Urteil
OVG 11 B 18.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0531.11B18.16.00
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Leitsätze
Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. Dezember 2013 - 18 B 267/13 -). Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäß begründete Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Soweit der Kläger meint, dass ihm „aus heutiger Sicht“ sogar eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sei, ist klarzustellen, dass ein diesbezüglicher, weder im Verwaltungsverfahren noch erstinstanzlich gestellter Antrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. In diesem geht es allein um die mit der Berufung angegriffene, vom Verwaltungsgericht aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG abgeleitete Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Gem. § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befristeten Verlängerung (gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erneut und ggf. auch mehrfach verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (BVerwG, Urteil v. 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, juris Rn 14) und die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Auch letztere gehören zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die regelmäßig – vorbehaltlich atypischer Fälle - erfüllt sein müssen, damit eine Ermessensentscheidung der Behörde ergehen kann. Vom Vorliegen der sich unmittelbar aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen – rechtzeitig beantragte Verlängerung einer zuvor bereits mindestens einmal verlängerten eigenständigen Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten - sind sowohl die Beteiligten als auch das Verwaltungsgericht ohne weiteres ausgegangen, obwohl – wie der Senat im Beschluss vom 2. März 2015 (– OVG 11 S 10.15 –, juris Rn 4) mit Blick auf § 8 Abs. 1 AufenthG angenommen hat - auch im Rahmen der Verlängerung einer zuvor bereits auf dieser Rechtsgrundlage erteilten Aufenthaltserlaubnis zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten tatsächlich vorliegen, und dies hier angesichts des sehr kurzen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft und mangels Härtefalls durchaus zweifelhaft erscheint. Die Frage, ob die für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, kann hier aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob dem Kläger – anders als im vorstehend vom Senat entschiedenen Fall - angesichts der Vielzahl der seit der Trennung und der Ehescheidung ergangenen, nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 ausdrücklich auf § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützten Verlängerungen insoweit Vertrauensschutz zuzubilligen wäre. Denn auch im nach Auffassung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (1.) fehlt es jedenfalls am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (2.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist auch nicht ausnahmsweise abzusehen (3.). 1. Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Beklagten über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Soweit der Beklagte im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 -, juris; ebenso VG Düsseldorf, Urteil v. 19. Februar 2016 – 7 K 8315/14 -, juris) die Auffassung vertritt, dass das materielle Recht im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis das Abstellen (auch) auf den Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags gebiete, weil ein auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielender Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe und es bei alleinigem Abstellen auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung anknüpfen könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schon nach der zum Ausländergesetz 1965 begründeten (z.B. Urteil v. 13. November 1981 – 1 C 69.78 –, juris Rn 25 sowie Rn 17, 19; ebenso Urteil v. 21. Oktober 1980 – 1 C 19.78 -, juris Rn 14) und unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 fortgeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 16. Juni 2004 – 1 C 20.03 -, juris Rn 11 m.w.N., Urteil v. 22. Januar 2002 – 1 C 6.01 -, juris Rn 9) war auch „bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss“. In dem zu § 24 AuslG 1990 ergangenen Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O. Rn 10, 2) hat das Bundesverwaltungsgericht – unter ausdrücklicher Zurückweisung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 29. September 2000 – 13 S 89/00 –), der einen „unmittelbaren“ Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AuslG unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass (gerade) „im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis“ ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen seien – klargestellt, dass dies auch für den Fall einer Verpflichtungsklage gelte, mit der die (unbefristete) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift begehrt werde. Für eine ausnahmsweise Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts bestehe keine Veranlassung. Mit seiner nunmehr zum Aufenthaltsgesetz ergangenen Entscheidung vom 7. April 2009 (1 C 17.08) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich – unter Aufgabe seiner bis dahin insoweit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abstellenden Rechtsprechung – entschieden, dass bei Klagen auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst für die Kontrolle des behördlichen Ermessens auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen sei, der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist (juris, LS 3 u. Rn 37 ff.), und zur Begründung ausgeführt, dass für diese Verlagerung vor allem die Erwägung maßgebend sei, dass die Ablehnung eines Aufenthaltstitels wie die Ausweisung zu einer Aufenthaltsbeendigung führen könne. Vor allem in diesen Fällen komme dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG eine besondere Bedeutung zu. Diese gewährten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts materiell zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, die zuständigen Behörden und Gerichte hätten bei ausländerrechtlichen Entscheidungen aber deren Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Diese materiellen Vorgaben (bzw. insbesondere die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2007 – 1 C 45/06 -, juris Rn 15 f.) seien für den Senat – neben weiteren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben – mit ausschlaggebend gewesen für die Zeitpunktverlagerung bei der Anfechtung einer Ausweisung. Für den betroffenen Ausländer mache es im Ergebnis häufig keinen Unterschied, ob die Aufenthaltsbeendigung durch Ausweisung oder Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erfolge. Dies rechtfertige es, die Zeitpunktverlagerung auch auf derartige Fälle der Aufenthaltsbeendigung zu erstrecken, zumal hier für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsgrundlagen im Grundsatz schon immer der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich gewesen sei. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn 40) einen anderen Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sowohl für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen als auch für die Überprüfung der Ermessensentscheidung (nur) „ausnahmsweise“ dann als maßgeblich angesehen, wenn – wie im Fall des Kindernachzugs – bereits die Erteilung des Aufenthaltstitels von der Einhaltung einer Altersgrenze abhängt. Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung entspricht es auch, dass die Aufenthaltserlaubnis im Fall einer einem Verlängerungsantrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich für die Zukunft, d.h. für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung erteilt wird. Für zurückliegende Zeiträume kann die Erteilung nur begehrt werden, wenn ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (z.B. BVerwG, Urteil v. 2. September 2000 - 1 B 18.10 -, juris Rn 9). Nur in einem solchen Fall wären die Anspruchsvoraussetzungen anhand der für den zurückliegenden Zeitraum maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 -, juris. Rn 16) dennoch meint, dass es auf das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis ankomme, weil – wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juni 2011 (- 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 218, hier zit. nach juris, Rn 14) entschieden habe - eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltsrechts gerichtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die zitierte Aussage vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit Hinblick auf den für eine Verlängerungsentscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getroffen wurde, sondern in der angeführten Entscheidung (nur) zur Abgrenzung der Verlängerung von der Erteilung und der Begründung des daraus für die Verlängerung abgeleiteten Erfordernisses eines grundsätzlich vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrags angeführt wurde. Angesichts der Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die speziell den für Verpflichtungsklagen auf „Erteilung oder Verlängerung“ einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt thematisieren und gerade mit Blick auf materiellrechtliche