Beschluss
11 S 31/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1210.11S31.21.00
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Leitsätze
1. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann – wiederholend zitiert – zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat.(Rn.12)
2. Die wörtliche Übernahme von Passagen erstinstanzlichen Vortrags kann auch dann den Darlegungsanforderungen genügen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, dabei aber zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bspw. auf seine Ausführungen verweist, die er in einem Schriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens zur richtigen Interpretation einer Norm gemacht hat.(Rn.12)
3. Das Beschwerdegericht ist nicht gehalten, sich aus einem auf ein anderes Vorhaben eines anderen Unternehmens sich beziehenden Vortrag das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte.(Rn.24)
4. Die Frage, ob Teile von Einrichtungen, Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 4 4. BImSchV oder getrennte Anlagen vorliegen, beurteilt sich unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände.(Rn.37)
5. Hähnchenmast- und Biogasanlage können zwar über den wechselseitigen Austausch von Energie einerseits und Hähnchenmist andererseits verbundene Anlagen sein, gleichwohl aber als eigenständige Anlagen mit eigenständigen Hauptzwecken nebeneinander stehen.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann – wiederholend zitiert – zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat.(Rn.12) 2. Die wörtliche Übernahme von Passagen erstinstanzlichen Vortrags kann auch dann den Darlegungsanforderungen genügen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, dabei aber zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bspw. auf seine Ausführungen verweist, die er in einem Schriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens zur richtigen Interpretation einer Norm gemacht hat.(Rn.12) 3. Das Beschwerdegericht ist nicht gehalten, sich aus einem auf ein anderes Vorhaben eines anderen Unternehmens sich beziehenden Vortrag das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte.(Rn.24) 4. Die Frage, ob Teile von Einrichtungen, Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 4 4. BImSchV oder getrennte Anlagen vorliegen, beurteilt sich unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände.(Rn.37) 5. Hähnchenmast- und Biogasanlage können zwar über den wechselseitigen Austausch von Energie einerseits und Hähnchenmist andererseits verbundene Anlagen sein, gleichwohl aber als eigenständige Anlagen mit eigenständigen Hauptzwecken nebeneinander stehen.(Rn.37) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin, die Bürgermeisterin der S ..., begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 28. Februar 2020 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2019, die eine von der Beigeladenen auf dem Gemeindegebiet betriebene Biogasanlage betrifft. Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage ist der Beigeladenen ursprünglich mit Bescheid vom 16. Januar 2007 genehmigt worden. Der L ..., einer konzernverbundenen Schwestergesellschaft der beigeladenen B ..., ist mit Bescheid vom 31. März 2016 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage erteilt worden, die auf einem benachbarten Flurstück geplant ist; die Genehmigung ist Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens OVG 11 N 3/21. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung wiederherzustellen. Die hiergegen fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist aus Sicht der beschwerdeführenden Antragstellerin ausdrücklich nicht zu beanstanden. Die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 7. Juli 2020 genüge den gesetzlichen Anforderungen, greift das Beschwerdevorbringen nicht an. Entsprechendes gilt für den materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, bei Konstellationen der vorliegenden Art, in denen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstünden, sondern vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigt werden müsse, sei für die Interessenabwägung in erster Linie auf die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage abzustellen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung – es sei weder ein Verstoß gegen Vorschriften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, s. hierzu I.) noch ein solcher gegen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG, s. hierzu II.), die jeweils (drittschützende) Verfahrensfehler nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) begründen könnten, ersichtlich –, ficht die Beschwerde zwar an. Die geltend gemachten Einwände greifen aber nicht durch. Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bestünden (s. hierzu III.). I. 1. a) Auf Seite 13 ff. des angegriffenen Beschlusses [II. 2. b) (1) 1.1] hat das Verwaltungsgericht angenommen, die durchgeführte Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verstoße nicht gegen die Pflicht zur (gemeinsamen) UVP-(Vor-)Prüfung für kumulierende Vorhaben. Zwar könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt nochnachgeholt worden sei; eine nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügende Vorprüfung stünde einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Auch könne sich die Antragstellerin als Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO auf einen solchen Verfahrensfehler berufen. Allerdings genüge die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls den rechtlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 UVPG und sei auch inhaltlich nachvollziehbar. Das Vorhaben, das unter anderem die Erhöhung der Durchsatzkapazität von 25,5 Tonnen je Tag (t/d) auf 27,4 t/d, aus der eine Produktionskapazität von circa 2,1 Mio. Normkubikmeter Biogas je Jahr (Nm³/a) resultiere, umfasse, sei der Nummer 8.4.2.2 Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen, weshalb eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen sei. Anders als die Antragstellerin meine, sei keine UVP-(Vor-)Prüfung nach § 10 Abs. 2 UVPG oder § 11 Abs. 2 UVPG durchzuführen gewesen. Die streitbefangene Biogasanlage in Form der Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2019 und die mit Genehmigungsbescheid vom 31. März 2016 genehmigte Hähnchenmastanlage stellten keine kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG dar. Es handele sich schon nicht um Vorhaben derselben Art; auch bedürfe es keiner EU-rechtskonformen Auslegung der Vorschrift. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG erfolge die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen. Nach Satz 3 der Vorschrift prüfe die zuständige Behörde auf der ersten Stufe nicht die Kriterien der gesamten Anlage 3 zum UVPG, sondern stelle allein darauf ab, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorlägen. Nur dann, wenn dies der Fall sei, werde auf der zweiten Stufe geprüft, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes beträfen. Nach Nr. 2 der Anlage 3 („Standort der Vorhaben“) sei die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt werde, unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen. Eine UVP-Pflicht bestehe nur dann, wenn auf dieser Grundlage erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu bejahen seien. Dabei sei die Prüfung der Behörde auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Diesen Anforderungen sei der Antragsgegner mit der von ihm durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung gerecht geworden. Er habe erkannt, dass aufgrund der Nähe des Vorhabens zum FFH-Gebiet „R ... “ besondere örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen gewesen seien, weshalb eine zweistufige standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden sei; zudem habe er sowohl die geplante Hähnchenmastanlage als auch den nahe gelegenen Schweinhaltungsbetrieb als Vorbelastung erkannt und in die Untersuchung mit einbezogen. Etwaige, von dem zu genehmigenden Vorhaben ausgehende Lärm- bzw. Geruchsimmissionen hingegen seien im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie nicht von den Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG erfasst seien. b) Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, es sei eine UVP-Vorprüfung für kumulierende Vorhaben, bei der die Umweltauswirkungen der Biogasanlage sowie der Hähnchenmastanlage gemeinsam hätten betrachtet werden müssen, erforderlich gewesen, wobei Lärm- und Geruchsimmissionen in der UVP-Prüfung hätten Berücksichtigung finden müssen (S. 2 der Beschwerdebegründung), greifen nicht durch. Der Vortrag der Antragstellerin zur Begründung dieser Einwände genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Abänderung der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Das sonst den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsprinzip tritt in diesem Bereich zurück und überantwortet allein dem Rechtsmittelführer die genaue Bestimmung und Abgrenzung des Überprüfungsauftrags des Oberverwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss; dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne ein Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht deshalb grundsätzlich nicht aus. Der Beschwerdeführer darf in seiner Begründung den Fall auch nicht so unterbreiten, als ob das OVG nun erstmals zur Entscheidung berufen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. St. Rspr., vgl. nur VGH BaWü, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - 8 B 2764/09 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris, Rn. 23; OVG RLP, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 8 B 11060/15.OVG -, beck online Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 10 CS 16.431 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 -, juris, Rn. 5. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann – wiederholend zitiert – zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte (Bay. VGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 19). Davon abgesehen kann die wörtliche Übernahme von Passagen erstinstanzlichen Vortrags auch dann den Darlegungsanforderungen genügen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, dabei aber zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bspw. auf seine Ausführungen verweist, die er in einem Schriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens zur richtigen Interpretation einer Norm gemacht hat (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79). Gemessen hieran liegt eine den Anforderungen entsprechende Darlegung der Gründe für die genannten Einwände auf den Seiten 2 (letzter Absatz) bis 57 (vor „2.