Beschluss
OVG 2 A 19.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1129.OVG2A19.15.00
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Leitsätze
1. Der in Art 6 Abs 1 EMRK (juris: MRK) verbürgte Anspruch auf mündliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche (im verbindlichen Text: „civil rights and obligations“ bzw. „droits et obligations de caractère civil“) steht der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs 5 S 1 VwGO nicht entgegen, wenn es sich um einen Normenkontrollantrag eines nur mittelbar und zudem nur geringfügig betroffenen planexternen Antragstellers handelt.(Rn.16)
2. Eine textliche Festsetzung im Einzelfall, nach der in reinen Wohngebieten Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können, lässt als solche keinen nennenswert erhöhten Fahrzeugverkehr erwarten, von dem benachbarte Grundstücke betroffen sein könnten.(Rn.23)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in Art 6 Abs 1 EMRK (juris: MRK) verbürgte Anspruch auf mündliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche (im verbindlichen Text: „civil rights and obligations“ bzw. „droits et obligations de caractère civil“) steht der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs 5 S 1 VwGO nicht entgegen, wenn es sich um einen Normenkontrollantrag eines nur mittelbar und zudem nur geringfügig betroffenen planexternen Antragstellers handelt.(Rn.16) 2. Eine textliche Festsetzung im Einzelfall, nach der in reinen Wohngebieten Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können, lässt als solche keinen nennenswert erhöhten Fahrzeugverkehr erwarten, von dem benachbarte Grundstücke betroffen sein könnten.(Rn.23) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt 1. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgte Anspruch auf mündliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche (im verbindlichen Text: „civil rights and obligations“ bzw. „droits et obligations de caractère civil“) steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist zwar über einen Normenkontrollantrag, mit dem ein Grundeigentümer gegen Festsetzungen vorgeht, die sein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betreffen, grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9.98 –, juris Rn. 13). Die Antragstellerin ist jedoch nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach ihrem Antrag allein die 8. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“, Teilbereich „ufernahe Baugrundstücke“, nicht aber der Ursprungsbebauungsplan selbst. Dieser stellt, ebenso wie die nachfolgenden Änderungspläne, eine formal selbständige Satzung dar, für die gesondert und unter eigenständiger Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden muss, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Mai 2006 – 4 BN 10.06 –, juris Rn. 6; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 27/03.NE –, juris Rn. 51). Einen darauf gerichteten Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre zudem offensichtlich unzulässig gewesen, da die zweijährige Antragsfrist, die hinsichtlich dieses im Februar 2000 bekannt gemachten Planes einzuhalten war (§ 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung), bei Eingang des Normenkontrollantrags am 15. Oktober 2015 seit langem abgelaufen war. Der Normenkontrollantrag eines nur mittelbar und zudem nur geringfügig betroffenen planexternen Antragstellers stellt dagegen keine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2001 – 4 BN 41.01 –, juris Rn. 7, und vom 3. August 2017 – 4 BN 11.17 –, juris Rn. 19). So verhält es sich hier, denn die Antragstellerin wird als Eigentümerin eines außerhalb des angegriffenen Änderungs- und Ergänzungsplans belegenen Grundstücks durch dessen Vollziehung nur mittelbar und, wie noch auszuführen sein wird (s.u. unter 2.c), allenfalls so geringfügig betroffen, dass der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig ist. Um dies festzustellen bedarf es keiner Entscheidung über die von der Antragstellerin (unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12. Dezember 2005, a.a.O., juris 71 ff.) als inzident klärungsbedürftig bezeichnete Vorfrage, ob der Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“, in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück liegt, seinerseits wirksam ist, so dass das Verfahren auch nicht deshalb zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 4 BN 51.07 –, juris Rn. 4). Die Entscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt, dass sich diese Besetzung nicht ändert, wenn das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1985 – 2 N 1.84 –, juris Rn. 8 zur gleichlautenden Bestimmung des § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO a.F.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2017 – OVG 5 A 3.15 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 A 8.05 –; Ziekow in: Sodan/Ziewow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 349). 2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. a) Zwar ist die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Danach kann ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Hieran gemessen war der am 15. Oktober 2015 gestellte Normenkontrollantrag rechtzeitig, da der Satzungsbeschluss über die streitgegenständliche 8. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 45 am 30. Dezember 2014 bekannt gemacht worden war. b) Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a.F. (in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316) präkludiert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Aufhebung der Präklusionsvorschrift durch Art. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung vom 2. Juni 2017 nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch das laufende Normenkontrollverfahren erfasst (vgl. Urteile des Senats vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 –, juris Rn. 36, und vom 18. September 2017 – OVG 2 A 14.15 –, UA. S. 7; ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 15. November 2017 – 7 D 55/16.NE, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 17. April 2018 – 1 D 280/16 –, juris Rn. 35; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 3 S 642/16 –, juris Rn. 24 ff.; offen gelassen von Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 171/16 – juris Rn. 39 f.). c) Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Ist er – wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens – durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, so kommt als verletztes Recht namentlich das subjektive Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., Rn. 15 ff.). Insoweit reicht es aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen (eigenen) Belang benennt, der in der jeweiligen Situation abwägungserheblich war. Dies sind nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 4 CN 5.14 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Ob private Belange in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungserheblich sind, insbesondere weil sie geringwertig sind, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe bestimmen, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 4 BN 39.15 –, juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 – 4 NB 11.91 –, juris Rn. 13; zum Ganzen Urteil des Senats vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 –, juris Rn. 29). aa) Soweit die Antragstellerin befürchtet, der Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten durch den Änderungs- und Ergänzungsplan lasse einen erhöhten Kraftfahrzeugverkehr und entsprechende Abgas- und Lärmbeeinträchtigungen im übrigen Plangebiet des Ursprungsbebauungsplanes und namentlich in dem Abschnitt der K...Straße erwarten, an dem ihr Grundstück liege, erfasst sie den Regelungsgehalt der in dem Änderungs- und Ergänzungsplan getroffenen Festsetzungen zur Zulässigkeit der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten nicht zutreffend. Die Änderungs- und Ergänzungssatzung lässt die Festsetzungen zur Art der Nutzung für den Bereich des Ursprungsbebauungsplans (Änderungsbereich) inhaltlich unverändert. Für diesen Bereich wird lediglich die Nummerierung der Festsetzungen geändert. Dies bewertet die Antragsgegnerin zu Recht als bloß redaktionelle Änderung (vgl. S. 25 der Planbegründung). Eigenständigen Regelungsgehalt besitzt in Bezug auf die Art der Nutzung allein die für den Ergänzungsbereich eingefügte textliche Festsetzung TF 1.1, nach deren Satz 2 in den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 2 Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung lässt als solche jedoch keinen nennenswert erhöhten Fahrzeugverkehr erwarten, von dem das Grundstück der Antragstellerin betroffen sein könnte. bb) Eine abwägungserhebliche Betroffenheit eigener Belange der Antragstellerin ist auch sonst nicht aufgrund des durch den Änderungs- und Ergänzungsplan neu festgesetzten Wohngebiets zu erwarten. Angesichts der verhältnismäßig geringen Größe des als WR 1 und WR 2 ausgewiesenen Gebiets ist von vornherein nur mit einem geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das neu ausgewiesene Wohngebiet umfasst ein schon bisher mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Wasserstraße 7, vgl. S. 8 und 9 der Planbegründung). Es eröffnet unter Berücksichtigung der einschränkenden Festsetzungen zum Maß der Bebauung auf den anderen beiden Grundstücken (Wasserstraße 5 und 6) nur ein geringes zusätzliches Baupotenzial (nach den nachvollziehbaren Ausführungen in der Planbegründung, vgl. S. 24 u. 41, ca. 12 Wohneinheiten). Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der zusätzliche Zu- und Abgangsverkehr allein durch die K...Straße fließen wird, an der das Grundstück der Antragstellerin liegt. Vielmehr wird sich der Verkehr jedenfalls auch auf die Allee nach Glienicke verteilen, die neben der K...Straße die Funktion einer gebietsinternen Sammel- und Erschließungsstraße wahrnimmt (vgl. S. 10 und 24 der Planbegründung). Auch die sonst zu berücksichtigenden Einzelfallumstände rechtfertigen es nicht, wegen des zusätzlich zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs eine abwägungserhebliche Betroffenheit der Antragstellerin anzunehmen. Die allenfalls zu erwartende Mehrbelastung ihres Grundstücks hält sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schon bisher gegebenen Erschließungsfunktion und Bedeutung der geradlinig geführten K...Straße, die mit ihrem breiten Straßenquerschnitt eine der bedeutenden Längsachsen des Gebiets darstellt (vgl. S. 8 der Planbegründung des Ursprungsbebauungsplanes), im Rahmen der planungsrechtlich vorgegebenen Vorbelastung. Es besteht außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorbelastung schon bisher als schwerwiegend zu beurteilen war und bereits eine geringfügige Änderung als abwägungserheblich bewertet werden musste. cc) Aufgrund der für den Änderungsbereich getroffenen Regelungen ist ebenfalls nicht mit mehr als geringfügigen Auswirkungen, etwa in Form einer höheren Verkehrsbelastung, zu rechnen, durch die eigene Belange der Antragstellerin abwägungserheblich betroffen sein könnten. Dass die Änderungen der Festsetzungen zum Maß der Bebauung und zu den bebaubaren Grundstücksflächen, die in erster Linie dem Ziel dienten, das bisherige Regelungskonzept durch eine praktikablere Regelung zu ersetzen, die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erheblich erweitern würde und sich daraus zusätzliche Belastungen für das Grundstück der Antragstellerin ergeben könnten, macht diese selbst nicht gelten. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. dd) Von vornherein eine Antragsbefugnis nicht zu begründen vermag das Vorbringen, es sei möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 14 GG aufgrund der Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 45 beeinträchtigt werde. Diese Argumentation geht daran vorbei, dass sich der Normenkontrollantrag gegen die Änderungs- und Ergänzungssatzung richtet und sich die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus der möglichen Verletzung eigener Rechte durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung ergeben muss. Sie lässt sich deshalb nicht aus einer Betroffenheit durch den Ursprungsbebauungsplan herleiten. Unabhängig davon legt die Antragstellerin auch nicht dar, weshalb der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sein sollte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die 8. Änderung und Ergänzung Teilbereich „ufernahe Baugrundstücke“ des Bebauungsplans Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ wurde am 15. September 1999 beschlossen und am 17. Februar 2000 bekannt gemacht. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 60 ha umfasst die ehemalige Villenkolonie Neubabelsberg. An der nordöstlichen Grenze schließt es die am Griebnitzsee gelegenen Grundstücke entlang der Karl-Marx- sowie der Virchowstraße mit Ausnahme einer Fläche am Ufer ein, die Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 125 „Uferzone Griebnitzsee“ ist. Nach Südwesten erstreckt sich das Plangebiet bis jenseits der Rosa-Luxemburg-Straße. Die südliche Gebietsgrenze nimmt die hinteren Grundstücksgrenzen an der Südseite der Domstraße und an der Südwestseite der Karl-Marx-Straße sowie die Straßenbegrenzungslinie der Rudolf-Breitscheid-Straße auf. Ziel der Planung war es im Wesentlichen, die städtebaulichen und architektonischen Qualitäten des Planungsgebiets zu erhalten und eine geordnete Weiterentwicklung zu gewährleisten. Die überwiegende Wohnnutzung sollte gesichert werden. Das Plangebiet wurde weitgehend als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Andere Nutzungen als Wohnnutzungen wurden entweder ganz ausgeschlossen oder geschossweise beschränkt. Der räumliche Geltungsbereich der streitgegenständlichen 8. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 45, Teilbereich „ufernahe Baugrundstücke“, hat eine Größe von ca. 11,4 ha. In ihm liegen etwa 50 Baugrundstücke. Der Geltungsbereich umfasst zum einen die schon in den Ursprungsbebauungsplan einbezogenen ufernahen Grundstücke bzw. Grundstücksteile an der Karl-Marx- sowie der Virchowstraße mit Ausnahme der Grundstücke Karl-Marx-Straße 33 und 34. In diesem in der Planbegründung als „Änderungsbereich“ bezeichneten Teil des Plangebiets wurden die Festsetzungen zum Maß der Bebauung sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen geändert. Dies war nach der Planbegründung dadurch veranlasst, dass die durch den Ursprungsbebauungsplan erfolgte individuelle Festsetzung der zulässigen Grundfläche (GR) im Planvollzug zu Schwierigkeiten geführt hatte. Der Gebäudebestand sei oftmals größer als die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche gewesen, so dass städtebaulich als unbedenklich angesehene Anbauten nicht hätten zugelassen werden können. Daneben bezieht die 8. Änderung und Ergänzung ein zuvor noch nicht durch Bebauungsplan überplantes Gebiet im Nordwesten ein. Das in der Planbegründung als „Ergänzungsbereich“ bezeichnete, etwa 8.000 m² große Gebiet umfasst u.a. drei nach der Planbegründung bisher dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 4.200 m² an der Straße „Wasserstraße“, von denen eines bereits mit einem dreigeschossigen Wohngebäude bebaut war. Sie werden durch den Änderungs- und Ergänzungsplan als Reines Wohngebiet (WR 1 und WR 2) ausgewiesen. Die Änderungs- und Ergänzungssatzung wurde am 3. Dezember 2014 beschlossen. Der Beschluss wurde am 30. Dezember 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Grundstücks Flurstück 2... der Flur 2... der Gemarkung Babelsberg (K...). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der 8. Änderung und Ergänzung dieses Plans. In der am 15. Oktober 2015 eingegangenen Antragsschrift leitet sie ihre Antragsbefugnis im Wesentlichen daraus ab, dass es durch den Ausschluss der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten im Geltungsbereich der 8. Änderung und Ergänzung zu einer Konzentration des Kraftfahrzeugverkehrs sowie erhöhten Lärm- und Abgasbelastungen im übrigen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 45, namentlich im Grenzbereich zu dem Geltungsbereich der Änderung und Ergänzung, in dem sie wohne, kommen könne. Sie sei deshalb in eigenen Belangen, namentlich im Hinblick auf ihre grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Gesundheit) und ihr Interesse an der Erhaltung einer ruhigen und gesunden Wohnlage abwägungserheblich betroffen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass sie in ihrem Recht aus Art. 14 GG aufgrund der Regelungen aus dem Bebauungsplan Nr. 45 beeinträchtigt werde. In der Sache macht sie – insoweit ohne Begründung – geltend, bereits der Ursprungsbebauungsplan sei unwirksam. Außerdem leide der Änderungs- und Ergänzungsplan an formellen und materiellen Fehlern. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sei unterblieben. Die Antragsgegnerin habe die allgemeinen abwägungsrelevanten Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Dies betreffe den wegen der Einschränkung freiberuflicher Tätigkeiten im Plangebiet in den angrenzenden Gebieten zu erwartenden erhöhten Kraftfahrzeugverkehr. Daneben sei nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden, welche Auswirkungen das grundsätzliche Verbot der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten innerhalb des Plangebiets auf die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB) habe. Die Umweltprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien nicht hinreichend beachtet worden. Insbesondere sei aus der Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 28. Mai 2014 weder hervorgegangen, dass geschützte Bäume betroffen seien noch dass zur Verwirklichung des Planes eine Rodung erforderlich sei. Dies hätte wegen der gebotenen Anstoßwirkung angegeben werden müssen. In materieller Hinsicht beanstandet die Antragstellerin die fehlende Erforderlichkeit der Planung, sowohl im Hinblick auf den Ausschluss freiberuflicher Tätigkeiten im reinen Wohngebiet, als auch in Bezug auf die Ermöglichung einer Bebauung im Ergänzungsbereich. Daneben habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Weise das Abwägungsgebot verletzt. Dies ergebe sich aus den bereits als formeller Fehler gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten. Ferner seien bei der Entscheidung über die Bebaubarkeit der Grundstücke in der Nähe des zum UNESCO-Weltkulturerbe gehörenden Parks Babelsberg sowie der Zulassung von Solaranlagen im Gebiet WR 1 die Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) nicht ausreichend ermittelt und bewertet sowie nicht angemessen abgewogen worden. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 45 der Landeshauptstadt Potsdam „Karl-Marx-Straße“ 8. Änderung und Ergänzung Teilbereich „ufernahe Baugrundstücke“ der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2014 in der Fassung vom August 2014, bekannt gemacht am 30. Dezember 2014 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam 16/2014, unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Soweit sich die Antragstellerin gegen den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 45 wende, sei die Antragsfrist nicht gewahrt. Hinsichtlich der 8. Änderung und Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 45 sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Ihr Grundstück liege 1,4 km von den WR-Grundstücken entfernt. Räume für freie Berufe seien dort nicht ausgeschlossen, sondern unter der Voraussetzung, dass innerhalb der Wohneinheiten nur einzelne Räume entsprechend genutzt werden dürften, für ausnahmsweise zulassungsfähig erklärt worden. Die Antragstellerin sei allenfalls sehr geringfügig betroffen. Sie wohne bereits an einer recht befahrenen Straße. Wenn es überhaupt zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr geben werde, werde dieser für sie nicht wahrnehmbar sein und sich nicht in Abgas- und Lärmemissionen auf sie auswirken. Eine planbedingte konkrete Verletzung ihrer Rechte erscheine deshalb nicht möglich. Sie sei außerdem nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben habe. Ihre mit dem Normenkontrollantrag erhobenen Rügen seien unbegründet. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung habe nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB abgesehen werden dürfen. Die beanstandeten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite lägen nicht vor. Die Belange der angrenzenden Bewohner seien, wenn überhaupt, nur so geringfügig betroffen, dass sie nicht in die Abwägung hätten einbezogen werden müssen. Der Vorwurf einer mangelhaften Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen liege neben der Sache. Die Beschränkung der Zulässigkeit der Ausübung freier Berufe wirke sich insoweit allenfalls so gering aus, dass dies nicht abwägungsbeachtlich sei. Die Antragsgegnerin habe eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Umweltprüfung durchgeführt. Die Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses genüge den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Da schützenswerte Bäume nicht hätten gerodet werden müssen und daher von dem Planvorhaben nicht betroffen seien, habe die Antragsgegnerin dazu nichts angegeben. Auch in materieller Hinsicht weise der Bebauungsplan keine Mängel auf. Die Festsetzungen würden von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Dem Plan fehle nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Eine Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Urteilsberatung waren.