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Beschluss

9 E 1187/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prozesstrennung entsteht die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG jeweils erneut, wobei bereits vor der Trennung entstandene Teile anzurechnen sind. • Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG); verändert sich der Streitwert vor einer gerichtlichen Kostenentscheidung, ist eine Berichtigung nach § 19 Abs. 5 GKG möglich. • Eine Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 VwGO liegt im gerichtlichen Ermessen und ist zulässig, wenn sie der Ordnung und Übersicht des Prozessstoffs dient; sie ist nur willkürlich, wenn sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. • Die Voraussetzungen für eine Amtsberichtigung oder ein Erlass der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor, wenn das Gericht die Sache nicht unrichtig behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Gebührenfolge bei Verfahrenstrennung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren • Bei Prozesstrennung entsteht die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG jeweils erneut, wobei bereits vor der Trennung entstandene Teile anzurechnen sind. • Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG); verändert sich der Streitwert vor einer gerichtlichen Kostenentscheidung, ist eine Berichtigung nach § 19 Abs. 5 GKG möglich. • Eine Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 VwGO liegt im gerichtlichen Ermessen und ist zulässig, wenn sie der Ordnung und Übersicht des Prozessstoffs dient; sie ist nur willkürlich, wenn sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. • Die Voraussetzungen für eine Amtsberichtigung oder ein Erlass der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor, wenn das Gericht die Sache nicht unrichtig behandelt hat. Die Klägerin erhob Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid über Wasserentnahmeentgelte, der mehrere Wassergewinnungsanlagen betraf. Das Verwaltungsgericht trennte das Verfahren in mehrere Verfahren, weil sich tatsächliche und rechtliche Verhältnisse an den einzelnen Standorten unterschieden. Nach der Trennung wurden für die einzelnen Verfahren eigenständige Streitwerte festgesetzt, was zu einer höheren Gesamtsumme an Gerichtsgebühren führte als im ursprünglichen Kostenansatz. Die Klägerin rügte, die Trennung löse keine weitere Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG aus, weil die klageeinleitende Handlung bereits vor der Trennung erfolgt sei. Das Gericht und der Senat sahen die Verfahrensgebühr jedoch als mit der Klageentstehung begründet an und bejahten für die getrennten Verfahren erneut fällige Gebühren unter Anrechnung bereits entstandener Teile. Die Berichtigung des Kostenansatzes erfolgte nach § 19 Abs. 5 GKG. Eine unrichtige Sachbehandlung oder willkürliche Trennung wurde verneint. • Entstehung der Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG entsteht mit Einreichung der Klageschrift; die Klägerin hat durch Einreichung der Klage am 29.05.2006 die Gebühr ausgelöst. • Folgen der Prozesstrennung: Bei Prozesstrennung fällt die Verfahrensgebühr in jedem neuen Verfahren erneut an; bereits vor der Trennung entstandene Teile sind anzurechnen. • Kostenbemessung und Berichtigung: Die Gebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Ändert sich der Streitwert vor einer gerichtlichen Kostenentscheidung, ist eine Berichtigung des Kostenansatzes nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG möglich; damit sind Nachforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. • Nichtergehen von Amtsberichtigung oder Erlass: Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG (Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung) liegen nicht vor, weil die Trennung keine falsche Sachbehandlung darstellt. • Ermessen bei Verfahrenstrennung: Die Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; sie dient der Ordnung und Übersicht des Prozessstoffs und ist nur bei Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) unzulässig. • Fallbezogene Begründung: Unterschiede in tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der einzelnen Wassergewinnungsanlagen sowie umfangreiche belegmäßige Unterlagen rechtfertigen die Trennung zur übersichtlichen Sachbehandlung. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Die angefochtene Entscheidung über die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Verwaltungsgerichts ist zu Recht berichtigt worden; die Verfahrensgebühr entsteht mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG) und fällt nach einer zulässigen Verfahrenstrennung in jedem der neuen Verfahren erneut an, wobei bereits entstandene Teile anzurechnen sind. Eine Amtsberichtigung oder ein Erlass der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht, weil die Trennung nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung geführt hat. Die Entscheidung beruht auf der Ermessensausübung nach § 93 Satz 2 VwGO und den Vorschriften zur Kostenbemessung (§ 3, § 19 GKG); die Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.