Urteil
OVG 3 B 17.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG3B17.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.19)
2. Für das Asylverfahren eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn diese auch für den Asylantrag der Eltern zuständig ist.(Rn.20)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Durchentscheiden ist rechtswidrig, wenn aufgrund Einreise ins Bundesgebiet über einen sicheren Drittstaat der Mitglied der Europäischen Union ist, eine Berufung des Ausländers auf Art 16a Abs 1 GG ausgeschlossen ist.(Rn.19) 2. Für das Asylverfahren eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn diese auch für den Asylantrag der Eltern zuständig ist.(Rn.20) Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte fristgemäß und unter Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt. I. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 sind aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziff. 2 des Bescheids), ist rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) ist festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, wenn der Asylantrag nach § 26a AsylG abgelehnt wird. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Der Asylantrag hätte nicht nach dieser Vorschrift abgelehnt werden dürfen. Die Klägerin ist nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist. Sie ist in Deutschland geboren. Die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Asylantrags ergibt sich aus dem Grundsatz der Familieneinheit. Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – Dublin II-Verordnung (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1), die gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) anwendbar ist (vgl. zu Art. 49 Dublin III-Verordnung BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 -, juris Rn. 12), ist die Situation eines nach Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborenen Kindes untrennbar mit der seines Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils zuständig ist. Damit ist für die Prüfung des klägerischen Asylantrags die Bundesrepublik Deutschland zuständig, weil Deutschland auch für die Prüfung der Asylanträge ihrer Eltern zuständig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem die Klage der Eltern betreffenden Urteil vom 21. April 2016 – OVG 3 B 16.15 – Bezug genommen. Die Abschiebungsanordnung (Ziff. 3 des Bescheids vom 23. Juni 2014) nach § 34a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig, weil Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist. II. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 mit dem Ziel der Aufhebung der darin der Sache nach getroffenen Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung der Asylanträge. Der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag ist unzulässig, weil er sich auf die materielle Prüfung der Asylanträge bezieht, die von dem behördlichen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13, 14, zu § 27a AsylG). Ein Durchentscheiden ist nicht möglich, weil die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten ist. Diesem ist zunächst Gelegenheit zu geben, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Auch steht die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens im Falle versäumter Sachentscheidung einem Durchentscheiden durch das Gericht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 12 ff., 15, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris Rn. 14, zu §§ 32, 33 AsylVfG, anders Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, juris Rn. 9 ff. zu § 71 AsylVfG, § 51 VwVfG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt sinngemäß die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet mit dem Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise nationalen Schutzes. Die Eltern der Klägerin sind russische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Juni 2012 von Polen kommend nach Berlin und stellten am 19. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschränkte Asylanträge. Die Klägerin wurde 2013 in Deutschland geboren. Sie ist ebenfalls russische Staatsangehörige, nach Angaben ihrer Eltern tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Am 6. Juni 2013 wurde ein Asylverfahren für sie eingeleitet. Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Außerdem drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Am 23. Juni 2014 erließ das Bundesamt einen an die Eltern gerichteten – und im Verfahren OVG 3 B 16.15 streitgegenständlichen – Bescheid. Darin stellte es fest, dass den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Außerdem erließ das Bundesamt am selben Tag den an die Klägerin gerichteten streitgegenständlichen Bescheid. Darin hob es den Bescheid vom 7. Januar 2014 auf (Ziffer 1), stellte fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, dass die Eltern der Klägerin keinen Anspruch mehr auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hätten, da sie einen Schutzstatus bereits in Polen zuerkannt bekommen hätten. Der Mitgliedstaat Polen sei zur Wahrung der Familieneinheit auch für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig. Eine Prüfung des Asylantrages der Klägerin in Polen habe lediglich deshalb nicht erfolgen können, weil sie erst nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei. Da kein Zweifel an der Zuständigkeit Polens hinsichtlich des Verfahrens der Eltern bestehe, sei Polen auch für die Prüfung der Ableitung eines subsidiären Schutzes für die Klägerin zuständig. Die Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 2014 Klage erhoben. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Klägerin auf den subsidiären Schutzstatus ihres Vaters in Polen berufen könne. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren abgewiesen. Es verbleibe dabei, dass sich die Klägerin aufgrund des dem Vater in Polen zuerkannten subsidiären Schutzes in Deutschland nicht abermals auf einen Asyl- und/oder Flüchtlingsschutzbedarf berufen könne, sowie dass es ihr im Rahmen ihres Familienverbandes ohne weiteres zumutbar sei, in Polen entsprechende Aufenthaltsrechte in Anknüpfung an den internationalen Schutzstatus des Vaters geltend zu machen. Auf den Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2014 bezogen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Klage- und Eilverfahren und ist der Ansicht, dass die Beklagte materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen, weil die Eltern mit ihren Asylanträgen eine Aufstockung ihres Schutzes verlangten. Zudem könne ein vor dem 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG dann als unzulässig betrachtet werden, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Dies sei hier zu verneinen. Die Klägerin beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 23. Juni 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2014. Ergänzend führt sie aus, dass der Asylantrag der Mutter um internationalen Schutz in Polen abgelehnt worden sei, so dass eine „Aufstockung“ nicht in Betracht kommen könne. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit eines Asylantrags nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG beträfen Entscheidungen nach § 27a AsylVfG. Der angefochtene Bescheid aber finde seine Rechtsgrundlage in § 26a AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VV 5551640-160 und VV 5637773-160) sowie der Gerichtsakten OVG 3 S 88.15, OVG 3 S 89.15, OVG 3 B 16.15, VG 6 L 38/14.A, VG 6 L 48/14.A, VG 6 K 153/14.A, VG 6 K 188/14.A, VG 6 L 591/14.A und VG 6 L 592/14.A Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.