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Beschluss

OVG 11 S 58/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1125.OVG11S58.25.00
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Leitsätze
Der zuständigen Medienanstalt kommt bei der Vergabe einer terrestrischen Hörfunkfrequenz Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtsstufen auf jeweils 100.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zuständigen Medienanstalt kommt bei der Vergabe einer terrestrischen Hörfunkfrequenz Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur auf Beurteilungsfehler hin überprüft werden kann.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Rechtsstufen auf jeweils 100.000 EUR festgesetzt. Die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht mit diesem den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 dargelegten Beschwerdegründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss; dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – OVG 11 S 31/21 – juris Rn. 10 m.w.N.). Bei kumulativer Begründung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht hat die Beschwerdebegründung auf alle selbständig tragenden Gründe der Entscheidung argumentativ einzugehen (BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur teilweise stattgegeben. Es hat diese zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1. und 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025 beantragt hatte, mit denen die Antragsgegnerin die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz ab dem 1. Januar 2026 der Beigeladenen zu 1 zugewiesen und den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung und Zuweisung dieser Frequenz insoweit abgelehnt hat. In der Folge hat es ferner den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin für ihr Hörfunkprogramm „O...“ vorläufig zuzulassen und ihr ab dem 1. Januar 2026 bis zur Neuentscheidung die UKW-Frequenz 6... MHz zuzuweisen. Die Anträge seien unbegründet: Die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6...MHz für sieben Jahre ab dem 1. Januar 2026 an die Beigeladene zu 1 begegne nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das Zustandekommen des Bescheids sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch gegen die Auswahlentscheidung des Medienrats hinsichtlich der Zuweisung der streitgegenständlichen UKW-Frequenz an die Beigeladene zu 1 sei nichts zu erinnern. Die Kammer könne insbesondere keine Beurteilungsfehler bei der Erfassung und Anwendung der Auswahlkriterien gemäß § 33 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien – MStV BE-BB erkennen. Bezüglich des weiteren Antrags der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 fehle es an einem Anordnungsanspruch, denn der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid sei insoweit voraussichtlich rechtmäßig. I. Die Beschwerde vermag die Annahme des Erstgerichts nicht in Frage zu stellen, hinsichtlich der Frequenzzuweisung ab dem 1. Januar 2026 überwiege bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht. 1. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin zur Besorgnis der Befangenheit. Die Antragstellerin ist der Auffassung, mit der Feststellung, sie habe keine vernünftigen Gründe dargetan, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, verkenne das Erstgericht ihren substantiierten Vortrag im Ausgangsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung, in formeller Hinsicht bestünden hinsichtlich des Zuweisungsbescheids keine rechtlichen Bedenken, neben der Feststellung, dass die Antragstellerin einen vernünftigen Grund i.S.d. § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin-VwVfG Berlin nicht dargetan habe, selbständig tragend („Überdies …“, BA S. 12) auch darauf gestützt, dass eine Befangenheit der von der Antragstellerin bezeichneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG gewesen wäre. Denn die Entscheidung über die Vergabe der streitgegenständlichen Frequenz sei vom Medienrat getroffen worden, der weisungsunabhängig sei, sodass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden wäre. Gegenüber den Mitgliedern des Medienrates habe die Antragstellerin nicht die Besorgnis der Befangenheit geäußert. