Beschluss
OVG 11 S 51.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0828.11S51.19.00
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Leitsätze
1. Das Fehlen einer wegen nicht offensichtlich ausgeschlossener erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts ist mit Blick auf § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG und die dort benannten öffentlichen Interessen auch in einem Verfahren auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG) von solchem Gewicht, dass es als Versagungsgrund bzw. Zulassungssperre gegenüber der Weiterführung des Tagebaus anzusehen ist (Anschluss: BVerwG, 2015-05-11, 7 B 18.14).(Rn.8)
2. Der Umfang der Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans bemisst sich auch nach den Garzweiler-Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleiche: BVerwG, 2006-06-29, 7 B 21.08, und 2008-10-20, 7 B 21.08) nach dem konkreten Entscheidungsgegenstand.(Rn.10)
3. Mit dem Tagebaubetrieb einhergehende Sümpfungsmaßnahmen und damit verbundene Folgen für die Natura 2000-Gebiete gehören „zum Prüfprogramm“ in Bezug auf eine Hauptbetriebsplanzulassung.(Rn.12)
4. Eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung besteht, wenn durch das Voranschreiten des Tagebaus Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden können. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten erheblich sind.(Rn.22)
5. Verblieben Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die „erheblichen Beeinträchtigungen“ ist grundsätzlich jede dauerhafte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebiets als solches.(Rn.22)
6. FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall eines Braunkohletagebaus.(Rn.24)
(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2019 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils 1/8 und die Beigeladene 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner
1/8 und die Beigeladene 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin 1/8 und die Beigeladene 5/8. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin 1/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen einer wegen nicht offensichtlich ausgeschlossener erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts ist mit Blick auf § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG und die dort benannten öffentlichen Interessen auch in einem Verfahren auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG) von solchem Gewicht, dass es als Versagungsgrund bzw. Zulassungssperre gegenüber der Weiterführung des Tagebaus anzusehen ist (Anschluss: BVerwG, 2015-05-11, 7 B 18.14).(Rn.8) 2. Der Umfang der Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans bemisst sich auch nach den Garzweiler-Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Vergleiche: BVerwG, 2006-06-29, 7 B 21.08, und 2008-10-20, 7 B 21.08) nach dem konkreten Entscheidungsgegenstand.(Rn.10) 3. Mit dem Tagebaubetrieb einhergehende Sümpfungsmaßnahmen und damit verbundene Folgen für die Natura 2000-Gebiete gehören „zum Prüfprogramm“ in Bezug auf eine Hauptbetriebsplanzulassung.(Rn.12) 4. Eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung besteht, wenn durch das Voranschreiten des Tagebaus Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden können. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten erheblich sind.(Rn.22) 5. Verblieben Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die „erheblichen Beeinträchtigungen“ ist grundsätzlich jede dauerhafte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebiets als solches.(Rn.22) 6. FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall eines Braunkohletagebaus.(Rn.24) (Rn.30) Die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2019 werden zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils 1/8 und die Beigeladene 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner 1/8 und die Beigeladene 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin 1/8 und die Beigeladene 5/8. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin 1/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine gem. § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt unter Verweis auf drohende erhebliche, auf die tagebaubedingte Grundwasserabsenkung zurückzuführende Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten mit Feuchtgebieten und das Unterbleiben der gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen Verträglichkeitsprüfung Eilrechtsschutz gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 verfügte, bis zum 31. Dezember 2019 geltende Zulassung des Hauptbetriebsplans für den von der Beigeladenen betriebenen Braunkohlentagebau J.... Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht dem als zulässig angesehenen Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zulassung erst ab dem 1. September 2019 wiederhergestellt werde und längstens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, sofern mit diesem oder gesondert eine Verträglichkeitsprüfung betreffs des Tagebaus durchgeführt wurde. Den zeitlich weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich der Zulassungsbescheid des Antragsgegners nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Die nach § 52 Abs. 1 BBergG ergangene Zulassungsentscheidung stehe im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 BBergG, wonach die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen könne, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Hier sei das Fehlen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen Verträglichkeitsprüfung mit Blick auf § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG von solchem Gewicht, dass es als Zugangssperre anzusehen sei. Die mit dem Tagebaubetrieb verbundenen Sümpfungsmaßnahmen und deren Folgen für die Natura 2000 geschützten Gebiete gehörten entgegen der Auffassung der Beigeladenen zum Prüfprogramm in Bezug auf die Hauptbetriebsplanzulassung. Dem stehe nicht entgegen, dass für die Anwendung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG regelmäßig kein Raum sei, wenn für bergbauliche Tätigkeiten eine Genehmigung/Zulassung nach § 48 Abs. 1 S. 1 BBergG erteilt worden sei. Denn bei der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. März 1996 seien die hier in Rede stehenden Fragen der Verträglichkeit des Vorhabens (Tagebau J...) bzw. der Sümpfungsmaßnahmen für die nun betroffenen Natura 2000-Gebiete nicht erörtert und eine darauf bezogene Entscheidung nicht getroffen worden. Auch sei es sachgerecht, die Prüfung der Verträglichkeit projekt-/vorhabenbezogen vorzunehmen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Weiterführung des Tagebaus vom 14. März 1994 begründe ebenfalls keine Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über eine Verträglichkeitsprüfung, da die Freistellung von der verfahrensrechtlichen UVP-Pflicht auf Vorgaben des Einigungsvertrages beruht habe und nicht von materiell-rechtlichen Vorschriften des Habitatschutzrechts befreie. Der Umstand, dass Projekte genehmigt worden seien, bevor ein betroffenes Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sei, entbinde nicht von den sich aus der FFH-Richtlinie ergebenden Vorgaben. Im Übrigen werde erst mit der Hauptbetriebsplanzulassung der Abbau gestattet. Angesichts der Beachtlichkeit der sich aus den europarechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen an den Schutz des Netzes Natura 2000 auch im Hauptbetriebsplanverfahren könne der Auffassung des Antragsgegners nicht gefolgt werden, wonach eine Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Jahr 2019 entbehrlich sei. Auch der Antragsgegner sehe eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung, wenn durch das Voranschreiten des Tagebaus Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden könnten, und es sei auch nicht streitig, dass eine Verträglichkeitsprüfung nur dann nicht erforderlich sei, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten nicht erheblich seien. Verblieben Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, sei eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Auf Grundlage der - im Einzelnen weiter ausgeführten, insbesondere keine Beschränkung der zu betrachtenden Auswirkungen auf die Laufzeit des Hauptbetriebsplans erlaubenden - Anforderungen an die anzustellende Vorprüfung könne – was ebenfalls weiter ausgeführt wird - eine erhebliche Beeinträchtigung wenigstens der vier besonders geschützten FFH-Gebiete Pastlingsee, Grabkower Seewiesen, Feuchtwiesen Atterwasch und Calpenzmoor nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen Prüfungsumfang nicht sicher ausgeschlossen werden. Da die vom Antragsgegner eingestellten und von der Beigeladenen vorgelegten Erkenntnisse nicht mit der notwendigen Gewissheit belegten, dass die tagebaubedingte Grundwasserabsenkung für die in den Schutzgebieten vorhandenen Lebensraumtypen unbeachtlich sei, bedürfe es einer Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, die hier bisher nicht vorliege. Die Folge sei eine präventive Zulassungssperre, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung oder bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung – im Wege einer Abweichung – überwunden werden könne. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. Die Entscheidung zur Betriebsplanzulassung genüge den naturschutzrechtlichen Anforderungen jedenfalls derzeit nicht. Andererseits könne die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht ohne Maßgaben wiederhergestellt werden, da nur dies die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtige. Mit der Beigeladenen sei davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Braunkohlegewinnung im öffentlichen Interesse liege und dass eine sofortige Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung und der damit einhergehenden Grundwasserhaltungsmaßnahmen nicht nur einen Stopp der Braunkohlenförderung zur Folge haben, sondern zugleich einen massiven Eingriff in den Tagebaubetrieb bedeuten und Maßnahmen zur Sicherung des Geländes sowie der sich dort befindenden Technik bedingen würde. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass der Tagebaubetrieb und die Grundwasserhaltungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt seien und einen Systembezug hätten, der auch für die hier in Rede stehenden FFH-Gebiete nicht ohne Bedeutung sei. Dazu gehörten insbesondere für die in der vorgelegten fachgutachterlichen Bewertung angeführten vielfältigen umgesetzten Maßnahmen zur Stützung des Wasserhaushalts im Bereich der betroffenen FFH-Gebiete sowie eines umfassenden Biomonitorings, auf dessen Grundlage weitere Maßnahmen zur Realisierung anstünden. Bestehe mithin auf der einen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Tagebaubetrieb und könne ein solcher mit den damit einhergehenden Wasserhaltungsmaßnahmen schon aus sicherheitstechnischen Aspekten nicht sofort eingestellt werden, unterlägen andererseits die betroffenen FFH Gebiete bereits einer umfassenden Kontrolle mit der Folge, dass Kompensation und Stützungsmaßnahmen eingeleitet und kontinuierlich fortgesetzt würden, sei es auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beigeladenen mit der angegriffenen Zulassungsentscheidung des Antragsgegners aufgegeben worden sei, bis zum 31. August 2019 eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorzulegen, sachgerecht und entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Antragsgegner und der Beigeladenen für einen eng begrenzten Zeitraum die Möglichkeit einzuräumen, die Verträglichkeitsprüfung als Zulassungsvoraussetzung nachzuholen oder aber die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Tagebau J... bis zu einer Entscheidung darüber ordnungsgemäß gesichert werde. Einer weitergehenden Regelung bedürfe es mit Blick darauf, dass seitens des Antragstellers mit Erfolg lediglich das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung gerügt werde, nicht. Gegen diesen ihnen jeweils am 28. Juni 2019 zugestellten Beschluss haben alle drei Verfahrensbeteiligten fristgemäß Beschwerde eingelegt und diese ebenfalls fristgemäß begründet. Die Beigeladene wendet sich gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht. Der Antragsgegner hält es für erforderlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht wiederherzustellen, soweit die Zulassung die zur Sicherung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit des Tagebaus erforderlichen Entwässerungsanlagen, betrifft sowie die Grundlage für angegliederte Sonderbetriebspläne (insbes. zur Stützung von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern) bildet. Die Antragstellerin wendet sich gegen die aufgrund der Interessenabwägung getroffenen Maßgaben des Verwaltungsgerichts. II. Die Beschwerden aller drei Beteiligten sind zulässig. Auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages haben sie aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst für die Einwände der Beigeladenen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 beschränkte Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau J... sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG als rechtswidrig erweist. 1.1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen einer wegen nicht offensichtlich ausgeschlossener erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und die dort benannten öffentlichen Interessen auch in einem Verfahren auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG) von solchem Gewicht ist, dass es als Versagungsgrund bzw. Zulassungssperre gegenüber der Weiterführung des Tagebaus anzusehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss v. 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 -, juris Rn 19 f.; vorgehend: SächsOVG, Urteil v. 11. Oktober 2013 – 1 A 258/12 -, juris Rn 102 ff., 137 ff.) und wird von der Beigeladenen zu Recht nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, sondern für den konkreten Fall unter Verweis auf eine der Beachtlichkeit entgegenstehende Feststellungwirkung des Rahmenbetriebsplans vom 14. März/15. April 1994 (1.1.1), sowie eine Verkennung des habitatschutzrechtlichen Projektbegriffs und der Zuordnung der hier nur in Rede stehenden Verträglichkeitsprüfung des „Wirkpfads der Grundwasserabsenkung“ zur Ebene der wasserrechtliche Erlaubnis (1.1.2) beanstandet. Die insoweit erhobenen Einwände vermögen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu erschüttern. 1.1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beigeladene unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler (Urteil v. 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 -, juris Rn 25, und Beschluss v. 20. Oktober 2008 – 7 B 21.08 -, juris Rn 16) meint, dass „der Anfechtbarkeit der Hauptbetriebsplanzulassung 2019 bereits die Unanfechtbarkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 14.03./15.04.1994“ entgegenstehe und der Antrag deshalb „schon aus Rechtsgründen“ abzulehnen gewesen wäre. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, abweichenden Rechtsauffassung nunmehr eine Klagebefugnis von Grundeigentümern gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans begründet, der „die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegendem öffentlichen Interesse untersagt oder eingeschränkt werden kann“ (Urteil v. 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 -, juris Rn 25), eine entsprechende Feststellungs- und Bindungswirkung des 1994 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Weiterbetrieb des Tagebaus J... begründen könnte. Denn der Umfang der Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans bemisst sich auch nach der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem konkreten Entscheidungsgegenstand (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 52 Rn 42 ff., 45), und gerade für den hier in Rede stehenden fakultativen Rahmenbetriebsplan J... von 1994, der den fortzuführenden Teil eines vor Beitritt der DDR begonnenen Gesamtvorhabens zum Gegenstand hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 2002 (– 7 C 2.02 -, juris Rn 22) ausdrücklich angenommen, dass mit der Zulassung (jedenfalls dieses) fakultativen Rahmenbetriebsplans „nicht abschließend und verbindlich über das Vorliegen einzelner oder gar aller Zulassungsvoraussetzungen entschieden“ worden sei, sondern dass der Plan (nur) „ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument“ darstelle, das der Bergbehörde ermögliche, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Zudem besteht eine – eingeschränkte – Bindungswirkung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Verfahren aber auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rn. 16; darauf verweisend auch OVG NRW, Beschluss v. 