Beschluss
7 B 881/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1119.7B881.19.00
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Leitsätze
Ein festgesetztes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht streitwerterhöhend, wenn es als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. April 2019 - 7 L 684/19.GI - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein festgesetztes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht streitwerterhöhend, wenn es als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. April 2019 - 7 L 684/19.GI - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. mit § 173 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Wird der Rechtsstreit - wie hier - erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es insoweit darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. In dem nach Erledigung der Hauptsache auf die Kostenfolge begrenzten Streit ist das Gericht allerdings regelmäßig nicht mehr verpflichtet, schwierige Rechtsfragen zu lösen und/oder noch weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, das Risiko des Obsiegens bzw. Unterliegens auf der Grundlage einer summarischen Prüfung bzw. Bewertung der Sach- und Rechtslage abzuschätzen und davon ausgehend (ggf. unter Bildung einer Kostenquote) die Kosten zu verteilen. Hieran gemessen spricht viel dafür, dass die Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Denn der zuletzt geltend gemachte Aufenthaltszweck (Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 17 Abs. 1 AufenthG) steht in keinem inneren Zusammenhang mehr zu dem während der Geltungsdauer ihres bisherigen Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag vom 24. Januar 2018 zu Beschäftigungszwecken (§ 18 Abs. 3 AufenthG, vgl. Bl. 55 der Behördenakte). Die auf dieser Rechtsgrundlage begehrte Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, begegnet - da kein Befreiungstatbestand ersichtlich ist, eine solche Aufenthaltserlaubnis im Inland ohne Einhaltung des Visumverfahrens einzuholen - keinen Bedenken. Der Senat setzt den Streitwert für beide Instanzen auf je 2.500,00 Euro fest und macht damit hinsichtlich der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von seiner Abänderungsbefugnis (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) Gebrauch. Für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung geht der Senat im Eilverfahren vom hälftigen Auffangstreitwert aus. Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot sieht der Senat in Übereinstimmung mit der bisher veröffentlichten Spruchpraxis (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. November 2018 - 10 CS 18.2180 juris, Rdnr. 21 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 2 A 302/18 -, juris, Rdnrn. 18, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018 - 11 S 1776/18 -, juris, Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. April 2018 - 7 A 11529/17 -, juris, Rdnr. 75; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 B 346/18 -, juris, Rdnr. 67; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429 -, juris, Rdnrn. 79, 82) als nicht streitwerterhöhend an, wenn es - wie vorliegend - als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).