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Beschluss

OVG 3 S 72/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0917.OVG3S72.25.00
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Leitsätze
1. Machen die Eltern pädagogische Gründe geltend, weil die nicht zuständige Grundschule, deren Besuch sie für ihr Kind wünschen, ein besonderes pädagogisches Konzept verfolge, sind die Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sich dieses Konzept ganz erheblich von demjenigen anderer Grundschulen unterscheidet. (Rn.2) 2. Nicht jede mit dem Besuch der nicht zuständigen Grundschule verbundene Betreuungserleichterung stellt bereits einen wichtigen Grund dar. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Machen die Eltern pädagogische Gründe geltend, weil die nicht zuständige Grundschule, deren Besuch sie für ihr Kind wünschen, ein besonderes pädagogisches Konzept verfolge, sind die Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sich dieses Konzept ganz erheblich von demjenigen anderer Grundschulen unterscheidet. (Rn.2) 2. Nicht jede mit dem Besuch der nicht zuständigen Grundschule verbundene Betreuungserleichterung stellt bereits einen wichtigen Grund dar. (Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Sohn der Antragsteller den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule wegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG zu gestatten. Machen die Eltern pädagogische Gründe geltend, weil die nicht zuständige Grundschule, deren Besuch sie für ihr Kind wünschen, ein besonderes pädagogisches Konzept verfolge, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG insbesondere im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – OVG 3 S 44/25 - juris Rn. 3) nur dann erfüllt, wenn sich dieses Konzept ganz erheblich von demjenigen anderer Grundschulen unterscheidet und der Besuch der unzuständigen Grundschule angesichts der individuellen Umstände erforderlich ist, der Besuch der zuständigen Grundschule hingegen nachteilig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – OVG 3 S 44/25 - juris Rn. 12). Gemessen daran unterscheidet sich das Konzept „Gemeinsames Lernen in der Schule“, das sich zum Ziel gesetzt hat, Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in einer (Grundschul-)Klasse zu unterrichten, nicht ganz erheblich von dem Konzept anderer Grundschulen in Brandenburg und rechtfertigt daher keine Aufnahme in die unzuständige Grundschule aus wichtigem Grund (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 10). Die durch das Konzept des „Gemeinsamen Lernens“ umgesetzte Inklusion stellt an den Grundschulen in Brandenburg keine Ausnahme mehr dar, sondern betrifft ausweislich der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport seit dem Schuljahr 2020/2021 bereits 166 Grundschulen (https://mbjs.brandenburg.de/bildung/gute-schule/schule-fuer-gemeinsames-lernen-inklusion.html). Diese Entwicklung entspricht den Vorgaben in § 3 Abs. 4 BbgSchulG, wonach Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gefördert werden sollen. Nach § 29 Abs. 2 BbgSchulG sollen u.a. Grundschulen pädagogische Förderung durch gemeinsamen Unterricht erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann. Soweit sich die Antragsteller außerdem auf soziale Gründe im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG berufen, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon jede mit dem Besuch der nicht zuständigen Grundschule verbundene Betreuungserleichterung einen wichtigen Grund dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – OVG 3 S 44/25 - juris Rn. 7; Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 7; Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 8). Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, inwieweit hier notwendige und individuell gebotene gewichtige Betreuungserleichterungen bestehen, sondern sie nimmt pauschal auf die erstinstanzliche Begründung Bezug und nennt lediglich die räumliche Nähe zum Arbeitsort, die Verkürzung des Schulwegs und eine enorme Erleichterung im Alltag. Im Übrigen hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass dem erstinstanzlichen Vorbringen, insbesondere auch den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller, die erforderliche Substantiierung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).