Urteil
OVG 3 B 90.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0528.OVG3B90.18.00
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Leitsätze
1. Einem syrischen Asylbewerber droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer - wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr als Wehrdienstpflichtiger, der sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen hat, begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das syrische Regime.(Rn.15)
2. Darstellung der Modalitäten der Rekrutierung in Syrien.(Rn.21)
3. Der syrische Staat verhängt gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.(Rn.25)
4. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee - im Falle einer Rückkehr nach Syrien - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde.(Rn.31)
5. Das Gericht widerspricht damit den Entscheidungen des VGH Mannheim vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, - A 4 S 469/21 - und - A 4 S 470/21 –, das sich der Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A angeschlossen hat.(Rn.34)
(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017 geändert. Die Klagen der Kläger zu 1, 2, 4, 5, und 6 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Beklagte je ein Sechstel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem syrischen Asylbewerber droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer - wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr als Wehrdienstpflichtiger, der sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen hat, begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das syrische Regime.(Rn.15) 2. Darstellung der Modalitäten der Rekrutierung in Syrien.(Rn.21) 3. Der syrische Staat verhängt gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.(Rn.25) 4. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee - im Falle einer Rückkehr nach Syrien - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde.(Rn.31) 5. Das Gericht widerspricht damit den Entscheidungen des VGH Mannheim vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, - A 4 S 469/21 - und - A 4 S 470/21 –, das sich der Rechtsprechung des OVG Münster im Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A angeschlossen hat.(Rn.34) (Rn.36) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017 geändert. Die Klagen der Kläger zu 1, 2, 4, 5, und 6 werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Beklagte je ein Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, den Klägern zu 1, 2, 4, 5 und 6 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung des Bundesamts in dessen Bescheid vom 14. Juni 2016, den Antrag insoweit abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diese Kläger daher nicht in ihren Rechten. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Ergebnis zutreffend verpflichtet, dem Kläger zu 3 über den bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, denn er hat darauf einen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines dort genannten Grundes voraus. Ob dies vorliegt, bedarf der Prognose mittels einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch das OVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 12). Eine Abweichung hiervon ist weder aus Gründen des materiellen Rechts noch im Hinblick auf vorrangiges Unionsrecht geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 - juris Rn. 9). Gemessen daran droht dem Kläger zu 3 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer - wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr als Wehrdienstpflichtiger, der sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen hat, begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das syrische Regime. Zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann gemäß dem Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dies hat der Senat für syrische Wehrdienstentzieher mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (- OVG 3 B 109.18 -, - OVG 3 B 108.18 - und - OVG 3 B 68.18 -, alle juris) bejaht. Auf diese Urteile wird Bezug genommen, insbesondere auf die Verfahren OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 17 ff. und OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 22 ff. An ihnen wird auch im Hinblick darauf festgehalten, dass zwischenzeitlich obergerichtliche Rechtsprechung ergangen ist, die zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris, VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 und A 4 S 469/21 – juris und OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 -, zu dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung nur die in juris veröffentlichte Pressemitteilung bekannt war). Der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - insbesondere die dort vorausgesetzte Verweigerung des Militärdienstes - verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32). Dies bedeutet zugleich, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Wehrdienstes nicht erforderlich ist (anders noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 95, das den Begriff vom Wortlaut her auslegt). Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32). Gemessen daran kann einem Schutzsuchenden, der sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruft, grundsätzlich auch nicht allein entgegengehalten werden, er sei noch kein Militärangehöriger (noch offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 B 77/19 - juris Rn. 6; Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 22; verneint OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 72), oder er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Schließlich erfordert der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein bestimmtes Motiv des Wehrdienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Wehrdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27). Dies reicht als Motivation aus. Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31). Danach gilt hier folgendes: Die in Art. 46 Abs. 1 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien normierte Wehrpflicht erfasst grundsätzlich alle syrischen Männer ab 18 Jahren. Sie unterliegen der Wehrpflicht in der Syrischen Armee bis zum 42. Lebensjahr und müssen sich nach der Ableistung des Wehrdienstes als Reservisten bereithalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 39; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 4 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 13). Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen war und ist - ebenso wie ein Ersatzdienst - grundsätzlich ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14). Der Militärdienst soll 18 bis 21 Monate dauern (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 und 18). Seit Beginn des Bürgerkriegs gab es jedoch keine einheitliche Praxis und das Ende war oft nicht vorhersehbar (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 5 f.). Vielfach mussten die Einberufenen über mehrere - zum Teil acht oder neun - Jahre hinweg im Bürgerkrieg dienen (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Auch derzeit hängt die Dauer des Wehrdienstes von verschiedenen Umständen ab; es fehlt - trotz der erfolgten Entlassungen aus der Armee - noch immer an einer für alle Wehrdienstleistenden einheitlichen Praxis (dazu im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 f.). Die Modalitäten der Rekrutierung lassen sich wie folgt beschreiben: Die Einberufung erfolgt, sobald ein Mann wehrpflichtig wird (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 11). Männer, die 18 Jahre alt geworden sind, müssen sich für den Militärdienst registrieren lassen bzw. im zuständigen Rekrutierungsbüro zur Musterung melden. Dort erhalten sie ihr Militärbuch (vgl. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 28; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 1, S. 5). Es fanden zweimal jährlich, nämlich im März/April und im Oktober Termine zu Einberufungen statt, wobei aus den Erkenntnissen nicht ganz klar hervorgeht, ob diese Einberufungsrunden nur für Studenten galten (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11, SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 5; vgl. auch SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 4). Jedenfalls erfolgte eine Einberufung entweder, indem ein Bescheid des Rekrutierungsbüros - nicht zwingend persönlich - überstellt wurde, oder aber durch öffentliche Aufrufe in den Medien. Teilweise wurden auch Listen an Checkpoints weitergegeben (vgl. zu allem Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11; s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report, Syrien, August 2017, S. 24). Gemessen daran hat der Kläger zu 3 den Wehrdienst verweigert. Allerdings war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien 12 Jahre alt und unterlag damit noch nicht der Wehrpflicht. Eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegt indessen auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht. Das ist hier der Fall. Das syrische Regime sieht wehrpflichtige Männer, die ihrer Pflicht zur Wehrdienstleistung nicht nachgekommen sind, grundsätzlich als Wehrdienstverweigerer an. Dies verdeutlichen auch die seit 2011 bis in die jüngste Zeit erlassenen, noch näher darzustellenden Amnestiedekrete, die - jedenfalls in formaler Hinsicht - eine Straffreiheit für Wehrdienstverweigerer normieren. Der 2002 geborene Kläger zu 3 gehört zu diesem Personenkreis, denn er ist mittlerweile 18 Jahre alt und damit im wehrpflichtigen Alter und hat sich zwischenzeitlich weder bei der syrischen Wehrverwaltung noch bei der syrischen Botschaft gemeldet. Dass sich die Wehrpflicht auch auf im Ausland aufhaltende Syrer erstreckt, wenn sie das wehrpflichtige Alter erreichen, zeigt sich an der für sie vorgesehenen Möglichkeit des „Freikaufs“ (dazu sogleich). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zudem im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger zu 3 deutlich gemacht, dass er bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien auf keinen Fall bereit wäre, Militärdienst zu leisten, es mithin zu einer (erneuten) Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime käme. Wie der Senat in den bereits angeführten Urteilen vom 29. Januar 2021 im Einzelnen dargelegt hat, besteht für Wehrpflichtige in Syrien keine andere zumutbare Möglichkeit, sich der Ableistung des Militärdienstes zu entziehen. Namentlich können Wehrdienstpflichtige nicht auf die Möglichkeit eines „Freikaufs“ verwiesen werden, der grundsätzlich auch für im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von 8.000 US-Dollar möglich sein soll, wobei sich der Betrag bei Verlängerung oder Versäumung der hierfür gegebenen engen Fristen erhöht, weil deren Umsetzung in der Praxis zu ungewiss bleibt und nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung schützt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 38 ff.; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 35). Bisherige Amnestien des syrischen Regimes waren nicht mit einer Befreiung von der Wehrpflicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 41; Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 46 f.; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 36) und könnten dem Kläger zu 3 auch angesichts ihrer inhaltlichen Regelungen und ihrer mangelnden Umsetzung nicht entgegengehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 47 und Rn. 95 ff.). Weitere Ausnahmen sind nicht ersichtlich, namentlich lässt der Umstand, dass es dem Kläger zu 3 nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht leicht fällt zu lernen, nicht den Schluss auf eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 48 f.). Der syrische Staat verhängt gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 50-61). An dieser Bewertung der Erkenntnislage ist auch angesichts der gegenteiligen Einschätzung des OVG Münster und des VGH Mannheim festzuhalten. Das Gericht stützt sich dafür weiterhin maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dem es mit Blick auf seine Funktion, Entscheidungsgrundlage bzw. -hilfe für die Innenministerkonferenz und in Asylverfahren zu liefern, sowie seine Erstellung auf Grundlage umfangreicher Kontaktarbeit besonderes Gewicht beimisst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 51). Danach müssen geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes „Verschwinden“, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können. Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe „wegen Desertion“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 50). Die Interpretation des OVG Münster, dass „nur bei Desertion Haftstrafen drohten“ (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 70 f., 99), trägt weder dem Wortlaut des Lageberichts noch den weiteren Angaben zu Inhaftierungen und „Verschwinden“, die auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können, angemessen Rechnung. Zu der Angabe im Bericht des UNHCR vom 7. Mai 2020 (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9), wonach gegenüber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch verhängt würden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass dort zugleich festgestellt wird, das syrische Regime schicke Wehrdienstentzieher nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens - oftmals nur mit minimaler Ausbildung - an die Front, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie weiterhin einer Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 55). Die Aussage, der UNHCR bestätige, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt, sondern binnen Tagen oder Wochen nach der Verhaftung an der Front eingesetzt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 72 f.; zuvor VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57), verkürzt diese Darstellung sowohl um die Bestrafungsabsicht als auch um den Strafcharakter des Fronteinsatzes mit nur minimaler Ausbildung, der nicht schon entfällt, wenn auch andere neu rekrutierte Wehrdienstpflichtige nach minimaler Ausbildung an die Front geschickt werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 87 f.). Die Einschätzung, es sei „naheliegend“, dass berichtete kurzfristige Inhaftierungen ergriffener Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zum Militär keine Bestrafung, sondern lediglich „Ingewahrsamnahmen“ seien, „um den Wehrdienstentzieher … bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern“ (OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 82), bleibt spekulativ. Unabhängig davon setzen sich Hinweise auf eine Wehrdienstentziehern „nur“ drohende Einziehung zum Militär nicht mit der Frage auseinander, ob dies auch für diejenigen Wehrpflichtigen gilt, die in einem solchen Fall den Militärdienst (weiterhin) verweigern. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2021 auch weitere aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt, etwa Berichte, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich nur zum Militär eingezogen würden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), anderen Quellen zufolge aber Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14), und hieraus geschlossen, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber zum Wehrdienst verpflichteten Rückkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin Überwiegendes für die Verhängung von Strafen oder eine Bestrafung spricht (vgl. Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 53). Diese Einschätzung wird durch den neueren Bericht von EASO von April 2021 bestätigt; dort werden wiederum Quellen benannt, wonach Wehrdienstentziehern Inhaftierung von bis zu drei Monaten und anschließender Militärdienst drohe, sie an die Front bzw. in den Kampf gegen IS-Zellen in Ostsyrien geschickt würden, bzw. nach minimaler Ausbildung an aktiven Kämpfen teilnehmen müssten (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 33 f.; s.a. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Zum Verfahren der Statusklärung (Status Settlement), das vor einer Rückkehr durchlaufen werden kann (Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.; Landinfo, Report Syria: Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7 f.; zitiert von OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 74 f.), weist der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf einen Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) von September 2020 hin, wonach viele der Rückkehrenden, die nach Rückkehr verhaftet wurden, vorab ihren Status in Form einer Sicherheitsüberprüfung hatten klären lassen und trotz vermeintlicher Unbedenklichkeit nach Einreise festgenommen wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.). Die Verneinung aktueller Verfolgungshandlungen von Wehrdienstentziehern mit dem Argument, anderenfalls würde es angesichts der hohen Zahl von Rückkehrern Berichte hierüber geben, was nicht der Fall sei (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31), berücksichtigt zum einen nicht, dass es - wie geschildert - durchaus Berichte über Verhaftungen von Rückkehrern, auch nach einer Statusklärung, gibt (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11), und dass ein umfassendes Monitoring angesichts des weiterhin stark eingeschränkten Zugangs zu Rückkehrenden nicht möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 28, 31; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11). Darauf, ob „flächendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen und Bestrafungen von Militärdienstentziehern“ seit längerer Zeit nicht mehr dokumentiert wurden (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31), kommt es nicht an, denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung kann auch unterhalb dieser Schwelle bestehen, was hier der Fall ist. Aus einem Fehlen flächendeckender und systematischer Verfolgungshandlungen folgt noch nicht, dass es keine oder nur vereinzelte (willkürliche) Verfolgungsmaßnahmen gäbe, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nicht begründen würden. Überlegungen zur „derzeitigen Interessenlage“ der syrischen Regierung angesichts der zu ihren Gunsten stabilisierten militärischen Lage (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 50 ff., 83 ff., 101 ff.), sind für die Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Wehrdienstentzieher denselben Bedenken ausgesetzt wie für die Frage, ob das Regime Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Ein Rückgriff auf objektive Interessen und eine vermeintlich vernünftige Betrachtungsweise ist gerade bei einem von Terror und Menschenrechtsverletzungen geprägten Regime, das weder rechtsstaatlichen noch rationalen Mustern folgt, in hohem Maße problematisch und daher abzulehnen, weil es ihm eine Rationalität unterstellt, die nicht ohne nachvollziehbare Begründung angenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 83). Im Übrigen kann Folge einer stabilisierten Lage auch sein, dass das Regime mehr Kapazität hat, Wehrdienstentzieher zu verfolgen und zu bestrafen, als wenn die militärische Lage dazu zwingt, sie so schnell wie möglich an die Front zu schicken (in diesem Sinne Christopher Kozak, nach EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 38). Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee - im Falle einer Rückkehr nach Syrien - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 62 - 79.). Trotz der Rückeroberungen durch das Regime sind Teile Syriens weiterhin von erheblichen Kampfhandlungen betroffen, das syrische Militär hat - auch aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger - einen hohen Personalbedarf, der dazu führt, dass Wehrdienstpflichtige mit einem Einsatz an der Front rechnen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 60 ff.). Zugleich ist - wie in der Vergangenheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 70) - weiterhin mit der Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee zu rechnen; so wurden etwa noch im Jahr 2020 zahlreiche - auch durch das Regime begangene - militärische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen dokumentiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7, S. 27; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 71). Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen der dargelegten Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 – (juris Rn. 79-94) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff., 57), und bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 60), ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihnen drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - ist (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 73 ff., 80 ff.). Auch wenn eine Bewertung der maßgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in gewissem Maße diffus bleibt, besteht eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gründen erfolgt, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 84). Bei einer Gesamtbetrachtung und -würdigung der Erkenntnisse (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 84 ff.) ist festzustellen, dass - abgesehen von der allgemeineren Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, wonach Rückkehrende innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26) - unter anderem in Stellungnahmen des UNHCR darauf hingewiesen wird, dass Wehrdienstentziehung als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werde (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; s.a. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 96), dass das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Berichte hinweist, wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, betrachtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2020, S. 49), und dass EASO ebenfalls von Quellen berichtet, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentzieher als politische Oppositionelle ansieht (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 61; s.a. EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 12). Vor diesem Hintergrund lässt sich die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund - Bewertung der Wehrdienstentziehung durch die syrische Regierung als Akt der Illoyalität - auch nicht mit der Erwägung verneinen, aus dem Fehlen einer (feststellbaren) flächendeckenden und systematischen Verfolgung folge, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher „nicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben“, weil politische Oppositionelle nach wie vor unnachsichtig verfolgt würden (so OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 115). Der Umstand, dass das syrische Regime seine Hauptgegner stärker verfolgt als „bloße“ Wehrdienstentzieher, sagt nichts darüber aus, ob es auch diesen eine - möglicherweise weniger ausgeprägte oder aus Sicht des Regimes weniger gefährliche - politische Gegnerschaft zuschreibt, an die es Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Ebenso wenig können die verschiedenen Amnestien als Beleg dafür herangezogen werden, dass das Regime Wehrdienstentziehern nunmehr versöhnlich gegenübertrete und sie nicht mehr als politische Gegner verfolge, denn abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht vor einer Rekrutierung schützen, ist auch ihre Umsetzung unklar bis „nahezu wirkungslos“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12; vgl. hierzu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 108.18 - juris Rn. 90 ff.). Eine veränderte tatsächliche Lage, die die Annahme eines Verfolgungsgrundes nicht mehr rechtfertigen könnte, besteht danach nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 93 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch den bereits angeführten Urteilen des VGH Mannheim vom 4. Mai 2021 (- A 4 S 468/21 -, - A 4 S 469/21 - und - A 4 S 470/21 - juris) nicht zu folgen, die sich im Wesentlichen der Argumentation des OVG Münster vom 22. März 2021 (- 14 A 3439/18.A - juris) anschließen, die bereits gewürdigt worden ist. Demgegenüber hat der 1967 geborene Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er muss nicht befürchten, zum allgemeinen Wehrdienst herangezogen zu werden, weil er nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt seinen zweieinhalbjährigen Militärdienst von Juli 1986 bis Ende 1989 abgeleistet hat, so dass er (nur) noch zum Reservedienst verpflichtet wäre, für den ihm eine Heranziehung schon aus Altersgründen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Was die Heranziehung zum Reservedienst in Syrien betrifft, stellt sich die Lage wie folgt dar: Nach Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Männer im Alter von 17 bis 42 Jahren benötigen die Erlaubnis der Einziehungsbehörde, um das Land legal zu verlassen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 121; s.a. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). Von der Möglichkeit, zum Reservedienst herangezogen werden, können sich Reservisten - anders als Wehrpflichtige - nicht freikaufen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 23 und Rami, No. 174; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 30). Es gibt zahlreiche Berichte, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 13). EASO berichtet, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden, wenn es der Armee an Soldaten fehlt, aber auch als Methode zur Kontrolle der Bevölkerung (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13). Ab Ende 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. So begann im Oktober 2014 in Hama die Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten; ähnliches wird für Homs und Deir-ez-Zor berichtet (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 3). Auch für die folgenden Jahre wurde von intensivierten Einberufungskampagnen für Rekruten und Reservisten berichtet (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 6). Wesentliche Faktoren für das Risiko, zum Reservedienst herangezogen zu werden, sind der Bedarf der Armee und die Qualifikation des Betreffenden, die u.a. davon abhängt, wo er früher gedient hat (Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.). Insbesondere bei besonderen Qualifikationen, wie z.B. Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten, Ingenieure für Kampfausrüstung, aber auch Ärzte, kommt es auch zur Heranziehung von Männern im Alter über 42 Jahren zum Militärdienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 4 f.). Es gibt daneben vereinzelte Berichte über Männer über 42 Jahren, die nach der Rückkehr aus Libanon oder Jordanien zum Reservedienst herangezogen worden seien (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 18 f.; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 19). EASO spricht von Männern in den späten 40ern bzw. frühen 50ern, die zum Militärdienst gezwungen worden seien, wobei die Altersgrenze mehr von Mobilisierungsbemühungen der Regierung und örtlichen Entwicklungen abhänge. Allerdings konzentrieren sich die syrischen Behörden mehr auf jüngere Leute zwischen 18 und 27 Jahren, die vornehmlich eingezogen werden, während ältere eine Rekrutierung einfacher vermeiden können (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 31 f.; s.