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Beschluss

18 B 267/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.18B267.13.00
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Leitsätze

Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (hier: § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (hier: § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den geltend gemachten Anhörungsmangel. Insoweit kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ausgehend von ihren Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte. Auch ein unterstellter Anhörungsmangel führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zum einen wäre er inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, da die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu der Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu äußern und die Antragsgegnerin sich namentlich mit Schreiben vom 7. Februar 2013 inhaltlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Zum anderen wäre ein Anhörungsmangel auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Antragsgegnerin kein Entscheidungsspielraum eröffnet ist. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 ‑ 1 C 3.08 ‑, InfAuslR 2009, 333. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat, weil sie die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Für die insoweit erforderliche Prüfung sind entgegen der Auffassung der Beschwerde maßgeblich zunächst die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis zugrunde zu legen. Da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung schon nicht gegeben war, kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im März 2013 zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in der Lage gewesen wäre, nicht mehr an. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerwG ist für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Vgl. Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, InfAuslR 2009, 270. Dieser Rechtsprechung liegt, ebenso wie in den Fällen der gerichtlichen Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 ‑ 1 C 45.06 ‑, InfAuslR 2008, 392), der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 ‑ 1 C 10.09 ‑, InfAuslR 2010, 346), und einer Abschiebungsandrohung (Urteil vom 22. März 2012 ‑ 1 C 3.11 ‑, InfAuslR 2012, 261) die Erwägung zugrunde, dass diese Verwaltungsakte zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, und im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. und Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, juris. Dem entspricht es, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung in Betracht kommt, während sie für einen ‑ von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet ‑ in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Beantragung des Aufenthaltstitels nur ausnahmsweise beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 ‑ 1 B 18.10 ‑, AuAS 2010, 254 sowie Urteile vom 9. Juni 2009 ‑ 1 C 7.08 ‑, InfAuslR 2009, 378 und vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, InfAuslR 1999, 69. Die vorgenannten Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn das materielle Recht einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt erfordert. Vgl. zum Kindernachzug im Hinblick auf die Einhaltung der Höchstaltersgrenze BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 ‑, a.a.O. und vom 26. August 2008 ‑ 1 C 32.07 ‑, InfAuslR 2009, 8. Hierzu zählt auch der Fall, dass es einer Einbeziehung nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eingetretener Tatsachen nicht bedarf, weil diese sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern ‑ insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht ‑ Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung eines abgelaufenen Titels haben. Vgl. zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, a.a.O. Hiervon ausgehend kommt es im Fall der Antragstellerin nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 7. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn die Antragstellerin begehrt nach dem Beschwerdevorbringen die Verlängerung der ihr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑, InfAuslR 2011, 218, und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ‑ von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet ‑ in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab Antragstellung begehrt wird. Weder die Verlängerung noch die rückwirkende Erteilung kommen für Zeiträume in Betracht, in denen der Ausländer die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm nicht erfüllte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, a.a.O. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin war im Dezember 2011 nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers ‑ nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ‑ in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑, juris. Hiervon ausgehend konnte die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt gemessen an den vorstehenden Maßstäben nicht sichern. Zwar ging sie zu diesem Zeitpunkt noch einer Erwerbstätigkeit nach. Das hieraus erzielte und für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 nachgewiesene Einkommen reichte jedoch zur Bedarfsdeckung nicht vollständig aus. Abweichend von der Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin, die die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma K. C. & Q. nicht berücksichtigt, ist allerdings von einem Gesamtgehalt von 7.052,84 EUR brutto auszuggehen, was einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 1.175,47 EUR entspricht. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 SGB II waren ferner die Werbungskostenpauschale von 100,- EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 3-5 SBG II) und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 197,54 EUR (§ 11b Abs. 3 SGB II) abzuziehen, so dass sich ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 600,94 EUR ergab. Dem stand zumindest ein Gesamtbedarf von 609,- EUR in 2011 (364,- EUR Regelbedarf und 245,- EUR Kosten der Unterkunft) bzw. von 619,- EUR (davon 374,- EUR Regelbedarf) ab dem 1. Januar 2012 gegenüber. Dabei kann angesichts der danach bereits festzustellenden Unterdeckung offen bleiben, ob die Kosten der Unterkunft zu diesem Zeitpunkt noch zutrafen, woran angesichts der auf den eingereichten Kontoauszügen ersichtlichen tatsächlichen Mietzahlungen von 315,- EUR am 8. November 2011 und am 7. März 2012 Zweifel bestehen. Unabhängig hiervon konnte zudem angesichts der zum damaligen Zeitpunkt festzustellenden Erwerbsbiographie der Antragstellerin, die von wechselnden und überwiegend nur kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gekennzeichnet war, nicht von einem dauerhaften Fortbestand der Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Dass die unter diesem Gesichtspunkt getroffene negative Prognose der Antragsgegnerin durch den ‑ schon vor Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten ‑ Verlust der Arbeitsstellen und den darauf folgenden Bezug öffentlicher Leistungen ab Juli 2012 bestätigt wurde, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Antragstellerin ab Februar 2013 eine ‑ möglicherweise bedarfsdeckende ‑ Tätigkeit bei der Firma C1. hätte aufnehmen können, ist ausgehend von den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Vor diesem Hintergrund bietet das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass für die Annahme, es könne ein atypischer Fall vorliegen, der zu einem Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.