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Beschluss

OVG 3 S 90/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1020.OVG3S90.25.00
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Leitsätze
Die Ausgestaltung eines Trainingskonzepts zum langfristigen Leistungsaufbau, an dem ein Schüler teilnimmt, verleiht einer Sport-AG an der Wunschschule zwar nicht den Charakter eines besonderen Bildungsangebots auf Grundlage eines besonderen pädagogischen Konzepts, und führt dementsprechend nicht zu pädagogischen Gründen im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG. (Rn.4) Es rechtfertigt aber die Annahme eines im Einzelfall vorliegenden unbenannten wichtigen Grundes im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GV, wenn und soweit der Besuch der gewünschten Schule dem Schüler die Teilnahme an dem außerschulischen Trainingsprogramm des Sportvereins ermöglicht, das nicht nur in seinem Tagesablauf, sondern bei schon mehrjährigen Teilnahme am Vereinssport im System des Leistungsaufbaus auch für seinen individuellen (sportlichen) Bildungsweg bestimmend ist. (Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Tochter der Antragsteller ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 den Besuch der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule I... in H... vorläufig zu gestatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausgestaltung eines Trainingskonzepts zum langfristigen Leistungsaufbau, an dem ein Schüler teilnimmt, verleiht einer Sport-AG an der Wunschschule zwar nicht den Charakter eines besonderen Bildungsangebots auf Grundlage eines besonderen pädagogischen Konzepts, und führt dementsprechend nicht zu pädagogischen Gründen im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG. (Rn.4) Es rechtfertigt aber die Annahme eines im Einzelfall vorliegenden unbenannten wichtigen Grundes im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GV, wenn und soweit der Besuch der gewünschten Schule dem Schüler die Teilnahme an dem außerschulischen Trainingsprogramm des Sportvereins ermöglicht, das nicht nur in seinem Tagesablauf, sondern bei schon mehrjährigen Teilnahme am Vereinssport im System des Leistungsaufbaus auch für seinen individuellen (sportlichen) Bildungsweg bestimmend ist. (Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Tochter der Antragsteller ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 den Besuch der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule I... in H... vorläufig zu gestatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und führt zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde setzt sich erfolgreich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, ein wichtiger Grund für die Gestattung des Besuchs der unzuständigen Schule im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei nicht glaubhaft gemacht. Nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der für die Wohnung des Kindes zuständigen Grundschule (§ 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG) gestatten, insbesondere wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1), wenn pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4) und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Letzteres ist hier unstreitig nicht der Fall. Die gewünschte Schule hat im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass Aufnahmekapazität vorhanden sei, der Antragsgegner hat dem nicht widersprochen. Die Beschwerde greift mit Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts an, ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei nicht glaubhaft gemacht. Sie weist zum einen auf § 4 Abs. 3 GV hin, nach dessen Satz 2 Nr. 2 ein wichtiger Grund im Einzelfall vorliegen kann, wenn insbesondere die Teilnahme an Angeboten im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, ermöglicht werden soll. Zum anderen nimmt sie Bezug auf das erstinstanzlich vorgelegte Schreiben des V... e.V., Abt. Kanu, aus dem sich ergibt, dass die Tochter der Antragsteller seit zwei Jahren aktives Mitglied in dem Kanuverein ist und sich wegen ihres außergewöhnlichen sportlichen Talents im System des langfristigen Leistungsaufbaus befindet, und in der die Kooperation zwischen Grundschule und Verein geschildert wird, die sich nicht auf die Unterstützung der von der Grundschule angebotenen Kanu-AG durch die Stützpunkt-Trainerin beschränkt, sondern auch das Abholen der von dem Verein geförderten Kinder nach dem Unterricht durch die Stützpunkttrainerinnen und -trainer umfasst, um im Anschluss ein individuelles Training nach der Rahmentrainingskonzeption durchzuführen. Diese Ausgestaltung des Trainingskonzepts zum langfristigen Leistungsaufbau, an dem die Tochter der Antragsteller teilnimmt, verleiht der Kanu-AG an der Wunschschule zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - nicht den Charakter eines besonderen Bildungsangebots auf Grundlage eines besonderen pädagogischen Konzepts, und führt dementsprechend nicht zu pädagogischen Gründen im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2025 - OVG 3 S 72/25 - juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juli 2025 - OVG 3 S 44/25 - juris Rn. 12). Es rechtfertigt aber die Annahme eines im Einzelfall vorliegenden unbenannten wichtigen Grundes im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GV, weil der Besuch der gewünschten Schule ihr die Teilnahme an dem außerschulischen Trainingsprogramm des Kanuvereins ermöglicht, das nicht nur in ihrem Tagesablauf, sondern - angesichts der schon mehrjährigen Teilnahme am Vereinssport im System des Leistungsaufbaus - auch für ihren individuellen (sportlichen) Bildungsweg bestimmend ist. Dem Begehren der Antragsteller steht nicht entgegen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegt, das einer richterlichen Kontrolle gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt zugänglich ist. Allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes reduziert den dem Antragsgegner eingeräumten Ermessensspielraum zwar nicht dahin, dass einzig die Erteilung der begehrten Gestattung rechtmäßig wäre. Es spricht jedoch alles dafür, dass nur gegenläufige öffentliche Interessen von vergleichbarem Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Rechtsfolgenseite zur Versagung der Gestattung führen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2025 - OVG 3 S 80/25 - juris Rn. 8; Beschluss vom 1. November 2022 - OVG 3 S 64/22 -; Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 - juris Rn. 14). Dies entspricht dem mit § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG in der seit 2001 geltenden Fassung verfolgten gesetzgeberischen Konzept. Danach ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Abwägung vorzunehmen, bei der im Einzelfall überwiegende Interessen der Allgemeinheit, wie etwa der notwendige Erhalt eines Schulstandortes oder das Ziel, Klassen mit möglichst ausgeglichenen, jedenfalls aber innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite liegenden Frequenzen zu bilden, zur Ablehnung von Gestattungsanträgen führen können (vgl. LT-Drs. 3/2371 S. 71; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2025 - OVG 3 S 80/25 - juris Rn. 9). Dass derartige Umstände vorliegen, die bei einer im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen wären, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass weder die zuständige Grundschule noch deren Träger in ihren ablehnenden Stellungnahmen inhaltliche Einwände gegen den Wunsch der Antragsteller angemeldet hatten. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Schuljahr 2025/2026 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2025 - OVG 3 S 80/25 - juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Dezember 2023 - OVG 3 S 51/23 - juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).