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Beschluss

7 B 18/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO lagen nicht vor. • Ein Projektträger ist verpflichtet, die für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen; unterbleibt dies, kann die Behörde den Zulassungsantrag mangels Prüfbarkeit ablehnen. • Ein Bestandsschutz nach Art.19 Einigungsvertrag gewährt keinen generellen Freistellungsanspruch von naturschutz- und FFH-rechtlichen Prüfpflichten für nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften auszuführende Teilmaßnahmen. • Ein schriftlich noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt nicht bereits dann als nicht mit Gründen versehen, wenn die Niederschrift der Urteilsgründe binnen fünf Monaten nach Niederlegung der Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben wird. • Verfahrensrügen der Klägerin (fehlendes rechtliches Gehör, unzureichende Begrün dung, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes) sind unbegründet, wenn sich aus Aktenlage und Entscheidungsgründen die maßgeblichen Erwägungen nachvollziehen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Pflicht des Antragstellers zur Vorlage von FFH‑Unterlagen und kein umfassender Einigungsvertrags‑Bestandsschutz • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO lagen nicht vor. • Ein Projektträger ist verpflichtet, die für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen; unterbleibt dies, kann die Behörde den Zulassungsantrag mangels Prüfbarkeit ablehnen. • Ein Bestandsschutz nach Art.19 Einigungsvertrag gewährt keinen generellen Freistellungsanspruch von naturschutz- und FFH-rechtlichen Prüfpflichten für nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften auszuführende Teilmaßnahmen. • Ein schriftlich noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt nicht bereits dann als nicht mit Gründen versehen, wenn die Niederschrift der Urteilsgründe binnen fünf Monaten nach Niederlegung der Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben wird. • Verfahrensrügen der Klägerin (fehlendes rechtliches Gehör, unzureichende Begrün dung, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes) sind unbegründet, wenn sich aus Aktenlage und Entscheidungsgründen die maßgeblichen Erwägungen nachvollziehen lassen. Die Klägerin betreibt Dolomitabbau im Tagebau und ist Rechtsnachfolgerin eines DDR-Betriebs. Sie beantragte die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für Bereiche des Südfelds, in denen inzwischen ein FFH-Gebiet und ein Naturschutzgebiet ausgewiesen sind. Die Bergbehörde forderte naturschutzrechtliche Unterlagen an; die Klägerin legte diese nicht vor. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung und sah Bestandsschutz nach dem Einigungsvertrag als möglich an. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, weil die eingereichten Betriebsplanunterlagen nicht prüffähig seien und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich erscheine. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision gegen diese Nichtzulassung, wogegen sich das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Beschwerde befasst hat. • Zulassungsgründe: Die Beschwerde stützt sich auf §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensfehler vorliegen. Keine grundsätzliche Bedeutung und keine rügenbegründenden Verfahrensfehler liegen vor. • Prüfbarkeit und Mitwirkungspflicht: Nach §34 BNatSchG und Art.6 FFH-Richtlinie hat der Projektträger die für eine Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Mangels solcher Unterlagen kann die Behörde den Zulassungsantrag nicht positiv entscheiden; die Ungewissheit geht zu Lasten des Antragstellers. • Bestandsschutz und Einigungsvertrag: Ein aus Art.19 EV herzuleitender Bestandsschutz des Gesamtvorhabens greift nicht pauschal ein. Die einschlägigen Wirkungssphären des Art.8 EV mit Anlage regeln die frühere Überleitung; konkrete DDR‑Entscheidungen mit Genehmigungscharakter, die einen Gesamtfreistellungsanspruch begründen, sind nicht dargetan. • Rechtsprechung und Fristen für Urteilsgründe: Ein Urteil gilt nicht als ohne Gründe, wenn die schriftlichen Gründe binnen fünf Monaten nach Niederlegung der Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben werden. Vorliegend wurde diese Frist eingehalten; zudem vermitteln die Gründe die maßgeblichen Erwägungen hinreichend. • Verfahrensrechte und Überzeugungsgrundsatz: Die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Überzeugungsgrundsatzes sind nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen ausreichend gewürdigt und Gründe dargestellt, die die Entscheidung tragen. • Relevanz unionsrechtlicher Rechtsprechung: Die EuGH-Entscheidungen betreffen in erster Linie die inhaltlichen Anforderungen an die Verträglichkeitsprüfung und nicht die Pflichten des Projektträgers zur Vorlage von Unterlagen; daraus folgt keine abweichende Verpflichtung der Behörde, ohne prüffähige Unterlagen zu entscheiden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 30.000 € festgesetzt. Begründet liegt dies darin, dass keine der gesetzlichen Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO vorliegt: Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht dargetan. Entscheidend ist, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen ist; ohne prüffähige Unterlagen konnte die Bergbehörde den Zulassungsantrag nicht positiv entscheiden. Weiter erfolgte kein umfassender Bestandsschutz aus Art.19 Einigungsvertrag, der die Anwendung naturschutzrechtlicher Prüfpflichten und die FFH‑Verträglichkeitsprüfung generell ausschlösse. Daher bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache bestehen.