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Beschluss

OVG 3 L 36.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0318.3L36.19.00
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Leitsätze
Für einen Rechtsstreit wegen Ausschlusses vom Unterricht ist grundsätzlich der Auffangstreitwert anzusetzen. Etwaige im Anschluss an den Ausschluss abgeschlossene Vergleiche erhöhen diesen Streitwert nicht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Rechtsstreit wegen Ausschlusses vom Unterricht ist grundsätzlich der Auffangstreitwert anzusetzen. Etwaige im Anschluss an den Ausschluss abgeschlossene Vergleiche erhöhen diesen Streitwert nicht.(Rn.6) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Wegen eines schulischen Vorfalls am 11. Dezember 2017 schloss der Beklagte den Kläger zu 1 mit Bescheid vom selben Tag bis zum 15. Dezember 2017 vom Unterricht aus. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 verlängerte er diese Maßnahme bis zum 20. Dezember 2017 und ordnete für die Zeit ab dem 3. Januar 2018 Hausunterricht im Umfang von acht Wochenstunden an. Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2017 und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. Dezember 2017 beantragt. Der Beklagte hob die fraglichen Bescheide am 9. April 2018 auf; die Kurzbeschulung dauerte im Einvernehmen mit den Klägern bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 fort. Nach Wechsel des Klägers zu 1 an eine andere Schule schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem der Beklagte erklärte, dass die fraglichen Bescheide vom 11. und 18. Dezember 2017 - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2018 - rechtswidrig gewesen seien (Ziffer 1 und 2 des Vergleichs), und sich verpflichtete, den Vorgang über den Vorfall vom 11. Dezember 2017 einschließlich der genannten Bescheids vollständig aus dem Schülerbogen/Schülerakte des Klägers zu 1 zu entfernen (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Vergleichs verzichteten die Kläger auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der mit den Bescheiden vom 11. und 18. Dezember 2017 getroffenen Maßnahmen. Die erstinstanzliche Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Erledigung des Verfahrens durch Annahme des Vergleichs festgestellt und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit der von ihren Prozessbevollmächtigten „namens und in Vollmacht der Kläger“ eingelegten Beschwerde machen diese geltend, bei der Wertfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Streitwert des Vergleichs den des Klageverfahrens nicht nur unerheblich übersteige. II. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde entscheidet der Senat und nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einer Einzelrichterin, sondern von der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nennt ausdrücklich (nur) den Einzelrichter; Einzelrichter ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung allein der Einzelrichter nach § 6 VwGO. Im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters ist für eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung unter Effektivitätsgesichtspunkten grundsätzlich kein Raum (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. September 2010 - 4 S 2070/10 - juris Rn. 1; OVG NW, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 E 326/16 - juris Rn. 1; OVG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 4 O 17/07 - juris Rn. 1; HessVGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 - juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2004 - OVG 4 L 22.04 - juris Rn. 1; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 - OVG 10 L 35.15 - juris Rn. 6 und vom 20. Oktober 2011 - OVG 6 L 69.11 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 - juris Rn. 1 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 18 E 594/17 - juris Rn. 1 und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 - juris Rn. 1 f.; NdsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 - juris Rn. 2; s.a. Laube, in: BeckOK Kostenrecht, Rn. 144 zu § 68 GKG m.w.N.), Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Kläger, in deren Namen die Beschwerde ausdrücklich erhoben worden ist, durch die aus ihrer Sicht zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. September 2010 - 4 S 2070/10 - juris Rn. 4). Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Rechtsmittel von den Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eingelegt würde. Unabhängig davon ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.000,00 EUR und keinen darüber hinausgehenden Wert für den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich festgesetzt, denn dessen Wert übersteigt den Wert des Streitgegenstandes für das gerichtliche Verfahren nicht. Zwar trifft der Vergleich unter Ziffer 3 und 4 auch Regelungen, die nicht Gegenstand des anhängigen, auf Aufhebung der Bescheide vom 11. Dezember 2017 und vom 18. Dezember 2017 bzw. Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichteten Klageverfahrens waren. Diese wirken sich jedoch nicht streitwerterhöhend aus. In Ziffer 3 des Vergleichs verpflichtet der Beklagte sich im Anschluss an seine in Ziffern 1 und 2 enthaltene Erklärung, dass die genannten Bescheide über den Ausschluss des Klägers zu 1 vom Schulunterricht und die Anordnung anschließender Kurzbeschulung rechtswidrig waren und deshalb mit Bescheid vom 9. April 2018 aufgehoben worden sind, den Vorgang über den dem Erlass beider Bescheide zu Grunde liegenden Vorfall vom 11. Dezember 2017 einschließlich der genannten Bescheide aus dem Schülerbogen bzw. der Schülerakte zu entfernen. Diese Verpflichtung führt nicht zu einer Werterhöhung, weil ihr neben dem Klagebegehren keine selbständige Bedeutung zukommt (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Entfernung der Bescheide aus Schülerbogen bzw. -akte ist lediglich die Konsequenz ihrer Aufhebung infolge der Anerkennung ihrer Rechtswidrigkeit. Auch soweit der „Vorgang über den Vorfall“ über die Bescheide hinaus weitere Unterlagen enthalten sollte, die der Beklagte nach Ziffer 3 des Vergleichs ebenfalls zu entfernen hätte, etwa Vermerke über den Vorfall selbst, käme dem gegenüber den auf ihrer Grundlage ergangenen und den Sachverhalt aus Sicht des Beklagten darstellenden Bescheiden ebenfalls keine selbständige Bedeutung zu. Der in Ziffer 4 des Vergleichs ausgesprochene Verzicht der Kläger auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der mit den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Maßnahmen ist ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die „Frage etwaiger Schadensersatzansprüche wegen des mehr als 2,5-monatigen Unterrichtsausschlusses“ ist im Klageverfahren im Vorfeld des Vergleichs erstmals im Schriftsatz vom 31. Juli 2018 zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Kläger angesprochen worden. In dem den Vergleichstext, auf den die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt hatten, mitteilenden Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 werden „mögliche Schadensersatzansprüche“ des Klägers zu 1 auf unterbliebene Beschulung über einen Zeitraum von neun Monaten und damit verbundene zeitliche Verzögerung der schulischen Ausbildung, die sich „im Ergebnis auch auf den Beginn der beruflichen Laufbahn“ des Klägers auswirke, bezogen. Dies bleibt indes ebenso vage wie die diesbezüglichen Angaben in der Streitwertbeschwerde, wo derartige Schadensersatzansprüche erstmals mit einem weitgehend spekulativen „durchschnittlichen Jahres-Nettoentgelt von 24.000,00 EUR“ beziffert werden. Diese nachträgliche Bezifferung führt nicht zu einer Substantiierung der Schadensersatzansprüche, auf die in dem Vergleich verzichtet wurde. Derart theoretisch bleibende Ansprüche wegen eines nur möglicherweise in Zukunft eintretenden Schadens finden im Rahmen der Wertfestsetzung keine gesonderte Berücksichtigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).