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Urteil

OVG 3 B 101.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0326.3B101.18.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem eine als Anlage zu einem Bescheid beigefügte Berechnungsübersicht integraler Bestandteil eines Bescheides ist und verbindlich in dessen Regelung einbezogen wird und demzufolge auch an dessen Bestandskraft teilnimmt.(Rn.16) 2. Das in §§ 6 ff. ESZV normierte, nach Ablauf des Zuschusszeitraumes durchzuführende Verwendungsnachweisverfahren allein der Überprüfung der zweckgerechten Mittelverwendung sowie der endgültigen Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahl, nicht aber einer Neufestsetzung des Schülerausgabensatzes.(Rn.20) 3. Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem eine als Anlage zu einem Bescheid beigefügte Berechnungsübersicht integraler Bestandteil eines Bescheides ist und verbindlich in dessen Regelung einbezogen wird und demzufolge auch an dessen Bestandskraft teilnimmt.(Rn.16) 2. Das in §§ 6 ff. ESZV normierte, nach Ablauf des Zuschusszeitraumes durchzuführende Verwendungsnachweisverfahren allein der Überprüfung der zweckgerechten Mittelverwendung sowie der endgültigen Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahl, nicht aber einer Neufestsetzung des Schülerausgabensatzes.(Rn.20) 3. Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe.(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat als Ersatzschulträger keinen Anspruch auf zusätzliche Förderung in der von ihm begehrten Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Der Kläger kann im hier maßgeblichen Zeitraum keinen weiteren Betriebskostenzuschuss nach §§ 124, 124a BbgSchulG in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I S. 1) in Verbindung mit der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 24) wegen eines im Bescheid vom 30. April 2013 fehlerhaft zugrunde gelegten Schülerausgabensatzes verlangen. Er macht ohne Erfolg geltend, dass der danach ermittelte Schülerausgabensatz die Kosten für die Unfallkasse sowie Veränderungen der Tarifentgelte bis zum Ende des Zuschusszeitraums nicht berücksichtige. Der Bescheid vom 30. April 2013 ist insoweit bestandskräftig, und der nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens ergangene Bescheid vom 28. November 2016 trifft keine (erneute) Regelung in Bezug auf den Schülerausgabensatz. a) Der Beklagte hat den für die ursprüngliche Zuschussbewilligung von ihm zugrunde gelegten Schülerausgabensatz, der nach § 124a Abs. 1 BbgSchulG als Pauschalbetrag für jeden Schüler schulformbezogen gemäß der in § 124a Abs. 2 BbgSchulG normierten Formel bestimmt und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ESZV mit der maßgeblichen Schülerzahl multipliziert wird, in dem ursprünglichen Betriebskostenzuschussbescheid von 30. April 2013 verbindlich festgelegt und insoweit gegenüber dem Kläger eine abschließende Regelung getroffen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsmodalitäten zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen kann, wobei alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23/15 – juris Rn. 6). Danach wird hier die als Anlage zu dem Bescheid beigefügte Berechnungsübersicht, zu der auch die Schülerausgabensätze zählen, als integraler Bestandteil des Bescheides verbindlich in dessen Regelung einbezogen und nimmt demzufolge auch an dessen Bestandskraft teil. Die tabellarische Übersicht schlüsselt die Berechnung des Zuschusses für die Ersatzschule des Klägers im Schuljahr 2013/2014 nachvollziehbar auf, indem sie die der Bezuschussung zugrunde gelegten Schülerausgabensätze für die Primarstufe und die Sekundarstufen I und II sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils in Euro-Beträgen beziffert. Diese Schülerausgabensätze werden mit den jeweiligen (vorläufigen) Schülerzahlen multipliziert, woraus sich – unter Berücksichtigung weiterer etwaiger Zuschläge – der gesamte Zuschussbedarf in Höhe von 1.660.716 Euro ergibt. Mit der Unterteilung des Bescheides in den Begründungstext und die als Anlage beigefügte Berechnung wollte der Beklagte lediglich die eigentliche Begründung des Bescheides von Zahlenkolonnen entlasten und diesen übersichtlicher gestalten. Soweit der Ausgangsbescheid vom 30. April 2013 unter einem Vorläufigkeitsvermerk stand, bezog sich dieser seinem eindeutigen Wortlaut zufolge nur auf das seinerzeit anhängige Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht. Der Vorläufigkeitsvermerk war verfahrensökonomisch motiviert. Der Beklagte hat sich bei Wahrung seiner Rechtsansicht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Normen im Falle einer Beanstandung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg verpflichtet, die bisherigen Festsetzungen der Zuschüsse von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern. Dieser Vorläufigkeitsvermerk hat sich durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 31/12 -, das u.a. §§ 124, 124a BbgSchulG als verfassungskonform angesehen hat, erledigt. b) Nichts anderes ergibt sich aus dem das