Vorgaben (wie den aufgrund der Grund- und Menschenrechtsbetroffenheit der Ausländer beachtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts konkretisieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ständige Rechtsprechung mit den angeführten, in einem ganz anderen Kontext stehenden Ausführungen (jedenfalls) für Verlängerungen betreffende Verpflichtungsklagen revidiert werden sollte. Auch für den konkret in Rede stehenden Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts anderes. Dem Umstand, dass nach dieser Vorschrift nur eine Verlängerung und keine Neuerteilung möglich ist, wird nach Vorstehendem schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der erforderliche Verlängerungsantrag – wie hier - rechtzeitig vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. 2. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergebende allgemeine Erteilungsvoraussetzung, dass „der Lebensunterhalt gesichert ist“ (a.), ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht erfüllt (b.). a) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Unschädlich ist die Inanspruchnahme der in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 7 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel, zu denen u.a. solche gehören, die auf Beitragsleistungen beruhen (Nr. 6). Sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf richtet sich grundsätzlich - und so auch hier - nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der sich daraus ergebende voraussichtliche Unterhaltsbedarf ist mit den danach zu berücksichtigenden, nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Unerheblich ist, ob „schädliche“ öffentliche Mittel, zu denen insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehören (i.F. ALG II), tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an, da dann auch eine Inanspruchnahme dieser Mittel zu erwarten oder jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - zit. nach juris Rn. 21). Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 15/420 S. 70) verlangt zudem die nachhaltige Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Der Tatrichter hat sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon zu verschaffen, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil v. 18. April 2013 – 10 C 10.12 -, zit. nach juris Rn 24). b) Diese erforderliche Überzeugungsgewissheit von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers vermochte der Senat nicht zu gewinnen. Aktuell ist der Lebensunterhalt des Klägers zwar gesichert. Denn durch das am 15. März 2017 eingegangene und nach der im Termin vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers I... vom 29. Mai 2018 auch aktuell andauernde Arbeitsverhältnis erzielt der Kläger ausweislich der vorgelegten Abrechnungen seiner Bezüge Einkünfte von 1.850 EUR brutto bzw. 1.308,79 EUR netto (die abweichende Angabe des Nettoeinkommens im Arbeitsvertrag vom 15. März 2017 und in der Arbeitsbescheinigung vom 29. Mai 2018 mit jeweils 1.385,46 EUR trifft nach den Abrechnungen nicht zu). Bei diesem Einkommen verbleibt nach Abzug der davon gem. § 11b SGB II zu machenden Abschläge in Höhe von insgesamt 300 EUR, einem Regelbedarf des allein lebenden Klägers von 416 EUR und einer nach dem zuletzt vorgelegten Kontoauszug (vom 29. Mai 2018) 565 EUR betragenden Miete ein Überschuss in Höhe von 27,70 EUR. Dafür, dass der Kläger seinem inzwischen volljährigen Sohn und/oder seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber (noch) unterhaltspflichtig wäre, ist nichts ersichtlich. Obwohl dieses – bedarfsdeckende - Arbeitsverhältnis inzwischen 14,5 Monate besteht, vermag es die sich aus der langjährigen, ganz überwiegend durch relativ kurze, häufig geringfügige bzw. (allein) nicht bedarfsdeckende Arbeitsverhältnisse geprägten Erwerbsbiographie des Klägers ergebenden erheblichen Zweifel daran, dass es ihm nunmehr dauerhaft gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zu sichern, nicht auszuräumen. Dagegen, dass das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis eine positive Prognose begründen könnte, sprechen insbesondere die folgenden Umstände: Der Kläger, der bei seiner Einreise als Beruf „Bauer“ angegeben hat, verfügt über keine Qualifikation, die auf dem Arbeitsmarkt besonders nachgefragt wird, und angesichts seiner ständig wechselnden Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Tätigkeiten (Koch, Imbiss-Verkäufer, Gebäudereinigung, Gartenarbeiter) ist auch nicht ersichtlich, dass sich daran - etwa durch Erlangung besonderer Erfahrungen aufgrund langjähriger Tätigkeit in einem Beruf - während seiner Anwesenheit im Bundesgebiet