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Beschluss

4 BN 11/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung bleibt erfolglos; es fehlt sowohl an grundsätzlicher Bedeutung als auch an Divergenz zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichten und an Verfahrensfehlern. • Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO erfordert glaubhaftes Vorbringen zur Rechtsverletzung; bloße wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter genügen nicht, wenn Eigentümer die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, wenn es den wesentlichen Vortrag zur Entscheidung berücksichtigt oder das Vorbringen wegen Unsubstantiiertheit ablehnt. • Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren kann im Beschlusswege nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgen; eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK ist nicht geboten, wenn die Antragsteller nicht Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks sind.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; Gesellschafter sind nicht antragsbefugt gegen planbedingte Eigentumsfestsetzungen • Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung bleibt erfolglos; es fehlt sowohl an grundsätzlicher Bedeutung als auch an Divergenz zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichten und an Verfahrensfehlern. • Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO erfordert glaubhaftes Vorbringen zur Rechtsverletzung; bloße wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter genügen nicht, wenn Eigentümer die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, wenn es den wesentlichen Vortrag zur Entscheidung berücksichtigt oder das Vorbringen wegen Unsubstantiiertheit ablehnt. • Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren kann im Beschlusswege nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgen; eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK ist nicht geboten, wenn die Antragsteller nicht Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks sind. Antragsteller, im Grundbuch als "Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" eingetragen, begehrten Normenkontrolle gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Grundstückseigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und die Antragsteller weder Nutzungs- noch Verfügungsbefugnisse geltend gemacht hätten. Die Antragsteller rügten u.a. Formunwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags, Sitzverlegung der Gesellschaft in die Schweiz und Insolvenz des Gesellschaftsvermögens. Das Normenkontrollgericht verneinte die Antragsbefugnis und entschied im Beschlussweg. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zielte auf Zulassung der Revision und rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler. • Zulassungsgründe der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO: Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1) auf, weil die aufgeworfene Frage nach Ausnahmen zur fehlenden Klagebefugnis der Gesellschafter zu weite und uneinheitliche Konstellationen betreffe und nicht klar genug von der Vorinstanz festgestellt wurde. • Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2) liegen nicht vor, weil nur Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts die Zulassung begründen; behauptete Divergenzen zu BGH und OLG sind deshalb unbeachtlich. • Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3): Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis materiell-rechtlich geprüft und zutreffend verneint, weil die Antragsteller nicht als Eigentümer anzusehen sind und ihnen keine Nutzungs- oder Verfügungsrechte dargelegt wurden (§ 47 Abs. 2 VwGO; Art. 14 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 7 BauGB). • Das Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wurde nicht verletzt: Wesentliche Vorträge wurden berücksichtigt oder als unsubstantiiert zurückgewiesen, weil die Antragsteller z.B. den Gesellschaftsvertrag nicht vorlegten und keine konkreten Angaben zur behaupteten Sitzverlegung machten. • Der Verwaltungsgerichtshof durfte nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Beschlusswege entscheiden; eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK war nicht erforderlich, da keine unmittelbare Eigentümerbetroffenheit vorlag. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung wird zurückgewiesen. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und an einer relevanten Divergenz zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichten; zudem wurden keine Verfahrensfehler festgestellt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verneint, weil die Antragsteller nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind und ihnen weder Nutzungs- noch Verfügungsbefugnisse dargelegt wurden. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, da entscheidungserhebliche Vorträge entweder berücksichtigt oder wegen Unsubstantiiertheit abgewiesen wurden. Die Entscheidung im Beschlusswege war zulässig; die Beschwerde bleibt daher insgesamt erfolglos.