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 -, juris Rn 24 ff.). Eine solche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse macht die Antragstellerin hier aber geltend, wenn sie vorträgt, dass verschiedenen, im Umfeld des Tagebaus gelegenen und erst nach Zulassung des Rahmenbetriebsplans und Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht vorgeschlagenen und gelisteten Natura 2000-Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen drohen, die einer Fortführung des Tagebaus ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung entgegenstehen. Eine diesbezügliche, neben der naturschutzrechtlichen Wertigkeit als solcher insbesondere auch an den maßgeblichen Erhaltungszielen und Kohärenzanforderungen des Netzes Natura 2000 ausgerichtete Prüfung konnte nicht Gegenstand der bereits im März/April 1994 – und damit noch vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht (Juni 1994) -erfolgten Rahmenbetriebsplanzulassung sein und wäre deshalb auch nicht von einer mit diesem Rahmenbetriebsplan getroffenen Feststellung der grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens umfasst. 1.1.2 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit dem Tagebaubetrieb einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen und die damit verbundenen Folgen für die Natura 2000-Gebiete „zum Prüfprogramm“ in Bezug auf die Hauptbetriebsplanzulassung gehören, wird durch die diesbezüglichen Einwände des Beigeladenen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Beigeladene führt unter Verweis auf den nicht vorhaben-, sondern „wirkungsbezogenen“ habitatschutzrechtlichen Projektbegriff (BVerwG, Beschluss v. 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 -, juris Rn 24 m.w.N.) aus, dass die maßgebliche Wirkung, um die es hier gehe, diejenige aus dem Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sei. Diese betreffe auch dann allein die „Ebene der wasserrechtlichen Erlaubnis“, wenn bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahr 1996 keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt sei. Dass auf der Ebene der wasserrechtlichen Erlaubnis keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt sei, führe nicht dazu, dass bezogen auf den „Wirkpfad“ der Grundwasserabsenkung nunmehr bei einer Hauptbetriebsplanzulassung eine solche Prüfung quasi „nachzuholen“ sei, denn es ändere nichts daran, dass es sich bei der wasserrechtlichen Entscheidung um eine Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 BBergG handele, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sei. Eine Verlagerung der wasserrechtlichen Erlaubnisprüfung in das bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren widerspreche geltendem Recht, denn § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG biete keine Handhabe, fachgesetzlich einem eigenen Zulassungsverfahren zugeordnete Fragen in einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Sofern – wie hier für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in ihrer derzeitigen Fassung – auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, werde das maßgebliche Projekt damit auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur im UVP-rechtlichen, sondern auch im habitatschutzrechtlichen Sinne konkretisiert und bestimmt. Dieses Vorbringen verkennt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich seines Entscheidungstenors („bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, sofern mit diesem oder gesondert eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs.1 BNatSchG betreffs des Tagebaus J... durchgeführt wurde“) keineswegs eine Verlagerung der als geboten angesehenen FFH-Verträglichkeitsprüfung in das Hauptbetriebsplanverfahren gefordert, sondern vielmehr (nur) angenommen hat, dass der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Zulassung des Hauptbetriebsplans die sich durch den weiteren Fortschritt des Tagebaus ergebenden Fragen nach der Verträglichkeit des Vorhabens beziehungsweise der Sümpfungsmaßnahmen für die nunmehr betroffenen Natura 2000-Gebiete nicht ausblenden kann, wenn diese bei einer vorangegangene Entscheidung – wie der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 1996 - nicht erörtert und eine hierauf bezogene Entscheidung nicht getroffen worden sei. Die allein entscheidungserhebliche Annahme, dass das Fehlen einer nach dem Kenntnisstand des Verfahrens erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung auch bei der Entscheidung über die Zulassung des Hauptbetriebsplans zu beachten ist und die vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungssperre begründet, ist nach Auffassung des Senats voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht (BVerwG, Beschlüsse v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 19 f., u. v. 6. Juni 2012 – 7 B 68.11 -, juris Rn 6), und § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt worden ist, enthält eine gem. § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG bußgeldbewehrte, von jedermann zu befolgende Verbotsvorschrift, deren Beachtung keinem besonderen Verfahren und keiner anderen, vorrangig zuständigen Behörde zugewiesen ist. Da die Frage, ob eine zuvor genehmigte, nach der Listung der Natura-2000-Gebiete fortgesetzte und diese nicht nur erreichende, sondern möglicherweise erheblich beeinträchtigende Grundwasserabsenkung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfordert, im konkreten Fall nicht (mehr) vor Beginn des Tagebauvorhabens im Rahmen eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens (§ 52 As. 2a BBergG) und auch nicht (mehr) vor der Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis in einem darauf gerichteten Trägerverfahren geprüft werden kann, und die Beigeladene nach Listung der Gebiete und vor Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Bescheids weder auf eine entsprechende Anpassung oder Ergänzung der 1996 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis noch auf ein anderes, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließendes Verfahren hingewirkt hat, kann und muss die Einhaltung des damit allein in Rede stehenden Verschlechterungsverbots bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans sichergestellt werden, zumal mit diesem Hauptbetriebsplan die für seine Geltungsdauer betriebsnotwendige Errichtung neuer Entwässerungsbrunnen und damit Art und Umfang des weiteren Gebrauchmachens von der wasserrechtlichen Erlaubnis näher konkretisiert und erst mit seiner Zulassung insbesondere das weitere Heranrücken der Entwässerungsbrunnen an die betroffenen Natura 2000-Gebiete erlaubt wird (vgl. insbes. Ziff. 2.2 des Hauptbetriebsplans sowie die als Anlage vorgelegte „Übersichtskarte Filterbrunnenentwässerung (nördlicher Teil))“. Ein im Fall der Zulassung des Hauptbetriebsplans durch die betriebsnotwendige Nutzung der zu errichtenden Brunnen absehbar drohender Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot begründet unter diesen Umständen ein öffentliches Interesse i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, dass der beabsichtigten Aufsuchung und Gewinnung entgegensteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Tagebau vor Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht begonnen und die wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. März 1996 jedenfalls vor Listung der in Rede stehenden Natura 2000-Gebiete im Umkreis des Tagebaus erteilt worden ist. Denn Projekte, die genehmigt wurden, bevor die betroffenen Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, unterliegen zwar nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung über ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete (dazu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 – 9 C 3.16 -, Rn 33 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 – C-399/14 -, Rn 33 ff.). Auch für solche Vorhaben gilt allerdings das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, weshalb die Mitgliedsstaaten auch im Fall einer erst nach Genehmigungserteilung erfolgten Listung eines Gebiets verpflichtet sind, das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch „angemessene Maßnahmen“ sicherzustellen. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40). Die Ausführung eines solchen Projekts darf aber nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist (EuGH a.a.O. Rn. 43; ebenso bereits Urteile v. 24. November 2011 - C-404/09 -, Rn 125 ff., und vom 14. Januar 2010 - C-226/08 -, juris Rn 47 ff.). Ist dies nicht der Fall, besteht also eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 – C-399/14 -, Rn. 43 f.). Diese in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten, in den Entscheidungen des Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur „Waldschlösschenbrücke“ lediglich weiter konkretisierten Grundsätze sind auch für das hiesige Verfahren beachtlich; die pauschale Behauptung der Beigeladenen, dass der vorliegende Fall „keine Gemeinsamkeiten“ mit dieser Entscheidung aufweise, vermag hieran keine Zweifel zu begründen. Auch der von der Beigeladenen angeführte habitatschutzrechtliche Projektbegriff vermag keine „Herausnahme“ eines der 1996 genehmigten Grundwasserabsenkung zugerechneten Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot von Natura 2000-Gebieten aus dem für die Zulassung des Hauptbetriebsplans zu beachtenden Prüfprogramm zu begründen. Der Begriff des Projekts im Sinne des UVP-Rechts, den die Beigeladene unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Recht als auch für den habitatschutzrechtlichen Projektbegriff erheblich bezeichnet, wird im aktuell geltenden Recht für die hier verfahrensgegenständliche Gewinnung von Braunkohle im Tagebau und die in diesem Rahmen erfolgende Grundwasserabsenkung nicht etwa durch Ziff. 13.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG konkretisiert, der die UVP-Pflichtigkeit einer Grundwasserentnahme mit einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m³ unabhängig von deren konkretem Zweck begründet, sondern vielmehr durch die spezielle Regelung in § 1 Abs. 1 Buchst. b) der Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung Bergbau (UVP-V-Bergbau), der die Gewinnung (u.a.) von Braunkohle im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr - Buchst. b) aa) - oder der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mehr als 5 Mio. m³ - Buchst. b) cc) - als einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehendes und gem. § 52 Abs. 2a, § 57a ff. BBergG planfeststellungspflichtiges Vorhaben ausweist. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchzuführende UVP-Prüfung, die auch eine ggf. erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzubereiten hat, hat alle Auswirkungen des Vorhabens – einschließlich derjenigen einer ggf. erforderlichen Grundwasserabsenkung - abzudecken. Eine getrennte Prüfung und Beurteilung von bergrechtlichen Maßnahmen und wasserrechtlichem „Wirkungspfad“ sieht dieser durch § 1 Abs. 1 Buchst. b UVP-V-Bergbau konkretisierte Vorhabenbegriff gerade nicht vor. Dem Vorbringen der Beigeladenen ist auch nicht zu entnehmen, weshalb für die hier allein in Rede stehende Frage, ob die Zulassung des Hauptbetriebsplans bzw. die damit genehmigten Ausführungsmaßnahmen wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen können, ein engerer als der sich aus § 1 Abs. 1 Buchst. b UVP-V-Bergbau ergebende Projektbegriff maßgeblich sein sollte. Der angeführte Wirkungsbezug des habitatschutzrechtlichen Projektbegriffs taugt schon deshalb nicht zu einer Einschränkung des UVP-rechtlichen Vorhabenbegriffs mit dem Ziel der Begrenzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung (oder einer diesbezüglichen Vorprüfung) auf die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung als bloßen Teilaspekt des Tagebauvorhabens, weil der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 10. April 2013 - 4 C 3.12 -, juris Rn 29) für den Projektbegriff des § 34 BNatSchG als maßgeblich angesehene Wirkungsbezug nicht etwa eine Beschränkung eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des UVP-Rechts auf einzelne „Wirkungspfade“ ermöglichen, sondern im Gegenteil dem Umstand Rechnung tragen soll, dass der Projektbegriff des Habitatschutzrechts nicht den sich für die Umweltverträglichkeitsprüfung aus Art. 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2 i.V. mit den Anhängen I und II der UVP-RL ergebenden Einschränkungen unterliegt. Er ist vielmehr (nur) in dem Sinne wirkungsbezogen, dass er auch bei Ausübung schutzgebietsgefährdender Tätigkeiten erfüllt ist, die nicht zwingend mit baulichen Veränderungen einhergehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn 30) mit Blick auf § 33 BNatSchG eine eingrenzende Präzisierung im Sinne eines planmäßigen Einwirkens auf Schutzgebiete erwogen hat, ist diese Voraussetzung hier offensichtlich erfüllt. Auch der Umstand, dass für den bereits vor dem Beitritt der DDR begonnenen Tagebau J... kein obligatorischer Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 52 Abs. 2a BBergG erforderlich war und die wasserrechtliche Erlaubnis in einem gesonderten Verfahren erteilt wurde, steht der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Prüfung der FFH-Verträglichkeit als erforderlich angesehenen einheitlichen, die Folgen der Grundwasserabsenkung einbeziehenden Betrachtung der Umweltauswirkungen des fortzuführenden Vorhabens Braunkohlentagebau J... nicht entgegen. Abgesehen davon, dass ein im Sinne des UVP-Rechts einheitliches Vorhaben nicht notwendig auch in einem einzigen Verfahren zugelassen werden muss, sondern dass insbesondere bei Komplexvorhaben einzelne Bestandteile unterschiedlichen Zulassungsverfahren unterliegen können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, juris Rn 28 f., u. v. 11. August 2016 – 7 A 1.15 -, juris Rn 34), geht es hier nicht um die Notwendigkeit und verfahrensrechtliche Anbindung einer – rein verfahrensrechtlichen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Sachentscheidung(en) nur aufbereitenden – UVP-Pflicht, sondern um die Einhaltung materiell-rechtlicher Vorschriften des Habitatschutzrechts (auf diesen Unterschied verweisend BVerwG, Beschluss v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 24). Diese würden – hier in Gestalt des mit § 33 BNatSchG umgesetzten Verschlechterungsverbots - verletzt, wenn in einem Hauptbetriebsplan vorgesehene Maßnahmen zur Fortsetzung eines Tagebaus, deren Umsetzung ohne die Fortführung einer angrenzende Natura 2000-Gebiete bedrohenden Grundwasserabsenkung unmöglich ist, ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung freigegeben würden. 1.2 Davon ausgehend sind auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe für die im Rahmen des Hauptbetriebsplanverfahrens durchzuführende Prüfung, ob die Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen kann, im Wesentlichen zutreffend. 1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine projektbezogene Verpflichtung zur Prüfung bestehe, wenn durch das Voranschreiten des Tagebaus Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden könnten, und dass eine Verträglichkeitsprüfung nur dann nicht erforderlich sei, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die von einem Projekt ausgehenden Auswirkungen in Bezug auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten erheblich seien. Verblieben Zweifel hinsichtlich der mit einem Projekt einhergehenden Wirkungen auf geschützte Gebiete, sei eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Bei der Frage des Prüfungsmaßstabs in Bezug auf die „erheblichen Beeinträchtigungen“ sei grundsätzlich jede dauerhafte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen beachtlich, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust oder eine Beeinträchtigung des Gebiets als solches. Der gegenüber diesen grundlegenden Anforderungen nur erhobene Einwand der Beigeladenen, dass sie „aus den dargelegten Gründen“ an ein unzutreffendes, die Wirkungen der Grundwasserabsenkung einbeziehendes Projektverständnis anknüpften, trifft aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht zu, und der Umstand, dass es im konkreten Fall nicht um Flächenverluste geht, macht die vollständige, die entsprechende Konkretisierung einbeziehende Wiedergabe des vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Prüfungsmaßstabs nicht fehlerhaft. 