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Medienrates unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin zur Begründung der Befangenheit vorgetragenen Telefongespräche Anfang 2024 seine Überzeugung, die Antragsgegnerin bzw. der Medienrat hätten sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, neben der Feststellung, die Antragstellerin habe keine Tatsachen dargetan, die eine solche Annahme hätten rechtfertigen können, wiederum „überdies“ darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht behauptet habe, Mitglieder des Medienrates sollten involviert gewesen sein (BA S. 18 f.). Die Antragstellerin greift diese selbständig tragenden gerichtlichen Feststellungen nicht an und setzt sich insofern nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, die von ihr vorgetragene Besorgnis der Befangenheit beziehe sich auf Mitglieder des Medienrates oder die gerichtliche Annahme der Weisungsunabhängigkeit sei unzutreffend. Vor diesem Hintergrund kann ihr wiederum (nur) auf die Besorgnis der Befangenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. der Direktorin und des stellvertretenden Direktors der Antragsgegnerin gerichteter Vortrag unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 10. Oktober 2025 (Anlage AST 1), eine Gesprächsnotiz (Anlage AST 2) und einen Artikel aus Kress Pro (Anlage AST 4) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Die Antragstellerin rügt erfolglos einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und trägt vor, im Jahr 2010 habe die Antragsgegnerin ihre Ermessensbefugnis umfassend ausgeübt und der Antragstellerin die Frequenz 6... MHz erteilt, obwohl der ursprüngliche Antrag (Anlage AST 3) auf Zuteilung der Frequenz 6... MHz gerichtet gewesen sei. Dies belege eine etablierte Praxis der Antragsgegnerin, auch andere als die ausdrücklich beantragten Frequenzen zu vergeben, an welche diese auch bei der Vergabe der Frequenzen im Jahr 2025 gebunden sei. Damit vermag die Antragstellerin eine rechtsfehlerhafte Zuteilungsentscheidung nicht aufzuzeigen. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, dass die Antragsgegnerin seit 2010 durchgehend in entsprechender Weise verfahren ist. Ungeachtet dessen ist der Einwand – soweit er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung einer anderen Frequenz zu verpflichten – rechtlich unerheblich, denn die Antragstellerin hat nicht dargetan, im gerichtlichen Verfahren neben der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung der Frequenz 6... MHz (hilfsweise) beantragt zu haben, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung einer anderen Frequenz zu verpflichten, so dass eine solche Verpflichtung in unzulässiger Weise über ihre Antragstellung hinausginge. Sie legt überdies nicht dar, welche andere Frequenz ihr vorrangig hätte eingeräumt werden müssen. 3. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Auswahlkriterium „Vielfaltsbeitrag zum Gesamtprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV BE-BB fehlerhaft angewandt worden sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei nicht voll gerichtlich überprüfbar, da der Gesetzgeber der Antragsgegnerin bzw. dem Medienrat insoweit inzident eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt habe. Die gerichtliche Kontrolle müsse darauf beschränkt bleiben, ob der Medienrat den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien zutreffend erfasst habe, von einem richtigen, vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, die normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt, sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, sowie, ob Verfahrensregeln gewahrt seien (vgl. BA S. 14). Die Antragstellerin stellt dies im Ansatz nicht in Frage. Soweit sie meint, das Konzept einer Ausschreibung gebiete immer eine Objektivität, die beispielsweise eine Punkteskala erforderlich mache – legt sie nicht dar, woraus sich dieses Erfordernis trotz des zugestandenen Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gewichtung der Auswahlkriterien ergeben sollte. Die Antragstellerin zeigt nicht schlüssig auf, dass das Erstgericht auf der Grundlage seines Maßstabs einen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin hätte feststellen müssen. Es hat ausgeführt, der Einwand der Antragstellerin, ihr Vielfaltsbeitrag im Hinblick auf ihre Zusammensetzung sei verkannt worden, greife nicht durch. Insbesondere sei die Antragsgegnerin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei vom Beurteilungsspielraum des Medienrates umfasst und daher nicht zu beanstanden (BA S. 17). Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Vielmehr trägt sie lediglich vor, der Medienrat sei bezüglich des Programmangebots der Beigeladenen zu 1 zu „einem unzutreffenden Ergebnis“ gelangt, da sich Vielfalt im Rundfunk durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Inhalte auszeichne und das Genre elektronische Musik bereits regelmäßig in anderen Radiosendern vertreten sei (S. 7 der Begründungsschrift vom 10. Oktober 2025). Hiermit stellt sie der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin lediglich eine eigene Würdigung des Vielfaltsbeitrags gegenüber, ohne jedoch den von ihr nicht angegriffenen gerichtlichen Maßstab zur Überprüfung dieser Auswahlentscheidung zu beachten und in der Sache zu begründen, weshalb die Entscheidung der Antragsgegnerin beurteilungsfehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Antragstellerin habe ihren Vorwurf, es gäbe bereits mit dem Programm der Beigeladenen zu 1 vergleichbare Radiosender, nicht hinreichend substantiiert, in erster Linie und selbständig tragend („Davon abgesehen …“, BA S. 16) auf die von der Antragsgegnerin für vorzugswürdig erachtete inhaltliche Konzeption des Programms der Beigeladenen zu 1 abgehoben (vgl. BA S. 16). Dem vermag die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren mit dem Hinweis auf weitere Programme, die auch tagsüber mitunter elektronische Musik senden (S. 8 der Begründungsschrift), nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Der wiederholte Hinweis der Antragstellerin, der Medienrat sehe „offensichtlich Jazz als für die Vielfalt wichtig an“ (S. 8 der Begründungsschrift), spricht nicht für sondern gegen einen Beurteilungsfehler. Dass auch das Genre Jazz Berücksichtigung finden muss, hat die Antragsgegnerin nicht verkannt, sondern der Beigeladenen zu 2 eine Frequenz für ihr Jazzprogramm zugewiesen. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag für den Zeitraum ab Januar 2026 nicht zur Wehr gesetzt. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang darlegt, ihrem Fortsetzungsinteresse hätte jedenfalls im Wege der Zuteilung einer anderen UKW-Frequenz Rechnung getragen werden müssen, verkennt sie wiederum, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung einer anderen Frequenz über ihren Antrag im gerichtlichen Verfahren hinausginge. 4. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Beurteilung hinsichtlich des Anteils von Eigenproduktionen in den beabsichtigten Programmen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 MStV BE-BB sei rechtfehlerhaft, verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Medienrat sei in dieser Hinsicht von einem vollständigen Sachverhalt ausgegangen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Ausführungen zu den Verhältnissen des Musikanteils und der Wortbeiträge am Gesamtprogramm zu machen oder insoweit Ermittlungen anzustellen. Die Argumentation der Antragstellerin, die Feststellung des Medienrats, der Anteil an Eigenproduktionen bei „6...“ liege bei 100 Prozent, sei nicht aussagekräftig, da der Anteil des Wortprogramms am Gesamtprogramm nicht festgestellt worden sei, überzeuge nicht. Denn der Medienrat habe durchaus Feststellungen dazu getroffen, dass die Beigeladene zu 1 ein redaktionelles Wortprogramm plane, mit dem Themenbereiche wie Politik, Wirtschaft, Netzwerk, Sport, Film und Showbiz abgedeckt werden sollten (…). Der Anteil der Eigenproduktionen im beabsichtigten Rundfunkprogramm von „6...“ liege bei 100 Prozent und umfasse sowohl die musikalische Gestaltung des Programms als auch alle redaktionellen Beiträge, einschließlich der Nachrichtenformate, Interviews und Reportagen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Medienrat den Umstand, dass der Anteil an Eigenproduktionen bei 100 Prozent liege, als ausschlaggebend angesehen und die Antragstellerin, die unstreitig mehrere fremdproduzierte Sendungen ausstrahle, hinsichtlich dieses Kriteriums schlechter bewertet habe (vgl. BA S. 17 f.