Beschluss
13 E 326/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, wenn die erstinstanzliche Entscheidung von der Berichterstatterin an Stelle der Kammer ergangen ist.
• Der Streitwert ist nach § 52 GKG unter Heranziehung des Streitwertkatalogs und den tatsächlichen Verhältnissen des klägerischen Geschäftsbereichs zu bemessen; bloße Pauschalannahmen sind unzulässig.
• Für ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ist bei Unmöglichkeit der konkreten Gewinnermittlung ein pauschalierter Streitwert nach Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 möglich; örtlich unterschiedliche Tätigkeit kann eine Heranziehung fremder Gewinnerwartungen ausschließen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Verbot öffentlichen Glücksspiels und Werbung • Zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, wenn die erstinstanzliche Entscheidung von der Berichterstatterin an Stelle der Kammer ergangen ist. • Der Streitwert ist nach § 52 GKG unter Heranziehung des Streitwertkatalogs und den tatsächlichen Verhältnissen des klägerischen Geschäftsbereichs zu bemessen; bloße Pauschalannahmen sind unzulässig. • Für ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ist bei Unmöglichkeit der konkreten Gewinnermittlung ein pauschalierter Streitwert nach Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 möglich; örtlich unterschiedliche Tätigkeit kann eine Heranziehung fremder Gewinnerwartungen ausschließen. Die Klägerin betreibt offenbar Online-Glücksspiel in Schleswig-Holstein. Der Beklagte untersagte mit Bescheid vom 19.07.2013 das Veranstalten öffentlichen Glücksspiels und die Werbung hierfür im Land Nordrhein-Westfalen sowie drohte Zwangsgeld an und erhob eine Verwaltungsgebühr. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert zunächst auf 750.000 € fest. Der Beklagte legte Streitwertbeschwerde gegen diese Festsetzung ein. Zentral ist, ob und in welchem Umfang die Gewinnerwartung der Klägerin für Schleswig-Holstein auf Nordrhein-Westfalen übertragbar ist und welcher pauschalierte Streitwert nach dem Streitwertkatalog 2013 anzusetzen ist. Die Klägerin gab an, nur Teilnehmer mit Wohnsitz oder tatsächlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein zuzulassen; Testanmeldungen mit Anschrift in Nordrhein-Westfalen wurden nicht oder nur kurzzeitig registriert. • Zuständigkeit: Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil die erstinstanzliche Entscheidung von der Berichterstatterin an Stelle der Kammer nach § 87a VwGO ergangen ist, sodass die Berichterstatterin des Beschwerdegerichts nicht entscheidungsbefugt ist. • Statthaftigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs.1 GKG ist statthaft und fristgerecht und hat teilweise Erfolg gegen die Festsetzung auf 750.000 €. • Maßgebliche Normen: Vor allem § 52 Abs.1, Abs.3 GKG sowie der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (insbesondere Nr. 54.2 und Nr. 1.1.1) sind für die Bemessung des Streitwerts anzuwenden. • Ermittlung des Streitwerts für das Veranstaltungsverbot: Mangels konkreter Ermittlung des Jahresgewinns für Nordrhein-Westfalen ist für das Veranstaltungsverbot ein Streitwert von 15.000 € nach Nr. 54.2 Streitwertkatalog 2013 angemessen; eine Übertragung der Gewinnerwartung aus Schleswig-Holstein scheitert, weil die Klägerin für Nordrhein-Westfalen keine vergleichbare Tätigkeit entfaltet (Zulassung nur für in Schleswig-Holstein ansässige bzw. dort tatsächlich befindliche Personen), belegt durch Testanmeldungen. • Ermittlung des Streitwerts für das Werbeverbot: Für das zusätzlich in Ziffer 1 enthaltene Werbeverbot bemisst der Senat das Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände mit weiteren 10.000 €. • Weitere Bestandteile: Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertbemessung unberücksichtigt (analog Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog). Für die Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 ist ein zusätzlicher Streitwert von 500 € gemäß § 52 Abs.3 Satz1 GKG anzusetzen. • Addition und Ergebnis der Festsetzung: Die Einzelbeträge sind nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu addieren und führen zu einem Gesamtstreitwert von 25.500 €. Die Beschwerde des Beklagten führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung: Der ursprüngliche Ansatz von 750.000 € wird zurückgenommen und der Streitwert auf insgesamt 25.500 € festgesetzt (15.000 € für das Veranstaltungsverbot, 10.000 € für das Werbeverbot, 500 € für die Verwaltungsgebühr). Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bemessung außer Betracht. Die Entscheidung stützt sich auf § 52 GKG und den Streitwertkatalog 2013; die Übertragung einer hohen Gewinnerwartung aus Schleswig-Holstein auf Nordrhein-Westfalen war mangels vergleichbarer unternehmerischer Tätigkeit der Klägerin nicht gerechtfertigt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.