1.2.2. Die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Umstände des zu entscheidenden Falles weiter konkretisierten Voraussetzungen für einen Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen sind – wenn auch mit einer Klarstellung – im Wesentlichen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es angesichts der Laufzeit des „Projekts (Tagebau...)“, des langsamen Voranschreitens und der damit einher gehenden Annäherung an geschützte FFH-Gebiete nicht genüge, nur einen begrenzten Zeithorizont in die Betrachtung aufzunehmen, weil erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten so nicht hinreichend festgestellt werden könnten. Es sei auch nicht zulässig, einen Stichtag anzusetzen, die projektbezogenen Beeinträchtigungen erst von da ab zu erfassen und solche, die projektbezogen, aber noch nicht bestimmt worden seien, als Vorbelastung einzustellen. Zudem seien auch solche Auswirkungen einzustellen, bei denen die Folgen sich möglicherweise erst später zeigten, für die der Kausalverlauf aber jetzt schon in Gang gesetzt werde und dann nicht mehr ergebnisneutral unterbrochen werden könne. Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, durch die gewährleistet werde, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibe, seien berücksichtigungsfähig, wenn dadurch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der geschützten Gebiete tatsächlich sicher ausgeschlossen werden könne. Schließlich seien, wenn es um die Auswirkung von Grundwasserabsenkungen für besonders geschützte Gebiete gehe, Effekte die durch klimatische Veränderungen entstünden, jedenfalls dann beachtlich, wenn sie zur Folge hätten, dass die Auswirkungen der Absenkung nicht durch ein Überangebot an Niederschlagswasser, welches zu einer Grundwasserneubildung führe, ausgeglichen werden könne. Demgegenüber rügt die Beigeladene, dass der der habitatschutzrechtlichen Prüfung zugrunde zu legende Zeithorizont gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe des Projekts und den mit seiner Zulassung verbundenen möglichen Auswirkungen zu bestimmen sei und danach hier diejenigen Wirkungen maßgeblich seien, die in der vom Hauptbetriebsplan umfassten Zulassungszeit 1. Januar bis 31. Dezember 2019 verursacht würden, und meint, dass das Verwaltungsgericht unterschiedliche fachliche und rechtliche Gesichtspunkte unzulässig miteinander vermische, wenn es die Ansetzung des im Planungskonzept – Hauptbetriebsplan – vorgesehenen Beginns als des Stichtags zur Unterscheidung der mit der Zulassung des Projekts zukünftig eintretenden Wirkungen von bereits vor der Zulassung vorhandenen, nicht projektbezogenen Vorbelastungen ablehne. Zu beanstanden sei auch, dass das Verwaltungsgericht durch klimatische Veränderungen entstehende Effekte für beachtlich halte, denn ein Wirkungszusammenhang zur Hauptbetriebsplanzulassung 2019 werde nicht dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Grundwasserabsenkung sei nicht Gegenstand der Hauptbetriebsplanzulassung 2019 und es bestehe auch kein fachlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen einer Grundwasserabsenkung und klimatischen Veränderungen. Soweit das Verwaltungsgericht Auswirkungen einer Grundwasserabsenkung für geschützte Gebiete für relevant halte, wenn sie nicht durch ein Überangebot an Niederschlagswasser, welches zur Grundwasserneubildung beitrage, ausgeglichen werden könnten, sei dieser Prüfungsansatz „in der formulierten Allgemeinheit“ fachlich und rechtlich nicht zutreffend, weil es für die habitatschutzrechtliche Beurteilung einer Grundwasserabsenkung nur dann auf die Grundwasserneubildungsrate ankommen könne, wenn die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes grundwasserabhängig seien und nicht von einer oberflächennahen Wasserverfügbarkeit durch Niederschläge bzw. von sog. schwebendem Grundwasser/Schichtenwasser beeinflusst werde. Die auf den Hauptbetriebsplan 2019 als für eine Verträglichkeits(vor)prüfung maßgebliches Projekt abstellenden Einwände der Beigeladenen gehen schon deshalb fehl, weil das Projekt, dessen FFH-Verträglichkeit vor einer Freigabe weiterer Abbaumaßnahmen zu prüfen ist, nicht der vom Antragsgegner zugelassene Hauptbetriebsplan 2019, sondern der damit fortgeführte Tagebau J... ist. Dass dieser Tagebau schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie begonnen wurde, ändert daran – wie bereits ausgeführt - nichts. Selbst wenn ein Vorhaben vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, fällt die Ausführung des Projekts in den Bereich der allgemeinen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (vgl. EuGH, Urteil v. 14. Januar 2010 – C-226/08 -, juris Rn 49). Die Ausführung eines Projekts, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte und vor seiner Genehmigung keiner den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entsprechenden Prüfung unterzogen wurde, kann „nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur dann fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausgeschlossen ist“ (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 – C-399/14 -, juris Rn 33 ff., 43). Eine solche nachträgliche Prüfung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL muss sich zwar nicht auf einen Zeitpunkt beziehen, der vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung liegt. Sie muss allerdings alle zum Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 – C-399/14 -, juris Rn 58 ff., 61; BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 – 9 C 3.16 -, juris Rn 43). Der sich daraus ergebende „Stichtag“ für die Abgrenzung von Vorbelastungen und dem Projekt unmittelbar zuzurechnenden Auswirkungen ist nicht – wie die Beigeladene meint und das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat – der erste Geltungstag des zugelassenen Hauptbetriebsplans, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Aufnahme der betroffenen Gebiete in die von der Kommission zu erstellende Liste, die für die vom Verwaltungsgericht näher betrachteten Gebiete Pastlingsee, DE 4053304, Grabkower Seewiesen – ursprünglich gelistet als Pastlingsee Ergänzung, DE 4053305 -, Feuchtwiesen Atterwasch, DE 4053302, und Calpenzmoor, DE 4053301, jeweils mit Beschluss der Kommission vom 13. November 2007 erfolgte (ABl. L 12 v. 15. Januar 2008, S. 383 ff.). Die an diesen Zeitpunkt anknüpfende Abgrenzung zwischen den als Vorbelastung in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehenden und den dem Projekt direkt zuzurechnenden Auswirkungen dürfte für die hier in Rede stehende Prüfung, ob unzulässige Verschlechterungen der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete bei Fortführung des Tagebaus ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung offensichtlich ausgeschlossen werden können, indes nur von geringer Bedeutung sein. Denn Vorbelastungen reduzieren nicht etwa das Schutzniveau des betroffenen Gebiets, sondern können dessen Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können (BVerwG, Urteil v. 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 -, juris Rn 220). Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht angeführten klimatischen Veränderungen. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch eine Vorbelastung durch zunehmende, auf klimatische Veränderungen zurückzuführende Trockenheit die Zumutbarkeit von Zusatzbelastungen durch das zu prüfende Projekt herabsetzen kann. Dass dies nicht pauschal für Natura 2000-Gebiete an sich gilt, sondern dass auch insoweit jeweils auf die Erheblichkeit der klimatischen Veränderung für den Erhaltungszustand der konkret geschützten Lebensraumtypen und Arten abzustellen ist, liegt auf der Hand und stellt die Richtigkeit der diesbezüglichen Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Soweit die Beigeladene rügt, dass das Verwaltungsgericht mit der in diesem Beschluss geforderten „ganzheitlichen Betrachtung“ von seiner eigenen Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 2016 (VG 3 K 77/15) abweiche, kann dahinstehen, ob angesichts der Unterschiede der jeweiligen Fallkonstellation – in dem angeführten Urteil ging es nicht um das von einem Umweltverband beanstandete Fehlen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, sondern um die Anfechtbarkeit eines Hauptbetriebsplans durch einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich auf eine Existenzgefährdung durch Inanspruchnahme von Betriebsflächen berief – überhaupt von einem „inhaltlichen und rechtlichen Widerspruch“ die Rede sein kann, denn selbst wenn die Fälle in den wesentlichen Punkten vergleichbar wären – was mit der Beschwerde behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt wird -, wäre das Verwaltungsgericht nicht gehindert gewesen, seine frühere Rechtsprechung zu ändern. 