“) der Beschwerdebegründung nicht vor. Der Prozessbevollmächtige der Antragstellerin hat seinen Vortrag aus der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 2. September 2020 (Seiten 6 bis 57 = Blatt 291 bis 346 der Gerichtsakte), mit dem sich das Verwaltungsgericht auch auseinandergesetzt hat, unverändert in die Beschwerdebegründungsschrift einkopiert. Dem (einzig) nach Erlass der angegriffenen Entscheidung verfassten Einschub auf Seite 2 der Beschwerdebegründung ist – neben der Wiedergabe tragender Teile der Entscheidung sowie der dazu konträr stehenden Auffassung der Antragstellerin – auch nur ein Ansatz einer Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr „stellt die Antragstellerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargestellte Rechtsauffassung […] zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“, was den Anforderungen gerade nicht genügt. 2. a) Auf Seite 20 ff. des angegriffenen Beschlusses [II. 2. b) (1) 1.1.3.2] hat das Verwaltungsgericht angenommen, ein Biotop im Sinne von § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, Nr. 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG) sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zu Recht habe der Antragsgegner die Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verneint. Die circa 200 m östlich der Biogasanlage belegene Waldfläche sei keinem der Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 3 zuordenbar. Auch das circa 200 m nördlich gelegene „Biotop Nr. 5 ... “ unterliege nicht dem Schutzstatus des § 30 BNatSchG. Prägend für den Begriff des Biotops sei es, dass auf einem bestimmten abgrenzbaren Lebensraum mehrere für einen bestimmten Biotoptyp charakteristische wildlebende Tier- oder Pflanzenarten vorkämen, die untereinander eine Lebensgemeinschaft bildeten, wobei die einzelnen Arten in zahlreichen Wechselbeziehungen zueinander stünden. Das Biotop müsse sich dabei in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, wobei der Lebensraum von den jeweils charakteristischen wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten (in Gegenüberstellung zu Kulturpflanzen oder Nutztieren) geprägt oder jedenfalls mitgeprägt sein müsse. Die Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung) vom 7. August 2006 definiere die Biotoptypen in rechtlich verbindlicher Weise und beschreibe deren typische Tier- und Pflanzengesellschaften. Gemäß § 1 Nr. 1.2 Biotopschutzverordnung erstrecke sich der gesetzliche Schutz auf natürliche oder naturnahe, stehende Gewässer mit typischen Pflanzen und Tieren und überwiegend unverbauten Ufern einschließlich ihrer gesamten Wasserfläche bzw. temporär wasserführende Geländevertiefungen (zum Beispiel Tümpel, Lachen, Sölle etc.), die von dafür typischen Pflanzen- und Tierarten besiedelt seien. Als weitere Auslegungshilfe könne auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg zum Vollzug der §§ 32, 36 BbgNatSchG (VV-Biotopschutz) vom 25. November 1998 herangezogen werden, der zufolge es sich bei Kleingewässern um natürliche oder naturnahe ausdauernde oder nur zeitweise wasserführende Stillgewässer bis zu 1 Hektar Größe einschließlich der charakteristischen Wasser- und begleitenden Ufervegetation handele (III. 1.3 VV-Biotopschutz). Vom Schutzstatus ausgenommen seien danach Geländevertiefungen mit überwiegenden, gewässeruntypischen ruderalen Staudenfluren, in denen typische Gewässerarten fast völlig fehlten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass hieran gemessen ein gesetzlich geschütztes Biotop nicht vorliege. Die erforderliche Prägung wildlebender Tier- oder Pflanzenarten sei bei dem Biotop Nr. 5 ... nicht vorzufinden. Im Rahmen einer Begehung durch die Diplom-Biologin S ... im Zeitraum 2009/2010 sei festgestellt worden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausstattung des Biotops stark durch den Nährstoff-eintrag aus den umliegenden Ackerflächen geprägt gewesen sei. Diesen Befund ergebe auch die Auswertung von der Antragstellerin angeführter Quellen. Eine am 1. März 2020 durchgeführte Begehung habe den sehr hohen Anteil nitrophiler Pflanzen (Große Brennessel, Krause Distel, Storchenschnabel, Kletten-Labkraut etc.) bestätigt. Typische Gewässerarten, welche auf die Annahme eines (zeitweise wasserführenden) Stillgewässers schließen lassen könnten, würden nicht genannt. Zudem werde von einem insgesamt stark geschädigten Zustand des Biotops berichtet. So befinde sich auf südöstlicher Seite des Biotops ein in den Beckenrand eingelassener, schon seit langer Zeit bestehender Betonschacht, dessen Herkunft unklar sei. Die Fläche weise zudem diverse Müllablagerungen auf, darunter alte Rohre, Fässer und Autoreifen. Dieser Ist-Zustand, der zudem die für gesetzlich