Verwendungsnachweisverfahren abschließenden ergänzenden Betriebskostenzuschussbescheid vom 28. November 2016, der in Bezug auf die mit Bescheid vom 30. April 2013 bestandskräftig festgestellten Schülerausgabensätze keine neue Regelung trifft und damit die Bestandskraft nicht durchbricht. Bei der Auslegung des Bescheides sind neben dem aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu ermittelnden konkreten Willen der Behörde auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie die rechtlichen Bestimmungen, die die Grundlage des Bescheides bilden, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 70/80 - juris Rn. 16). Gemessen daran dient das in §§ 6 ff. ESZV normierte, nach Ablauf des Zuschusszeitraumes durchzuführende Verwendungsnachweisverfahren allein der Überprüfung der zweckgerechten Mittelverwendung sowie der endgültigen Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahl, nicht aber einer Neufestsetzung des Schülerausgabensatzes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der das Verwendungsnachweisverfahren regelnden Vorschriften der ESZV. Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung ist den ausdrücklichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 ESZV zufolge allein die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Betriebskostenzuschusses in dem jeweiligen Zuschusszeitraum. In diesem Rahmen wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ESZV auch die Differenz zwischen der tatsächlichen und der dem Betriebskostenzuschuss zu Grunde gelegten Schülerzahl ermittelt, weil dies ebenfalls die Frage nach der zweckentsprechenden Mittelverwendung berührt. Die begrenzte Überprüfung im Verwendungsnachweisverfahren ergibt sich schließlich auch aus § 7 ESZV, der im Einzelnen regelt, welche von dem Schulträger zu machenden Angaben der Verwendungsnachweis erfasst. Hierzu zählen vor allem die monatlichen – nach bestimmten Kriterien differenziert darzustellenden - Schülerzahlen, Bescheide über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie eine Übersicht über die Sach- und Personalkosten. Folgerichtig kommt gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 ESZV eine Rückforderung des ursprünglich bewilligten Zuschusses zu Lasten des Schulträgers oder eine Nachbewilligung zu dessen Gunsten nur in Betracht, wenn die Angaben im Verwendungsnachweis zu einem geringeren oder höheren Betrag führen als der bereits bewilligte und gezahlte Zuschuss. Andere Zwecke oder dem korrespondierende Prüfungsinhalte existieren für das Verwendungsnachweisverfahren nicht. Es stellt ein von dem Ausgangsverfahren (Zuschussverfahren nach § 5 ESZV) zu unterscheidendes eigenständiges Verwaltungsverfahren dar, in dem der gemäß §§ 2 ff. ESZV unter Berücksichtigung des Schülerausgabensatzes festgesetzte Betriebskostenzuschuss nur noch insoweit zur Disposition steht, als der angegebene Mittelnachweis und die tatsächliche Schülerzahl betroffen sind. Dem entspricht hier der Inhalt des die Verwendungsprüfung abschließenden Bescheides des Beklagten vom 28. November 2016. Dass der Beklagte mit diesem Bescheid auch noch etwas anders prüfen wollte, ist weder aus dessen Tenor noch aus dessen Begründung ersichtlich. Als Ergebnis einer kursorischen Prüfung wird die zweckentsprechende Verwendung des Betriebskostenzuschusses bestätigt. Als Basis für die Nachberechnung für den Zuschusszeitraum ergab sich aufgrund einer erhöhten tatsächlichen durchschnittlichen Schülerzahl ein höherer Zuschussbetrag. Die Einzelheiten dieser Berechnung wurden wiederum in einer Anlage dokumentiert. Es finden sich damit insbesondere keine Aussagen zu weitergehenden – rechtlich ohnehin problematischen, da nicht vorgesehenen – Prüfungen. Eine umfassende Neubewertung der Bestimmung des Betriebskostenzuschusses, insbesondere des ihm zugrundliegenden Schülerausgabensatzes, ist nicht erfolgt. Der Beklagte hält sich damit zutreffend innerhalb der gesetzlichen Systematik. 2. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangsbescheids vom 30. April 2013 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf den in beiden Instanzen gestellten Klageantrag eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist und schon deshalb nicht in Betracht kommt, hat der Kläger zudem unstreitig kein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, die Rücknahme des Bescheides durch den Beklagten zu erreichen. Da die Verpflichtungsklage grundsätzlich einen zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes - hier auf Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. April 2013 - voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 C 62/14 – juris Rn. 14), wäre eine dahin gehende Verpflichtungsklage selbst bei entsprechender Antragstellung im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf antragsunabhängige Rücknahme des belastenden bestandskräftigen Bescheides oder auf antragsunabhängige Ausübung des Rücknahmeermessens von Amts wegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 – juris Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 28). 