere regelmäßig die Konfrontation mit anderen Kindern, die nicht bereits aus der Familie oder der Kita bekannt sind, und zwangsläufig mit neuen erwachsenen Bezugspersonen in Gestalt der Lehrkräfte der Schule. Die Herausforderungen, die mit der Einschulung, der damit einhergehenden Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen aus dem Kindergarten oder der sonstigen Umwelt sowie der Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge verbunden sind, werden grundsätzlich jedem Kind zugemutet. Dies allein rechtfertigt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Einzelfall nicht, auf den Fortbestand von Kontakten aus einer vorschulischen Einrichtung oder einer Geschwisterbeziehung im Rahmen des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Bedacht zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 13; Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 3 S 59.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 59/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2024 - OVG 3 S 68/24 -). Derartige besondere individuelle Umstände, die einen von der Vorschrift vorausgesetzten Ausnahmefall begründen könnten, machen die Antragsteller für ihre Tochter jedenfalls nicht glaubhaft. Die Angaben (einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen) lassen nicht erkennen, dass ihrer Tochter aufgrund ihrer persönlichen Konstitution im Fall eines Besuchs der zuständigen Grundschule eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung drohen würde. Die von der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin zu 1. sind in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung, vielmehr sind sie beim Tatbestand wesentlicher Betreuungserleichterungen zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 GV ergibt sich nichts anderes, denn dieser bestimmt lediglich, dass ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Geschwisterkinder bereits die nicht zuständige Grundschule besuchen. Daraus ergibt sich kein allgemeiner Geschwistervorrang, denn einen solchen sieht § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gerade nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 99.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2024 - OVG 3 S 126/24 -). Die Beschwerde legt wesentliche Betreuungserleichterungen, die mit dem gemeinsamen Besuch der W ... -Grundschule X ... durch beide Kinder der Antragsteller verbunden wären, nicht hinreichend substantiiert dar. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass nicht schon jede Betreuungserleichterung ausreicht, einen wichtigen Grund zu belegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 2. September 2021- OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 7). Die ausführliche Darstellung der Schwierigkeiten, die sich für die Antragstellerin zu 1. aus dem Transport ihrer Kinder zu zwei verschiedenen Schulen einerseits und ihren beruflichen Verpflichtungen andererseits ergäben, ist - so nachvollziehbar diese Schwierigkeiten im Ansatz sein mögen - nicht ausreichend. Denn aus dem gesamten Vortrag ergibt sich selbst unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht hinreichend nachvollziehbar, aus welchen Gründen diese Aufgaben allein von der Antragstellerin zu 1. zu bewältigen sein sollen und woran eine Einbeziehung des Antragstellers zu 2. scheitert. Allein die Mitteilung, er müsse ab dem 1. Juli 2025 40 Stunden in der Woche arbeiten und bei betrieblichen Erfordernissen auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zur Verfügung stehen, genügt hierfür nicht. Eine hinreichend konkrete Darstellung der Verteilung seiner Arbeitszeit oder Angaben zu Möglichkeiten für Homeoffice-Arbeit fehlen. Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Antragsteller zu 2. um 7:00 Uhr am Sitz des Arbeitsgebers in H ... zu arbeiten beginnt, ist damit weder hinreichend erläutert, warum er nicht in der Lage wäre, die Tochter morgens zur zuständigen Grundschule in S ... zu bringen, deren Frühhort ab 6:00 Uhr geöffnet hat, noch nachvollziehbar dargelegt, warum regelmäßig eine Abholung am Nachmittag ausscheidet. Denn mit dem frühen Arbeitsbeginn würde - bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage - auch ein entsprechend früheres Arbeitsende korrelieren (vgl. zur Substantiierung der Betreuungssituation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 - OVG 3 S 57/23 - juris Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2024 - OVG 3 S 55/24 -). Angesichts dieser Unklarheit stehen dem auch die Hinweise auf die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu 1. und auf die „psychotherapeutische Einschätzung“ der psychologischen Psychotherapeutin Dr. H ... vom 8. Mai 2025 nicht entgegen, und zwar auch deshalb, weil deren Bedeutung für die Bewertung der Betreuungssituation nicht hinreichend deutlich ist. