Urteil
OVG 10 A 8.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0305.10A8.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Bekanntmachung eines Hinweises auf einen aufsichtlichen Genehmigungsvermerk eines Bebauungsplans genügt die Formulierung, dass der Bebauungsplan von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei, nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV. Vielmehr ist es nach dieser Vorschrift erforderlich, dass in der Bekanntmachung auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung unter konkreter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums der Genehmigungsentscheidung hingewiesen wird.(Rn.64)
2. Genügt die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht, kann dieser Fehler nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich werden, wenn er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist.(Rn.65)
3. Die Festsetzung eines Sondergebiets "Pflegewohnanlage" kann - auch wenn hierdurch überwiegend eine Wohnnutzung ermöglicht werden soll - ohne Verstoß gegen den aus § 9a BauGB in Verbindung mit den §§ 1 ff. BauNVO folgenden Typenzwang hinsichtlich der Baugebietsfestsetzung zulässig sein, wenn die Festsetzung eines der in den §§ 2 bis 10 BauNVO benannten Baugebieten für Wohnzwecke aufgrund der gewählten planerischen Festsetzungen nicht in Betracht kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die als Sondergebiet festgesetzte Wohnnutzung mit bestimmten baulichen Merkmalen verknüpft ist, die in einem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten nicht typisch ist.(Rn.72)
(Rn.75)
(Rn.76)
(Rn.81)
4. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, grundsätzlich frei. Auch wenn sie mit dem Bebauungsplan Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.(Rn.88)
Allerdings darf die Gemeinde nicht Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan unzulässig mischen, indem sie bei einem durch ein bestimmtes Vorhaben veranlassten Angebotsbebauungsplan durch die Festsetzung einen großzügigen Rahmen steckt und wesentliche Einschränkungen in städtebaulichen Verträgen vornimmt, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BauGB für die Beurteilung des Bebauungsplans keine Bedeutung haben.(Rn.89)
5. Ein Abwägungsausfall kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil externe Dritte (hier: ein Planungsbüro) die Abwägungsentscheidung durch Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und die Unterbreitung von Abwägungsvorschlägen in die Vorbereitung der eigentlichen gemeindlichen Abwägungsentscheidung eingebunden waren. Es reicht insoweit aus, dass dem gemeindlichen Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden.(Rn.111)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bekanntmachung eines Hinweises auf einen aufsichtlichen Genehmigungsvermerk eines Bebauungsplans genügt die Formulierung, dass der Bebauungsplan von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei, nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV. Vielmehr ist es nach dieser Vorschrift erforderlich, dass in der Bekanntmachung auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung unter konkreter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums der Genehmigungsentscheidung hingewiesen wird.(Rn.64) 2. Genügt die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht, kann dieser Fehler nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich werden, wenn er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist.(Rn.65) 3. Die Festsetzung eines Sondergebiets "Pflegewohnanlage" kann - auch wenn hierdurch überwiegend eine Wohnnutzung ermöglicht werden soll - ohne Verstoß gegen den aus § 9a BauGB in Verbindung mit den §§ 1 ff. BauNVO folgenden Typenzwang hinsichtlich der Baugebietsfestsetzung zulässig sein, wenn die Festsetzung eines der in den §§ 2 bis 10 BauNVO benannten Baugebieten für Wohnzwecke aufgrund der gewählten planerischen Festsetzungen nicht in Betracht kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die als Sondergebiet festgesetzte Wohnnutzung mit bestimmten baulichen Merkmalen verknüpft ist, die in einem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebieten nicht typisch ist.(Rn.72) (Rn.75) (Rn.76) (Rn.81) 4. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, grundsätzlich frei. Auch wenn sie mit dem Bebauungsplan Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.(Rn.88) Allerdings darf die Gemeinde nicht Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan unzulässig mischen, indem sie bei einem durch ein bestimmtes Vorhaben veranlassten Angebotsbebauungsplan durch die Festsetzung einen großzügigen Rahmen steckt und wesentliche Einschränkungen in städtebaulichen Verträgen vornimmt, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BauGB für die Beurteilung des Bebauungsplans keine Bedeutung haben.(Rn.89) 5. Ein Abwägungsausfall kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil externe Dritte (hier: ein Planungsbüro) die Abwägungsentscheidung durch Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und die Unterbreitung von Abwägungsvorschlägen in die Vorbereitung der eigentlichen gemeindlichen Abwägungsentscheidung eingebunden waren. Es reicht insoweit aus, dass dem gemeindlichen Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden.(Rn.111) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig erhoben worden, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Bebauungsplan Nr. 8 „Wohnanlage G...“ der Gemeinde Schwielochsee ist im Amtsblatt des Amtes Lieberose vom 16. August 2014 bekanntgemacht worden, so dass die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 17. August 2015 (Montag) abgelaufen ist. Der Normenkontrollantrag ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht am 22. Juni 2015 und damit rechtzeitig eingegangen. 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Den Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer bzw. Nutzer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks, sondern wenden sich als „Plannachbarn“ gegen den Bebauungsplan. Sie haben aber hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einer eigenen Rechtsposition verletzt werden (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Die Antragsteller machen geltend, dass ihre aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein könnten. Die Interessen eines Eigentümers oder Nutzers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen ist, sind dann abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebietes im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Eine Antragsbefugnis ist daher zu bejahen, wenn der Antragsteller aufzeigt, dass ein ihn betreffender abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller gerecht, weil sie Abwägungsmängel in Bezug auf die von ihren Grundstücken ausgehenden betriebsbedingten Lärmemissionen rügen und geltend machen, dass die geplante Nutzung des Sondergebietes „Pflegewohnanlage“ im Plangebiet dazu führen werde, dass gegenüber den Antragstellern Lärmschutzmaßnahmen angeordnet werden, welche die Betriebe in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Sowohl die geringe Entfernung von nur ca. 180 m zwischen dem genannten Sondergebiet und den Grundstücken, die den Antragstellern gehören bzw. von ihnen betrieblich genutzt werden, als auch die Einbeziehung der Betriebe als mögliche Quellen von auf das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ im Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen in dem Schallschutzgutachten, das der Beigeladene in Auftrag gegeben und die Antragsgegnerin für ihre Planungsentscheidung beigezogen hat, erscheint eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragsteller zumindest möglich (vgl. auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung für die Pflegewohnanlage, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 10 S 22.17 -, BA S. 9). Zum Kreis der antragsbefugten Personen gehört auch der Antragsteller zu 1. als Mieter und Inhaber des Betriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. Die nur obligatorische Berechtigung am Grundstück schließt die Antragsbefugnis nicht aus (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 -, juris Rn. 14 für Mieter und Rn. 18 für Pächter und Betriebsinhaber). 