3. Unabhängig von alledem wäre die Verwaltungspraxis des Beklagten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger einen Antrag auf Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. April 2013 gestellt hätte. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG hier nicht erfüllt sind - das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 stellt insoweit keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 – 8 C 4/12 – juris Rn. 21) – hätte der Kläger nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. einen Anspruch auf Bescheidrücknahme im Falle einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Ein grundsätzlicher Vorrang der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts vor der Rechtssicherheit besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 32/06 - juris Rn. 12 ff.). Gesetzmäßigkeit wie Rechtssicherheit sind vielmehr stets in einer konkreten Abwägung innerhalb der Ermessensausübung in einen Ausgleich zu bringen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 79). Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eröffnet für die Behörde erst die Möglichkeit, ihr Ermessen auszuüben, nimmt jedoch nicht die Ermessensausübung vorweg. Eine zu einem Rücknahmeanspruch führende Ermessensreduzierung auf Null hätte hier nicht vorgelegen. Hier sind Entscheidungen des Beklagten jenseits der Rücknahme denkbar, die nicht ermessensfehlerhaft wären. Eine solche Ermessensschrumpfung ergäbe sich nicht schon aus den Voraussetzungen, die zur Rücknahme geführt hätten. Die Ermessensreduzierung tritt dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts „schlechthin unerträglich“ wäre; dies ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 - juris Rn. 13): Aufdrängen der Rechtswidrigkeit bei Kenntnis der Verwaltungsbehörde, Treu- und Sittenwidrigkeit der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts oder eine uneinheitliche Rücknahmepraxis können zu diesem Ergebnis führen. Die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 30. April 2013 musste sich im Zeitpunkt seines Erlasses nicht in einer Art und Weise aufdrängen, dass an ihr vernünftigerweise keine Zweifel bestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 - juris Rn. 13). Dies gilt schon deshalb, weil die ständige Praxis des Beklagten, insbesondere die von ihm für rechtmäßig gehaltene Berechnung des Schülerausgabensatzes, in erster Instanz bestätigt worden war und erst durch das OVG Berlin-Brandenburg Ende 2016 für nicht rechtmäßig gehalten wurde. Angesichts der Relation des eingeklagten erhöhten Betriebskostenzuschusses zur staatlichen Gesamtförderung der Schule wäre die Aufrechterhaltung des Ausgangsbescheids auch sonst nicht schlechthin unerträglich. Es wäre auch nicht treu- oder sittenwidrig gewesen, die ursprüngliche bestandskräftige Zuschussberechnung unter diesen Umständen aufrechtzuerhalten. Anhaltspunkte für eine gleichheitswidrige Rücknahmepraxis sind nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise des Beklagten, die darauf abgestellt hat, ob bei Erlass des Senatsurteils vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 – das Verwendungsnachweisverfahren noch offen und ob in diesem Verfahren eine höhere Schülerzahl angegeben worden war als diejenige, die der ursprünglichen Bewilligung zugrunde gelegen hatte, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Ablehnung der Anträge in allen Fällen, in denen ein Ersatzschulträger vor Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens einen Antrag auf Teilaufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids gestellt hatte. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des festgesetzten Schülerausgabensatzes erlangt hatte, ist weder willkürlich noch fehlt es an der Sachgerechtigkeit einer derartigen Vorgehensweise. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe. Wie der Landes-gesetzgeber dieser Pflicht nachkommt, ist vielmehr zunächst seinem politischen Ermessen überantwortet (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84 -; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 7. Aufl., Art. 7 Rn. 217). Zur Handlungspflicht erstarkt der Förderauftrag, wenn das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht mehr wahrgenommen werden kann, die Institution des Privatschulwesens existenziell gefährdet ist (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682/88 - juris; Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 – juris). Das ist hier in Bezug auf das Bundesland Brandenburg weder geltend gemacht noch ersichtlich. Entsprechendes gilt nach Art. 30 Abs. 6 LV, der auf Art. 7 Abs. 4 GG verweist (vgl. Ernst, in: Lieber/Iwer/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 30 Anm. 9). Aus der Regelung folgen keine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die grundlegend über die aus Art. 7 Abs. 4 GG resultierende Schutzpflicht hinausgehen (VfGBbg, Urteil vom 12. Dezember 2014 – VfGBbg 31/12 - juris Rn. 110 ff.; Rn. 142 ff.). Danach ist das Land Brandenburg nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten; das bedeutet keinen vollen Kostenausgleich, sondern staatliche Beteiligung an den Kosten. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf konkrete Förderung der einzelnen Schule besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt einen höheren Betriebskostenzuschuss für eine von ihm betriebene Ersatzschule für das Schuljahr 2013/14. Mit Bescheid vom 30. April 2013 bewilligte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg dem Kläger gemäß § 124 Abs. 1 BbgSchulG in Verbindung mit §§ 1 ff. der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.660.716 Euro für den Zuschusszeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014. Dieser Bescheid war im Hinblick auf das seinerzeit vor dem Landesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nahm der Bescheid auf die beigefügten Berechnungsunterlagen Bezug, aus denen sich u.a. die jeweils zugrunde gelegten Schülerausgabensätze in Euro ergaben. Nachdem der Kläger im März 2015 den – später ergänzten - Verwendungsnachweis für das Schuljahr 2013/14 vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte mit Ergänzendem Betriebskostenbescheid vom 28. November 2016 einen weiteren Betriebskostenzuschuss in Höhe von 19.620 Euro. Die infolge der Verwendungsnachweisprüfung verfügte Nachbewilligung beruhte darauf, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die von dem Kläger betriebene Ersatzschule im Bewilligungszeitraum besucht hatten, höher war als ursprünglich angegeben. Die Berechnung, auf die der Bescheid Bezug nahm, war wiederum als Anlage beigefügt. Mit der gegen diesen Bescheid Ende Dezember 2016 erhobenen Klage hat der Kläger eine Neuberechnung des ihm gewährten Betriebskostenzuschusses begehrt, weil der Beklagte das inzwischen ergangene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 - OVG 3 B 4.16 – (juris = LKV 2017, 77) umsetzen müsse. Danach seien bei der Ermittlung der Schülerausgabensätze im Sinne von § 124a Abs. 2 BbgSchulG die Kosten für die Unfallkasse sowie Veränderungen der Tarifentgelte bis zum Ende des Zuschusszeitraums zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Selbst wenn man unterstelle, dass der rechtswidrige Bescheid vom 30. April 2013 bestandskräftig sei, müsse der Beklagte sein Rücknahmeermessen gemäß § 48 VwVfG von Amts wegen ausüben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Änderung der Bescheide vom 30. April 2013 und vom 26. November 2016 einen weiteren Finanzierungszuschuss in Höhe von 95.256 Euro für das Schuljahr 2013/2014 zu bewilligen, durch Urteil vom 28. Juni 2018 abgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2013 entgegen. Der im Verwendungsnachweisverfahren ergangene Bescheid vom 28. November 2016 korrigiere den bereits gewährten Zuschuss nur im Hinblick auf eine veränderte Schülerzahl. Die für eine Neuberechnung im Sinne des Klägers zu überprüfenden Schülerausgabensätze seien nicht mehr Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung gewesen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30. April 2013 zu, soweit dieser rechtswidrig sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich. Mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Verwendungsnachweisprüfung, als deren Ergebnis der angegriffene Bescheid vom 28. November 2016 ergangen sei, habe eine umfassende Nachprüfung der Zuschussberechnung zum Gegenstand gehabt und sich nicht lediglich auf die geänderte Schülerzahl bezogen. Die Neuberechnung erfasse den gesamten Zuschuss. Dadurch habe der Beklagte die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides durchbrochen. Im Übrigen fehle es an der Ausübung des Rücknahmeermessens, sodass zumindest eine Neubescheidung in Betracht komme. Das Ermessen des Beklagten sei hier ohnehin auf Null reduziert, weil mit der Zuschussbewilligung das den Ersatzschulen zustehende Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG verwirklicht werden solle. Dies sei bei der Frage, ob die Rechtssicherheit der materiellen Gerechtigkeit vorgehe, zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juni 2018 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Änderung der Bescheide des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 30. April 2013 und vom 28. November 2016 einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 95.256,00 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hält seine Verwaltungspraxis, die er infolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 – geübt hat, für rechtmäßig. Danach habe er ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheide nur dann zugunsten des jeweiligen Ersatzschulträgers korrigiert, wenn das Verwendungsnachweisverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen eine höhere Schülerzahl ergeben habe als die der ursprünglichen Bewilligung zugrunde gelegte. In allen anderen Fällen habe er die Ausgangsbescheide nicht berichtigt. Ferner habe er Anträge auf Teilaufhebung der bestandskräftigen Bescheide abgelehnt, wenn ein Ersatzschulträger diese vor Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens gestellt habe. Einen derartigen Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.