OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 2 S 7/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0504.OVG2S7.20.00
17Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17) 2. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 3. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Merkmale, nach denen sich ein Bauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist.(Rn.17) 2. Eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung kommt nur in besonderes gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Wahrt ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften indiziert dies regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) 3. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangt, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juli 2019 zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 26 Wohneinheiten auf dem Grundstück B... in P... sei mit dem als Bestandteil des Einfügensgebots nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. a) Die Beschwerde greift die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in Bezug auf seine räumliche Lage oder sein Maß rücksichtslos sein könnte, nicht erfolgreich an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in seiner Bewertung auf die den Bereich im Übrigen prägende Bebauungsdichte bzw. auf die in innerstädtischen Lagen zu erwartende bauliche Ausnutzung von Grundstücken innerhalb des vorgegebenen Rahmens abgestellt, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass sich das genehmigte Vorhaben deutlich von der Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen und entlang der B..., auch unter Einbeziehung der V..., unterscheide, setzt sich nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander und genügt gemessen an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen nicht, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dass eine am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichtende Interessenabwägung gefordert ist, und die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. Juni 2018 – OVG 2 S 9.18 –, juris Rn. 7). Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 10 S 57.17 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 –, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 – OVG 2 S 9.18 –, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Umstände des Einzelfalles gewürdigt und dabei hervorgehoben, dass die auf der Gartenseite an das Grundstück der Antragstellerin sowohl zur Wasserseite hin als auch in nordöstlicher Richtung angrenzenden Bereiche – insoweit entsprechend den im Bebauungsplan Nr. 7 festgesetzten Baugrenzen – unbebaut sind, dass der genehmigte Baukörper nicht erheblich höher sei als ihr eigenes Gebäude und dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das genehmigte Vorhaben die Abstandsflächen nicht wahre. Auf diese tatsächlichen Besonderheiten und die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots geht die Beschwerde, auch mit dem Vorbringen, das Vorhaben widerspreche der vorhandenen Bebauung, insbesondere mit Blick auf die überbaute Grundstücksfläche und die faktische Baugrenze massiv, nicht hinreichend ein. b) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht wegen unzureichender Belichtung des Grundstücks der Antragstellerin verletzt, denn auch in Bezug auf die abstandsrechtlichen Schutzgüter der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann bei Beachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgegangen werden (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 171/16 –, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn. 63 f.). Soweit die Antragstellerin auf das durch die Südlage des genehmigten Wohngebäudes bewirkte Ausmaß der Verschattung hinweist, genügt dies nicht, um trotz der mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Einhaltung der Abstandsflächen durch den rückwärtigen Gebäudeteil eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu belegen. Ebenso wenig lässt sich der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit damit begründen, dass die Verschattung bei Einhaltung einer hinteren Baugrenze geringer ausgefallen wären. c) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie könne aus Gründen des Denkmalschutzes ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 10 S 13.12 –, juris Rn. 13). Wie sogleich auszuführen ist, belegt das Beschwerdevorbringen nicht, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin im Hinblick auf den ihrem Anwesen zukommenden Denkmalschutz in eigenen Rechten verletzt. Erhebliche Beeinträchtigungen, die bei der für die Beurteilung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots maßgeblichen Interessenabwägung zur Unzumutbarkeit des Vorhabens für die Antragstellerin führen, ergeben sich daraus ebenfalls nicht. 