Wesentliches geändert haben könnte. Trotz seines inzwischen beinahe siebenundzwanzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, davon seit Dezember 1995 mit einer zu unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis, ist es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt gelungen, einen Arbeitsplatz so lange zu halten, dass er die zweite Verfestigungsstufe gem. Art. 6 ARB 1/80 erreicht hat. Einschließlich des aktuell seit knapp 15 Monaten bestehenden Arbeitsverhältnisses haben insgesamt – nur – fünf Arbeitsverhältnisse länger ein Jahr gedauert (29,5 Monate - M..., 15,5 Monate - Gebäudedienst P..., 14 Monate - T..., 16 Monate - F...). Die vom Kläger aus den drei letztgenannten wie auch aus weiteren, kürzer andauernden Arbeitsverhältnissen erzielten Einkommen waren in der Vergangenheit ganz überwiegend nicht hinreichend, um seinen Lebensunterhalt vollständig zu sichern, wie sich insbesondere daran zeigt, dass der Kläger in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2013 (insges. 102 Monate) insgesamt 94 Monate (Januar 2005 – Oktober 2009: 58 Monate, Juli 2010 – Juni 2013: 36 Monate) mindestens ergänzend ALG II bezogen hat, und damit auch in Zeiten, in denen er ausweislich seiner Kranken- und Rentenversicherungsverläufe erwerbstätig war oder Arbeitslosengeld I bezogen hat. Seit Mitte 2013 – d.h. kurz nach Ablehnung seines Verlängerungsantrags durch den Beklagten – hat der Kläger zwar tatsächlich kein ALG II mehr in Anspruch genommen. Mit Ausnahme der Zeiträume vom Oktober 2014 bis März 2015 sowie vom 15. März 2017 bis zur Berufungsverhandlung, die von den seitdem insgesamt vergangenen 59 Monaten nur ca. 20,5 Monate abdecken, hätte er aber auch in dieser Zeit Anspruch auf ALG II gehabt, da seine Einkommen aus den übrigen, überwiegend nur für kürzere Zeit ausgeübten Erwerbstätigkeiten seinen Bedarf weder vollständig noch längerfristig decken konnten. Entsprechendes gilt für das (nach einer „Sperr-/Ruhenszeit“ vom 1. bis 7. März 2016) vom 8. März 2016 bis 14. März 2017 gezahlte, für sich genommen unschädliche Arbeitslosengeld I. Dessen Höhe hat der Kläger zwar nicht mitgeteilt. Nach überschlägiger Nachrechnung (mit dem ALG-Rechner der Bundesagentur für Arbeit, http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html, ermittelter Orientierungswert) betrug das Arbeitslosengeld I bei einem - in den zwei Jahren zwischen März 2014 u. März 2016 nur einmal (im Jan./Febr. 2016) annähernd erreichten - Bruttoeinkommen von 1.500 EUR im Jahr 2016 ca. 21,75 EUR/Tag bzw. 652,50 EUR/30 Tage und war damit ebenfalls nicht geeignet, den sich aus dem Regelsatz sowie der Miete ergebenden Bedarf des Klägers vollständig zu decken. Die sich aus der Erwerbsbiographie des Klägers ergebenden Anfangs- und Endzeitpunkte von Arbeitsverhältnissen zeigen zudem, dass der Kläger neue Arbeitsverhältnisse zwar nicht nur, aber doch mehrfach gerade dann präsentiert hat, wenn Verlängerungen seiner Aufenthaltserlaubnis anstanden (z.B.: im März 2009: Vertrag Gebäudedienst P... ab 16. März 2009; im Oktober 2011: Vertrag T... ab 1. Oktober 2011, im März 2013: Vertrag F... Vertrag ab 1. März 2013). Ebenso fällt auf, dass Arbeitsverhältnisse bereits kurz nach einer in Aussicht gestellten bzw. gewährten Verlängerung endeten (z.B. Dezember 1998: N..., zum 31.12.1998; Dezember 2002: M... zum 31.12.2002; im Juni 2010: Gebäudedienst P..., zum 1. Juli 2010), obwohl der Kläger kurz zuvor jeweils noch Bescheinigungen der Arbeitgeber zum Beleg des Fortbestands der Arbeitsverhältnisse vorgelegt hatte (vgl. Dezember 1998: Bl. 85 des Verwaltungsvorgangs, Dezember 2002: Bl. 168 des Verwaltungsvorgangs, Juni 2010: Bl. 233 des Verwaltungsvorgangs). So legt etwa die vom Kläger nicht anderweitig erklärte, in der übersandten Übersicht seiner Krankenversicherungszeiten vom 15. Juni 2017 verzeichnete „Sperr-/Ruhenszeit“ vom 2. Juli bis 23. September 2010 nahe, dass die Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit dem Gebäudedienst P... von der Arbeitsagentur als selbstverschuldet gewertet wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch angesichts des aktuell bestehenden, bedarfsdeckenden Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass dieses Arbeitsverhältnis – anders als seine zahlreichen Vorgänger - von Dauer oder dass der Kläger auch im Fall seiner Beendigung jedenfalls in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zukünftig nachhaltig nur aus eigenen oder „unschädlichen“ öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Chancen des Klägers, nach einem möglichen Verlust seiner aktuellen Stellung einen neuen, seinen Bedarf sichernden Arbeitsplatz zu finden, angesichts seines Alters von inzwischen 52 Jahren und der mit zunehmendem Alter absehbar einher gehenden gesundheitlichen Probleme (die es ausweislich des Schreibens des Jobcenters vom 6. April 2011, mit dem eine ärztliche Untersuchung des Klägers zur Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit angeordnet wurde, Bl. 246 des Verwaltungsvorgangs, seinerzeit bereits einmal gab) eher schlechter werden dürften als sie es in der Vergangenheit waren. 3. Ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger schließlich auch nicht deshalb zu, weil sein Fall atypische Umstände aufweist, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebieten würden. a. Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 37) geboten ist. Derartige besondere, atypische Umstände, die gerade im Fall des Klägers eine Ausnahme von der Regelanforderung der Lebensunterhaltssicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse, die dazu dient, (neue) Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden - begründen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch vermag der Senat sie ohne weiteres zu erkennen. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Sicherung des Lebensunterhalts mit Blick auf die Wertentscheidungen der Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten der Familie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies käme etwa bei der eine Erwerbstätigkeit nicht zulassenden Betreuungsbedürftigkeit von Kindern, bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber deutschen Staatsangehörigen oder beim Zusammenleben des Ausländers mit einem Familienmitglied, dem das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, in Betracht. In einer vergleichbaren Situation befindet sich der Kläger, der seit 2004 von seiner deutschen Ehefrau geschieden ist und dessen Sohn – zu dem nach Aktenlage auch zuvor eher wenig Kontakt bestand – inzwischen volljährig ist, ersichtlich nicht. Seine Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern, resultierte in der Vergangenheit regelmäßig auch nicht (nur) daraus, dass sein Einkommen zu gering war, um daraus über seinen eigenen Lebensunterhalt hinaus (auch) an seine deutsche Frau und seinen deutschen Sohn zu leistende Unterhaltszahlungen aufzubringen. Er war vielmehr während der ganz überwiegenden Zeit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet nicht einmal in der Lage, seinen eigenen Unterhalt vollständig zu sichern. Ein zugunsten des Klägers hier allein in Betracht kommendes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK gebietet es für sich genommen ebenfalls nicht, vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Der Kläger hält sich zwar seit inzwischen beinahe 27 Jahren (und damit etwa die Hälfte seines Lebens) im Bundesgebiet auf, und zwar die ganz überwiegende Zeit davon rechtmäßig. Obwohl auch zuvor bereits mehrfach Anlass bestanden hätte, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abzulehnen, hat der Beklagte von dieser Möglichkeit zuvor keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat es während seines langjährigen Aufenthalts aber weder geschafft, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren, noch sind irgendwelche tiefergehenden persönlichen oder sonstigen Bindungen ans Bundesgebiet dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Er hat durch seine längeren und kürzeren Erwerbsbemühungen zwar immer wieder mehr oder weniger große Teile seines Lebensunterhalts selbst gesichert. Bemühungen um eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit waren allerdings – wie vorstehend bereits ausgeführt - häufig gerade im zeitlichen Umfeld anstehender Entscheidungen über eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis festzustellen und führten nur ausnahmsweise zu einer vollständigen und längerdauernden Deckung seines Bedarfs. Auch nachdem der Beklagte den Kläger anlässlich der Erteilung der letzten Aufenthaltserlaubnis am 11. Oktober 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine erneute Verlängerung „unter diesen Umständen“ nicht mehr erfolgen werde (vgl. Vermerk Bl. 254 des Verwaltungsvorgangs), hat der Kläger in der ihm danach verbliebenen Jahresfrist bis zur nächsten anstehenden Verlängerung im Oktober 2012 keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um seine Erwerbssituation zu verbessern und an die Stelle des bestehenden Arbeitsvertrages, der ihm nur ein Einkommen von 327,71 EUR netto sicherte und den ergänzenden Bezug von ALG II erforderlich machte, ein besser entlohntes, wenigstens annähernd bedarfsdeckendes Arbeitsverhältnis zu finden. Dass (und