geschützte Kleingewässer typischen Pflanzenarten vermissen lasse, erfülle gerade nicht die Voraussetzungen einer naturnahen Vegetation. Aufgrund der ringsum betriebenen intensiven Landwirtschaft sei auch nicht davon auszugehen, dass das Biotop einen natürlichen Regenerationsprozess durchlaufen werde. b) Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, denen zufolge maßgeblicher Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unberücksichtigt geblieben sei, greifen nicht durch. Im Hinblick auf die Einwände der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich auf das Ergebnis einer „angeblichen Begehung [gestützt], von der nicht einmal das Datum bekannt“ sei und es habe nicht gewürdigt, dass die Antragstellerin „sich u. a. auf die Indizwirkung der Kartierung durch das LfU, auf dokumentierte und belegte Bestandsaufnahmen für den Landschaftsplan der Stadt S ..., auf das Ergebnis einer Begehung am 1.3.2020 durch eine fachkundige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten und zuletzt auf eine aktuelle Bestandsaufnahme und fachliche Bewertung eines fachkundigen Gebietsbetreuers berufen“ (beide Zitate auf Seite 57 der Beschwerdebegründung) habe, gilt, dass auch insofern den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO nicht Genüge getan ist. Offenbar meint die Antragstellerin aus den genannten Quellen die Auffassung herleiten zu können, bei dem Biotop Nr. 5 ... handele es sich – entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht – um ein Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG. Allerdings werden in der entsprechenden Passage weder der Inhalt der genannten Quellen noch die hieraus von der Antragstellerin gezogenen Schlussfolgerungen dargelegt. Vielmehr hat die Antragstellerin auch hier auf den Seiten 58 (3. Absatz von oben) bis 70 (vor „3.“) ihren erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 (dort Seiten 2 bis 14) einkopiert, der beginnt mit einem weiteren Verweis auf den Vortrag der (dortigen, gleichfalls durch den im hiesigen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen) Klägerin in dem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastanlage betreffenden Klageverfahren: „Die Antragstellerin macht sich insoweit den Vortrag des N ... im Verfahren VG 5 K 2511/18 aus dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 in dem im Folgenden abgebildeten Umfang zu eigen und vollinhaltlich zum Gegenstand des Vortrags in diesem Eilverfahren:“ Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem dann folgenden – auf ein anderes Vorhaben eines anderen Unternehmens sich beziehenden – Vortrag das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte (s. hierzu schon oben, 1. b). Davon abgesehen greift der Einwand, die Überzeugung des Verwaltungsgerichts sei ausschließlich auf das von der Beigeladenen behauptete, jedoch nicht glaubhaft gemachte Ergebnis einer angeblichen Begehung, von der nicht einmal das Datum bekannt sei, gestützt worden, die aufgrund ihres Alters schon nach den eigenen rechtlichen Maßstäben des Gerichts ungeeignet sei, nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zwar auf die Begehung, die die Diplom-Biologin M ... 2009/2010 durchgeführt haben soll, insofern zurückgegriffen, als dass es darauf seine Feststellung, bereits damals habe ein als Biotop geschütztes Kleingewässer nicht vorgelegen, stützt. Entscheidungstragend hat es aber darauf abgestellt, dass die von ihm vorgenommene Auswertung des Berichts zu der Begehung vom 1. März 2020 – bei der es sich um die in der Beschwerdebegründung als „nicht gewürdigt“ angeführte Begehung handeln dürfte – anhand der vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe ergeben habe, dass es sich bei dem Biotop Nr. 5 ... nicht um ein Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG handele. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Indizwirkung der Kartierung durch das Landesamt für Umwelt sowie derjenigen aufgrund des Landschaftsplans der Stadt Strausberg nicht gewürdigt, greift – abgesehen von der fehlenden Darlegung der Gründe – nicht durch. Das Gericht hat, auch wenn es die entsprechenden Ausführungen in dem hier angegriffenen Beschluss nicht wiederholt hat, in dem Urteil zum Verfahren 5 K 2511/18 vom 29. Oktober 2020, dort S. 38 ff., aus welchem der antragstellerseitige Vortrag stammt, ausgeführt, dass die Kartierung nicht konstitutiv wirke und es darüber hinaus maßgeblich auf diejenige Kartierung der Datenquelle „Biotope, geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen – Gesamtdatenbestand“ ankomme, in welcher das Biotop Nr. ... gerade nicht erfasst sei. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auch im angefochtenen Beschluss eine Einordnung des betreffenden Gebiets als Biotop im Sinne des Gesetzes aufgrund einer Würdigung der tatsächlichen Umstände abgelehnt, weshalb die Indizwirkung einer etwaigen, das Gebiet als geschütztes Biotop einordnenden Kartierung als widerlegt zu gelten hat. Schließlich ermangelt es dem Einwand, „eine aktuelle Bestandsaufnahme und fachliche Bewertung eines fachkundigen Gebietsbetreuers“ sei von dem Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden, an jeglicher Darlegung. Soweit damit die auf Seite 69 der Beschwerdebegründung erwähnte (dieser aber nicht beigefügte) naturschutzfachliche Stellungnahme eines Herrn G ... vom 15. Oktober 2020 gemeint sein sollte, so widersprechen die in der Beschwerdebegründung aus dem Gutachten wiedergegebenen Erkenntnisse – u. a., dass aktuell eine stickstoffliebende, der Ausgangskartierung nicht entsprechende Vegetation dominiere – gerade nicht den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen. Ferner ficht die dort aufgestellte These, der zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Regeneration des Biotops durch „die Niederschläge der kommenden Jahre“ bestehe, nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, wonach aufgrund der ringsum des Gebiets betriebenen intensiven Landwirtschaft davon gerade nicht auszugehen sei. II. 1. Auf Seite 25 ff. des angegriffenen Beschlusses [II. 2. b) (1) 1.2] hat das Verwaltungsgericht angenommen, ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG liege deshalb nicht vor, weil das Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 10 BImSchG genehmigungspflichtig gewesen sei, weshalb auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit habe unterbleiben können. Das Vorhaben, das zu einer Durchsatzkapazität der Biogasanlage von 27,4 t/d und einer Produktionskapazität von circa 2,1 Mio. Nm³/a führe, werde von Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfasst, weshalb das vereinfachte Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) die richtige Verfahrensart gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die nach Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu genehmigende Hähnchenmastanlage die Durchführung eines förmlichen Verfahrens – insbesondere mit der darin enthaltenen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG – erforderlich gewesen sei. Die Biogasanlage werde durch das Änderungsvorhaben nicht zu einer Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV der nach § 10 BImSchG genehmigungsbedürftigen Hähnchenmastanlage. Die Beurteilung, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage sei, sei grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände mithilfe der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu bestimmen. Die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei nicht gleichbedeutend damit, dass die Biogasanlage als Nebeneinrichtung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu qualifizieren sei. Die Zuordnung einer Nebeneinrichtung zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage sei dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Anlagenteile und Verfahrensschritte im Hinblick auf die Haupteinrichtung einen dienenden, untergeordneten Charakter aufwiesen. Im Falle von Biogasanlagen käme es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2010 (7 B 6.10, juris Rn. 23) in erster Linie darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber der Tierhaltungsanlage zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte diene, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutze, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen hätten, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigengenutzten Energie habe oder wie die Gärrückstände verwertet würden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reiche nicht aus. Anhand dieser Kriterien sei der streitbefangenen Biogasanlage nicht der Charakter einer Nebenanlage im vorbenannten Sinne beizumessen. Unabhängig von der Frage zur Betreiberidentität sei festzuhalten, dass mit der Realisierung der Änderungsgenehmigung überwiegend andere Stoffe als der Hähnchenmist des geplanten Tierhaltungsbetriebs eingesetzt werden würden, mithin 6.700 t/a bestehend aus Maissilage. Auch bei dem beabsichtigten Einsatzstoff von 3.300 t/a Hähnchenmist sollen 2.000 t/a aus externen Tierhaltungsanlagen stammen. Der von der Hähnchenmastanlage einzubringende Anteil betrage daher lediglich 13% der gesamten Einsatzmenge. Von einer überwiegend dienenden Funktion der Biogasanlage für die noch nicht einmal realisierte Hähnchenmastanlage könne deshalb keine Rede sein. Dafür spreche auch die Größe der streitigen Biogasanlage. Zu berücksichtigen sei daneben, dass maßgeblicher Zweck des Änderungsvorhabens die Flexibilisierung der Biogasanlage sei, wofür auch die beantragte Umstellung der Betriebsweise auf eine flexible Stromeinspeisung (im Sinne einer Steigerung der Versorgungssicherheit) spreche. Vor dem Hintergrund ökologischer Gesichtspunkte solle weniger Anbaubiomasse – hier: Maissilage – verwendet werden; die Verwendung des Hähnchenmists stelle sich daher als Nebeneffekt dar. 2. Der hiergegen von der Beschwerde geltend gemachte Einwand (S. 70 unten/71 oben der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe von den zum Zwecke der Abgrenzung selbst formulierten Kriterien lediglich das letzte, auf das Verhältnis des Eigenanteils an der Gesamteinsatzmenge bzw. der eigengenutzten Energie geprüft und das vorletzte Kriterium zur Größenordnung der Einrichtungen nur erwähnt, wohingegen die vollständige Prüfung das gegenteilige Ergebnis ergeben hätte, greift nicht durch. Dies gilt bereits deshalb, weil auch im Hinblick auf diesen Einwand die Darlegung der Gründe dafür, weshalb diese Kriterien erfüllt sein sollen, auf Seite 71 (vierter Absatz von oben) bis Seiten 84 (vor „4.