3. Den Antragstellern fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, etwa weil die Pflegewohnanlage im Sondergebiet bereits genehmigt, errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019, a.a.O., Rn. 39). Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar ist die im Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ festgesetzte Nutzung, welche die Rechtsstellung der Antragsteller zu beeinträchtigen vermag, mit der Errichtung der Seniorenwohnanlage und deren Inbetriebnahme bereits seit Februar 2017 verwirklicht; jedoch ist die dafür erteilte Baugenehmigung vom 5. März 2015 den Antragstellern gegenüber noch nicht bestandskräftig geworden, weil über ihren Widerspruch vom 11. Mai 2016 noch nicht entschieden worden ist. Deshalb entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auch nicht dadurch, dass die Genehmigung einer Lärmschutzwand anstelle des Lärmschutzwalls und die dafür erteilte Befreiung von den Planfestsetzungen gegenüber den Antragstellern bestandskräftig geworden ist. Ihr Ziel, die Nutzung des Sondergebietes durch die Seniorenwohnanlage zu verhindern, können die Antragsteller weiterhin erreichen. II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. 1. Eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist im Ergebnis nicht gegeben. Allerdings genügt bei der Bekanntmachung des Genehmigungshinweises die Formulierung, der Bebauungsplan sei „von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt“ worden, nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Die Angabe der genehmigenden Behörde fordert deren konkrete Bezeichnung, hier als Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. September 1997 - 2 D 42/97.NE -, UA S. 5, die Angabe „Kommunalaufsichtsbehörde“ genüge nicht dem entsprechenden Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV 1994), so dass die hier nur angegebene abstrakte Funktionsbezeichnung der „übergeordneten Verwaltungsbehörde“ nicht reicht. Indessen ist dieser Fehler nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, weil er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist; die Ausnahmen von der Unbeachtlichkeit, § 3 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf und § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf, liegen hier nicht vor. Die Pflicht zur Angabe der genehmigenden Behörde ist keine „Vorschrift über die Genehmigung“ im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf. Der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV vorgeschriebene Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht mehr Teil des Genehmigungsverfahrens, sondern kann erst nachträglich erfolgen. Er setzt den wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens voraus. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf liegen ebenfalls nicht vor. Der Hinweis auf die Genehmigung betrifft nicht den Satzungsinhalt. Bloße Mängel des Genehmigungshinweises wirken sich daher nicht darauf aus, ob sich die Betroffenen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. 2. Der Bebauungsplan Nr. 8 „Wohnanlage G...“ weist auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel auf. Dazu im Einzelnen: a) Die Festsetzungen für das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ sind hinreichend bestimmt. Aus dem Normcharakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans folgt insoweit, dass diese generell den Anforderungen an verbindliche Vorgaben mit Normqualität gerecht werden müssen. Hierzu gehört auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot. Die Festsetzungen müssen ausreichend klar und bestimmt sein. Dabei erfasst das Bestimmtheitsgebot sowohl die Planzeichnung als auch die textlichen Festsetzungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Widersprüchlichkeit der zeichnerischen Festsetzungen (Antragsschrift vom 19. Juni 2015, S. 9). Das von ihnen als „Text der zeichnerischen Festsetzung“ bezeichnete und mit „unter den zeichnerischen Festsetzungen heißt es“ eingeleitete Zitat (Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, S. 11) ist kein Zusatz zu der zeichnerischen Darstellung des streitigen Bebauungsplans, sondern stammt aus der Erläuterung der zeichnerischen Festsetzungen in der Planbegründung vom März 2014 (S. 25). Es handelt sich also nicht um eine zeichnerische Festsetzung oder einen Zusatz zu einer solchen und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans, sondern seiner Begründung. Bei den textlichen Festsetzungen zu Nr. 1 ist allerdings Satz 3 („Nicht zulässig sind Alten- und Pflegeheime (§ 11 BauNVO).“) sehr weit gefasst. Indessen lässt sich der Sinn dieses Satzes aus Satz 1 derselben textlichen Festsetzung erschließen, der „Gemeinschaftswohnanlagen“ vorsieht und damit auf Wohngemeinschaften - in Abgrenzung zu einer Einzelunterbringung - hindeutet, sowie aus dem Relativsatz in Satz 1, der die Betreuung durch einen „ambulanten Pflegedienst“ festlegt und damit eine stationäre Pflege, wie sie Kliniken und Pflegeanstalten kennzeichnet, ausschließt. Daraus ergibt sich, dass Einrichtungen zur Unterbringung von Personen in stationärer Pflege nicht zulässig sein sollen und Satz 3 in diesem Sinne zu verstehen ist. Dies wird durch die Planbegründung (S. 26) zur textlichen Festsetzung bestätigt, wenn es dort heißt, dass Einrichtungen mit dem Charakter von Alten- und Pflegeheimen unzulässig sein sollen, mit denen „höhere Ansprüche an den Lärmschutz verbunden wären“. Dies nimmt der Sache nach Bezug auf die besonderen einrichtungs- und nicht gebietsbezogenen Lärmrichtwerte in Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f TA Lärm 1998 (jetzt: Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe g TA Lärm 2017) für „Krankenhäuser und Pflegeanstalten“, für welche die gleichen niedrigen Immissionsrichtwerte gelten wie für Kurgebiete. „Pflegeanstalten“ im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f TA Lärm 1998 sind Einrichtungen, die der stationären Pflege dienen, in denen z.B. schwer- und schwerstkranke Patienten oder Heimbewohner mit „Weglauftendenz“ untergebracht sind (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 22 AS 10.40045 -, juris Rn. 31). Daraus erschließt sich als Zweck der hier in Rede stehenden Festsetzung, dass die Unzulässigkeit der „Alten- und Pflegeheime“ im Sondergebiet eine bauliche Nutzung für „Krankenhäuser und Pflegeanstalten“ im Sinne der TA Lärm zur Unterbringung von Personen in stationärer Pflege mit dem für solche Einrichtungen gegenüber einer Wohnnutzung erhöhten Lärmschutz nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe g TA Lärm 2017 ausschließen soll (vgl. dagegen für die Wohnnutzung etwa Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm 2017 für allgemeine Wohngebiete und Buchstabe e für reine Wohngebiete). b) Die Festsetzung des Sondergebietes „Pflegewohnanlage“ verstößt auch nicht gegen den aus § 9 BauGB sowie aus § 9a BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO folgenden Typenzwang für die Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben im Plangebiet. Die Anforderungen von § 11 Abs. 1 BauNVO für das Festsetzen eines sonstigen Sondergebietes sind gewahrt. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Der streitige Bebauungsplan ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB von der Bindung an § 11 Abs. 1 BauNVO ausgenommen, weil es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt. Es gibt weder einen Vorhaben- und Erschließungsplan noch einen Durchführungsvertrag, sondern nur einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 BauGB. Die Festsetzung des hier in Rede stehenden Sondergebietes „Pflegewohnanlage“ ist nicht schon deshalb zulässig, weil es sich hier um ein „Klinikgebiet“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handeln würde. Denn die textliche Festsetzung zu Nr. 1 des Bebauungsplans lässt nach der bereits dargelegten Auslegung nur eine Wohnnutzung zu und schließt damit Einrichtungen zur stationären Pflege aus, wie sie Klinikgebiete auszeichnen. Indessen ist die Festsetzung des Sondergebietes „Pflegewohnanlage“ hier deshalb zulässig, weil sich das im streitigen Bebauungsplan vorgesehene Sondergebiet außerhalb der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO „insbesondere“ aufgeführten Fälle wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, und zwar auch von solchen Baugebieten, in denen eine Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist. Denn bei der nach der textlichen Festsetzung zu Nr. 1 vorgesehenen Nutzung handelt es sich zwar um eine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinn (nachfolgend aa). Die Möglichkeit einer baugebietstypischen Festsetzung nach §§ 2 - 10 BauNVO scheidet hier aber dennoch aus (nachfolgend bb). aa) Die in Nr. 1 der textlichen Festsetzung bestimmte Nutzung des Sondergebietes ist im bauplanungsrechtlichen Sinn eine Wohnnutzung. Der Begriff „Wohnen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO ist nicht gleichbedeutend mit „Wohnung“. Wohngebäude können Wohnungen enthalten, müssen es aber nicht. Beide Begriffe stehen selbständig nebeneinander (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 3 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht daher der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, dass „keine eigenständigen Wohneinheiten vorgesehen“ sind, „bei denen die Bewohner über eigenständige Küchen und Sanitärbereiche verfügen“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 20). Maßgebend für „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn sind vielmehr drei andere Gesichtspunkte, nämlich erstens eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zweitens die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises und drittens die Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Pflegewohnanlage dient dem auf Dauer angelegten Aufenthalt der Bewohner. Außerdem sind sowohl die Eigengestaltung (1) als auch die Freiwilligkeit (2) gegeben. (1) Bei der im Sondergebiet festgesetzten Nutzung ist die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gewahrt. Sie scheitert nicht schon an der Betreuungsbedürftigkeit der Bewohner der Pflegewohnanlage. Dabei ist der erweiterte Wohnbegriff nach § 3 Abs. 4 BauNVO zu berücksichtigen. Zu den „Wohngebäuden“ i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gehören danach „auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung oder Pflege ihrer Bewohner dienen“, also auch solche, in denen der Betreuungs- und Pflegezweck vorherrscht (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - BVerwG 4 C 5.16 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Februar 2019 - OVG 10 S 62.18 -, BA S. 3 f.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller schließt allein der Umstand, dass bei einem Vorhaben „der Pflegecharakter überwiegt“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 8, 10, 11, 12 und 20; Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, S. 10), danach ein „Wohnen“ nicht aus. Allerdings setzt es voraus, dass für die Bewohner ungeachtet ihres Pflege- und Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2016 - 7 A 775/15 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - OVG 10 S 62.18 -, BA S. 4). Insoweit ist das „Wohnen“ abzugrenzen von der krankenhausähnlichen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, die auf medizinische Diagnose und Behandlung von Patienten unter dauerhafter ärztlicher Leitung ausgerichtet ist (Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Auflage 2018, § 3 Rn. 7 m.w.N.; Hornmann, in Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 19. Edition, 15.09.2019, § 3 Rn. 86). Ein solcher krankenhausähnlicher Fall ist hier nicht gegeben. Auch die planerische Konzeption, nach der sich hier jeweils acht bis zehn Bewohner eine Küche und jeweils zwei Privatzimmer einen Sanitärbereich teilen (Planbegründung vom März 2014, S. 5), schließt den Wohncharakter nicht aus. Insoweit reicht es, wenn den Bewohnern - wie hier - ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, das sie selbst möblieren und gestalten können (Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Auflage 2018, § 3 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend muss den Menschen ein Wohnraum rechtlich oder mindestens tatsächlich hinreichend gesichert zugeordnet und dieser Lebensbereich gegen unmittelbare Verfügungsgewalt Dritter wirksam als Rückzugsraum für die Entfaltung des Privatlebens abgeschirmt sein. Das Fehlen einer eigenen Kochgelegenheit oder einer Toilette in der Wohneinheit hindert nicht die Annahme des Wohnens, wenn - wie hier - entsprechende Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, BauNVO § 3 Rn. 38 m.w.N.). Danach sind die Anforderungen an das Mindestmaß der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises, das auch der erweiterte Wohnbegriff nach § 3 Abs. 4 BauNVO als Element des Wohnens verlangt, hier erfüllt. (2) Auch die Freiwilligkeit des Aufenthalts ist hier gegeben. Das Element der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ist von der Einweisung durch behördliche und ärztliche Anordnung ohne eigene Mitwirkung abzugrenzen. Es ist hier ebenfalls nicht allein schon wegen einer Demenz der Bewohner ausgeschlossen. Wie die Auslegung des Ausschlusses der „Alten- und Pflegeheime“ in der textlichen Festsetzung zu Nr. 1 gezeigt hat, sollen die Bewohner gerade nicht durch behördliche oder ärztliche Anordnung in der Pflegewohnanlage untergebracht werden. Im Übrigen kann die Freiwilligkeit - wie jede Abgabe einer Willenserklärung und in Abgrenzung zur behördlichen oder ärztlichen Einweisung - auch durch einen gesetzlichen Vertreter gewährleistet werden (vgl. Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Auflage 2018, § 3 Rn. 7 m.w.N.). bb) Die in Nr. 1 der textlichen Festsetzung bestimmte Nutzung unterscheidet das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ gleichwohl so wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO, dass sie nicht durch eine baugebietstypische Festsetzung erreicht werden kann. Während es grundsätzlich möglich erscheinen mag, etwa ein reines Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BauNVO) festzusetzen und eine Gemeinbedarfsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Altenwohn- und Pflegeheim“ vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 1.94 -, juris Rn. 4) oder nach § 1 Abs. 5 BauNVO bestimmte Arten von Nutzungen auszuschließen (Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Auflage 2018, § 11 Rn. 1), scheiden diese beiden Möglichkeiten hier aus. Denn in dem hier in Rede stehenden Baugebiet sollen ausschließlich Gebäude mit betreuten Wohnungen sowie therapeutischen und hauswirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen zulässig sein. Damit ist es weder dazu gedacht noch dazu geeignet, einem allgemeinen Wohnbedarf in der Gemeinde zu dienen. Durch die Festsetzung einer so einseitigen Nutzungsstruktur bliebe die allgemeine Zweckbestimmung eines dem Wohnen dienenden Baugebietes im Sinne der §§ 2 - 10 BauNVO nicht mehr gewahrt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - 9 N 07.541 -, juris Rn. 12, wohl auch Urteil vom 19. März 2018 - 15 N 15.292, 15 N 15.293 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 1 C 11118/15 -, juris Rn. 23; Stüer, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kap. B, Stand Februar 2018, Rn. 489). Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch das Festsetzen eines Sondergebietes für „betreute Seniorenwohnungen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 5 S 3142/93 -, juris, Rn. 26) bzw. eines Sondergebiets „Altenwohnen“ (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, juris Rn. 10) für unzulässig gehalten worden. Dabei war im letztgenannten Fall entscheidend, dass das „Altenwohnen“ nicht auf betreutes Wohnen beschränkt war und sich die zugelassenen „altengerechten“ kaum von sonstigen Wohnungen unterschieden. Das legt nahe, die Sondergebietsfestsetzung dann als unzulässig anzusehen, wenn sie - ohne besondere bauliche Anforderungen an die Wohngebäude zu stellen - bestimmten Bevölkerungsteilen, z.B. einheimischen jungen Leuten, zugutekommen soll (Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 15 N 17.574 -, juris Rn. 22), einen wesentlichen Unterschied zu einem typischen Baugebiet aber dann anzuerkennen, wenn - wie hier - die Nutzung mit bestimmten baulichen Merkmalen verknüpft ist. Das spricht hier gegen die Möglichkeit einer baugebietstypischen Festsetzung. Denn es geht um eine Nutzung mit bestimmten baulichen Merkmalen, nämlich Gemeinschaftswohnanlagen, die im Sinne von Nr. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „betreute Wohnungen“ und „therapeutische und hauswirtschaftliches Gemeinschaftseinrichtungen“ aufweisen. Mit „betreuten Wohnungen“ sind hier nach der Planbegründung vom März 2014 (S. 5) Wohnungen gemeint, die baulich so gestaltet sind, dass sie „als Wohngemeinschaften mit jeweils 8 bis 10 Bewohnern betrieben werden“ können. Vorgesehen sind „Wohnungen …, die sowohl aus Privat- als auch aus Gemeinschaftsräumen bestehen“. Dazu gehören jeweils „ein gemeinschaftlich genutzter Wohnraum mit angebundener Küche, Hauswirtschafts- und -technikräume sowie ein Behandlungszimmer … . Jeweils 2 Privatzimmer teilen sich einen Sanitärbereich“. Diese bauliche Gestaltung dürfte darauf zielen, dass die Bewohner aufeinander Acht geben, etwa wenn sie sich jeweils zu zweit einen Sanitärbereich teilen, und dass auf diese Weise der Einsatz von ständig präsentem Pflegepersonal vermieden werden kann. c) Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das ist hier geschehen. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 17. Dezember 2012. Plansatz 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 LEP B-B betrifft „Wohnsiedlungsflächen“ und dient nach der Einleitung zu Plansatz 4 der „Steuerung der Siedlungsentwicklung“, „mit der ein Ausgleich zwischen den regional und großräumig wirksamen Erfordernissen zur Sicherung der Daseinsvorsorge einerseits und den Interessen der Kommunen an einer möglichst günstigen Entwicklung des eigenen Gemeindegebietes andererseits geschaffen werden soll“. Diese Belange werden durch die Festsetzung des Sondergebiets nicht berührt, weil es nicht der Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs geöffnet ist, sondern nur einem speziellen Wohnbedarf von Menschen dient, die ambulanter, aber noch keiner stationären Pflege bedürfen, und weil es auf die festgesetzten „Gemeinschaftswohn-anlagen“ beschränkt ist, die nach der Planbegründung entsprechende bauliche Besonderheiten aufweisen. Auch kann eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht mit der Unwirksamkeit des LEP B-B begründet werden, weil der LEP B-B inzwischen in zulässiger Weise durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend geheilt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 54 - 68; Urteil vom 10. April 2019 - OVG 10 A 6.16 -, juris Rn. 50). d) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist hier der Fall. aa) In der Planbegründung heißt es zu Anlass und Ziel der Planung, der Vorhabenträger und Eigentümer der Grundstücke des Plangebietes beabsichtige, dort die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von altengerechten barrierefreien Gebäuden zu schaffen, die als Wohngemeinschaften mit jeweils acht bis zehn Bewohnern betrieben werden sollen. Weiterhin sei ein Baugrundstück für Wohnbebauung geplant, auf dem vorzugsweise Mitarbeiter des dann vor Ort tätigen Pflegedienstes angesiedelt werden sollen. Da sich die Vorhabenflächen im baulichen Außenbereich befänden, sei es notwendig, einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen. Mit dem Bebauungsplanverfahren solle eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung gesichert werden (Planbegründung vom März 2014, S. 5). Mit dieser Zielsetzung verfolgt die Antragsgegnerin unter anderem die städtebaulich legitimen Belange der sozialen Bedürfnisse insbesondere der alten Menschen, § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, den steigenden Bedarf an Plätzen in einer Gemeinschaftswohnanlage durch Ausweisung einer Fläche für eine „Pflegewohnanlage“ zu decken. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – die Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer den Anlass für eine Bauleitplanung geben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sogenannten Gefälligkeitsplanung ist nur dann zu sprechen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Ist der Bebauungsplan demgegenüber – wie hier – an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 13.09 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2016 - 9 N 15.2011 -, juris Rn. 34). bb) Es liegt auch kein sog. Etikettenschwindel vor. Darunter versteht man die Festsetzung eines Bebauungsplans, die deshalb nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, weil die Regelung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 74, und Urteil vom 13. Juni 2013 - OVG 2 A 5.11 -, Juris Rn. 30). Das ist hier nicht der Fall, weil - wie bereits ausgeführt - die Sondergebietsausweisung zulässig ist und dem tatsächlich gewollten Planungsziel entspricht. cc) Eine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung liegt ebenfalls nicht vor. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, grundsätzlich frei. Auch wenn sie mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2016 - 9 N 15.2011 -, juris Rn. 34 m.w.N.; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 28, auch zum sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan, a.a.O., Rn. 152). Allerdings darf die Gemeinde nicht Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan unzulässig mischen, indem sie bei einem - wie hier - durch ein bestimmtes Vorhaben veranlassten Angebotsbebauungsplan durch die Festsetzungen einen großzügigen Rahmen steckt und wesentliche Einschränkungen in städtebaulichen Verträgen vornimmt, die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 BauGB für die Beurteilung des Bebauungsplans keine Bedeutung haben. Damit würden nicht nur wesentliche Teile der Planung möglicherweise der Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen werden. Es könnte sich auch ein den ursprünglichen Vorhabenträger ersetzender neuer Investor auf die großzügigen Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, ohne an die Einschränkungen durch die städtebaulichen Verträge gebunden zu sein. Die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Konflikte ist grundsätzlich in dem Plan selbst zu lösen und kann in gewissem Umfang auch in das nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren verlagert werden, soweit die Konflikte dort lösbar sind. Die Konfliktbewältigung kann aber auch bei einem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan nicht durch städtebauliche Verträge geregelt werden, weil die Genehmigungsbehörde weder Versagungsgründe noch Gründe für eine inhaltliche Änderung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens aus solchen Verträgen herleiten könnte (vgl. zum Ganzen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, juris Rn. 78 f.). Diese Gefahr besteht hier indessen nicht, weil der städtebauliche Vertrag des Beigeladenen mit der Antragsgegnerin vom 30. Januar und 18. Februar 2014 nicht außerhalb des Planungsverfahrens und der Öffentlichkeitsbeteiligung konkrete inhaltliche Regelungen der Bebauungsmöglichkeiten für das Plangebiet trifft, sondern nur die Ausarbeitung und Finanzierung der nach dem Planaufstellungsbeschluss vom 6. September 2010 beabsichtigten städtebaulichen Planungen und Erschließungen regelt. e) Die Rügen der Antragsteller zur Ermittlung des Abwägungsmaterials greifen ebenfalls nicht durch. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies hat die Antragsgegnerin getan. Sie hat das abwägungsrelevante Lärmemissionspotential vollständig ermittelt (nachfolgend aa) und brauchte auch keine Lärmemissionsmessungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen (nachfolgend bb). aa) Das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene und in das Planungsverfahren der Antragsgegnerin einbezogene Schallschutzgutachten vom 13. August 2013 weist keine beachtlichen Fehler auf. Insbesondere ist der Vorwurf der Antragsteller nicht gerechtfertigt, dass es wesentliche, von ihnen im Einzelnen aufgeführte weitere Lärmemissionsquellen hätte berücksichtigen müssen. Das Gutachten ist aufgrund einer Ortsbesichtigung nach Absprache mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) und aufgrund von Abfragen bei den relevanten Betrieben, u.a. der Antragsteller, entstanden und hat für die Berechnungen das Standardprogramm SoundPLAN Version 7.2 verwendet. Zu dem auf der Grundlage des Schallschutzgutachten überarbeiteten Planentwurf vom August 2013 und zu dem Gutachten selbst haben im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das LUGV mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 und im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25. November bis zum 30. Dezember 2013 auch die Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 u.a. zum Schallschutzgutachten Stellung genommen. Sowohl das Gutachten als auch die Zusammenfassung der Stellungnahmen lagen der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung vom 14. März 2014 vor. Das Schallschutzgutachten vom 13. August 2013 weist gleich zu Beginn auf die Umgebung des Bebauungsplangebietes hin und erklärt ausführlich, wie es die für Schallimmissionen im geplanten Sondergebiet relevanten Schallquellen in Absprache mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) ausgewählt und warum es sich auf die Anlagen der Agrargenossenschaft S..., den Betrieb der Antragsteller und die Freiwillige Feuerwehr G... beschränkt habe (a.a.O., S. 1 f.). Angesichts der Absprache mit dem LUGV erscheint die Auswahl der für das Plangebiet relevanten Schallimmissionsquellen fachgerecht. Das LUGV (jetzt: LfU) war in dem Zeitraum vom 16. Juli 2010 bis einschließlich 26. Januar 2016 die landesweit allgemein zuständige Fachoberbehörde für Immissionsschutz (§ 10 LOG, § 21 Abs. 1 Satz 4 LImschG 2010). Auf deren Fachwissen und Sachverstand darf der kommunale Planungsträger - hier die Antragsgegnerin - vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dennoch die von den Antragstellern benannten weiteren möglichen Lärmquellen (Straße, Oberschule G..., Mehrzweckhalle/Sporthalle, Tennisplatz, Fahrdienstleistungsunternehmen, Tankstelle, Getränkehandel, Bürofachhandel, Dachdeckerbetriebslager) wegen einer die Nutzung des Plangebietes wesentlich beeinträchtigenden Weise hätten berücksichtigt werden müssen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Schon während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. November 2013 bis zum 30. Dezember 2013 hatten die Antragsteller die unvollständige Ermittlung des abwägungsrelevanten Emissionspotentials mit der gleichen Liste von außer Acht gelassenen Schallquellen gerügt (Stellungnahmen vom 27. Dezember 2013, jeweils unter Nr. 10 und 14, vgl. Stellungnahme des Antragstellers zu 1.). Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung vom 14. März 2014 (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, S. 15 und 18) ausgeführt: „Entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (LUGV) vom 17.06.2013 wurden als schalltechnisch relevante Anlagen in der Umgebung der Technikhof der Agrargenossenschaft S... sowie der Installationsbetrieb in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. In Abstimmung mit dem LUGV im Zuge der Erstellung des Schallschutzgutachtens sollte zusätzlich noch eine Aussage zu den Schallemissionen durch die Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr G... im Schallschutzgutachten getroffen werden. Daraufhin wurden auch die Schallemissionen durch die Freiwillige Feuerwehr G... im Schallschutzgutachten berücksichtigt. Weitere Anlagen in der Umgebung des Plangebiets wurden durch das LUGV als nicht relevant eingeschätzt.“ Zur Frage der Einbeziehung des plangebietsexternen Verkehrslärms führt die Abwägung (a.a.O., S. 18 f.) aus: „Für die Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN 18005 auf das Plangebiet wäre vom Grundsatz her nur die direkt angrenzende Straße ‚A...‘ einzubeziehen. Da es sich um eine Straße untergeordneter Bedeutung handelt, ist vorerst nicht zu erwarten, dass durch den Verkehr von dieser Straße Konsequenzen im Sinne der DIN 18005 resultieren. Zudem gab es in der Stellungnahme des LUGV zum aktuellen Schallschutzgutachten diesbezüglich keine Einwände oder Bedenken oder weitergehende Forderungen bezüglich der Einbeziehung des Verkehrslärms auf das Plangebiet.“ Danach ist es nicht als fehlerhaft unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials zu beanstanden, dass die von den Antragstellern genannten Schallemissionsquellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LUGV vom 3. Dezember 2013 als für die Immissionen im Plangebiet ohne Bedeutung eingeschätzt und ihre Auswirkungen auf das Plangebiet nicht weiter untersucht worden sind. Bei der Ermittlung der planbedingten Auswirkungen gemäß § 2 Abs. 3 BauGB muss die Gemeinde nicht von einem theoretisch höchstmöglichen Umfang und Maß aller nur vorstellbaren Auswirkungen – in der Art einer „worst case“- oder Maximalszenario-Betrachtung – ausgehen (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 150). Das gilt nicht nur für die Frage, welche vom Plangebiet ausgehenden Auswirkungen die Nutzungen in der Umgebung beeinträchtigten könnten, sondern auch für die hier aufgeworfene Frage, welche von außen aus der Umgebung ausgehenden Auswirkungen die Nutzungen im Plangebiet beeinträchtigten könnten. Der Planer muss nicht „alles“ berücksichtigen, sondern nur die Belange, die im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB „für die Abwägung von Bedeutung sind“, d.h. „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Rn. 164). Mit Blick auf die aus dem Schallschutzgutachten ersichtliche Absprache der Gutachter mit dem LUGV (a.a.O., S. 1, s.o.) und die spätere Stellungnahme des LUGV vom 3. Dezember 2013 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die ausdrücklich auf das Gutachten eingeht und keine fachlichen Bedenken erhebt, gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass und warum hier die rechtlichen Anforderungen an die Bewertung der Abwägungserheblichkeit verletzt worden sein sollen und die von den Antragstellern benannten weiteren Schallemissionsquellen in die Ermittlung des Abwägungsmaterials hätten einbezogen werden müssen. Das gilt auch für das zwischen dem Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ und der Agrargenossenschaft liegende Gewerbegrundstück „A...“ (Flurstück, „M...“). Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, S. 17 f.) ausgeführt: „Nach fachlicher Einschätzung aus den Erkenntnissen der Ortsbesichtigung sowie in Abstimmung mit dem LUGV sind keine relevanten Schallemissionen durch die Lagerhalle des Malerbetriebs zu erwarten. Demnach brauchen sie auch nicht im Schallschutzgutachten berücksichtigt werden.“ Ohne Erfolg wenden die Antragsteller dagegen ein, zurzeit sei das Grundstück „zwar nur als Lager genutzt“, es könne „aber dem gewerbetreibenden Grundstückseigentümer … nicht verwehrt werden, die Grundstücksnutzung zu intensivieren“ (Antragsschrift, a.a.O., S. 14). Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, dass das bloße Interesse eines Betriebsinhabers, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, nicht abwägungserheblich ist. Vielmehr muss die Entwicklung des Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegen. Auch Absichtserklärungen über die Entwicklung des Betriebes sind unerheblich, wenn sie unklar oder unverbindlich sind (Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist hier nichts Konkretes für eine Immissionserheblichkeit der Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks in Bezug auf das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ ersichtlich. bb) Das Unterlassen von Messungen der von der Agrargenossenschaft ausgehenden Geräusche verstößt ebenfalls nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil das Schallschutzgutachten die Lärmemissionen im Wege der Berechnung ermittelt, also nicht außer Acht gelassen hat. Das ist der üblichere Weg und deshalb nicht schon grundsätzlich zu beanstanden. Es ist allgemein üblich, die Geräuschemission und -immission - wann immer möglich - zu berechnen. Messungen zur Bestimmung der Geräuschbelastungen werden vornehmlich zu Zwecken der Beurteilung von Geräuschen im Einzelfall (z.B. bei Beschwerden), zur Erfassung der Geräuschemission bei einzelnen Schallquellen (z.B. Rasenmäher, Baumaschinen) nach dem Hüllflächenverfahren, sowie der Beurteilung von Geräuschminderungsmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern) vorgenommen. Ferner können komplexe Geräuschstrukturen, die rechnerisch nicht fassbar sind, Messungen erfordern (vgl. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Städtebauliche Lärmfibel, 2013, S. 50). Ein konkreter Anlass der genannten Art für Messungen ist hier weder von der Antragstellerseite näher dargetan worden noch sonst ersichtlich. Deshalb durfte das Schallschutzgutachten auf Schallmessungen verzichten. Den Vorwurf aus den Stellungnahmen der Antragsteller vom 27. Dezember 2013, bei der Agrargenossenschaft seien „keine Untersuchungen zu den tatsächlichen Lärmemissionen gemacht“ worden (vgl. Stellungnahme des Antragstellers zu 1. unter Nr. 12) hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, S. 16) mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Die aktuellen Nutzungen auf dem Grundstück der Agrargenossenschaft S... wurden im Zuge der Erstellung des Schallschutzgutachtens direkt bei der Agrargenossenschaft abgefragt. Hierzu wurden jedoch keine Angaben gemacht. Daher wurde in Abstimmung (mit) dem LUGV ein Emissionsansatz gewählt, welcher davon ausgeht, dass auf dem gesamten Grundstück der Agrargenossenschaft 65 dB(A)/m²*h tags und 50 dB(A)/m²*h nachts emittiert werden.“ Danach ist das Unterlassen von Lärmemissionsmessungen angesichts der o.a. fachlichen Einschätzung des LUGV und aus den oben dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. f) Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 44 m.w.N.). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Abwägung ist die Beschlussfassung der Gemeindevertretung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), hier am 14. April 2014. Nach diesen Maßgaben liegt hier weder eine Abwägungsausfall bei der Standortwahl (aa) oder durch Befassung Dritter (bb) vor noch eine Abwägungsfehleinschätzung des Lärmschutzbedürfnisses der Pflegewohnanlage im Sondergebiet (cc) oder der Lärmemissionen der Betriebe der Antragstellerseite (dd) bzw. der Agrargenossenschaft (ee). Abwägungsdefizite zeigen sich auch nicht beim Verkehrslärm (ff) oder beim Lärmschutzwall (gg). Die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz und zu dem gegenüber schon vorhandener Wohnnutzung bereits gebotenen Immissionsschutz stellen das Abwägungsergebnis schließlich nicht in Frage (hh). Dazu im Einzelnen: aa) Eine Abwägung unterschiedlicher Standorte für die Pflegewohnanlage durch die Antragsgegnerin war nicht veranlasst, weil der Bebauungsplan nur das konkrete Projekt des Beigeladenen auf dessen Grundstück ermöglichen soll. Es handelt sich nicht um eine klassische allgemeine Angebotsplanung für eine Mehrzahl von Grundstücken, bei der die Gemeinde das Gemeindegebiet nach eigenen Entwicklungsvorstellungen beplant und es den jeweiligen Grundstückseigentümern im Plangebiet überlässt, ob und wie sie „innerhalb des so gesteckten Rahmens“ jeweils ein konkretes Bauvorhaben freiwillig verwirklichen „oder eben auch nicht“ (Jankowski, in: Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 6. Auflage 2015, § 20 Rn. 1). Vielmehr geht es hier für die Antragsgegnerin von vornherein nur darum, mit dem Bebauungsplan ein projektbezogenes Angebot für ein bestimmtes Grundstück, nämlich das Grundstück des Beigeladenen, zu unterbreiten und nicht etwa darum, Wohnsiedlungsflächen zur Deckung des allgemeinen Wohnraumbedarfs in der Gemeinde zu schaffen. Es handelt sich um einen sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan (zum Begriff vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 152), bei dem der Vorhabenträger den Standort bereits festgelegt hat. Widerspricht der vom Vorhabenträger bestimmte Standort materiell-rechtlich dem Abwägungsgebot, muss die Gemeinde ggf. auf den Bebauungsplan verzichten und die „Null-Variante“ wählen (so Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2452, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Ein solcher materiell-rechtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf den Standort ist indessen hier aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben. bb) Ein Abwägungsausfall liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Schallschutzgutachten beigezogen hat. Die Rüge, das Gutachten sei schon grundsätzlich als „oberflächlich“, „Gefälligkeitsgutachten“ für den Investor und bloßes „Parteigutachten“ abzulehnen, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Antragsteller darf die Gemeinde aus den oben ausgeführten Gründen auf die fachliche Einschätzung des Gutachtens durch das LUGV als der für die Aufgaben des Immissionsschutzes zuständigen allgemeinen Landesoberbehörde vertrauen und sie sich zu Eigen machen. Ein Abwägungsausfall ist weiter nicht darin zu sehen, dass das vom Beigeladenen beauftragte Planungsbüro die Abwägungstabelle mit den Stellungnahmen und Abwägungsvorschlägen erstellt hat. Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die Stellungnahmen, die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange im Beteiligungsverfahren abgegeben worden sind, entweder durch die Gemeindeverwaltung oder durch ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einem Abwägungsvorschlag versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde gemacht werden. Auch diese Vorgehensweise ist im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 BN 23.13 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 9 NE 18.6 -, juris Rn. 49 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 10.07 -, juris Rn. 62; Stüer, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kap. B, Stand Februar 2018, Rn. 1021 - 1024). Davon geht auch der Gesetzgeber in § 4b BauGB aus. Insbesondere ist u.a. „die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts“ nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich ein zulässiger Regelungsgegenstand eines städtebaulichen Vertrages der Gemeinde mit einem Dritten. Dazu bestimmt die Vorschrift weiter, dass die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren unberührt bleibt. Danach ist es hier nicht schon grundsätzlich zu beanstanden, dass der Beigeladene - und nicht die Antragsgegnerin selbst bzw. die Amtsverwaltung - das Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben hat und die Beteiligungsverfahren von dem gleichen Planungsbüro organisiert und ausgewertet worden sind, das auch die Planung für den Beigeladenen erstellt und überarbeitet hat, auch wenn die Antragsgegnerin und der Beigeladene den städtebauliche Vertrag mit Vereinbarungen zur Ausarbeitung und Finanzierung der städtebaulichen Planungen erst am 30. Januar und 18. Februar 2014 unterschrieben haben. Es gibt hier keinen Zweifel daran, dass der Gemeindevertretung die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt worden sind. In der Abwägungstabelle, die als Vorlage für den Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung gedient hat, sind die Einwendungen der Antragsteller in ihren Kernaussagen aufgelistet und die eigenen Stellungnahmen oder Vorschläge jeweils gegenübergestellt. Auch die Antragsteller machen nicht geltend, dass ihre Stellungnahmen unrichtig oder in wesentlichen Teilen unvollständig wiedergegeben worden seien. Dies bot den Gemeindevertretern genügend Gelegenheit, sich hinreichend mit dem Inhalt der Stellungnahmen und den Abwägungsvorschlägen vertraut zu machen. Mit dem Abwägungsbeschluss vom 14. April 2014 hat sich die Gemeindevertretung die Abwägungsvorschläge zu Eigen gemacht. Das reicht, um einen Abwägungsausfall auszuschließen. cc) Es liegt keine abwägungsfehlerhafte Unterschätzung des Lärmschutzbedürfnisses der Seniorenwohnanlage vor. Ein einrichtungsbezogenes erhöhtes Lärmschutzbedürfnis der Pflegewohnanlage nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe g TA Lärm 2017 ist aus den o.a. Gründen nicht gegeben (s.o. unter 2. a)). Mit Blick auf die nördlich an das Sondergebiet unmittelbar angrenzende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und die benachbarte Wohnnutzung des vom allgemeinen Wohngebiet aus in östlicher Richtung übernächsten Grundstücks „A... “ (Flurstück ) sowie die gewerbliche Nutzung auf der