Beschluss
OVG 11 S 51/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1201.OVG11S51.25.00
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Leitsätze
§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV setzt lediglich voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV setzt lediglich voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 2 K 1866/25) hinsichtlich der Ziffern 1. und 4. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. April 2025 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. dieses Bescheids ist unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 22. September 2025 dargelegten Beschwerdegründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss; dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - OVG 11 S 31/21 - juris Rn. 10 m.w.N.). Bei kumulativer Begründung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht hat die Beschwerdebegründung auf alle selbständig tragenden Gründe der Entscheidung argumentativ einzugehen (BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 10 CE 21.2270 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 1. Der Antragsgegner macht erfolglos geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. a. Der Einwand des Antragsgegners, die bereits am 18. Juni 2025 - vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides - erfolgte Eheschließung der Antragstellerin habe im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, weil die Antragstellerin diese zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt habe, ist rechtlich nicht erheblich. Der Antragsgegner setzt sich nicht damit auseinander, dass die Eheschließung zu dem sowohl von ihm als auch von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mitgeteilt worden war. Die Ausführungen des Antragsgegners zu den Mitwirkungspflichten der Antragstellerin nach § 82 AufenthG sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 oder 3 i. V. m. Abs. 2 AufenthG mit Präklusionswirkung eine Frist zur Vorlage des Ehenachweises gesetzt hat. Dass allein das "formale Bestehen einer rechtlichen Ehe" (S. 2 der Beschwerdebegründung) den Anspruch aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht trägt, trifft zu, verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner zeigt mit seiner Beschwerdebegründung keinerlei Tatsachen auf, die die Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht der Eheleute in Zweifel ziehen könnten. Daran gemessen liegt der Hinweis der Beschwerde auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG neben der Sache, denn danach müsste sogar positiv feststehen, dass die Ehe ausschließlich geschlossen wurde, um der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. b. Der Antragsgegner legt nicht mit Erfolg dar, das Verwaltungsgericht habe § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV unzutreffend angewandt. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV tatbestandlich voraussetzt, dass der Ausländer bei der Antragstellung ein nationales Visum (§ 6 Abs. 3 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, und festgestellt, dass dies bei der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 25. März 2025 der Fall war, weil sie zu diesem Zeitpunkt über ein noch bis zum 30. März 2025 gültiges Visum zum Zweck der Berufsausbildung gemäß § 16a AufenthG verfügte. Dem tritt der Antragsgegner mit dem Einwand entgegen, die Regelung des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV könne nicht zur Anwendung gelangen, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder im Besitz eines nationalen Visums noch einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Durch den Erlass des Ausgangsbescheides vom 8. April 2025 sei sie vollziehbar ausreisepflichtig geworden und habe sich "im Nachgang unrechtmäßig bzw. geduldet im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. § 58 Abs. 2 Satz Nr. 2 und Satz 2 AufenthG)". Der Antragsgegner verkennt, dass der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV privilegierte Status zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss (Bay. VGH, Urteil vom 17. August 2020 - 10 B 18.1223, BeckRS 2020, 20621, Ls. und Rn. 32; VGH BW, Beschluss vom 2. März 2021 - VGH 11 S 120/21 - BeckRS 2021, 4045 Rn. 23; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 39 AufentV Rn. 123 m. w. N; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition 10/2025, § 39 AufenthV Rn. 25a). Nichts anderes folgt aus dem weiteren Einwand des Antragsgegners, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ende mit dem Erlass des ablehnenden Ausgangsbescheides und lebe auch im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht wieder auf. Auch dieser Umstand ändert nichts daran, dass es im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lediglich darauf ankommt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls läge es in der Hand der Ausländerbehörde, dem Ausländer durch eine - auch rechtswidrige - Ablehnung des Antrags die Privilegierung durch die Norm zu entziehen, obwohl für ein erneutes Visumsverfahren ein Bedürfnis nicht besteht, nachdem sich der Ausländer bereits längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts gerichtete Vortrag des Antragsgegners, sofern der Antragstellerin tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen wäre, hätte diese erst ab dem 4. August 2025 - dem Tag, an dem die Antragstellerin die Eheschließung kommuniziert habe - erteilt werden können, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn es erschließt sich nicht, weshalb dies der durch das erstinstanzliche Gericht am 25. August 2025 getroffenen Würdigung, die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig, entgegenstehen sollte. Nachdem der Antragsgegner die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht erfolgreich angegriffen hat, geht sein Vortrag dazu, dass der Tatbestand des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht erfüllt sei, ins Leere. c. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den falschen Maßstab zugrunde gelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Verurteilung voraussetze. Vielmehr genüge es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Ausländer einen Rechtsverstoß begangen habe. Dies geht an dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung vorbei. Denn das Gericht hat neben dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht wegen Straftaten im Sinne des § 54 AufenthG rechtskräftig verurteilt worden ist, auch ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, "dass ein anderer Grund für ein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 53, 54 AufenthG bestehe, oder dass der Aufenthalt der Antragstellerin die Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus einem sonstigen Grund beeinträchtige oder gefährde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG" (vgl. BA S. 5). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Auch der Vortrag des Antragsgegners, es stehe im hiesigen Verfahren außer Frage, dass die Antragstellerin einen Straftatbestand verwirklicht habe, denn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lägen - sofern der Eilantrag ohne Erfolg bliebe - vor, gereicht der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen dieser Straftatbestand erfüllt sein sollte. Insbesondere hat er sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG während der Dauer eines von dem Ausländer unverzüglich in Gang gesetzten, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Eilverfahrens vorliegen kann. Nach dem Verständnis der Beschwerde müsste der Ausländer zur rechtssicheren Vermeidung einer Straftat i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Falle der Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens stets sogleich ausreisen und könnte das Eilrechtsschutzverfahren nur vom Ausland aus betreiben, womit es seines Sinnes verlustig ginge. Zudem wäre der Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens regelmäßig - für den Ausländer negativ - vorgegeben, wenn sein Aufenthalt ab dem Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Ausgangsbescheides (vor diesem Zeitpunkt besteht in Fällen der Fiktionswirkung hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis) eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darstellte und demzufolge ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorläge. Für eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung, nach der Ausländer während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - unabhängig von dessen Ausgang - von der Strafbarkeit auszunehmen sind, spricht daher die Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Gericke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2022, AufenthG, § 95 AufenthG Rn. 28 m.w.N.). Soweit der Antragsgegner ausführt, der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in dem offen gewesen sei, ob der Ausländer überhaupt eine strafbare Handlung vorgenommen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, unterstellt er dem Verwaltungsgericht eine Aussage, die es so nicht getroffen hat. Vielmehr hat es keinerlei Aussage zur Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall getätigt. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2025 (BA S. 4 f.) lediglich auf die dortige Feststellung Bezug genommen, das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses müsse verbindlich feststehen. d. Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sei, unterstellt der Antragsgegner dem Gericht wiederum eine Aussage, die es so nicht getroffen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG nach Maßgabe des § 28 AufenthG zu erfüllen seien. "Diese" habe die Antragstellerin erfüllt (vgl. BA S. 4). Dass das Gericht davon ausgeht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen vor, kann hieraus nicht geschlossen werden. Vielmehr stellt es im Folgenden fest, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hier abweichend von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen sei. Anhaltspunkte, die gebieten würden, vom Regelfall der "Soll-Vorschrift" des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzuweichen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Ausführungen der Beschwerde zu den Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV (S. 4 der Beschwerdebegründung) treffen die erstinstanzliche Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie gezeigt zutreffend - den Tatbestand des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV für gegeben erachtet, nicht denjenigen der Nr. 5 der Norm. 2. Ohne Erfolg bleibt der Antrag des Antragsgegners auch im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides). Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Auf die sich aufdrängenden Bedenken gegen die durch den Antragsgegner im Ermessenswege getroffene Festsetzung der Mindestausreisefrist von lediglich sieben Tagen trotz rechtmäßiger Einreise, unstreitigen rechtmäßigen Aufenthalts bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides und bevorstehender Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen kommt es daher nicht mehr an. Nachdem die Beschwerde keinen Erfolg hat, kann das von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte ärztliche Attest der U... vom 8. Oktober 2025 dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).