“) durch Einkopieren von Teilen der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 2. September 2020 (Blatt 58 bis 71 der Gerichtsakte) erfolgt. Die hier niedergelegten Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss dar und erfüllen daher schon nicht die Darlegungsanforderungen. Davon abgesehen ist zu konstatieren, dass die Feststellung des Verwaltungsgericht, die beantragte Flexibilisierung der seit dem Jahr 2008 betriebenen Biogasanlage führe nicht dazu, dass die Biogasanlage zur Nebeneinrichtung der geplanten Hähnchenmastanlage werde, selbst unter Berücksichtigung der übrigen beiden vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien zutreffend ist. Dass die Hähnchenmastanlage und die Biogasanlage nach dem Unternehmenskonzept der Beigeladenen sowie der L ... in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) stehen sollen, ist unbestritten. Hierfür sprechen sowohl der Umstand, dass die Biogasanlage der L ... zur (vollständigen) Verwertung der tierischen Nebenprodukte der Hähnchenmastanlage dienen soll, als auch derjenige Fakt, dass die Ställe der Hähnchenmastanlage mithilfe eines Teils der in der Biogasanlage erzeugten Energie beheizt werden sollen. Allein das macht die Biogasanlage allerdings nicht zu einer Nebeneinrichtung im Sinne des Gesetzes, welche sich – so nimmt es auch das Verwaltungsgericht an – durch ihren dienenden, der Haupteinrichtung untergeordneten Charakter auszeichnet. In dem auch von der Antragstellerin beschwerdebegründend angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weist dieses gleich mehrfach darauf hin, dass sich die Frage, ob „Teile oder Nebeneinrichtungen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 4. BImSchV oder je getrennte Anlagen vorliegen, unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen sei. Die von der Antragstellerin genannten Kriterien führt das Gericht für den Fall der Biogasanlagen dabei beispielhaft („u. a.“, Rn. 23) an. Vorliegend ist es für die Frage eines etwaigen dienenden, untergeordneten Charakters der Biogasanlage maßgeblich, dass diese Anlage seit mehr als 13 Jahren – alleinstehend – betrieben worden ist, während im Jahre 2016 eine, nach wie vor nicht realisierte, Hähnchenmastanlage genehmigt worden ist, deren funktional-synergetische Verbindung mit der Biogasanlage mit der hier streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung (welche weitere, die Biogasanlage insgesamt erweiternde Teilvorhaben umfasst, worauf auch das erstinstanzliche Gericht hinweist) beantragt worden ist. Vor diesem Hintergrund steht in der Gesamtschau mit den vom Verwaltungsgericht gewürdigten Umständen – Größe der Biogasanlage anhand der Produktionskapazität, Anteil der Einsatzstoffe aus der Hähnchenmastanlage an der Gesamtheit der Einsatzstoffe – fest, dass beide Anlagen auch nach der Änderung sowie die geplante Hähnchenmastanlage als über den wechselseitigen Austausch (von Energie einerseits und Hähnchenmist andererseits) zwar als verbundene, aber eigenständige Anlagen mit eigenständigen Hauptzwecken nebeneinander stehen. III. 1. a) Auf Seite 28 ff. des angegriffenen Beschlusses [II. 2. b) (2)] hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bestünden. Rechtsgrundlage für die Genehmigung sei § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz i. V. m. § 6 BImSchG. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, welche der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen könnten, seien auch die bauplanungsrechtlichen Regelungen gemäß den §§ 29 ff. BauGB, zu denen auch die das gemeindliche Einvernehmen regelnde Verfahrensvorschrift des § 36 BauGB gehöre. Die Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners sei aber nicht zu beanstanden. Bei dem streitbefangenen Vorhaben handele es sich unstreitig um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, dem öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien von der geänderten Biogasanlage hervorgerufene schädliche Umweltauswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, insbesondere in Form unzulässiger Lärm- und Geruchsimmissionen, nicht zu befürchten. Die tatsächliche Wohnnutzung am Standort G ... genieße schon keinen besonderen Schutz. Sie sei sowohl formell als auch materiell illegal. Das Vorliegen der für die Zulassung einer Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erforderlichen funktionalen Zuordnung zum Schweinehaltungsbetrieb sei fraglich. Es sei zu berücksichtigen, dass Durchschnittserwägungen hierfür nicht genügten; nach der Regelung der BauNVO sei die Wohnnutzung im Gewerbegebiet lediglich im Ausnahmefall zulässig. Im Falle der Familie F ... sei die Notwendigkeit des Vor-Ort-Wohnens, auch mit Blick auf den verhältnismäßig kleinen Tierbestand, nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet sei die Schutzwürdigkeit einer nur