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Beschluss

OVG 3 N 80.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0227.3N80.17.00
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Leitsätze
Ist die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geklärt, kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass eine grundsätzliche Bedeutung zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte bejaht werden müssen und der Beklagten durch den von ihr nicht veranlassten Zeitpunkt der Entscheidung eine verfahrensrechtliche Position entzogen würde.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geklärt, kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass eine grundsätzliche Bedeutung zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte bejaht werden müssen und der Beklagten durch den von ihr nicht veranlassten Zeitpunkt der Entscheidung eine verfahrensrechtliche Position entzogen würde.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der Divergenz, auf den die Beklagte sich zunächst beruft, ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines solchen Rechtssatzes genügt den Anforderungen an eine Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 9 B 59.19 - juris Rn. 3; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 3). Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - (juris), dem sie den „erkennbar insgesamt zu § 29 Abs. 1 AsylG geltenden Rechtssatz“ entnimmt, „dass Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes, die sich auf § 29 Abs. 1 AsylG stützen, nur noch mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind“. Diesen Rechtssatz stellt indessen das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, unter Berufung auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ebenfalls auf (UA Seite 6). Seine Auffassung, im vorliegenden Fall sei gleichwohl die Verpflichtungsklage statthaft, hat es nicht, wie die Beklagte meint, auf einen (sinngemäßen) Rechtssatz gestützt, dass „gegen eine im Sinne des § 29 Abs. 1 AsylG getroffene Ablehnungsentscheidung … gegebenenfalls auch eine Verpflichtungsklage statthaft sein“ könne, sondern darauf, dass hier eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG nicht ergangen sei (UA Seite 6). Diese Vorschrift in der Neufassung hat es im Übrigen im vorliegenden Fall auch nicht für anwendbar gehalten (UA Seite 7). Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist hiernach nicht dargetan. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist, und ob die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge erlaubt, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind, sind nicht mehr klärungsbedürftig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sie auf die von der Beklagten angeführten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16 - u.a., juris) in seinem Urteil vom 19. März 2019 (C-297/17 „Ibrahim“ u.a., juris) beantwortet. Danach ist Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind. Dagegen verbietet Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie insbesondere in Verbindung mit deren Art. 33 diese unmittelbare Anwendung in einer Situation, in der sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie gestellt worden sind und nach Art. 49 der Dublin-III-Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin-II-Verordnung fallen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., juris Rn. 74). Ist danach die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geklärt, kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass eine grundsätzliche Bedeutung zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte bejaht werden müssen und der Beklagten durch den von ihr nicht veranlassten Zeitpunkt der Entscheidung eine verfahrensrechtliche Position entzogen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - OVG 3 N 152.17 -). Auf das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das eine Zulassung der Berufung gebieten kann, um dem Kläger die Möglichkeit einer vollen Prüfung des Sachverhalts im Berufungsverfahren im individuellen Interesse zu erhalten, kann sich die Beklagte, die als Trägerin öffentlicher Verwaltung im vorliegenden Rechtsstreit keine subjektiven Rechte wahrnimmt, ebenso wenig berufen wie auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 – 2 BvG 1/10 – NVwZ 2011, 1512 Rn. 39; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Düring, GG, Kommentar, Art. 19 Abs. 4 Rn. 42). Eine Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz zu einem nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ergangenen Urteil, das die zuvor dargelegte und gegebene grundsätzliche Bedeutung entfallen lässt (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - juris Rn. 9), kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Im Nachgang zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 (C-297/17, juris), das die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage in ihrem Sinne und entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - nicht ergangen. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG kein divergenzrelevantes Gericht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 A 2203/19.A - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 ZB 17.30519 - juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 A 48/15 - juris Rn. 10; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenso BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 2). Angesichts der eindeutigen Aufzählung ist für eine analoge oder erweiternde Auslegung kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 2; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 11 LA 491/10 - juris Rn. 6 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).