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Beschluss

8 B 38/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsbeschwerde war unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor. • Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Ausnahmen (aktenwidrig, gegen Denkgesetze oder willkürlich) liegen nicht vor. • Eine Rüge unzureichender Aufklärung (§ 86 VwGO) erfordert konkrete Darlegung, welche Beweismittel unterblieben sind, welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre und wie dieses das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätte. • Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert mangels darlegbarer klärungsbedürftiger Rechtsfrage und sonstiger Anforderungen. • Eine Divergenzrüge muss präzise gegensätzliche abstrakte Rechtssätze gegenüberstellen; das ist hier nicht geschehen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revision: Keine Verfahrensmängel, Grundsatz- und Divergenzrüge unbegründet • Die Zulassungsbeschwerde war unbegründet; keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor. • Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Ausnahmen (aktenwidrig, gegen Denkgesetze oder willkürlich) liegen nicht vor. • Eine Rüge unzureichender Aufklärung (§ 86 VwGO) erfordert konkrete Darlegung, welche Beweismittel unterblieben sind, welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre und wie dieses das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätte. • Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheitert mangels darlegbarer klärungsbedürftiger Rechtsfrage und sonstiger Anforderungen. • Eine Divergenzrüge muss präzise gegensätzliche abstrakte Rechtssätze gegenüberstellen; das ist hier nicht geschehen. Die Klägerinnen wandten sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung des Erwerbs eines Grundstücks als unredlich abgewiesen worden war. Streitgegenstand war, ob beim Erwerb eines Hauses in der DDR Manipulationen vorlagen, die den Erwerb nach dem VermG unredlich machten, insbesondere wegen einer Enteignung und der tatsächlichen Nutzung als Mehrparteienhaus. Die Klägerinnen rügten Verfahrensmängel in der Sachverhaltsfeststellung (etwa zur Zahl der Wohnungen, Vorhandensein von Kochnischen/Sanitärräumen) und verlangten ergänzende Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten. Sie erhoben zudem Grundsatz- und Divergenzrügen zur Auslegung von § 4 Abs. 3 VermG und zur Frage der Unredlichkeit bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass den Erwerbern keine Kenntnis von Verstößen gegen DDR-Rechtsvorschriften zur Last fiel und dass sie auf Gutachten und Kaufvertrag vertrauen durften. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde genügt den Bezeichnungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; die Rügen sind unzureichend substantiiert. • Verfahrensmängelrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Klägerinnen kritisieren die Sachverhaltswürdigung, tragen jedoch keine aktenwidrige, denkgesetzwidrige oder willkürliche Bewertung nach; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Beweiswürdigung reichen nicht. • Überzeugungs- und Gehörsrüge (§ 108 VwGO): Es ist nicht dargelegt, dass Tatsachen oder Beweisergebnisse dem Vortrag der Klägerinnen unzugänglich waren oder wesentliche Teile ihres Vorbringens unbeachtet blieben. • Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO): Es fehlt an konkreter Darlegung, welche Beweise nicht erhoben wurden, welches Ergebnis ein Gutachten erbracht hätte und wie dies zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte; vor dem Verwaltungsgericht wurde kein entsprechender Beweisantrag gestellt. • Sachverhaltsaufklärung: Vorliegend war der Zeuge ohne hinreichendes Erinnerungsvermögen und weitere geeignete Beweismittel wurden von den Klägerinnen nicht benannt; daher musste sich das Gericht die Einholung eines Gutachtens nicht aufdrängen. • Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die behauptete klärungsbedürftige Rechtsfrage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich; die Voraussetzungen für Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt. • Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Es fehlt an der präzisen Gegenüberstellung konkret divergierender abstrakter Rechtssätze; daher ist die Rüge unzulässig. • Rechtsfolge zum VermG (§ 4 Abs. 3 VermG): Unredlichkeit setzt einen gezielten rechtswidrigen Einfluss beim Erwerb und Kenntnis oder Kennenmüssen des Erwerbers voraus; das Verwaltungsgericht hat fehlende Kenntnis bzw. Kennenmüssen festgestellt, was nicht durchgreifend gerügt ist. Die Zulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und verworfen: Es liegt kein Verfahrensmangel vor, weil die angestellten Beanstandungen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht die erforderliche Substanz aufweisen und weder aktenwidrig noch denkgesetzwidrig oder willkürlich sind. Eine weitergehende Aufklärungspflicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht, weil die Klägerinnen keine konkreten Beweismittel oder -anträge vorgetragen haben und das Gericht die vorliegenden Umstände nachvollziehbar bewertet hat. Die Grundsatz- und Divergenzrügen erfüllen nicht die strengen Zulässigkeitsanforderungen und können die Revision nicht zu lassen. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, wonach den Erwerbern keine Unredlichkeit des Erwerbs nach dem VermG (insbesondere § 4 Abs. 3 VermG) vorzuwerfen ist, da ihnen keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der festgestellten Rechtsverstöße nachweislich zur Last fällt.