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Urteil

OVG 12 B 18.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1027.OVG12B18.15.0A
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Leitsätze
Die Haftung eines Ausländers für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht, wenn das an die Abschiebung anknüpfende Einreiseverbot nicht rechtzeitig, d.h. jedenfalls bis zum Vollzug der Abschiebung, auf eine bestimmte Dauer festgesetzt (befristet) wurde.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haftung eines Ausländers für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht, wenn das an die Abschiebung anknüpfende Einreiseverbot nicht rechtzeitig, d.h. jedenfalls bis zum Vollzug der Abschiebung, auf eine bestimmte Dauer festgesetzt (befristet) wurde.(Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) Die Berufung des Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Abschiebungskostenbescheide in der Gestalt der jeweils dazu ergangenen Widerspruchsbescheide zu Recht aufgehoben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Kosten, die durch die Durchführung einer Abschiebung entstanden sind, haftet der abgeschobene Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG nur, soweit die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 1 C 11.14 – BVerwGE 151, 102, juris Rn. 10, vom 8. Mai 2014 – 1 C 3.13 – BVerwGE 149, 320, juris Rn. 21 und vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6.12 – BVerwGE 144, 326, juris Rn. 20 ff.). Dabei ist für die rechtliche Beurteilung der Kostenbescheide auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2015, abzustellen. Die inzident vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Abschiebungsmaßnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, beurteilt sich dagegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage; maßgeblich ist die behördliche Sicht bei ihrer Durchführung, also ex ante (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8 u. 10). Die Abschiebung der Kläger war bei Beurteilung nach diesen Grundsätzen rechtswidrig. Denn das kraft Gesetzes durch die Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 59 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154), bewirkte Einreiseverbot war nicht entsprechend den bei der Rückführung serbischer Staatsangehöriger einschlägigen Vorgaben der Art. 3 Nr. 6 und 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie) für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen keine Zweifel mehr, dass der nationale Gesetzgeber nach den genannten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie gehindert ist, unbeschränkte Einreiseverbote zu regeln und ihre Befristung von einem Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12 – Filev/Osmani, InfAuslR 2013, 416, juris Rn. 27 ff.). Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann die Einschätzung des Beklagten nicht geteilt werden, dass beide Entscheidungen ohne jede zeitliche Komponente lediglich „im Zusammenhang“ stehen. Die Rückführungsrichtlinie knüpft das Einreiseverbot bereits an die Rückkehrentscheidung, die zeitlich ihrer Vollstreckung im Wege der Abschiebung (vgl. Art. 3 Nr. 5 Rückführungsrichtlinie) regelmäßig vorgelagert sein wird, allenfalls gleichzeitig mit dem Vollzug vorstellbar ist. Für das nationale Recht, das in § 50 Abs. 1 AufenthG die Ausreisepflicht für Ausländer konstatiert, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besitzen, bedeutet dies, dass die Rückkehrentscheidung in der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zu sehen ist, weil diese behördliche Entscheidung an die Ausreisepflicht anknüpft und die Rückkehrverpflichtung konkretisiert, indem sie die zwangsweise Durchsetzung für den Fall nicht freiwilliger Ausreise androht (vgl. Art 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie zur Definition der Rückkehrentscheidung). Insofern besteht Veranlassung für die Festsetzung einer bestimmten Dauer des Einreiseverbots, sobald eine solche Abschiebungsandrohung erlassen wird. Dass das nationale Recht in § 11 Abs. 1 AufenthG ein unbeschränktes Einreiseverbot an den Vollzug der Abschiebung knüpft, impliziert, dass die unionsrechtlich erforderliche Befristung, wenn sie noch nicht – aufschiebend bedingt – mit der Abschiebungsandrohung vorgenommen wird, jedenfalls bis zum Abschluss der Abschiebung erfolgen muss (zum Erfordernis der Befristung bei Abschiebungen: VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 11 S 2303/12 – InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 21. März 2014 – 12 S 113.13 – NVwZ-RR 2014, 576, juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 7 B 1413/14 – AuAS 2015, 4, juris Rn. 13). Das entspricht auch der seit August 2015 geltenden Rechtslage, die nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vorsieht, dass die Befristung mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll, spätestens aber bei der Abschiebung festzusetzen