ggf. weshalb) ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat er nicht vorgetragen, und eine solche (subjektive) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit scheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach der Ablehnung der begehrten Verlängerung durch den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2013 zeitweise durchaus gesteigerte Bemühungen um zwar noch immer nicht ausreichende, jedenfalls aber deutlich besser bezahlte Arbeitsstellen gezeigt und im März 2017 sogar ein bedarfsdeckendes Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Ein derart erst unter dem Druck des drohenden Verlusts der weiteren Aufenthaltserlaubnis gesteigertes Bemühen vermag indes ebenso wenig eine nachhaltig gelungene wirtschaftliche Integration zu belegen wie es die prognostisch dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln zu begründen vermag. Auch sonstige, für eine Integration des Klägers im Bundesgebiet sprechende Umstände sind kaum erkennbar. Die Deutschkenntnisse des Klägers sind, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erleben konnte, selbst nach mehr als zwanzigjährigem Aufenthalt in Deutschland noch sehr begrenzt und Kontakte zu seinem erwachsenen Sohn und seiner geschiedenen Ehefrau scheinen auch in der Vergangenheit eher schriftlich oder telefonisch als durch direkte Besuche gepflegt worden zu sein. Gegen eine überzeugend gelungene gesellschaftliche Integration spricht auch, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn nicht immer in der gebotenen Weise nachgekommen ist (vgl. Mitteilung vom August 2012 über die Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht, Bl. 255, 257 des Verwaltungsvorgangs, laut Anwaltsschreiben, Bl. 264 des Verwaltungsvorgangs, wurde das Verfahren vorläufig gem. § 153a StPO eingestellt) und sich auch sonst nicht immer rechtstreu verhalten hat (vgl. Urteil des Amtsgerichts Strausberg v. 15. August 2007, 50 Tagessätze Geldstrafe wg. Körperverletzung, Bl. 199 ff. des Verwaltungsvorgangs). Ein Härtefall folgt hier auch nicht aus einer Unzumutbarkeit der Rückkehr und Integration des Klägers in die Türkei. Allein die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet vermag eine solche Unzumutbarkeit nicht zu begründen, und sonstige außergewöhnliche Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Da der Kläger erst mit 25 Jahren nach Deutschland gekommen ist, ist davon auszugehen, dass er die türkische Sprache spricht und mit den Verhältnissen in seinem Heimatland hinreichend vertraut ist. Auch sonst spricht nichts gegen die Annahme, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar ist, zumal er dort nach Aktenlage (Anlage Kinder zur Steuererklärung 2000, Bl. 150 des Verwaltungsvorgangs) drei weitere, 1986 und 1990 geborene Kinder hat, die inzwischen erwachsen und in der Lage sein dürften, ihn bei der erforderlichen Wiedereingliederung zu unterstützen. 4. Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das aktuell seit mehr als einem Jahr bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers auch kein Aufenthaltsrecht nach der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 ARB 1/80 zu begründen vermag, da es erst während des Berufungsverfahrens und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem der Kläger nicht mehr über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte. Damit stellt es keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, denn Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine auch aufenthaltsrechtlich gesicherte, nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (so z.B. EuGH, Urteil v. 16. Dezember 1992, C-237/91, juris, Rn 11 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die vom Beklagten mit Bescheid vom 29. April 2013 abgelehnte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er ist im November 1991 mit einem Touristenvisum ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich dort zeitweise unerlaubt auf, stellte 1993 einen – letztlich erfolglosen – Asylantrag und heiratete am 10. November 1995 eine deutsche Staatsangehörige. Daraufhin erteilte der Beklagte ihm am 15. Dezember 1995 eine erste, bis zum 15. Dezember 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Juni 1996 wurde der inzwischen volljährige Sohn D. geboren. Im Februar 1997 trennten sich die Eheleute, die Ehefrau und der Sohn verzogen nach Mecklenburg-Vorpommern. Nach zwischenzeitlicher Ankündigung eines Versöhnungsversuchs wurde die Ehe im März 2004 geschieden. Der Kläger war – beginnend im April 1996 – immer wieder in mehr oder weniger lang währenden Beschäftigungsverhältnissen (als