betriebsbezogen zulässigen Wohnung im Gewerbegebiet gemindert; sie werde durch die umliegende Nutzung bestimmt. Für diese Form der „uneigentlichen Wohnnutzung“ sei nicht auf die für Mischgebiete geltenden Werte zurückzugreifen. Unzulässige Lärmimmissionen würden durch die Änderungsgenehmigung für die streitbefangene Biogasanlage nicht hervorgerufen. Nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), der eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere, sei der Schutz hinreichend sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung durch Geräusche an den jeweiligen Immissionsorten die in Nr. 6 TA Lärm niedergelegten Richtwerte nicht überschreite (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm). Aber auch bei einer Überschreitung der sich hieraus ergebenden Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung dürfe eine Genehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei, was in der Regel der Fall sei, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreiten würde, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. Dies sei hier gewährleistet. Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 12. Februar 2018 betrügen die Unterschreitungen an jedem maßgeblichen Immissionsort – einschließlich der faktischen Wohnnutzung am G ..., deren Schutzanspruch allenfalls dem eines Gewerbegebiets, also Tag-Nacht-Richtwerten im Sinne von Nr. 6 TA Lärm von 65/50 dB(A), entspreche – tags wenigstens 18 dB(A) sowie nachts wenigstens 10 dB(A), wofür das Gericht auf das Gutachten vom 12. Februar 2018, dort Ziffer 7.1 verweist. Auch im Hinblick auf den durch die Anlieferung von Mais entstehenden Lärm sei eine Überschreitung der durch die TA Lärm festgelegten Grenzwerte nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe die damit verbundene Geräuschkulisse mit der Begründung, sie erstrecke sich allenfalls über zehn Tage, als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 der TA Lärm gewertet und darauf hingewiesen, dass dafür die erhöhten Immissionswerte der Nr. 6.3 der TA Lärm gälten. Dagegen sei nichts zu erinnern. Auch seien der tägliche Antransport der zu vergärenden Feststoffe sowie die Auslagerung des vergorenen Substrates auf den landwirtschaftlich bewirtschafteten Feldern berücksichtigt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass durch das Vorhaben, welches die Errichtung einer Fahrsiloanlage im nördlichen Teil des mit der Biogasanlage belegenen Grundstücks einschließe, die Lärmimmissionen reduziert würden. b) Die hiergegen von der Beschwerde geltend gemachten Einwände, bei der Wohnung G ... handele es sich um schutzwürdige Wohnbebauung, es seien die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen, fechten den angegriffenen Beschluss nicht erfolgreich an. Die Beschwerdeschrift zeigt nicht auf, welche eine Abänderung des Beschlusses rechtfertigende Schlussfolgerung aus den geltend gemachten Einwänden zu ziehen sein soll. Die Beschwerdebegründungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zitiert zur Darlegung der Gründe wortgleich Seite 14 bis 27 des Begründungsschriftsatzes desselben Prozessbevollmächtigten im den Streit um die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastanlage betreffenden Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2020 (5 K 2511/18). Hierin kann eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts allenfalls insoweit gesehen werden, als sich das von der Antragstellerin zitierte Berufungszulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und auf Seiten 31, 32 (2.2.1) in Bezug genommenen und wörtlich wiedergegebenen Teile seines Urteils vom 29. Oktober 2020 – 5 K 2511/18 – beziehen. Weite Teile der Darlegungen der Antragstellerin wiederholen indes wiederum lediglich den erstinstanzlichen Vortrag der dortigen Klägerin (Klagebegründung vom 1. Februar 2019) und sind schon deshalb nicht geeignet, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO zu genügen, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in seinem angeführten Urteil fehlt. Aus dem gesamten die oben genannten Einwände darlegenden Vortrag auf den Seiten 84 (ab „4.“) bis 92 (Absatz unterhalb der Abbildung) des Beschwerdebegründungsschriftsatzes ergibt sich nicht, inwiefern, bezogen auf die hier streitbefangene Biogasanlage, die geltend gemachten Fehlbeurteilungen des Verwaltungsgerichts sich auswirken sollen. Neben ausführlicher Darlegung der Position der Antragstellerin zur Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung im G ... (Seite 84 bis 89) sowie Begründung der Auffassung, wonach der Schweinehaltungsbetrieb als landwirtschaftlicher Betrieb typischerweise in einem Dorfgebiet ansässig sei, weshalb die zugehörende Wohnnutzung dessen Schutzniveau teile (Seite 89 mittleren Absatz) bzw. wonach die Wohnnutzung als Wohnbebauung im Außenbereich den Schutz eines Kern-, Misch- bzw. Dorfgebietes genieße (Seite 90), führt die Beschwerdebegründungsschrift aus, weshalb die entsprechenden Fehler des Verwaltungsgericht sich auswirkten: „Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind an dem unzutreffend angesetzten Immissionsort fast