ist (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 35 f.). Ob und ggf. welche Anforderungen sich im Übrigen aus der Rückführungsrichtlinie, insbesondere dem Begriff des „Einhergehens“ und der umfassend und nicht nur – wie vom Beklagten geltend gemacht – für bestimmte Fallkonstellationen gewährleisteten Verfahrensgarantien, für den Zeitpunkt der Befristung ergeben (vgl. dazu einerseits Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O. Rn. 21; andererseits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 8 K 2231/15 – juris Rn. 20 ff.), kann im Fall der Kläger dahinstehen. Eine Befristung bis zum Abschluss der Abschiebungsmaßnahmen ist unstreitig nicht erfolgt. Die fehlende Befristung des Einreiseverbots verletzt die Kläger auch in eigenen subjektiven Rechten. Aus dem Umstand, dass über die Befristung nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen zu entscheiden ist, kann nicht geschlossen werden, die Entscheidung erfolge ausschließlich im Gemeinwohlinteresse. Die rechtzeitige Befristung des Einreiseverbots dient vielmehr auch dem Interesse des betroffenen Drittstaatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7. 11 – BVerwGE 142, 29, juris Rn. 32 f.; Beschluss des Senats vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 22). Eine Haftung der Kläger für die durch ihre Abschiebung entstandenen Kosten scheidet danach aus. Die mit den angefochtenen Leistungsbescheiden geltend gemachten Kosten beziehen sich sämtlich auf Abschiebemaßnahmen, die wegen der fehlenden Befristung des durch die Abschiebung ausgelösten Einreiseverbots rechtswidrig gewesen sind und die Kläger in ihren Rechten verletzt haben. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, mit der nachträglichen Befristung des Einreiseverbots sei ein rechtmäßiger Zustand hergestellt worden, nichts zu ändern. Auf eine nachträgliche Heilung mit Wirkung ex tunc kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Der Hinweis, dass es sich bei der zum Zeitpunkt der Abschiebung fehlenden Befristung des Einreiseverbots um einen bloßen Verfahrensfehler handele, dessen Behebung in der Rechtsmacht der Behörde liege und - wie die nachträglich mit Bescheid vom 4. Juni 2014 getroffene Befristungsentscheidung zeige - nicht von Dauer sei, gibt für eine Heilung auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung nichts her. Er verkennt bereits, dass die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots nicht nur öffentliche Interessen berührt, sondern auch den subjektiven Rechten des betroffenen Ausländers dient. Eine unter Verletzung dieser Rechte erfolgte und damit rechtswidrige Abschiebung kann nicht durch die Nachholung der Befristungsentscheidung rückwirkend als rechtmäßig angesehen werden; die im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung eingetretene Rechtsverletzung ist einer rückwirkenden Heilung nicht zugänglich. Die nachträgliche Befristung des Einreiseverbots kann mithin allenfalls Heilung mit Wirkung für die Zukunft entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 28; Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25). Die Argumentation des Beklagten beruht zudem auf einer „ex post“-Betrachtung, die zwar an die Rechtswidrigkeit der Abschiebung und ein dadurch ausgelöstes unbeschränktes Einreiseverbot anknüpft, aber aus heutiger Sicht beurteilt, ob und inwieweit die Folgen dieser Rechtswidrigkeit den Betroffenen noch belasten. Das verfehlt den dargestellten maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Der angeführte Vergleich mit einem Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Realaktes greift daher nicht. Ob ein Folgenbeseitigungsanspruch besteht oder zu verneinen ist, weil die Behörde den eingetretenen rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisiert hat, beurteilt sich – anders als vorliegend – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228, juris Rn. 23 f.). Für die Kostenhaftung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreiseverbots, sondern darauf an, ob vor dem abschließenden Vollzug der Durchsetzung der Rückkehrpflicht das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot auf einen bestimmten Zeitraum befristet worden ist, also nicht unbeschränkt gilt. Von den Vollzugsmaßnahmen selbst gehen mit dem Abschluss der Abschiebung für die Kläger keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus; sie haben sich erledigt. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich als Voraussetzung für die Kostenhaftung zu untersuchen, ob und inwieweit sie die Kläger in ihren Rechten verletzt haben. Eine Heilung von Mängeln hätte danach nur im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung erfolgen können; mit Erledigung der Maßnahmen ist dafür kein Raum mehr und eine etwaige Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen. Da vorliegend keine Befristung bei der Abschiebung erfolgt ist und dies auch nicht von der Behörde beabsichtigt war, bedarf hier keiner Untersuchung, inwieweit eine Haftung des Ausländers für abschiebungsbedingte Kosten in Betracht kommt, wenn eine Befristungsentscheidung im Zuge der Abschiebung zwar behördlich beabsichtigt war, dann aber im Verlauf der Abschiebung infolge unvorhersehbarer Umstände nicht erfolgen konnte. Die nachträgliche Befristung kann jedenfalls nur verkürzende Wirkung für eine etwaige durch die rechtswidrige Abschiebung ausgelöste Einreisesperre haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 – BVerwGE 122, 271, juris Rn. 13 und vom 16. Juli 2002 – 1 C 8.02 – BVerwGE 116, 378, juris Rn. 16; Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 7 zur fehlenden Befristung; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 K 116.15 – juris Rn. 27 sowie Urteil vom 17. September 2015 – VG 13 K 2.15 – Urteilsabdruck S. 4 f.), vermag aber nicht rückwirkend die Rechtmäßigkeit der Abschiebung zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als bei der vom Beklagten reklamierten Heilung „ex tunc“ völlig offen wäre, wann über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird. Der Zeitpunkt der Befristungsentscheidung wäre gesetzlich nicht vorgegeben und letztlich in das Belieben der Ausländerbehörde gestellt, die sich damit zugleich auf eine rückwirkende Heilung der vollzogenen Abschiebung berufen könnte. Nach den vorstehenden Ausführungen trifft es zwar zu, dass zwischen der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme und dem mit ihrem Vollzug eintretenden Einreiseverbot und dessen Befristung zu unterscheiden und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Zeitpunkte gesondert zu beurteilen ist. Das ändert aber nichts daran, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben ein Vollzug der Abschiebung als Durchsetzung der Rückkehrentscheidung ohne Befristung des Einreiseverbots unzulässig ist und die Rückführungsrichtlinie eine Heilungsmöglichkeit nicht vorsieht. In welchem Bereich staatlichen Handelns die Ursachen für die mit Unionsrecht nicht vereinbare behördliche Abschiebungspraxis ohne vorherige Befristung zu suchen sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen als Vorfrage der Kostenhaftung des Ausländers nach § 66 Abs. 1 AufenthG ohne Bedeutung. Dass sich die Beurteilung allein in „Sanktionsgesichtspunkten" zu Lasten des Beklagten begründe, trifft danach nicht zu. Im Übrigen wäre dieser Einwand von vornherein nicht geeignet, das Risiko einer rechtswidrigen Abschiebepraxis dem betroffenen Ausländer aufzuerlegen und ihn mit den Kosten einer Abschiebung zu belasten, die ihn in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft ausgelaufenes Recht, für dessen Auslegung angesichts klarer unionsrechtlicher Vorgaben und der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber in Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) kein Klärungsbedarf mehr besteht. Die Voraussetzungen der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 1 AufenthG sind höchstrichterlich bereits geklärt. Dass nach Angaben des Beklagten eine Vielzahl von Abschiebungsfällen im Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2013 betroffen ist, kann unter diesen Umständen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Kläger wenden sich gegen Leistungsbescheide, mit denen der Beklagte durch ihre Abschiebung entstandene Kosten geltend macht. Die Kläger sind serbische Staatsangehörige. Sie reisten Ende J...2012 in die Bundesrepublik ein. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1... 2012 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurden die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung angedroht. Gegen diese Entscheidungen erhobene Klagen und vorläufige Rechtsschutzanträge blieben erfolglos. Am 2... August 2013 wurden die Kläger in ihr Heimatland abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 beantragten sie, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festzustellen sowie die Sperrwirkung der Abschiebung zu befristen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass ihre Abschiebung ohne vorherige Befristung der Wirkungen der Abschiebung erfolgt und rechtswidrig sei. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 30. September 2013 zurück. Im Dezember 2013 teilte die Bundespolizei dem Beklagten mit, dass durch die Abschiebung Kosten für einen Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 13,39 Euro (bzgl. Kläger zu 1.) und 53,56 Euro (bzgl. Kläger zu 2 bis 5) entstanden seien und bat darum, diese Kosten von den Klägern einzuziehen. Daraufhin machte der Beklagte gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom 1... März 2014 Kosten in der genannten Höhe geltend. Sie erhoben dagegen am 3... 