1.3 Davon ausgehend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von besonders geschützten Gebieten nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen Prüfung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dies folgt - für alle vier im beanstandeten Beschluss näher betrachteten Natura 2000-Gebiete - bereits daraus, dass der der Bewertung des K... (K...) zugrunde liegende, auf den Hauptbetriebsplan 2019 bis 2020 abstellende Projektbegriff den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Mit der im Rahmen des Hauptbetriebsplanverfahrens allein vorgelegten Fachgutachterlichen Bewertung „Teil 1: Kurzfristige Veränderungen der Grundwasserbeeinflussung im Zeitraum 2019 bis 2020“ wurde auf Grundlage von „berechneten Hydrodifferenzen für den Betrachtungszeitraum für zusätzliche Grundwasserabsenkungen 31.12.2020-31.12.2018“ ausdrücklich (S. 21) nur geprüft, ob „zusätzliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten für den Zeitraum 2019 bis 2020 gegenüber dem Referenzzustand 2018 zu prognostizieren“ und ob diese zusätzlichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele „unter Berücksichtigung von bereits umgesetzten oder noch zu ergreifenden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (= Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasserhaushalts) möglicherweise erheblich“ sind. 1.3.1 Die von diesem zu engen Projektverständnis ausgehenden Einwände der Beigeladenen gegen die ausführliche verwaltungsgerichtliche Würdigung der das FFH-Gebiet Pastlingsee betreffenden Aussagen des K... sowie der Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft 1 und 2 des Landesamtes für Umwelt (i.F.: LfU) vom 6. Dezember 2018, vermögen auch sonst nicht zu begründen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sicher ausgeschlossen werden könnten. Dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes und damit eine unzulässige Verschlechterung durch eine Fortführung des Tagebaus nicht schon dann sicher ausgeschlossen werden können, wenn – wie in der Gesamtbewertung des K... (Ziff. 4.1.8, S. 34) zu diesem Gebiet angenommen - bei eingeräumter zusätzlicher Abnahme des Grundwasserstandes und fortgesetzter Versickerung von Seewasser in den Untergrund (Ziff. 4.1.6, S. 33) selbst durch „zusätzliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ (Ziff. 4.1.7, S. 33; konkret: Anpassung der 2016 begonnenen Einleitung von Zuschusswasser in den Seekörper und eine Kontrolle bzw. Zurückdrängung von Gehölzaufwuchs im Moor) „zumindest kurzfristig, innerhalb der nächsten Vegetationsperiode“, ausgeschlossen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand der vom Schutzzweck des Gebietes umfassten, eine „hohe Vorbelastung“ (Ziff. 4.1.5. a.E., S. 33) aufweisenden feuchteabhängigen Lebensraumtypen „weiter verschlechtern“ wird, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Auf einen Eintritt der Verschlechterung gerade im Jahr 2019 kann es nicht ankommen und eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes durch erst längerfristig wirksam werdende Folgen der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2019 schließt die ausdrücklich (nur) auf die nächste Vegetationsperiode abstellende Bewertung des K... - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht aus. Abgesehen davon, dass der für die Abgrenzung zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung maßgebliche Zeitpunkt hier nicht der 31. Dezember 2018, sondern derjenige der Gebietslistung (13. November 2007) ist, wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch bergbaubedingte Maßnahmen der Entwässerung in der Vergangenheit erfolgte Eingriffe in das Gebiet seien „keineswegs als Vorbelastung bewertungsneutral“, sondern erforderten eine Gesamtbetrachtung dahingehend, „ob und inwieweit zusätzliche Grundwasserabsenkungen zu weiteren Veränderungen der schon negativ belasteten natürlichen Gegebenheiten führen“, in entscheidungserheblicher Weise von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 -, juris Rn 220) abweicht, wonach Vorbelastungen nicht das Schutzniveau senken, sondern den Erhaltungszustand eines Gebiets so verschlechtern können, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der zuvor anerkannten Eignung von Schutzvorkehrungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch ein Projekt dies bezogen auf den Pastlingsee nicht gelten lassen wolle, zeigt ebenfalls keinen Fehler des Verwaltungsgerichts auf. Dieses hat mit Blick auf die Kompensationsmaßnahmen für den Pastlingsee ausgeführt, nach den vorliegenden – zuvor ausführlich zitierten, eine Verbesserung, aber keine vollständige Wiederherstellung des früheren Zustands beschreibenden - Erkenntnissen des K... sowie der Abteilung Wasserwirtschaft des LfU sei nicht gewährleistet, dass die Kompensationsmaßnahmen von der Quantität, aber auch von der Qualität her genügten, um erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets zu kompensieren. Diese auf Grundlage der diesbezüglichen Aussagen der vorliegenden Bewertungen getroffene Einschätzung wird durch den Verweis auf die Anerkennung der grundsätzlichen Beachtlichkeit derartiger Maßnahmen seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 12. April 2018 – C-323/17 -, Rn 34 ff., 40) zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL aber auch entschieden, dass „für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschießend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der Prüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen“ (ähnlich bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 -, juris Rn 125). Für die hier in Rede stehende Frage, ob die Zulassung des Hauptbetriebsplans ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 As. 2 FFH-RL unzulässig ist, kann insoweit nichts anderes gelten. Jedenfalls Maßnahmen, deren Wirksamkeit zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele eines Gebiets nicht offensichtlich ist (hierauf abstellend OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 -, juris Rn 199), können die Durchführung einer auf Klärung auch dieser Frage auf Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse gerichteten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht entbehrlich machen. 1.3.2 Auch die erstinstanzliche Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zum FFH-Gebiet Grabkower Seewiesen begegnet nicht den von der Beigeladenen angeführten Zweifeln. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass weder die Bewertung des K... noch die Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft des LfU vom 6. Dezember 2018 erhebliche Beeinträchtigungen ausschlössen und dass es deshalb einer Projektprüfung bedürfe, in der auch etwaige Kompensations- und Schutzmaßnahmen neu zu bewerten oder weiter zu diskutieren seien, wird aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen weder durch den Verweis der Beigeladenen auf die hohe Vorbelastung – die nicht die Erheblichkeit von Zusatzbelastungen, sondern vielmehr deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen in Frage stellt – noch durch die Umsetzbarkeit möglicher, hinsichtlich ihrer Eignung zur dauerhaften Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen nicht hinreichend geprüfter Schutzmaßnahmen (wie Auflichtungen von Kiefernbeständen und eine Ringelung von Birken) nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht – wie die Beigeladene meint - unberücksichtigt gelassen, dass es nach dem vom K... zitierten Ergebnis des Biomonitorings (2018) keine eindeutig negativen Entwicklungen der maßgeblichen Lebensraumtypen gebe, sondern dem vielmehr die abweichende, diese Ergebnisse des Biomonitorings ausdrücklich ablehnende fachgutachterliche Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft des LfU entgegengesetzt. Dass es angenommen hat, auf Grundlage voneinander abweichender und hinsichtlich des zu betrachtenden Zeitraums von einem unzutreffenden Beurteilungsgegenstand ausgehender Bewertungen könne die durch die bestehenden Anhaltspunkte begründete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes nicht sicher ausgeschlossen werden, ist nicht zu beanstanden. 