Koch, Reinigungskraft, Gartenarbeiter oder Verkaufshilfe/Verkäufer) tätig, von denen bisher allerdings nur ein einziges länger als zwei Jahre (v. 10. Juli 2000 bis 31. Dezember 2002, M...) und nur vier weitere länger als ein Jahr dauerten (v. 16. März 2009 bis 1. Juli 2010, Gebäudedienst P...; v. 1. Oktober 2011 bis 30. November 2012, T...; v. 1. März 2013 bis 30. Juni 2014, F...; seit dem 15. März 2017: I.... Davor bzw. dazwischen lagen Zeiten weiterer, ganz überwiegend weniger als sechs Monate andauernder Beschäftigungsverhältnisse, anhand der zur Akte gelangten Unterlagen nicht aufklärbare Lücken (z.B. 9. Juli 1996 bis 1. Februar 1997, 1. März 1997 bis 14. Dezember 1997, 19. Januar 2000 bis 10. Mai 2000), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie erhebliche Zeiträume, in denen – teilweise parallel zu nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen oder nicht bedarfsdeckendem Arbeitslosengeld I – Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden (insbes. vom 1. Januar 2005 bis 21. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2010 bis zum 17. Juni 2013). In seinem im März 2017 aufgenommenen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch bestehenden Arbeitsverhältnis erzielt der Kläger ein monatliches Einkommen von 1.850 EUR brutto (1.308,79 EUR netto). Die bis zum 15. Dezember 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde auf dessen entsprechende Verlängerungsanträge hin erstmals am 4. Januar 1999 und in der Folge – teilweise nach längerer Prüfung - immer wieder befristet, für ein oder zwei Jahre, verlängert. Anlässlich der letzten, am 11. Oktober 2011 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr wurde der Kläger, der zuvor nur ein allein nicht lebensunterhaltssicherndes neues Arbeitsverhältnis (T..., 420 EUR mtl. brutto) nachgewiesen hatte, „ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das die letzte Verlängerung unter diesen Umständen“ sei (Vermerk Bl. 254 der Verwaltungsakte). Am 17. September 2012 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Das zunächst noch bestehende Arbeitsverhältnis (T...) endete am 30. November 2012. Nachdem der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag über ein am 1. März 2013 begonnenes Arbeitsverhältnis (F...) über eine unbefristete Tätigkeit als Gartenarbeiter mit einem – wiederum nicht existenzsichernden - monatlichen Einkommen von 460 EUR brutto vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 29. April 2013 unter Hinweis auf die fehlende und bei prognostischer Betrachtung auch zukünftig nicht absehbare Sicherung des Lebensunterhalts ab. Zur Begründung seiner hiergegen am 28. Mai 2013 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst auf eine ihm eine erhebliche Erhöhung seines Einkommens bei dem Arbeitgeber F... gewährende Vertragsergänzung verwiesen. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 wegen Gewerbeabmeldung des Arbeitgebers legte er Nachweise für ein zum 1. Juli 2014 neu begonnenes, ihm ein noch etwas höheres Einkommen ermöglichendes Arbeitsverhältnis (R...) sowie einen im September 2014 zusätzlich aufgenommenen Minijob vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2014 teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das dem Beklagten mit der Rechtsgrundlage § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen hier auszuüben sei, weil von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts eine Ausnahme zu machen sei. Das vom Kläger bei der F... erzielte Einkommen sei zwar auch nach der vorgetragenen Lohnerhöhung nicht bedarfsdeckend gewesen. Zusammen mit dem Einkommen aus dem im September 2014 aufgenommenen Minijob reiche der höhere Verdienst aus dem neuen Arbeitsverhältnis (R...) rechnerisch jedoch auch nach Abzug der Freibeträge zur Bedarfsdeckung aus. Dem Beklagten sei zwar beizupflichten, dass angesichts der sehr kurzen Bestandszeiten der aktuellen Beschäftigungsverhältnisse zurzeit dennoch nicht von der erforderlichen dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Bei einer Gesamtschau sei jedoch vom Vorliegen einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung auszugehen, weil der Fall des Klägers durch atypische, das Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigende Umstände gekennzeichnet sei. So sei zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit 1995 im Bundesgebiet aufhalte. Des Weiteren habe er in der letzten Zeit eine deutliche Steigerung seiner Löhne erzielen können. Auch sei positiv zu bewerten, dass er nach der unverschuldeten Kündigung sogleich eine neue Beschäftigung gefunden und daneben noch eine 12 Stunden in Anspruch nehmende Nebentätigkeit aufgenommen habe. Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat mit Beschluss vom 17. November 2016 zugelassenen und am 8. Dezember 2016 fristgemäß begründeten Berufung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe, da der Lebensunterhalt sowohl zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags als auch im diesbezüglichen Anhörungsverfahren nicht gesichert gewesen sei. Für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens sei zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Das materielle Recht könne jedoch zumindest konkludent bestimmen, dass für Ansprüche, deren Anträge in der Vergangenheit lägen, auch der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei. Da der auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzielende Antrag seinem Wesen nach an eine vorangegangene Aufenthaltserlaubnis anknüpfe, sei es rechtsfehlerhaft, auf die Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, da es an einem vorangegangenen Aufenthaltsrecht fehle, an das eine Verlängerung habe anknüpfen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 -, VG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016 – 7 K 8315/14 -). Lediglich hilfsweise sei erwähnt, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung möglich sei, weil die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Beschäftigungsverhältnisse bereits nicht mehr existierten und die Erwerbsbiographie des Klägers nach wie vor von erheblicher Diskontinuität geprägt sei. Auch im zweiten Halbjahr 2015 sei der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen. Die vorgelegte Gehaltsabrechnung für Januar 2016 sei unschlüssig und das entsprechende Arbeitsverhältnis (M...) mit Ende Februar 2016 bereits wieder beendet; seit dem 8. März 2016 beziehe der Kläger wieder Arbeitslosengeld. Das am 15. März 2017 begonnene neue Arbeitsverhältnis (S...) erlaube noch nicht die Prognose, dass der Kläger nunmehr auf Dauer ohne öffentliche Mittel auskomme. Auch ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung könne hier nicht angenommen werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen – die Unzumutbarkeit des Verlassens des Bundesgebietes wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse oder die Unmöglichkeit der Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit – seien unzweifelhaft nicht gegeben. Der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige für sich genommen keinen atypischen Fall. Hinzu kommen müsse vielmehr, dass der Ausländer die ihm durch den langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt habe, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner hiesigen Lebensverhältnisse eingetreten sei und eine Beendigung des Aufenthalts ihn besonders hart treffen würde. Dafür sei beim Kläger nichts ersichtlich. Seine Erwerbsbiographie deute darauf hin, dass er sich seit seiner Einreise 1991 nicht wirtschaftlich integriert habe. Allein sein Bemühen um eine anschließende Beschäftigungsmöglichkeit nach seiner unverschuldeten Kündigung und die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung stellten keine „besonderen Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, die neben den langjährigen Aufenthalt des Klägers treten könnten. Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht habe, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen sei, seien Ausnahmen davon grundsätzlich eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund liege hier kein solcher Ausnahmefall vor. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Vorlage seines neuen Arbeitsvertrages, diverser Gehaltsabrechnungen sowie einer aktuellen Arbeitsbescheinigung vom 29. Mai 2018 vor, dass er seit dem 15. März 2017 versicherungspflichtig bei dem Arbeitgeber I... (S...) als Verkäufer beschäftigt sei. Das Arbeitsverhältnis sei nach Verkürzung der Probezeit auf drei Monate dauerhaft und das Einkommen (1.850 EUR brutto) ausreichend. Aus dem weiter vorgelegten aktuellen Krankenversicherungsverlauf (Stand 15. Juni 2017) ergebe sich zudem, dass der Kläger seit dem 18. Juni 2013 kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen habe. In der Folge sei er jeweils krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen oder habe Arbeitslosengeld I bezogen. Gerade die Tatsache, dass er immer wieder Arbeitsstellen gefunden habe, mache deutlich, dass der Kläger auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehr wohl zu Hause sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (2 Bände) sowie die vom Beklagten übersandte Ausländerakte des Klägers (3 Bände, Bl. 1-395, sowie 4 Hefter, unpaginiert) verwiesen.