erreicht. Es hätte eine Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung mit dem Ergebnis erfolgen müssen, dass unzumutbare Lärmimmissionen festzustellen und die Genehmigung (so) nicht zu erteilen ist. Bei Zugrundelegen des richtigen Immissionsortes auf der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugewandten Hausseite sind die Richtwerte der TA Lärm deutlich überschritten. Hinsichtlich der Einzelheiten ist insoweit wieder auf den Vortrag in der Klagebegründung zurück zu greifen: Als Immissionsrichtwerte sind für den Immissionsort G ... die Werte der Nr. 6.1 TA Lärm für Gewerbegebiete angesetzt. Eine Begründung für diese Gebietszuordnung findet sich weder in der ‚Ergänzung zur aktualisierten Schallimmissionsprognose‘ vom 26.08.2015, noch in der ‚Aktualisierten Schallimmissionsprognose zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage durch die L ... ‘ vom 29.7.2013. […] Wird das Wohngebäude G ... als entsprechend einem Mischgebiet nach Nr. 6.1 c) TA Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) zu schützen betrachtet, so liegen die berechneten Beurteilungswerte mit 59,4 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts um 0,6 bzw. 2 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Die Irrelevanzschwelle von mindestens 6 dB(A)- 91 - unter den Immissionsrichtwerten ist deutlich überschritten. […]“ Diese Ausführungen zur Lärmbelastung beziehen sich ausschließlich auf die Hähnchenmastanlage und verhalten sich nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 32 bis 34 des angefochtenen Beschlusses (2.2.2), wonach unzulässige Lärmemissionen durch die Änderungsgenehmigung der hier streitgegenständlichen Biogasanlage selbst unter Einbeziehung „der faktischen Wohnnutzung am G ... “ nicht hervorgerufen würden.. Weshalb der angegriffene erstinstanzliche Beschluss – selbst wenn die Annahmen der Antragstellerin zutreffen sollten – zu ändern sein sollte, ergibt sich aus dem genannten Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht. 2. a) Auf Seite 34 ff. des angegriffenen Beschlusses [II. 2. b) (2) 2.2.3] hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch unzulässige Geruchsimmissionen durch das Änderungsvorhaben bezüglich der Biogasanlage nicht hervorgerufen würden. Zur Bewertung der Geruchsimmissionssituation sei die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Erlass vom 28. August 2009, GIRL) heranzuziehen. Nach Nr. 4.2 dieser Richtlinie sei entscheidend die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen, da an einem der maßgeblichen Immissionsorte die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Irrelevanzgrenze von 2 % überschreite. Der Antragsgegner habe auf Basis der Ergebnisse der 1. Änderung zur Geruchsimmissionsprognose vom 7. Februar 2019 die von dem Schweinemastbetrieb ausgehenden Immissionen als Vorbelastungen sowie die von der geplanten Hähnchenmastanlage als erwartete Belastungen berücksichtigt. Die Wohnnutzung am Immissionsort G ... sei aufgrund ihrer formellen und materiellen Illegalität nicht schutzwürdig und deshalb nicht zu beachten gewesen. An den übrigen, besonders zu berücksichtigenden Immissionsorten (D ... ) habe die Geruchsimmissionsprognose relative Häufigkeiten der Geruchsstunden von 0,10 bzw. 0,08 ergeben, sodass selbst bei einer Zuordnung der Immissionsorte zu den – nach allgemeinen Grundsätzen am strengsten zu schützenden – Wohn-/Mischgebieten im Sinne von Nr. 3.1 GIRL eine Überschreitung der dort niedergelegten Richtwerte nicht zu befürchten wäre. Auch bezüglich des Gewerbestandortes am G ... werde die hierfür maßgebliche Obergrenze von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeiten mit dem ermittelten Wert von 0,13 eingehalten. b) Der hiergegen von der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die fehlerhafte Bewertung der Wohnnutzung G ... als nicht schutzbedürftig führe auf ein im Ergebnis falsches Urteil, greift nicht durch. Den Einwand begründet der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wiederum durch wörtliche Wiedergabe erstinstanzlichen Vortrags aus dem die Genehmigung der Hähnchenmastanlage betreffenden Klageverfahren (S. 43 ff. der Klagebegründung vom 1. Februar 2019). Auch der nicht kursiv gedruckte Einschub auf Seite 96 der Beschwerdebegründung, in dem ein Schriftsatz vom 24. Oktober 2020 in Bezug genommen wird, bezieht sich auf dieses Klageverfahren. Eine – allerdings erforderliche – Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss scheidet bezogen auf diese Ausführungen aus. Dessen ungeachtet greift die Rüge auch deshalb nicht durch, weil sich der gesamte Vortrag auf eine Geruchsimmissionsprognose vom 12. April 2012 bezieht, während das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einer Geruchsimmssionsprognose vom 7. Februar 2019 zugrunde gelegt hat. Dass das Verwaltungsgericht bei Annahme einer Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung G ... zu einem der Antragstellerin günstigen Verfahrensausgang hätte gelangen müssen, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Tz. 9.10 i. V. m. 1.5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).