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Beschluss

2 BvG 1/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bund-Länder-Streit nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG ist eine Verbandsstreitigkeit; die Antragsberechtigung bestimmt §68 BVerfGG abschließend. • Für den Bund-Länder-Streit sind nach §68 BVerfGG nur die Bundesregierung für den Bund und die Landesregierung für ein Land antragsberechtigt; Landesparlamente oder deren Präsidenten sind nicht antragsbefugt. • Eine Erweiterung der Antragsberechtigung durch richterliche Rechtsfortbildung wird abgelehnt; die Verweisungsvorschriften (§§64–69 BVerfGG) erlauben keine eigenständige Prozessstandschaft der Landtage im Bund-Länder-Streit. • Landesparlamente haben andere rechtliche Wege (z. B. Organstreit vor Landesverfassungsgericht oder abstrakte Normenkontrolle) und politische Mittel, ihre Rechte gegenüber der Landesregierung durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Antragsberechtigung im Bund-Länder-Streit: §68 BVerfGG schließt Landtage aus • Der Bund-Länder-Streit nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG ist eine Verbandsstreitigkeit; die Antragsberechtigung bestimmt §68 BVerfGG abschließend. • Für den Bund-Länder-Streit sind nach §68 BVerfGG nur die Bundesregierung für den Bund und die Landesregierung für ein Land antragsberechtigt; Landesparlamente oder deren Präsidenten sind nicht antragsbefugt. • Eine Erweiterung der Antragsberechtigung durch richterliche Rechtsfortbildung wird abgelehnt; die Verweisungsvorschriften (§§64–69 BVerfGG) erlauben keine eigenständige Prozessstandschaft der Landtage im Bund-Länder-Streit. • Landesparlamente haben andere rechtliche Wege (z. B. Organstreit vor Landesverfassungsgericht oder abstrakte Normenkontrolle) und politische Mittel, ihre Rechte gegenüber der Landesregierung durchzusetzen. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und sein Präsident rügten, die im Grundgesetz verankerte "Schuldenbremse" (Art.109 Abs.3 S.1 und S.5, Übergangsregel Art.143d Abs.1 S.4 GG) verletze die Verfassungsautonomie des Landes und das Budgetrecht des Landtags. Sie reichten am 27. Januar 2010 einen Antrag als Bund-Länder-Streit nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG ein und machten geltend, §68 BVerfGG dürfe eine Antragsbefugnis der Landtage nicht ausschließen. Bundestag, Bundesregierung und mehrere Landesregierungen hielten den Antrag für unzulässig, da nach §68 BVerfGG nur die Landesregierung antragsbefugt sei; die Bundesregierung sei alleinige sachlich berechtigte Antragsgegnerin. Die Antragsteller beriefen sich auf die Entstehungsgeschichte und die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes; sie verlangten eine Fortbildung des Verfahrensrechts zugunsten der Landtage. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Der Bund-Länder-Streit richtet sich nach Art.93 Abs.1 Nr.3 GG i.V.m. §§13 Nr.7, 64–69 BVerfGG; es handelt sich um eine Verbandsstreitigkeit zwischen dem Bund und einem Land. • Wortlaut und Systematik: §68 BVerfGG regelt konstitutiv die Vertretungs- und Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit und benennt ausschließlich Bundesregierung für den Bund und Landesregierung für ein Land; dieser Wortlaut schließt andere Organe aus. • Verfassungsrechtliche Einordnung: Die Beschränkung auf die Regierungen verletzt weder Art.94 Abs.2 GG noch Grundsätze effektiven Rechtsschutzes, Rechtsstaatlichkeit oder Bundesstaatlichkeit; der Gesetzgeber durfte das Verfahrensrecht in dieser Form ausgestalten. • Auslegung und Gesetzgebungsgeschichte: Die Gesetzgebungsgeschichte und spätere verfassungsändernde Eingriffe (z. B. Einführung von Antragsrechten der Landtage in anderen Verfahrensarten) bestätigen die restriktive Regelung des §68 BVerfGG; es liegt kein Redaktionsversehen vor. • Prozessrechtliche Erwägungen: Die Zuweisung der Vertretung an die Regierungen dient der Vermeidung ebenenübergreifender Organstreitigkeiten und widersprüchlicher Prozesshandlungen; eine Prozessstandschaft der Landtage würde §68 BVerfGG umgehen. • Verweisungsvorschriften: Die Verweisung in §69 BVerfGG auf Verfahrensvorschriften des Organstreits erlaubt keine isolierte Prozessstandschaft ohne eigene Antragsbefugnis, weil Prozessstandschaft im Organstreit an dort verliehene Antragsbefugnisse anknüpft. • Alternativen und Schutzmöglichkeiten: Landesparlamente können politische Mittel nutzen, Organstreit vor Landesverfassungsgerichten führen oder abstrakte Normenkontrolle betreiben; dadurch wird kein Rechtsschutzdefizit begründet. Der Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags und seines Präsidenten ist unzulässig, weil nach §68 BVerfGG nur die Landesregierung für ein Land als Antragstellerin im Bund-Länder-Streit in Betracht kommt. Eine Auslegung oder Fortbildung des Verfahrensrechts zugunsten einer eigenständigen Antrags- oder Prozessstandschaft der Landtage wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf die abschließende Regelung des Verfahrensrechts durch den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlich tragfähig ist und keine Verletzung effektiven Rechtsschutzes oder verfassungsstaatlicher Prinzipien begründet. Den betroffenen Landtagen bleiben andere rechtsstaatliche und politische Wege, etwa Organstreitverfahren vor Landesverfassungsgerichten oder Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, um ihre Rechte durchzusetzen.