1.3.3. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum FFH-Gebiet Feuchtwiesen Atterwasch. Dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht aus einer unzulässigen „Vermischung“ von Vor- und Zusatzbelastung resultiert, zeigt sich schon daran, dass die Fachgutachterliche Bewertung des K... in seiner Gesamtbewertung (Ziff. 4.3.8, S. 47) ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Vorbelastungen sowie des nachgewiesenen Rückgangs der Feuchteanzeiger Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebietes durch zusätzliche Grundwasserabsenkungen ohne Fortführung der stützenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten, und dass die Wirksamkeit der seit 2017 umgesetzten zusätzlichen Stützungsmaßnahmen nicht belegt sei, (nur) kurzfristig könnten „aufgrund der Reaktionszeit der Vegetationsdecke“ erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Auf letzteres kann es, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht ankommen. Die bereits durchgeführten Stützungsmaßnahmen hat das Verwaltungsgericht auch keineswegs unbeachtet gelassen, sondern vielmehr zu Recht nicht als ausreichend angesehen zur Führung des Nachweises, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Die von der Beigeladenen angeführte Möglichkeit zusätzlicher Stützungsmaßnahmen in Erfüllung der Nebenbestimmung 6.4.2.1 der wasserrechtlichen Erlaubnis macht die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Fortführung des Vorhabens, dessen die Schutzzwecke des Gebiets beeinträchtigende Auswirkungen im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nicht geprüft wurden und durch nicht konkret an den Vorgaben des Habitatschutzrechts und den Erhaltungszielen des Gebietes orientierte Auflagen nicht sicher ausgeschlossen werden können, ebenfalls nicht entbehrlich. 1.3.4 Schließlich ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens nicht feststellbar, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzzielen des FFH-Gebietes Calpenzmoor durch das – nicht mit dem Hauptbetriebsplan 2019 gleichzusetzende - Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden könnte. Die Beigeladene rügt insoweit, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf einer sachlich und rechtlich unzutreffenden Einschätzung des Gebietszustands beruhe, weil es außer Acht gelassen habe, dass der ca. 4 ha große und als LRT 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) ausgewiesene Gebietsteil „Hasenluch“, dessen fehlende Bewertung das Verwaltungsgericht - der Argumentation der Antragstellerin folgend - beanstandet hat, nicht mehr in einer möglicherweise vor dem Jahr 2000 vorhandenen Ausprägung vorhanden sei und die Beeinträchtigungen insbes. durch Abfallablagerungen und andere anthropogene Einflüsse nichts mit bergbaulichen Tätigkeiten zu tun hätten. Dies vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der derzeitige Zustand dieses weiterhin unter das Schutzregime des FFH-Gebiets fallenden Moorstandorts für sich genommen nicht zur Folge habe, dass er seine Funktion als Lebensraumtyp nicht mehr erfüllen könne und die Belastung durch Maßnahmen Dritter auch nicht rechtfertige, dass der Standort durch bergbaubedingte Maßnahmen seine Funktion auf Dauer verliere bzw. den Schutzzweck nicht mehr erfüllen könne, indes weder rechtlich noch tatsächlich in Zweifel zu ziehen. Die Abteilung Naturschutz des LfU hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (S. 3) zu Recht darauf verwiesen, dass der aktuell gültige Standarddatenbogen und nicht davon abweichende, teilweise ungünstigere Kartierungen der Erhaltungszustände die Bewertungsgrundlage für Natura 2000-Gebiete bilde, und die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass eine Beräumung unmöglich wäre oder welche sonstigen Gründe einer Beseitigung der bestehenden Störung des geschützten Lebensraumtyps entgegenstünden. Der weitere Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die fachgutachterliche Bewertung des K... nicht beachtet, wonach das Calpenzmoor nachweislich regenwassergespeist sei und eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch eine zusätzliche bergbaubedingte Absenkung des Grundwasserzustands „im Zeitraum 2019 bis 2020“ offensichtlich ausgeschlossen werden könne, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat – wenn auch ohne ausdrückliche Zitierung dieser Einschätzung des K... – auf die Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft des LfU vom 7. Dezember 2018 Bezug genommen, in der nachvollziehbar dargelegt wird, dass unter Einfluss sehr großer Differenzen zum Grundwasserleiter eine Austrocknung vom Rand her erfolge und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es längerfristig zu einer Beeinträchtigung der LRT 7140 und 3160 komme. Schon die bis August 2019 erwartete Grundwasserabsenkung um 0,25 m könne „in Abhängigkeit von Witterungsbedingungen zur Verstärkung der Austrocknungserscheinungen vom Rand her führen“. Es werde (nur) aufgrund der kurzen Zeitspanne davon ausgegangen, dass es nicht zu „offensichtlich erheblichen“ Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen komme; im Hinblick auf die längerfristigen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung seien Maßnahmen zur Vermeidung der weiteren Austrocknung des Moorkörpers vom Rand her zu diskutieren und ggf. umzusetzen. Schon diese – von derjenigen des K... abweichende – und jedenfalls mit Blick auf die längerfristigen Folgen eine Beeinträchtigung keineswegs „offensichtlich“ ausschließende Bewertung seitens des LfU bestätigt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es auch mit Blick auf dieses Gebiet einer Verträglichkeitsprüfung bedarf, da eine beachtliche Beeinträchtigung im Ergebnis der Vorprüfung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 1.4 Der allein fristgemäß vorgebrachte Einwand der Beigeladenen gegen die in Ansehung der Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, der sich auf die Behauptung beschränkt, dass die Interessenabwägung angesichts des zutreffend festgestellten erheblichen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Tagebaus und der nach summarischer Prüfung festzustellenden Rechtmäßigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung insgesamt zu ihren Gunsten ausfallen müsse, gibt angesichts der auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin keinen Anlass, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden. Die weiteren, insbesondere ihre Sofortvollzugsinteressen näher darlegenden Ausführungen hat die Beigeladene erst mit dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 13. August 2019 vorgebracht; sie können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser eine Beschränkung der Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung auf diejenigen Teile der Hauptbetriebsplanzulassung begehrt, die nicht zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit des Tagebaus erforderlich sind, nicht dem Schutz der grundwasserabhängigen Lebensräume dienen und nicht mit grundwasserrelevanten Auswirkungen verbunden sind, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner verweist zwar durchaus zu Recht darauf, dass es der Antragstellerin nach eigener Erklärung insbesondere um den Stopp der Errichtung und Inbetriebnahme weiterer Entwässerungsanlagen sowie den Stopp der abbaubedingten Stilllegung von Entwässerungsanlagen zur Wahrung der Schutzzwecke der umliegenden Natura 2000-Gebiete gehe, und dass § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht nur eine vollständige Ablehnung, sondern auch eine Beschränkung der Betriebsplanzulassung vorsehe. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin allerdings einen uneingeschränkten, auf (umfassende) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag gestellt hat, ist das Verwaltungsgericht keineswegs über deren gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO maßgebliches Begehren hinausgegangen. Eine dem Begehren des Antragsgegners Rechnung tragende Begrenzung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht. Der vom Antragsgegner selbst formulierte Antrag wäre – worauf die Antragstellerin zu Recht verweist – mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der danach von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausgenommenen Bestandteile des Hauptbetriebsplans bzw. seiner Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 nicht vollstreckungsfähig. Einen tenorierungsfähigen Antrag, der die von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszunehmenden Bestandteile eindeutig und in einer der Vollstreckung zugänglichen Weise bezeichnet, hat der Antragsgegner auch mit seinem weiteren Schriftsatz vom 25. Juli 2019 nicht formuliert, in dem er die seiner Auffassung nach weiterhin erforderlichen Maßnahmen näher beschreibt. Eine nur teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Komplexität des mit dem Hauptbetriebsplan 2019 für ein weiteres Jahr freigegebenen Tagebaus und die hier nur vorgelegten Akten, die für eine Abgrenzung etwa der zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit erforderlichen von anderen Entwässerungsmaßnahmen keine hinreichenden Grundlagen vermitteln, eine Überprüfung, dass und ggf. welche „Einzelkomponenten“ des als Gesamtkonzept zugelassenen Hauptbetriebsplans ungeachtet der aus einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabens resultierenden Mängel des Bescheides vom 21. Dezember 2018 weiter vollziehbar bleiben könnten oder müssten, und einer entsprechenden „Teilbarkeit“ der Hauptbetriebsplanzulassung im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens nicht zulassen. Auch das überragende öffentliche Interesse an der Vermeidung ihrerseits rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Zustände vermag weder eine auf Teile der Zulassung beschränkte Fortdauer des Sofortvollzugs noch eine über den vom Verwaltungsgericht bereits eingeräumten Aufschub bis zum 31. August 2019 hinausgehende Übergangsfrist zu rechtfertigen. Denn der Antragsgegner hat selbst eingeräumt, dass er als Bergaufsichtsbehörde gem. § 71 BBergG über die Möglichkeit verfüge, die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen aufgrund seiner allgemeinen Anordnungsbefugnis zu regeln, und die ausweislich der Pressemitteilung vom 13. August 2019 diesbezüglich inzwischen ergangene Anordnung des Antragsgegners belegt, dass er dies inzwischen auch getan hat. 3. Angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls kann auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, wonach die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst ab dem 1. September 2019 wieder hergestellt wird, keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin verweist zwar durchaus zu Recht darauf, dass in Eilrechtsschutzverfahren mit drei Beteiligten bei Absehbarkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich keine weitergehende Interessenabwägung stattfinde, weil kein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen könne. Demgegenüber ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht ausweislich Ziff. 2.1 seines Beschlusses – nur - davon ausgegangen ist, dass sich die Hauptbetriebsplanzulassung „nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren … nur möglichen Prüfungsumfang … voraussichtlich als rechtswidrig“ erweise. Aber auch wenn die daraus ersichtlichen Restzweifel angesichts der nachfolgenden Prüfung vernachlässigbar erscheinen und vom Verwaltungsgericht bei der Darlegung des Maßstabs der Interessenabwägung nicht mehr aufgegriffen worden sind, gebietet jedenfalls der Umstand, dass die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits zu rechtswidrigen Zuständen führen müsste, weil dem Tagebaubetrieb übergangslos die Rechtsgrundlage entzogen würde und ohne diesbezügliche, üblicherweise mit einem Abschlussbetriebsplan getroffene Regelungen selbst die zur Absicherung einer Stilllegung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürften, die Einräumung einer angemessenen Umsetzungsfrist. Die Vorbereitung einer – auch nur vorübergehenden – Stilllegung eines solchen komplexen Vorhabens wie des hier in Rede stehenden Tagebaus J... bedarf eines hinreichenden zeitlichen Vorlaufs, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, die dabei einzuhaltenden Sicherheits- und Schutzvorkehrungen in einer diesbezüglichen Anordnung zu konkretisieren, und dem Beigeladenen zu ermöglichen, die sich erst aus dieser Anordnung ergebenden Vorgaben tatsächlich umzusetzen. Die vom Verwaltungsgericht – wenn auch mit teilweise abweichender Begründung – hierfür eingeräumte Frist von ca. zwei Monaten (vom Ergehen des Beschlusses am 27. Juni 2019 bis zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung am 1. September 2019) ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich – wie die Antragstellerin zu Recht meint – beim Unterlassen der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht (nur) um einen Verfahrensfehler handelt, sondern die unzureichende Prüfung und Feststellung der FFH-Verträglichkeit einen materiellen Fehler der Zulassungsentscheidung darstellt. Denn nicht nur mit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen kurzfristigen Fortsetzung des nicht sicher mit den Schutzzwecken der betroffenen Gebiete verträglichen Tagebauvorhabens, sondern auch mit einer mit der sofortigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbundenen sofortigen Unterbrechung insbesondere von aus Sümpfungsmaßnahmen gespeisten Wasserzuführungen zu bereits vorgeschädigten FFH-Gebieten können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele verbunden sein, die es durch diesbezügliche, außerhalb des Hauptbetriebsplanzulassung ebenfalls erst zu treffende und nachfolgend umzusetzende Regelungen zu vermeiden gilt. Dass (auch) eine diesbezügliche Ausnahme einzelner Teilregelungen der Hauptbetriebsplanzulassung im hiesigen Verfahren nicht möglich ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Beschluss nur bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, „sofern mit diesem oder gesondert eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG betreffs des Tagebaus J...durchgeführt wurde“, wiederhergestellt hat, wird mit dem abstrakt auf die Unzulässigkeit einer Interessenabwägung bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstellenden Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass und ggf. warum diese Einschränkung, die dem zu Recht auf Unterbindung einer Fortführung des Tagebaus ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung gerichteten Begehren ebenso wie der Möglichkeit einer Abhilfe dieses Mangels im noch offenen Widerspruchsverfahren Rechnung trägt, zu beanstanden sein sollte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass derzeit nicht absehbar sei, dass auch die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung rechtswidrig sein werde, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur eine Formsache sei, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler der Zulassungsentscheidung begründe. Denn dies ändert nichts daran, dass die sich aus einer nachfolgend tatsächlich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung ergebenden materiellen Anforderungen im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens Berücksichtigung finden und zu einer rechtlich nicht mehr zu beanstandenden Widerspruchsentscheidung führen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Kostenquote entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Dabei geht der Senat davon aus, dass die mit den Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners verfolgten Interessen sich jeweils auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden Regelstreitwert beschränken und nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes führen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).