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Schon 2014 hieß es in einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass als erstes Männer unter 30 Jahren eingezogen werden, die erst vor kurzem die Rekrutenzeit beendet haben, und Personen, die in der Artillerie oder im Umgang mit Panzerfahrzeugen ausgebildet wurden (SFH, Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). Auf eine Ankündigung im Oktober 2018, wonach etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt würden (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 38), kehrte eine Reihe von Syrern nach Syrien zurück, von denen zumindest manche wenige Wochen später eingezogen wurden, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Eine Anordnung (administrative order) vom 6. Februar 2019 beendete den Reservedienst (Fortdauer und Einziehung) für die 1981 oder früher geborene Männer insbesondere der folgenden Kategorien: Unteroffiziere, Eingezogene, die nach Ende der Heranziehungszeit nicht entlassen wurden, und eingeschriebene zivile Reservisten. Auch hier sind die Angaben zur Umsetzung widersprüchlich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 19; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 20). Generell sollen Reservisten in den letzten zwei Jahren nach und nach demobilisiert worden sein (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 26), auch wenn für Anfang 2020 ein Anstieg der Rekrutierung und ein hoher Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten wegen des aktuellen Kampfes an der Front bei Idlib festgestellt wurde (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 9; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 24). Sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten werden an der Front eingesetzt, allerdings wohl insgesamt deutlich weniger Reservisten (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 25). Insgesamt stellt sich die Lage so dar, dass - einerseits - die Heranziehung zum Militärdienst jedem Mann im militärdienstfähigen Alter droht, dessen der Staat habhaft werden kann (Christopher Kozak, zitiert nach EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 33), mit Ausnahme allerdings derjenigen, die ihren Militärdienst vollständig abgeleistet haben (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 36). Auch für diese besteht die Möglichkeit, erneut herangezogen zu werden (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 36), die aber - abgesehen von den genannten besonderen Qualifikationen - mehr vom Zufall abhängt. Insgesamt ist es sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Anders als jüngere Wehrdienstpflichtige, die bisher keinen Militärdienst geleistet haben, stehen Reservisten generell nicht im Fokus der Heranziehungsbehörden; dies gilt in besonderem Maße für Reservisten älterer Jahrgänge, an denen die Armee geringeres Interesse hat, wenn sie nicht über Spezialkenntnisse oder -erfahrungen verfügen. Danach besteht für den Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers zu 1 wegen Verweigerung des Reservedienstes. Dieser ist nicht vorverfolgt ausgereist. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2014 war er bereits 46 Jahre alt und hatte damit die Altersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst weit überschritten; sein Wehrdienst lag 15 Jahre zurück. Eine besondere Qualifikation, auf Grund derer unabhängig von seinem Alter ein besonderes Interesse der syrischen Armee an seiner Heranziehung zum Reservedienst angenommen werden könnte, weist der Kläger zu 1, der nach seinen Angaben in Syrien als Kraftfahrer tätig war, nicht auf. Er hat in seiner Anhörung aus Grund für die Ausreise aus Syrien auch nicht geltend gemacht, eine Heranziehung zum Reservedienst befürchtet zu haben, sondern darauf, dass sein 1994 geborener ältester Sohn zum Militärdienst habe eingezogen werden sollen. Im Falle einer Rückkehr des mittlerweile über fünfzigjährigen Klägers zu 1 nach Syrien wäre eine Heranziehung zum Reservedienst - und damit eine an eine Weigerung anknüpfende Verfolgung - wenn auch nicht ausgeschlossen, so doch von zufälligen Gegebenheiten abhängig und damit nicht beachtlich wahrscheinlich. Es liegen auch keine Erkenntnisse für eine nachträgliche Sanktionierung einer früheren Reservedienstentziehung vor. Soweit Human Rights Watch über eine Änderung von Art. 97 des syrischen Gesetzes über die Heranziehung zum Militärdienst berichtet, die die sofortige Beschlagnahme sämtlicher Güter von Männern erlaubt, die nicht Militärdienst geleistet und sich nicht freigekauft haben (HRW, Syrian „Military Evaders“ Face Unlawful Seizure of Property Assets, 9. Februar 2021), dürfte diese Sanktion „nur“ diejenigen betreffen, die - anders als der Kläger zu 1 - bis zum Ablauf des Heranziehungsalters gar keinen Militärdienst geleistet haben. Dafür spricht insbesondere auch der Zusammenhang mit der Freikaufmöglichkeit, die Reservisten nicht eröffnet ist. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob dieser Sanktion flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Verfolgung droht dem Kläger zu 1 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht im Hinblick auf sein Vorbringen, sein ältester Sohn habe sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen, oder die zwischenzeitliche Wehrdienstentziehung des Klägers zu 3. Nach den vorliegenden Erkenntnissen müssen Familienangehörige von Militärdienstentziehern nicht mit Verfolgung rechnen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 36; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 34 f.), auch wenn teilweise von Hausdurchsuchungen, Druck, Schikanierung mit dem Ziel der Preisgabe des Aufenthaltsorts des für den Wehrdienst Gesuchten berichtet wird (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 34 f.; Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 37). Familienangehörige, die mit einem Wehrdienstentzieher geflohen sind, hatten nach ihrer Rückkehr keine Probleme mit der syrischen Regierung (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 36 f.). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren vorkommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 50; Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 37 f.; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 38; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 11). Als Vater von „einfachen“ Wehrdienstentziehern ist der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus flüchtlingsschutzrelevanten Gründen folgt weder daraus, dass der Kläger zu 1 sich im westlichen Ausland aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt hat, noch wegen seiner Herkunft aus Deir-ez-Zor. Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, und auch die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris; Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 20 und - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten und zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Im Gegenteil bestätigen UNHCR (UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 7. Mai 2020, S. 21) für die illegale Ausreise und Danish Immigration Service und EASO auch für die Asylantragstellung im Ausland (Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 19 f.; EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.), dass Rückkehrern deswegen keine Bestrafung in Syrien droht. Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf Seite 26 ausgeführt wird, dass innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung geprägten Bevölkerung Rückkehrer als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten, sagt dies nichts darüber aus, ob Rückkehrende, denen nicht Verfolgung als Wehrdienstentzieher droht, allein wegen des Aufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Eine Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion führt für sich genommen ebenfalls nicht zu einem Risikolevel, das die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen würde (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 85), und wird auch vom UNHCR nicht als Faktor dafür angeführt, dass Personen vom Regime eine Gegnerschaft zugeschrieben werde (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 95 ff.). Der Auskunftslage lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies bereits mehrfach entschieden, und zwar für Schutzsuchende aus Homs (Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46), aus Aleppo (Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - juris Rn. 26) und aus Idlib (Urteil vom 19. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 46 ff.). Auf diese Urteile wird Bezug genommen. Aus neueren Erkenntnissen folgt nichts anderes. Zwar müssen Bewohner ehemals oppositioneller und von der syrischen Armee wiedereroberter Gebiete (u.a. Daraa, Damaskus Umland, Homs) mit willkürlichen Verhaftungen, „Verschwindenlassen“, und Schikanen rechnen; es heißt, die syrische Regierung behandele Personen aus diesen Gebieten mit besonderem Argwohn (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 22) bzw. unterstelle Personen, die in (früheren) Oppositionsgebieten leben oder von dort stammen, einen Zusammenhang mit der bewaffneten Opposition (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 12). Hierbei wird indessen schon nicht deutlich, ob dies über in (ehemals) oppositionellen Gebieten Lebende oder Binnenvertriebene hinaus auch für Personen gilt, die nach längerem Aufenthalt im (westlichen) Ausland nach Syrien zurückkehren. Gleiches gilt für die Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amts, die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft könne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression führen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26). Auch dies unterstreicht letztlich nur, dass eine sichere Rückkehr derzeit für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden kann (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 24). (Auch) wegen fehlender Berichte über Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (Danish Immigration Service, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 21) lässt sich den vorhandenen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass im Falle einer - unterstellten - Rückkehr die Herkunft aus einem „oppositionsnahen“ Ort die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung begründen würde. Soweit der Kläger zu 1 (erstmals) im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzugehören, folgt daraus - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die syrische Regierung. Unter den in Syrien vertretenen