2. Die Beschwerde stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein wehrfähiger Abwehranspruch stehe der Antragstellerin ebenso wenig aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen zu, nicht erfolgreich in Frage. Sie wendet im Wesentlichen ein, die Baugenehmigung missachte den denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz, da das Vorhaben den denkmalrechtlich geschützten Aussagegehalt des Grundstücks der Antragstellerin im Hinblick auf die von der Denkmalbereichssatzung Berliner Vorstadt vom 9. Juni 2005 (ABl. für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 8 S. 16) geschützte Parzellenstruktur und wegen der äußeren Struktur des Vorhabens erheblich beeinträchtige. Nicht durchzugreifen vermag der Einwand, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass die Parzellenstruktur des Grundstücks der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben nicht verändert werde. Die Beschwerde hebt demgegenüber hervor, unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes sei maßgeblich, wie sich das Vorhaben auf ihr Grundstück auswirke, wobei für einen Denkmalbereich dieselben Bewertungsmaßstäbe einschlägig seien wie für Einzeldenkmale. Soweit damit der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts kritisiert werden soll, geht dies daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung, ob der Antragstellerin ein wehrfähiger denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch zusteht, maßgeblich auf den durch § 2 Abs. 3 BbgDSchG gewährleisteten Umgebungsschutz abstellt und insoweit zugrunde gelegt hat, dass das Erscheinungsbild eines Denkmals, auch wenn die Regelungen zum denkmalrechtlichen Umgebungsschutz keine uneingeschränkt drittschützende Wirkung zugunsten des Denkmaleigentümers entfalteten, durch bauliche Anlagen in seiner unmittelbaren Umgebung nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfe. Die Beurteilung, dass eine solche Beeinträchtigung hier nicht erkennbar sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Parzellenstruktur auf ihrem Grundstück durch das genehmigte Vorhaben nicht verändert wird. Daneben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Parzellenstruktur auf dem Baugrundstück vor der Realisierung des Bauvorhabens nicht abgebildet gewesen sei. Dies bezieht sich darauf, dass nur die nordöstlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücke die in der Begründung der Denkmalbereichssatzung (S. 10) erwähnte, danach zumeist dem späten 19. Jahrhundert zuzuordnende „relativ geschlossene, blockhafte Randbebauung“ und eine entsprechende Parzellenstruktur aufweisen, während das Baugrundstück als Villengrundstück (V...) schon vor der Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens durch eine andersartige Bebauung und Parzellenstruktur gekennzeichnet war. Auch diesem Befund tritt die Beschwerde nicht entgegen. Das Vorbringen der Antragstellerin belegt auch sonst keine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalrechtlich bedeutsamen Aussagegehalts ihres Grundstücks und seiner Bebauung als Teil des Denkmalbereichs. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die Denkmalbereichssatzung nach § 5 den seit Anfang des 18. Jahrhunderts in mehreren Schritten entwickelten Grundriss der Vorstadt und die umfänglich erhaltene Substanz der baulichen Anlagen schütze, soweit sie das Erscheinungsbild der Vorstadt trage, und dass der Grund der Unterschutzstellung nach § 4 der Satzung darin zu sehen sei, dass in dem Denkmalbereich eine besondere städtebauliche und architektonische Situation erhalten sei. Gemessen an den danach einschlägigen geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorien kommt es maßgeblich auf den Aussagegehalt und Zeugniswert der vorhandenen Bebauung als Teil der historisch entstandenen Bausubstanz und des hierdurch geprägten Stadtbildes an. Wie sich anhand der Baupläne und der von der Antragstellerin eingereichten Fotografien belegen lässt, wird das straßenseitige Erscheinungsbild des Grundstücks der Antragstellerin hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt. Der bereits weitgehend realisierte Neubau schließt an das von der Straße zurückversetzte Gebäude der Antragstellerin an und wahrt über eine Breite von mehr als 5 m den gleichen Abstand zur vorderen Grundstücksgrenze, während der Hauptteil des Gebäudes sodann bis zur vorderen Grundstücksgrenze vortritt. Der Neubau setzt damit die bestehende Straßenrandbebauung fort. Dass der Blick auf das Gebäude der Antragstellerin erheblich verstellt wäre, ist nicht zu erkennen. Zwar wird es durch den Neubau aus der südlichen Perspektive, wie die von der Antragstellerin eingereichte Visualisierung (Anlage Ast. 19) belegt, verdeckt. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine partielle Beeinträchtigung, die nur einen Ausschnitt der möglichen Sichtbeziehungen auf die Straßenfront des Anwesens der Antragstellerin betrifft und nicht als schwerwiegend beurteilt werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich auch nicht aus der Kubatur des streitgegenständlichen Gebäudes. Zwar belegen die von der Antragstellerin vorgelegten Bilder, dass das genehmigte Gebäude straßenseitig massiver in Erscheinung tritt als das Haus der Antragstellerin. Es ist aber kein so starkes optisches Übergewicht zu erkennen, dass das Gebäude der Antragstellerin völlig zurückgedrängt wird oder mit seiner Eigenart als Beitrag zum Zeugniswert nicht mehr angemessen wahrgenommen werden kann. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Aussagewert des Anwesens der Antragstellerin für die vom Schutzumfang der Denkmalbereichssatzung umfasste historische Parzellenstruktur durch das genehmigte Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Die, wie bereits erwähnt, durch das Bauvorhaben nicht veränderte räumliche Gliederung des Grundstücks in bebaute Bereiche und die unbebauten, vor allem rückwärtigen Gartenflächen bleibt von der Wasserseite wie auch von den benachbarten Grundstücken her ablesbar. Dass der rückwärtige Bereich von der Straße wegen des sich weit in den rückwärtigen Grundstücksteil erstreckenden Neubaus nicht mehr einsehbar sein wird, beeinträchtigt den Zeugniswert des Anwesens der Antragstellerin für die historische Parzellenstruktur nicht erheblich, denn es ist, zumal bei einer wie hier weitgehend geschlossenen Straßenrandbebauung, nicht ungewöhnlich, dass rückwärtige Grundstücksteile von der Straße nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden können. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Antragstellerin, der Aussagewert ihres Grundstücks werde erheblich beeinträchtigt, wenn man von der Seeseite auf ihr Grundstück blicke, da das Vorhaben auf brachiale Weise die einheitlich zum Wasser ausgerichtete Bauflucht zerstöre und das ästhetische Empfinden des Betrachters beeinträchtige. Auch wenn das streitgegenständliche Gebäude, wie die von der Antragstellerin eingereichten Fotografien belegen, im rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich zutage tritt, ist danach keine so massive optische Beeinträchtigung zu erkennen, dass das Erscheinungsbild des Anwesens der Antragstellerin oder die räumliche Gliederung ihres Grundstücks nicht mehr ungestört wahrnehmbar wären. Die optische Wirkung des viergeschossigen, in die Tiefe des Grundstücks hineinragenden Gebäuderiegels wird dadurch abgemildert, dass er einen Abstand von mehr als 6 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze wahrt. Das Vorbringen der Antragstellerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass der historische Bestand lediglich auf den nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken durch eine weitgehend geschlossene straßenbegleitende Randbebauung und eine entsprechende Gliederung der Parzellen gekennzeichnet ist. Die relativ einheitliche historische Randbebauung endet indes auf dem Grundstück der Antragstellerin. Das genehmigte Vorhaben greift nicht unmittelbar in dieses Gebiet ein. Es spricht auch nichts dafür, dass der durch § 2 Nr. 2 der Denkmalbereichssatzung vermittelte denkmalrechtliche Schutz der Parzellenstruktur deren Fortsetzung über das Grundstück der Antragstellerin hinaus und damit eine Freihaltung rückwärtiger Flächen auch auf dem Baugrundstück fordert. Von der Notwendigkeit, die ein Denkmal umgebenden Flächen von Bebauung freizuhalten, kann nur dann ausgegangen werden, wenn es die besondere Bedeutung eines Denkmals verlangte, ihm einen bestimmten, von anderen baulichen Anlagen freigehaltenen Ausstrahlungs- oder Wirkungsraum einzuräumen oder bestimmte Sichtachsen freizuhalten. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan, zumal das Anwesen der Antragstellerin nach der von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht als Einzeldenkmal (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgDSchG) geschützt ist. Der von der Antragstellerin angeregten Einnahme eines Augenscheins bedarf es nicht, da die maßgeblichen Umstände anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Pläne und Fotografien für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung hinreichend beurteilt werden können. 