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Urteil

8 C 4/12

AG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Haltung von Haus- und Nutztieren in einem Freilichtmuseum gilt die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht, wenn die Tiere als Teil des musealen Angebots und nicht als Luxustiere gehalten werden. • Die Haftung des Tierhalters ist nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet wurde; hierfür können ein einfacher Zaun und eine gut sichtbare Benutzungsordnung ausreichen. • Elterliche bzw. aufsichtspflichtige Maßnahmen können erforderlich sein, wenn die Benutzungsordnung Besucherpflichten vorsieht; dies entbindet den Tierhalter nicht zwingend von weiteren Sicherungsmaßnahmen, wenn diese unzumutbar wären oder den Museumszweck unterlaufen würden.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Bissverletzung durch museumshaltendes Nutztier — Sorgfaltsmaßstab und Ausschluss der Tierhalterhaftung • Bei Haltung von Haus- und Nutztieren in einem Freilichtmuseum gilt die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht, wenn die Tiere als Teil des musealen Angebots und nicht als Luxustiere gehalten werden. • Die Haftung des Tierhalters ist nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet wurde; hierfür können ein einfacher Zaun und eine gut sichtbare Benutzungsordnung ausreichen. • Elterliche bzw. aufsichtspflichtige Maßnahmen können erforderlich sein, wenn die Benutzungsordnung Besucherpflichten vorsieht; dies entbindet den Tierhalter nicht zwingend von weiteren Sicherungsmaßnahmen, wenn diese unzumutbar wären oder den Museumszweck unterlaufen würden. Schüler (Jahrgang 1999) wurde bei einem Tagesausflug eines Grundschuljahrgangs am 17.06.2008 auf dem Gelände des Freilichtmuseums von einer Bentheimer Sau am linken Mittelfinger gebissen. Die Weide war durch einen etwa 0,75–0,90 m hohen Holzzaun abgegrenzt; Fotos zeigen, dass durch einzelne Zaunteile hindurchgegriffen werden konnte. Der Kläger erlitt eine schwere Bisswunde mit mehreren stationären Behandlungen und Folgeeingriffen sowie länger andauernde Einschränkungen im Alltag und Angst vor Tieren und medizinischen Maßnahmen. Der Beklagte ist Träger des Museums und Halter der Tiere; er verweist auf eine am Eingang ausgehängte Benutzungsordnung mit Verhaltensregeln und betont den Erhalt des authentischen Museumcharakters. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld mindestens 3.000 Euro; der Beklagte weist die Ansprüche zurück und beruft sich auf ausreichende Verkehrssicherung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Kläger hat die Verletzung durch ein Schwein bewiesen, das der Beklagte hält. • Anwendbarkeit von § 833 BGB: Die Bentheimer Schweine sind als Haus- und Nutztiere zu qualifizieren, nicht als Luxustiere, weil ihre Haltung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem musealen Zweck und dem Angebot für Besucher steht. • Ausschluss der Haftung nach § 833 Satz 2 BGB: Der Beklagte hat die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gefahr des Tieres, seine Haltung und die konkrete Ortsgestaltung. • Erforderliche Sicherungsmaßnahmen: Ein Zaun von circa 75–90 cm Höhe genügt, um Ausbrechen der Tiere zu verhindern; weitergehende Schutzmaßnahmen gegen ein Hindurchgreifen eines Kindes waren hier nicht erforderlich und unzumutbar, da sie den Museumszweck beeinträchtigt hätten. • Benutzungsordnung und Aufsicht: Das Gericht nahm an, dass die Benutzungsordnung am Kassenhäuschen ausgehängt war und Hinweise enthielt, Tiere nicht zu belästigen; damit obliegt es auch den Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspersonen, Kinder zu belehren und zu überwachen. • Museumszweck vs. erhöhte Sicherheitsstandards: Wegen des authentischen Charakters des Museums sind die Anforderungen an Absicherungen nicht mit denen eines Zoos vergleichbar; informative Hinweise können genügen, statt baulicher Hochsicherheitsmaßnahmen. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und vorgelegte Unterlagen überzeugten das Gericht, sodass eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten war. • Zins- und Nebenentscheidungen: Mangels Hauptanspruch besteht kein Zinsanspruch; Kosten- und Aussetzungsentscheidungen folgen aus den genannten Vorschriften der ZPO. • Rechtliche Leitlinien: Entscheidend sind die Abwägung der Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen gegen den Erhalt des musealen Zwecks sowie die Erfüllung der Auskunfts- und Hinweisfunktion gegenüber Besuchern. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger kann keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB geltend machen, weil die Haftung nach § 833 Satz 2 BGB entfällt. Das Gericht hält die getroffenen Sicherungsmaßnahmen (Holzzaun und ausgehängte Benutzungsordnung) für ausreichend und zumutbar; weitergehende bauliche oder warnende Maßnahmen wären mit dem Zweck und der Authentizität des Freilichtmuseums nicht vereinbar gewesen. Die Verantwortung für Belehrung und Überwachung der Kinder trifft auch die Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspersonen, sodass der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt; Mangels Hauptanspruch bestehen keine Zinsen.