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Beschluss

1 B 29/20

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begründung einer Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen; sonst ist sie unzulässig. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn eine abstrakte Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt, die der Klärung des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs bedarf. • Tatsachenfragen oder die tatrichterliche Würdigung begründen für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung im Revisionszulassungsrecht. • Die bloße Behauptung unterschiedlicher Auswirkungen einer Lageentscheidung auf viele Fälle reicht nicht zur Zulassung der Revision; es muss um die rechtliche Maßstabsfrage gehen. • Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Begründung einer Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllen; sonst ist sie unzulässig. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn eine abstrakte Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt, die der Klärung des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs bedarf. • Tatsachenfragen oder die tatrichterliche Würdigung begründen für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung im Revisionszulassungsrecht. • Die bloße Behauptung unterschiedlicher Auswirkungen einer Lageentscheidung auf viele Fälle reicht nicht zur Zulassung der Revision; es muss um die rechtliche Maßstabsfrage gehen. • Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Sie rügen insbesondere, dass für in Bulgarien mit subsidiärem Schutz befindliche Personen bei Rückkehr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 VwGO bestehe, weil verletzliche Personen dort nicht angemessen versorgt würden. Die Kläger machen geltend, die Klägerin zu 1 sei altersbedingt und ohne Sprachkenntnisse nicht arbeitsmarktfähig und in Versorgungsabhängigkeit von ihrem Sohn. Sie berufen sich auf den EuGH-Beschluss Hamed und andere EuGH-Rechtsprechung und sehen eine unzulässige Einstufung ihres Asylbegehrens. Das Berufungsgericht hatte die Sach- und Lagewürdigung zur Situation in Bulgarien vorgenommen und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung verneint. Die Beschwerde beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, ohne verfahrensrechtliche Fehler des Berufungsgerichts substantiiert darzulegen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht die speziellen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. • Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine abstrakte Rechtsfrage voraus, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung erforderlich ist; nicht ausreichend sind strittige Tatsachenwürdigungen. • Bei Zulassung der Revision darf es nicht allein um die Überprüfung richterlicher Tatsachenwürdigung gehen; die Klärungsbedürftigkeit muss den anzuwendenden rechtlichen Maßstab betreffen. • Das Vorbringen der Kläger bezog sich überwiegend auf tatrichterliche Feststellungen zur Lage in Bulgarien und erforderliche weitere Beweisaufnahmen; das ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. • Die Verweisung auf EuGH-Entscheidungen ändert nichts daran, wenn das Beschwerdevorbringen im Kern die Beweis- und Tatsachenerhebung sowie die Würdigung der Tatsachen betrifft und nicht auf eine konkrete, offenstehende Rechtsfrage des anzuwendenden Maßstabs abzielt. • Mangels hinreichender Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage war die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten nach § 83b AsylG sind nicht erhoben worden. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt; vorgetragen wird überwiegend eine tatrichterliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, nicht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zum anzuwendenden rechtlichen Maßstab. Soweit auf EuGH-Rechtsprechung verwiesen wird, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil ebenfalls keine abstrakt-rechtliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt ist. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.