religiösen Minderheiten finden Ahmadiyya in den vorliegenden Erkenntnissen keine Erwähnung. Generell aber gilt, dass religiöse Minderheiten wie Christen und Drusen von den syrischen Behörden und islamischen Oppositionsgruppen recht gut behandelt werden (EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 82), und dass die syrische Regierung versucht, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin von religiösen Minderheiten darstellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 18. Dezember 2020, S. 62). Auch das klägerische Vorbringen sieht eine Gefährdung in erster Linie durch islamistische Gruppen. Hiernach ist auch in einer Gesamtschau aller möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers zu 1 zu erkennen. Die Klägerin zu 2, Ehefrau des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 3 bis 6, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hat ebenso wenig wie er flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit Blick auf die Wehrdienstentziehung des Sohnes, ihre Ausreise und Asylantragstellung, die Herkunft aus Deir-ez-Zor oder die Religionszugehörigkeit zu befürchten. Gleiches gilt für beider Tochter, die Klägerin zu 6, und die Kläger zu 4 und 5, ihre 2007 und 2009 geborenen Söhne. Letztere haben auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen eigener Wehrdienstentziehung zu befürchten. Im Alter von 14 bzw. 12 Jahren sind sie sehr deutlich noch nicht im wehrdienstfähigen Alter. Eine Rekrutierung von Jugendlichen unter 18 Jahren durch die syrische Armee erfolgt grundsätzlich nicht (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 18; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3). Die Kläger, arabische Syrer, erstreben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Stelle subsidiären Schutzes. Der 1967 geborene Kläger zu 1 und die 1972 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der 2002, 2007 und 2009 geborenen Kläger zu 3, 4 und 5 und der 2012 geborenen Klägerin zu 6. Die Kläger reisten am 18. November 2014 mit Visa der Botschaft Beirut nach § 23 Abs. 2 AufenthG auf Grundlage einer Aufnahmeerklärung durch das Bundesministerium des Innern nach Deutschland und stellten Asylanträge. Der Kläger zu 1 gab in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juni 2016 an, er habe in Syrien als Kraftfahrer gearbeitet und das Land mit seiner Familie im September/Oktober 2011 verlassen. Sie hätten dann bis November 2014 im Libanon gelebt. Wehrdienst habe er vom 1. Juli 1986 bis Ende 1989 geleistet. Sie seien ausgereist, als ihr Haus durch einen Raketen- oder Bombenangriff zerstört worden sei. Außerdem habe sein 1994 geborener ältester Sohn zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, direkt umgebracht zu werden. Sie würden alle verfolgt, weil der Sohn zum Militärdienst eingezogen werden solle. Aus dem Libanon sei die Familie ausgereist, weil sie von der Hisbollah verfolgt worden seien, die den ältesten Sohn habe einziehen wollen. Er habe noch eine weitere Tochter in Syrien und wünsche, dass sie nach Deutschland kommen könnte. Die Klägerin zu 2 erklärte ebenfalls, sie seien ausgereist, weil das Haus zerstört und der Sohn gesucht worden sei, um Wehrdienst zu leisten. Deshalb befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Syrien umgebracht zu werden. Für die Kinder gälten nach Angaben der Kläger zu 1 und 2 dieselben Gründe. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mangels persönlicher Verfolgung komme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Mit ihrer bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage haben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begehrt. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen ihrer Herkunft aus dem Bezirk Deir-ez-Zor, der als Rebellenhochburg gelte. Zudem habe der älteste, 1994 geborene Sohn der Kläger zu 1 und 2 und Bruder der Kläger zu 3 bis 6 sich nach Erreichen der Volljährigkeit weder zum Militärdienst gemeldet noch Aufschub beantragt. Verfolgung drohe ihnen in Syrien auch wegen ihrer Flucht ins westliche Ausland und des gestellten Asylantrags. Dem Kläger zu 3 drohe zudem die Zwangsrekrutierung durch den IS. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Oktober 2017 im schriftlichen Verfahren verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zwar seien sie nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 in ihrer Anhörung unverfolgt ausgereist. Ihnen allen drohe jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil der syrische Staat ihnen bei einer unterstellten Rückkehr als Asylbewerber eine oppositionelle politische Überzeugung zuschreibe. Gefahrerhöhend wirke sich zudem aus, dass sich der volljährige Sohn der Kläger zu 1 und 2 und Bruder der Kläger zu 3 bis 6 im wehrdienstfähigen Alter befinde und sich der Wehrpflicht entzogen habe, sowie die Herkunft der Kläger aus der besonders umkämpften Region Deir-ez-Zor. Die Beklagte hat ihre wegen nachträglicher Divergenz zugelassene Berufung unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus machen sie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 unter Beifügung einer Mitgliedsbescheinigung des Klägers zu 1 geltend, sie gehörten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an, die von den Hauptströmungen der islamischen Glaubensgemeinschaften als nichtmuslimisch verteufelt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.