2014 Widerspruch und verwiesen auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 2... März 2015 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Widersprüche zurück. Die Kläger müssten die durch ihre rechtmäßige Abschiebung entstandenen Kosten tragen. Auch wenn die Befristung der Wirkungen der Abschiebung erst nach deren Abschluss erfolge, habe dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge. Eine Verpflichtung der Behörde, die Befristung bereits vor der Abschiebung vorzunehmen, könne aus europarechtlichen Vorschriften nicht abgeleitet werden. Die Widersprüche gegen weitere Kostenbescheide vom 1... März 2014, gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 649,88 Euro, gegenüber den übrigen Klägern in Höhe von 2.492,15 Euro, jeweils für die Flugkosten Berlin – Belgrad in Höhe von 614,09 Euro sowie Flug-Fahrtkosten für je einen Begleiter in Höhe 35,79 Euro, wies der Beklagte mit gleicher Begründung ebenso zurück wie diejenigen gegen weitere zwei Kostenbescheide vom 4... 2014, mit denen der Beklagte Beförderungs-, Reise- und Personalkosten für Bundespolizeibeamte geltend machte, gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 438,91 Euro und gegenüber den übrigen Klägern in Höhe von 1.755,64 Euro. Mit Bescheid vom 4... 2014 befristete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Wirkungen der Abschiebung auf den 29. August 2018 (5 Jahre ab Abschiebung). Dagegen legten die Kläger umgehend Widerspruch ein, zuvor hatten sie bereits Untätigkeitsklage (VG) erhoben. Mit Bescheid vom 20. März 2015 änderte das Landesamt den Ausgangsbescheid dahingehend ab, dass die Wirkung der Abschiebung auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2015 befristete der Beklagte die Wirkung der Abschiebung auf diesen Tag; im Anschluss erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger reisten bereits am 25. November 2014 erneut in die Bundesrepublik ein. Sie wurden am Bahnhof in B...S... von der Polizei aufgegriffen und nach Feststellung der Personalien am 26. November 2014 in die zurückgeschoben. Am 22. März 2015 reiste der Kläger zu 1. wiederum in die Bundesrepublik ein. Er wurde am 23. März 2015 nach Österreich zurückgeschoben. Die von dem Kläger zu 1. gegen die ihn betreffenden Kostenbescheide erhobenen Klagen VG 29 K 8.15, VG 29 K .15 und VG 29 K .15 hat das Verwaltungsgericht ebenso wie die von den übrigen Klägern gegen die ihnen gegenüber erlassenen Kostenbescheide erhobenen Klagen VG 29 K .15, VG 29 K .15 und VG 29 K .15 mit Beschlüssen vom 26. Mai 2015 jeweils unter den erstgenannten Geschäftszeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Beiden Klagen hat es mit Urteilen vom 27. August 2015 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abschiebung der Kläger sei mangels vorheriger Befristung rechtswidrig und biete daher keine Grundlage für die Erhebung der dadurch verursachten Kosten. Dagegen hat der Beklagte jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Die Kläger müssten die durch die Abschiebung entstandenen Kosten tragen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Abschiebung eines der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Drittstaatsangehörigen rechtmäßig, auch wenn zuvor keine Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie über die Befristung des mit der Abschiebung verbundenen Einreiseverbots getroffen worden sei. Das Einreiseverbot müsse zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der Abschiebung befristet werden, jedoch berühre es die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nicht, wenn die Befristungsentscheidung - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Abschiebung erfolge. Der Rückführungsrichtlinie lasse sich nicht entnehmen, dass die Befristungsentscheidung so rechtzeitig – spätestens einen Tag vor der Abschiebung – erfolgen müsse, um dem Ausländer zu ermöglichen, noch im Bundesgebiet Rechtsrat einzuholen und ggf. einen Rechtsbehelf einzulegen. Es sei ausreichend, wenn die Befristung bis zum Eintritt der Sperrwirkung mit Abschluss der Abschiebungsmaßnahme erfolge. Dagegen gerichtete Anträge und Rechtsbehelfe könnten auch vom Ausland her wirksam gestellt bzw. eingelegt werden; Vorbereitungen zur Ausreise könne der Ausländer bereits auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie treffen. Auch die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Einreiseverbots (Art. 13 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie) sei möglich, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits wieder im Ausland befinde. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die Rückführungsrichtlinie die Bekanntgabe der Befristungsentscheidung auch bis zum Abschluss der Abschiebung zulasse, nicht mit der Begründung offen lassen dürfen, die Befristung sei hier erst nach Beendigung der Abschiebung erfolgt. Dass die Befristung des Einreiseverbotes auch bis zum Abschluss des Vollzugs der Abschiebung erfolgen könne, lasse erkennen, dass ihr Fehlen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nicht tangiere. Es handele sich nicht um ein Abschiebungshindernis. Ob eine Befristungsentscheidung rechtzeitig getroffen worden sei bzw. welche Auswirkungen eine erst nach der Abschiebung getroffene Befristungsentscheidung auf das Einreiseverbot habe, sei vielmehr von der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Vollzugsmaßnahme zu trennen. Die Kläger hätten abgeschoben werden dürfen, da sie vollziehbar ausreisepflichtig gewesen seien und sonst keine Abschiebungshindernisse vorgelegen hätten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach der Rückführungsrichtlinie Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot miteinander „einhergehen" müssten. Der Richtlinie sei nicht zu entnehmen, dass dieser Begriff zeitlich gemeint sei; auch das Verwaltungsgericht nehme nicht an, dass das Einreiseverbot gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzusetzen wäre. Das „Einhergehen" sei nicht zeitlich, sondern im Sinne des „Zusammenhängens" beider Entscheidungen zu verstehen; das Einreiseverbot stelle eine Folge der Rückkehrentscheidung dar. Aus dem Begriff folge jedenfalls nicht, dass eine nicht rechtzeitig getroffene Entscheidung über das Einreiseverbot auch zur Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Rückkehrentscheidung führe. Eine fehlende Befristungsentscheidung wirke sich allein auf die Rechtmäßigkeit der mit der Abschiebung entstehenden Einreisesperre aus, nicht jedoch auf die davon rechtlich zu trennende Vollzugsmaßnahme. Das Verwaltungsgericht lasse zudem unberücksichtigt, dass ein mangels Befristung etwa der Abschiebung anhaftender Rechtsfehler einer nachträglichen Heilung zugänglich sei. Diese Fehlerheilung sei hier mit Wirkung ex tunc durch den Befristungsbescheid vom 4. Juni 2014 in Gestalt der Befristungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 erfolgt. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Abschiebung von Anfang an rechtmäßig sei oder ein ihr anhaftender Rechtsfehler später vollständig geheilt werde. Angesichts der Heilung des Fehlers sei es irrelevant, ob die insofern rechtswidrige Rückführung für einen begrenzten Zeitraum für den Betreffenden belastende Wirkungen entfaltet habe. Maßgeblich sei, dass letztlich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werde, an den für die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen auch hinsichtlich der Abschiebungskosten angeknüpft werden könne. Dieses Ergebnis, wonach sich der Betroffene nicht mehr auf die Rechtwidrigkeit des Verwaltungshandelns berufen könne, sei dem allgemeinen Verwaltungsrecht auch nicht fremd. So scheide beispielsweise der auf einen rechtswidrigen Realakt gestützte Folgenbeseitigungsanspruch aus, wenn die Behörde den hierdurch eingetretenen rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisiert habe. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Beseitigung des von ihm erkannten Rechtsfehlers der Abschiebung in der Rechtsmacht der Behörde liege. Die Ursache der Rechtswidrigkeit – und darauf komme es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der § 11 Abs. 1 AufenthG sowie der § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG abschließend an – sei gerade nicht von Dauer. Auch bestünden Rechtsfolgen der rechtswidrigen Abschiebung nicht mehr fort, da die Kläger weder ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besäßen noch sich erfolgreich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berufen könnten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe sich damit allein in Sanktionsgesichtspunkten zu Lasten des Beklagten, die dem allgemeinen Verwaltungsrecht fremd seien. Es könne dahinstehen, ob eine Fehlerkorrektur in Fällen wie dem vorliegenden auf Grund der eo ispo ausgeschlossenen teleologischen Reduktion des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur im Wege der Folgenbeseitigung möglich sei. Eine solche komme hier nicht mehr in Betracht, weil durch die inzwischen vorgenommene Befristung der Wirkung der (rechtswidrigen) Abschiebung auf den 7. Mai 2015 die Folgen des unrechtmäßigen Verwaltungshandelns nicht mehr fortbestünden. Somit begegneten die Leistungsbescheide auch in dem Fall keinen Bedenken, in dem von der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Abschiebung ausgegangen werden sollte. Der Senat hat beide Berufungsverfahren durch Beschluss vom 22. April 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beklagte beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtenen Urteile. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Bevollmächtigter hervorgehoben, dass die Befristungsentscheidung in ihrem Interesse ergehe. Sie sei so rechtzeitig zu treffen, dass sich der betroffene Ausländer auf die Dauer des Einreiseverbots bei zwangsweiser Rückführung einstellen und im Sinne der nach der Rückführungsrichtlinie umfassend gewährleisteten Verfahrensgarantien Rechtsrat im Inland einholen könne. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird neben der Streitakte (drei Bände) auf die Ausländerakten der Kläger (11 Heftungen), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.