Beschluss
18 E 594/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0816.18E594.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß und zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet. Der festgesetzte Streitwert entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Konstellationen, in denen ein geduldeter Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis begehrt. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, für die Beschäftigungserlaubnis als Annex zur Duldung einen höheren Streitwert festzusetzen als für die Duldung selbst Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 – 18 E 978/10 - m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.