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Einbeziehung der Urgroßmutter in die Betreuung abstellen. Daher kommt es hier nicht entscheidend darauf an, dass das Vorbringen der Antragsteller auch insoweit einen wesentlichen Aspekt nicht betrachtet. Sie machen zwar geltend, dass die Urgroßmutter nicht über ein Auto verfüge und nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sein könne, um ihre Urenkel von der Schule bzw. dem Hort abzuholen. Auf die Frage nach einer Nutzung des ÖPNV gehen sie indes nicht ein. Immerhin bestehen von der in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Urgroßmutter gelegenen Haltestelle X ... nach der VBB-Fahrinfo mehrere direkte Busverbindungen (Linien 599, 617 und 618), die über x ... ohne Umsteigen zur zuständigen Grundschule in X ... fahren. Den Hinweis des Verwaltungsgerichts, es sei aufgrund der einfachen öffentlichen Verkehrsverbindung vom Wohnort M ... zur zuständigen Grundschule und deren Betreuungszeit von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr schon nicht erforderlich, die Tochter zur Schule zu bringen bzw. abzuholen, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Es wird nicht deutlich, dass hier aufgrund der besonderen individuellen Situation ihrer Tochter oder der örtlichen Gegebenheiten von einer gesteigerten Gefährlichkeit des Schulweges auszugehen wäre. Allein der elterliche Wunsch, dass das Kind aus Fürsorge den Weg zur Schule und zurück nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr bewältigen soll, begründet noch keine Erforderlichkeit. Die Antragsteller legen pädagogische Gründe im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG nicht hinreichend dar. Die Beschwerdebegründung, die sich insoweit mit den erstinstanzlichen Angaben deckt, lässt nicht hinreichend erkennen, dass durch die Aspekte, die sie für die Wahl der W ... -Grundschule geltend machen (umweltverbunden, bewegungsfördernd, vertiefte mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung), die Unterrichtsinhalte oder -methoden der Schule in einer Weise maßgeblich geprägt werden, dass bezogen auf die individuelle Situation der Tochter der Antragsteller aus pädagogischen Gesichtspunkten eine Aufnahme in der gewünschten Schule erforderlich, der Besuch der zuständigen Grundschule hingegen nachteilig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 10; Beschluss vom 14. September 2023 - OVG 3 S 43/23 -; Beschluss vom 6. Dezember 2023 - OVG 3 S 41/23 -). Ungeachtet des Umstands, dass dieser Gesichtspunkt nicht vom Verfahrensbevollmächtigten angesprochen wurde, sondern sich lediglich in den eidesstattlichen Versicherungen findet, folgt auch aus dem Training im Fußballverein kein wichtiger Grund. Zwar kann nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GV im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die Teilnahme an Angeboten im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, ermöglicht werden soll. Die Angaben der Antragsteller lassen aber nicht hinreichend erkennen, dass und warum dieser Vereinssport im Tagesablauf ihrer Tochter oder für deren Bildungsweg bestimmend sein soll. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, aus der für den älteren Bruder im Mai 2023 erfolgten Gestattung eines Besuchs der W ... -Grundschule X ... ergebe sich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten kein Anspruch auf eine entsprechende Gestattung für die Tochter der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG vorliege, eine individuelle Einzelfallentscheidung sei, die ihren Grund regelmäßig in der privaten Sphäre der jeweiligen Familie oder des jeweiligen Kindes finde. Auch wenn der seinerzeitige Antrag mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag „inhaltlich gleich“ gewesen sei, sei angesichts der hier unzureichenden Darlegung eines wichtigen Grundes allenfalls dargetan, dass der Antragsgegner seinerzeit die Gestattung ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit rechtswidrig ausgesprochen habe. Eine Gleichbehandlung im Unrecht könne indes nicht verlangt werden. Dem stellt die Beschwerde kein substantielles Argument entgegen. Vielmehr führen die Antragsteller allein die Behauptung an, sie hätten auch 2023 bereits wichtige Gründe im Sinne des Schulgesetzes glaubhaft gemacht. Das entkräftet nicht die Überlegungen des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).