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander und führt auch nicht aus, der Antragsgegnerin sei insofern gemessen an dem von ihr nicht angegriffenen Maßstab der erstinstanzlichen Entscheidung ein Beurteilungsfehler unterlaufen. Vielmehr trifft sie mit ihrem Vortrag, es könne nicht sein, dass bei Nachrichten und Wetter eine Eigenproduktion besser zu bewerten sei als eine Fremdproduktion, erneut lediglich eine von der Wertung der Antragsgegnerin abweichende eigene Wertung. Gleiches gilt für ihre „Ansicht“, das Teilen fremdproduzierte Inhalte führe zu einer erhöhten Vielfalt, da nicht ausschließlich Meinungen und Ansichten des Betreibers Gehör geschenkt werde, sondern auch Dritter (vgl. S. 10 der Begründungsschrift). Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Vortrag gegen die gerichtliche Würdigung wendet, ihre Auffassung, fremdproduzierte Nachrichten und Wettervorhersagen müssten außer Betracht bleiben, finde keine Stütze im Gesetz, lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgericht diese getroffen hat „ohne dass es noch darauf ankäme“ (BA S. 18). Hieraus ergibt sich, dass diese gerichtliche Würdigung die Entscheidung nicht trägt. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Frequenzen komme prognostischer Charakter zu (vgl. BA S. 18). Sie führt aus, dieser prognostische Charakter habe zur Folge, dass nunmehr alle Ausschreibungsteilnehmenden in ihr geplantes Programm 100 Prozent Eigenproduktionen aufnehmen würden und so das Kriterium der Eigen- und Fremdproduktionen ausgehöhlt werde. Insoweit sei auf die Anteile von Eigen- und Fremdproduktionen außerhalb von Nachrichten und Wetter abzustellen. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Gefahr, dass künftig alle Ausschreibungsteilnehmenden in ihr geplantes Programm 100 Prozent Eigenproduktionen aufnähmen, gerade zur Folge haben sollte, dass lediglich auf die Anteile an Eigen- und Fremdproduktionen außerhalb von Nachrichten und Wetterberichten abzustellen sei. Denn auch wenn nur auf diese Anteile abzustellen wäre, bliebe es aufgrund des prognostischen Charakters und der Orientierung an den eigenen Angaben der Bewerberinnen und Bewerber möglich, dass diese in ihr geplantes Programm für die übrigen Programmanteile 100 Prozent Eigenproduktionen aufnähmen. Die Antragstellerin macht geltend, der prognostische Charakter erscheine auch im Hinblick auf die Feststellung der Antragsgegnerin „zweifelhaft“, dass Spezialsendungen geplant seien (vgl. S. 10 der Begründungsschrift). Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil die Antragstellerin wiederum mit dem Vortrag, es sei „zweifelhaft“, gemessen am dargelegten Maßstab nicht geltend macht, die Antragsgegnerin habe den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien unzutreffend erfasst, sei von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder habe die normativen Maßstäbe fehlerhaft angewandt, sich insbesondere von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin ihre in diesem Zusammenhang getroffene Behauptung, es sei unklar, ob das vorhandene Personal diese Sendungen überhaupt leisten könnte, oder ob die Spezialsendungen nicht doch fremdproduzierte Inhalte wären, in keiner Weise substantiiert. 5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei diese Frequenz aufgrund ihres Fortsetzungsinteresse zuzuweisen, weil sie seit 2010 ihr Programm über die Frequenz 6... MHz sende und der Beigeladenen zu 1 kein deutlicher Vorsprung zukomme, ist unzutreffend. Denn die Antragstellerin hat aus den zuvor (zu 3. und 4.) genannten Gründen nicht durchgreifend dargelegt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Auswahlkriterien „Vielfaltsbeitrag zum Gesamtprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV BE-BB und Anteil von Eigenproduktionen in den beabsichtigten Programmen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 MStV BE-BB beurteilungsfehlerhaft angewandt worden seien. Unzutreffend ist auch der Einwand der Antragstellerin, das Gericht oder der Antragsgegner hätten verkannt, dass das Fortsetzungsinteresses nach § 32b Abs. 2 Satz 3 MStV BE-BB vorliege. Dies geht an der gerichtlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die Antragstellerin ein Interesse an der Weiterführung ihres Programms hat, sondern angenommen, dass die Antragsgegnerin dieses i. S. d. § 32b Abs. 2 Satz 3 MStV BE-BB hinreichend berücksichtigt habe. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Umstand, dass die Antragstellerin selbst andere Konsequenzen aus dem Weiterführungsinteresse gezogen hätte, stelle die Entscheidung des Medienrates nicht infrage (vgl. BA S. 18). Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren, jedenfalls sei der (ausdrücklich bestrittene) Vorsprung der Beigeladenen zu 1 so gering, dass ihr unter Berücksichtigung des erheblichen Fortsetzungsinteresses die Lizenz zu erteilen sei, und dem Umstand, dass sie seit weit über einem Jahrzehnt auf der Frequenz 6... MHz sende, sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden, wiederholt die Antragstellerin lediglich, dass sie selbst andere Konsequenzen aus ihrem Weiterführungsinteresse gezogen hätte – erneut ohne Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin darzulegen. Die Ausführungen der Beschwerde zur – vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig bewerteten – vorübergehenden Zuweisung der Frequenz 6... an die Beigeladene zu 2 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 (S. 11 f. der Begründungsschrift) verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn diese ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dass der Medienrat auch dem Genre Jazz einen hohen Stellenwert eingeräumt hat, führt – wie bereits dargelegt – nicht auf einen Beurteilungsfehler. 6. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals geltend, der Bescheid vom 7. Mai 2025 sei fehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 MStV BE-BB im Hinblick auf die Beigeladene zu 1 nicht vorlägen und verweist insofern auf Screenshots des Schuldnerregisters (AST 5) und der Webseite www.unternehmensregister.de (AST 6). Ungeachtet der Frage der Zulassungsfähigkeit neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren (vgl. zum Streitstand: Hessischer VGH, Beschluss vom 28. April 2025 – 10 B 300/25 – juris Rn. 32 m.w.N.) ist der diesbezügliche Vortrag unerheblich und verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Beigeladene zu 1 über eine wirksame Zulassung gemäß §§ 23 Abs. 1, 27 MStV BE-BB für ein Vollprogramm verfügt. Die rundfunkrechtliche Zulassung entfaltet im Umfang der getroffenen Feststellungen Feststellungswirkung für das Zulassungsverfahren (vgl. Schuler-Harms, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 102 MStV Rn. 22). Der Feststellung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025, es bestünden „keine Bedenken gegen die Zulassungsfähigkeit“ (vgl. S. 16 vorl. Abs) kommt vor diesem Hintergrund nur deklaratorische Wirkung zu. Anders als die Antragstellerin meint, sind die formellen Voraussetzungen der Zulassung nach § 27 MStV BE-BB im Rahmen der Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach §§ 32 ff. MStV BE-BB daher nicht mehr zu prüfen; die Zulassung wird vielmehr in § 32a Abs. 1 Satz 2 MStV BE-BB vorausgesetzt. Der Verweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit der Rücknahme einer Zulassung bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen des § 27 MStV BE-BB nach dessen § 31 Abs. 2 Nr. 1 im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung ändert nichts an der fortbestehenden Feststellungswirkung der Zulassung, solange diese nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Ob etwas anderes gilt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Frequenzvergabe offensichtlich feststeht, dass die Zulassung des Anbieters oder der Anbieterin keinen Bestand haben wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Mit dem bloßen Verweis auf einen Screenshot des Schuldnerregisters und das Ausstehen aktueller Bilanzen zeigt die Antragstellerin einen solchen Fall nicht hinreichend substantiiert auf. II. Zu der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhält sich die Beschwerde nicht und hat insofern bereits deshalb keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der im erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe von Ziff. 37.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025 (abrufbar unter bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) auf 200.000 EUR festgesetzte Wert ist gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs aufgrund der Vorläufigkeit der Regelung im Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren. Die Rundfunkfrequenz wird für die Dauer von sieben Jahren vergeben. In dieser Zeit ist mit einer Entscheidung über die Hauptsache zu rechnen, so dass nur für einen vorübergehenden Zeitraum eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, die den Ansatz des vollen Streitwertes nach Auffassung des Senats nicht rechtfertigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).