3. Entgegen der Beschwerde begegnet die Zulassung eines grenzständigen Anbaus an das selbst grenzständig abschließende Gebäude der Antragstellerin unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB voraussichtlich keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Nach § 34 Abs. 1 BauGB kommt es hierfür darauf an, ob sich das Bauvorhaben nach der Bauweise (vgl. § 22 BauNVO) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung ist voraussichtlich auch die auf der Südostseite der B... in nordwestlicher Richtung an das Baugrundstück anschließende Bebauung anzusehen, die wie etwa das von der Antragstellerin eingereichte Luftbild (Anlage ASt. 2) sowie die über den Brandenburg-Viewer abrufbaren Auszüge des Liegenschaftskatasters belegen, durch eine weitgehend geschlossene (etwa Flurstücke 7... usw.), zum Teil auch halboffene Bebauung (Flurstücke 7...) gekennzeichnet ist. Dafür, diese Grundstücke der für die Bebauung des hier in Rede stehenden Teils des Baugrundstücks hinsichtlich der Bauweise maßgeblichen näheren Umgebung zuzurechnen, spricht, dass es sich um eine weitgehend geschlossene Randbebauung handelt, die sich ohne erkennbare Zäsur bis an die Grenze des Baugrundstücks fortsetzt, denn auch das an das Baugrundstück angrenzende Grundstück der Antragsteller (Flurstück 7...) ist zum Baugrundstück hin grenzständig bebaut. Mit dem einseitig grenzständigen Anbau an dieses Gebäude hält sich das genehmigte Gebäude danach hinsichtlich der Bauweise in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Dass der grenzständige Anbau ausnahmsweise unzulässig wäre, weil er für die Antragstellerin mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Nicht durchzugreifen vermag der von der Beschwerde zugrunde gelegte Ansatz, die nordwestlich angrenzenden Grundstücke könnten nicht als maßgebliche nähere Umgebung herangezogen werden, da die Antragsgegnerin und die Beigeladene diese Grundstücke in ihren Schriftsätzen nicht zur näheren Umgebung gerechnet hätten, denn abgesehen davon, dass unklar bleibt, auf welche Passagen der Schriftsätze sich dies beziehen soll, ist die gerichtliche Beurteilung daran nicht gebunden. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO abgestellt werden darf (a.a.O., juris Rn. 20), denn daraus ergibt sich nicht, dass es auf Referenzobjekte ankommt, die hinsichtlich aller vier Einfügenskriterien mit dem zu beurteilenden Vorhaben übereinstimmen. Im Gegenteil ist anerkannt, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, wobei auch die maßstabsbildende nähere Umgebung jeweils gesondert abzugrenzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7). 4. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde schließlich, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts umfasse die Baugenehmigung auch die im Plan zur Baugrubensicherung vom 12. März 2019 eingezeichneten Spundwände und sehe nicht vor, dass diese nachträglich wieder entfernt werden müssten. Das Vorbringen der Antragstellerin ergibt weder, dass der genannte Plan entgegen dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf einen fehlenden Grünstempel Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen war, noch zeigt sie auf, dass die Position der Spundwände Teil der von der Baugenehmigung umfassten Baubeschreibung war. Der Hinweis, aus der Baubeschreibung gehe ein vorübergehendes Verbleiben der Spundwände nicht hervor, belegt dies nicht. Unergiebig für den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 17. Juli 2019 in Bezug auf die Lage und das dauerhafte Verbleiben der Spundwände ist auch der Hinweis, eine Baugenehmigung umfasse regelmäßig die Baugrubensicherung, sofern diese nicht Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei. Insoweit besteht hier zudem die Besonderheit, dass das Vorhaben bereits auf der Grundlage einer früheren Baugenehmigung vom 4. Mai 2012 begonnen worden war. Zu deren Inhalt verhält sich die Beschwerde nicht. Unabhängig davon belegt der Plan vom 12. März 2019 auch nach Ansicht des Senats nicht hinreichend, dass die Spundwand teilweise auf dem Grundstück der Antragstellerin errichtet werden sollte, denn danach greift allein eine die Spundwand überlagernde Schraffur, deren Bedeutung unklar ist, nicht aber diese selbst auf das Nachbargrundstück über. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, weshalb durch den vermeintlich genehmigten Überbau im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sein sollten (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BbgBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).