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Beschluss

7 B 68/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach bergrechtlichen Vorschriften ist eine gebundene Entscheidung; naturschutzrechtliche und unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzbelange sind im Zulassungsprüfungsmaßstab zu berücksichtigen. • Hat die Behörde bei der Abgrenzung eines FFH-Gebiets sachwidrige Erwägungen angestellt, kann das Gericht prüfen, ob die Abgrenzung aus anderen nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gründen tragfähig ist. • Für die gerichtliche Überprüfung ist in der Regel der Sachstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich; nachträglich erhobene Erkenntnisse können nur unter engen Voraussetzungen entscheidungserheblich werden. • Eine Verfahrensrüge nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn sie substantiiert die Tatsachen und die rechtliche Würdigung des Verfahrensmangels darlegt; bloße Beanstandungen der Beweiswürdigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rahmenbetriebsplan und FFH-Abgrenzung: Sachstand zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich • Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach bergrechtlichen Vorschriften ist eine gebundene Entscheidung; naturschutzrechtliche und unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzbelange sind im Zulassungsprüfungsmaßstab zu berücksichtigen. • Hat die Behörde bei der Abgrenzung eines FFH-Gebiets sachwidrige Erwägungen angestellt, kann das Gericht prüfen, ob die Abgrenzung aus anderen nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gründen tragfähig ist. • Für die gerichtliche Überprüfung ist in der Regel der Sachstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich; nachträglich erhobene Erkenntnisse können nur unter engen Voraussetzungen entscheidungserheblich werden. • Eine Verfahrensrüge nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn sie substantiiert die Tatsachen und die rechtliche Würdigung des Verfahrensmangels darlegt; bloße Beanstandungen der Beweiswürdigung genügen nicht. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, klagt gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der einen Rahmenbetriebsplan für einen Feldspat-Tagebau in einem Waldgebiet zulässt. Das Vorhaben liegt unmittelbar neben einem gemeldeten FFH-Gebiet, das fast den gesamten Wald umfasst; nur die in das Schutzgebiet hineinragende Fläche, auf der der Tagebau geplant ist, wurde ausgenommen. Die Behörde hatte bei der Abgrenzung des FFH-Gebiets nach Auffassung des Klägers sachwidrige Erwägungen getroffen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Abgrenzung sowie die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Habitat- und Artenschutzrecht als vertretbar angesehen. Insbesondere sah das OVG keine unvertretbare Nichtaufnahme der betroffenen Fläche ins FFH-Gebiet und keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus oder geschützter Vogelarten. Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt materielle und verfahrensrechtliche Fehler. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht dargetan. • Rahmenbetriebspläne sind gebundene Entscheidungen; bei der Zulassung sind Versagungsgründe nach §48 Abs.2 BBergG einschließlich naturschutz- und unionsrechtlicher Schutzbelange zu prüfen. Das Gericht überprüft die materielle Rechtmäßigkeit frei und hat den Sachverhalt zur Spruchreife selbst aufzuklären. • Zur Frage der FFH-Abgrenzung: Liegt eine sachwidrige Abgrenzung durch die Behörde vor, kann das Tatsachengericht prüfen, ob die Grenze aus anderen naturschutzfachlichen Gründen dennoch haltbar ist. Die vorliegende Rechtsprechung beantwortet diese Frage bejahend. • Maßgeblich ist der Sachstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses; nachträglich gewonnene Erkenntnisse rechtfertigen nur unter engen Voraussetzungen eine andere Bewertung. • Das vom Gericht eingeholte Gutachten zur Bedeutung der Fläche für die Bechsteinfledermaus ergab keine zwingende Notwendigkeit, die Fläche ins FFH-Gebiet aufzunehmen; das OVG hat daher die Abgrenzung als vertretbar angesehen. • Verfahrensrüge: Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §133 Abs.3 VwGO. Sie vermengt materielles Recht mit Verfahrensfragen, umschreibt Beweisanträge nur grob und zeigt nicht auf, welche konkreten Feststellungen bei ergänzender Aufklärung zu erwarten wären. • Die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen lag im Ermessen des Gerichts. Vorliegende Gutachten lieferten nach Auffassung des OVG hinreichende Grundlagen; es wurden keine groben Mängel, unlösbare Widersprüche oder Zweifel an Fachkunde und Unparteilichkeit aufgezeigt. • Bezüglich artenschutzrechtlicher Verbote (z. B. §44 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 BNatSchG) hat das OVG geprüft, dass für die in Rede stehenden Vogelarten keine schutzwürdigen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Vorhabensbereich feststellbar sind, und die Möglichkeit von Ersatzmaßnahmen berücksichtigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision erfolgt nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen, weil die Abgrenzung des FFH-Gebiets und die naturschutzfachliche Bewertung des betroffenen Waldteils nach der Prüfung durch die Gerichte als vertretbar erscheinen. Soweit der Kläger materielles Unrecht und Verfahrensmängel rügt, sind die Darlegungen unzureichend substantiiert; insbesondere rechtfertigen die vorgelegten Gutachten nicht die Anordnung weiterer Beweiserhebungen. Insgesamt bleibt der Planfeststellungsbeschluss in Kraft, weil keine entscheidungserheblichen Fehler in der Abwägung naturschutzrechtlicher Belange und im Verfahren festgestellt wurden.