Westseite der Straße erscheint es nach der Umgebung des Sondergebietes plausibel, für die Pflegewohnanlage die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen. dd) Eine abwägungsfehlerhafte Unterschätzung der Lärmemissionen der Betriebe der Antragsteller ist ebenfalls nicht gegeben. Die im Schallschutzgutachten angesetzten Emissionen, für die das Grundstück als Flächenschallquelle betrachtet und ein Emissionspegel von 65 dB(A) je m² werktags angesetzt wird, entsprechen den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe b TA Lärm höchstzulässigen Immissionen in einem Gewerbegebiet. Insofern unterstellt das Gutachten, dass die Antragsteller den für ihre Betriebe höchst zulässigen Lärm verursachen. Damit geht es von für die Antragsteller günstigeren Voraussetzungen aus als diese selbst, wenn sie vortragen, den in ihrer Nähe liegenden Grundstücken „A... “ und „A... “ komme der Immissionsschutz von Misch- oder Dorfgebieten zu (Antragsschrift, a.a.O., S. 19). Im Ergebnis der Berechnungen mit einem Standardprogramm (SoundPLAN Version 7.2, Schallschutzgutachten vom 13. August 2013, S. 16) werden an den drei dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. nächstgelegenen Immissionsorten an der Südseite des Sondergebietes werktags sowohl tagsüber als auch nachts sogar noch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete unterschritten (Schallschutzgutachten, a.a.O., S. 27). Für die Annahme eines ins Gewicht fallenden nächtlichen Betriebes bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses am 14. März 2014 kein Anlass. Aus den Baugenehmigungen ergibt sich dafür nichts. Nach der Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 1996, die der Antragsteller zu 1. im Baugenehmigungsverfahren für das Werkstatt- und Lagergebäude eingereicht hat, war nur ein Ein-Schicht-Betrieb an Werktagen von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorgesehen. Nach den Ausführungen im Schallschutzgutachten „wurden die Nutzungen auf dem Grundstück und d[ie] damit verbunden Emissionsquellen bei den umliegenden Betreibern abgefragt“ (a.a.O., S. 6), offensichtlich ohne dass sich daraus auf der Antragstellerseite ein ins Gewicht fallender Nachtbetrieb ergeben hätte. Schließlich ist auch den drei gleichlautenden Stellungnahmen der Antragsteller vom 27. Dezember 2013 nichts für einen 24-Stunden-Havarie-Betrieb oder nächtliche Anlieferungen zu entnehmen. Ohne jede nähere Begründung heißt es dort lediglich (vgl. Stellungnahme des Antragstellers zu 1. unter Nr. 13): „Ebenso falsch ist es, dass eine betriebliche Tätigkeit in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ausgeschlossen wird, da das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.“ Warum das „falsch“ sein soll und welche „tatsächlichen Verhältnisse“ stattdessen zu berücksichtigen sein sollen, ergibt sich daraus nicht. Das spätere und gesteigerte Vorbringen im gerichtlichen Verfahren führt nicht zu einer Abwägungsfehleinschätzung der Gemeindevertretung am 14. März 2014 beim Ausmaß der Lärmauswirkungen der Betriebe der Antragstellerseite auf das Sondergebiet „Pflegewohnanlage“. ee) Auch für die Agrargenossenschaft hat das Schallschutzgutachten ebenfalls eine Abschätzung entsprechend den in einem Gewerbegebiet höchstzulässigen Emissionen vorgenommen und sie den Berechnungen zugrunde gelegt. Dies ist aus den gleichen Gründen, wie oben unter f) dd) zu den Betrieben der Antragsteller zu 1. und zu 3. ausgeführt, nicht zu beanstanden. ff) Hinsichtlich des Verkehrslärms hat das Schallschutzgutachten nur den fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr im Plangebiet in den Blick genommen. Das ist indessen aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen nicht zu beanstanden, weil keine Anzeichen für eine besondere Lärmbelastung des Sondergebietes durch die Erschließungsstraße bestehen, nachdem dieser Straße, die unmittelbar an der Westseite des Plangebietes vorbeiführt und die L im Norden mit der B im Süden verbindet, keine hervorgehobene Verkehrsbedeutung zukommt. gg) Hinsichtlich des Lärmschutzwalls besteht das von den Antragstellern geltend gemachte Abwägungsdefizit unzureichender Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen nach § 6 BbgBO nicht. Zutreffend hat schon die von der Gemeindevertretung beschlossene Abwägung darauf hingewiesen, dass wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Position die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen keine Anwendung finden (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, Nr. 20 auf S. 22). Die Maßgabe der Planfestsetzungen ergibt sich aus dem Vorrang der planungsrechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB ermächtigt den Plangeber ausdrücklich zu Festsetzungen, die von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung abweichen. Ein Abwägungsdefizit besteht auch nicht bei der Frage, wer die Kosten für den Lärmschutzwall zu tragen hat. Insoweit haben die Antragsteller bereits selbst erkannt, dass es sich nicht um eine – ggf. abwägungsrelevante - Planfestsetzungsfrage, sondern um eine Planvollzugsfrage handelt (Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, S. 19). Die Kostentragung gehört nicht zu den nach § 9 BauGB zulässigen Festsetzungen. Zudem liegt es nahe, dass die Kosten der Verwirklichung einer Planfestsetzung von demjenigen zu tragen sind, der die jeweilige Planfestsetzung verwirklichen will (oder sie - wie hier den Lärmschutzwall - als Voraussetzung für andere Vorhaben - hier die Seniorenwohnanlage - verwirklichen muss). Schließlich zeigt der im Eilverfahren zur Baugenehmigung ergangene Beschluss des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 10 S 22.17 -), dass eine Baugenehmigung für das Plangebiet ohne die Regelung der Errichtung des Lärmschutzwalls nicht rechtmäßig ist. Die Belange der Antragsteller sind dadurch hinreichend geschützt, dass bei Errichten des Lärmschutzwalls lärmschützende oder betriebseinschränkende Maßnahmen nicht zu befürchten sind, und der Betreiber und die Bewohner der Seniorenwohnanlage keinen Anspruch auf lärmschützende oder betriebseinschränkende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern geltend machen können, solange die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzeinrichtung nicht verwirklicht ist. hh) Zurecht kritisieren die Antragsteller allerdings die Ausführungen der Abwägung der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz (1) und zur schon vorhandenen Wohnbebauung (2). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht auf die Abwägung aus (3). (1) Die in der Abwägung angegebene Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft Kläger, die ihr Grundstück erst etwa 10 Jahre zuvor erworben und bebaut hatten und sich gegen den Betriebslärm einer 160 m entfernten Hammerschmiede wandten, die der Beklagte jenes Verfahrens schon seit mehr als 30 Jahren mit Genehmigung und unter Einhalten der Lärmimmissionsrichtwerte betrieb. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Unterlassen der Lärmimmissionen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar liefere die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn. Aus dem sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe aber nach Treu und Glauben eine Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die dazu führen könne, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werde. Das gelte insbesondere dann, wenn sich jemand – wie in jenem Fall die Kläger - in Kenntnis der Sachlage bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetze und sodann deren Unterlassung verlange. Denn wer trotz der Möglichkeit, sich auf die vorgefundene Situation einzustellen, gleichsam „sehenden Auges“ erst die Konfliktlage zwischen Industrie- und Wohnnutzung schaffe, könne sich später nicht auf die sich aus der wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ergebenden Rechte berufen, wenn die Immissionen die zulässigen Richtwerte nicht überschritten (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00 -, juris Rn. 16 f.). Die in der Abwägung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft also nicht die Gefahr nachträglicher behördlicher Anordnungen öffentlich-rechtlicher - z.B. immissionsschutzrechtlicher - Natur, denen sich der Antragsteller zu 1. als Inhaber eines emittierenden Betriebs bzw. die Antragstellerin zu 3. als emittierender Betrieb ausgesetzt sehen könnten, weil durch die Festsetzung des Sondergebiets „Pflegewohnanlage“ eine immissionsempfindliche Wohnbebauung an die Betriebe heranrückt (vgl. dazu Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2627 m.w.N. in Fn. 2522). (2) Auch die Ausführungen der Abwägung zu der bereits vorhandenen Wohnnutzung („A... “ und „A... “), auf welche die Betriebe der Antragstellerseite ohnehin schon Rücksicht zu nehmen hätten (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, S. 6 f.), beziehen sich auf einen Beschluss des Senats in einem Eilverfahren, in dem sich ein Lebensmittelgroßunternehmen in einem Gewerbegebiet gegen eine Baugenehmigung für eine 65 m entfernt geplante Wohnhausgruppe in einem benachbarten allgemeinen Wohngebiet wehrte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -, juris Rn. 13). Die Abwägung wirft die Frage auf, ob die Antragsgegnerin nicht auch hätte berücksichtigen müssen, dass hier die vorhandene Wohnnutzung von den Betrieben der Antragsteller aus in einer anderen - östlichen bzw. südöstlichen - Richtung liegt und nicht - wie das nördlich gelegene Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ - in einer Richtung, in welche die Betriebe bisher ungehindert emittieren durften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 10 S 22.17 -, BA S. 9). (3) Die danach unzutreffenden Überlegungen der Abwägung der Antragsgegnerin zum Bestandsschutz der Betriebe und zur fehlenden Verschärfung wegen in ihrer Nähe bereits vorhandener Wohnnutzung führen indessen nicht zu einer im Ergebnis fehlerhaften Abwägung und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie sind vielmehr ohne Bedeutung für das Abwägungsergebnis, weil die Antragsgegnerin schon selbst zugleich - ungeachtet der genannten Überlegungen - in jedem Fall den möglichen Lärmkonflikt „erkannt und durch die Einbeziehung eines Lärmschutzwalles, zwecks Konfliktauflösung, berücksichtigt“ und damit hinreichend gelöst hat (Abwägungstabelle zu § 3 Abs. 2 BauGB, S. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde S... aus dem Jahr 2014, der u.a. ein „Sondergebiet Pflegewohnanlage“ festsetzt, für das eine Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen vorgesehen ist. Die Antragsteller sind zum einen Eheleute mit einem Wohn- und Geschäftsgrundstück, das der Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., gehört und auf dem der Ehemann, der Antragsteller zu 1., als Mieter einen Photovoltaik-, Heizungs- und Sanitärbetrieb betreibt. Zum anderen ist eine GmbH Antragstellerin zu 3., bei der es sich um einen Gewerbebetrieb des Antragstellers zu 1. für Planung, Vertrieb und Montage von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien handelt. Sie ist Untermieterin des Antragstellers zu 1. auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. Außerdem gehört der Antragstellerin zu 3. ein weiteres Grundstück, das östlich des Wohn- und Geschäftsgrundstücks der Antragstellerin zu 2. liegt. Wegen des von ihren Betrieben ausgehenden Lärms befürchten die Antragsteller zu 1. und zu 3., dass die Seniorenwohnanlage in ihrer Nähe sie zu Betriebseinschränkungen zwingen werde, und die Antragstellerin zu 2., dass dadurch die Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt werde. Grundstückseigentümer des Plangebiets und Betreiber der Seniorenwohnanlage ist der Beigeladene. Im Auftrag des Beigeladenen legte das Planungsbüro A..., Ingenieur- und Sachverständigenbüro,, für den streitigen Bebauungsplan zunächst einen Vorentwurf vom 3. Juni 2010 vor. Er sah vier allgemeine Wohngebiete für altengerechte barrierefreie Gebäude und für Eigenheime in unmittelbarer Nachbarschaft vor. Nach Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zum Vorentwurf fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde S... am 6. September 2010 einen Planaufstellungsbeschluss. Der Planentwurf vom September 2012 setzte nur noch im westlichen Drittel des Plangebietes Bauflächen fest, und zwar ein Sondergebiet „Pflegewohnanlage“ mit eingeschossiger Bebauung und ein kleineres allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung. Die restlichen zwei Drittel des Plangebietes waren als Flächen für Wald vorgesehen. Zu diesem Planentwurf wurden die Träger öffentlicher Belange und außerdem vom 6. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 die Öffentlichkeit beteiligt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung führte u.a. das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aus, dass es unter dem Gesichtspunkt „des vorbeugenden Immissionsschutzes … keine Bedenken gegen das Ansiedlungsvorhaben“ erhebe. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wiesen die Antragsteller zu 1. und zu 2. mit Schreiben vom 10. Januar 2013 auf mehrere vorhandene Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe hin, durch die im geplanten Sondergebiet möglicherweise die Lärm-Richtwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegestationen überschritten werden würden. Die bestehenden Betriebe hätten deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu rechnen. Außerdem sei die zusätzliche Entwicklungsoption der Gemeinde für Wohnsiedlungsflächen gemäß Plansatz 4.5 (Z) Abs. 2 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) nahezu oder gar vollständig ausgeschöpft und somit keine weitere Schaffung von Wohnflächen im Außenbereich mehr zulässig. Im Auftrag des Beigeladenen erstellte die H... Ingenieurgesellschaft mbH, B..., ein Schallschutzgutachten vom 13. August 2013. Danach gäbe es im Plangebiet dann keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, wenn man an der den Grundstücken der Antragstellerseite zugewandten Südseite des Sondergebiets „Pflegewohnanlage“ einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 m, einer Neigung 1:1 und einer Kronenbreite 1 m vorsehe und wenn das Sondergebiet in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr mit Ausnahme von Notfällen nicht befahren werde. Sollte die Errichtung eines Lärmschutzwalls nicht möglich sein, so könne dieser auch durch eine vergleichbare Lärmschutzwand mit 3 m Höhe ersetzt werden. Die Einzelpunktberechnungen für die drei an der Südgrenze des Sondergebietes liegenden Immissionsorte 4, 5 und 6 (Schallschutzgutachten, a.a.O., S. 20 und 27) ergaben gegenüber den Richtwerten tags (RW,T) und nachts (RW,N) folgende höchste Beurteilungspegel tags (LrT) und nachts (LrN): Immissionsort Rw,T Rw,N LrT LrN Sondergebiet 4 55 40 46,3 28,5 Sondergebiet 5 55 40 47,2 27,6 Sondergebiet 6 55 40 49,4 26,7 Ein überarbeiteter Entwurf des Bebauungsplans vom August 2013 sah einen dem Schallschutzgutachten entsprechenden Lärmschutzwall vor. Zu diesem Entwurf wurden erneut die Träger öffentlicher Belange und vom 25. November bis 30. Dezember 2013 die Öffentlichkeit beteiligt. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 führte das LUGV zum Schallschutzgutachten aus, die infolge der Nutzungen durch den Technikhof der Agrargenossenschaft und den Installationsbetrieb zu erwartenden Geräuscheinwirkungen seien im Schallgutachten nachvollziehbar dargestellt. Weil infolge des Betriebes des Technikhofes der Agrargenossenschaft erhebliche Geräuschimmissionen innerhalb des Sondergebietes der Pflegewohnanlage nicht auszuschließen seien, sei die Errichtung eines 3 m hohen Lärmschutzwalls vorgeschlagen worden. Bei dessen Berücksichtigung seien am nächstgelegenen Immissionsort innerhalb des Sondergebietes Pflegewohnanlage keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zu erwarten. Die Antragsteller machten in drei gleichlautenden Schreiben vom 27. Dezember 2013 geltend, die Nutzung des Sondergebietes führe zu einem Bedarf an Lärmschutz, der das Einstellen des Gewerbebetriebes oder unzumutbar kostenaufwendige Lärmschutzmaßnahmen zur Folge haben werde. Der Bebauungsplan sei widersprüchlich, weil unklar bleibe, ob Wohnanlagen oder Pflegeanlagen geplant seien. Außerdem bestehe der von § 11 BauNVO geforderte wesentliche Unterschied zwischen dem Sondergebiet und einem Wohngebiet nicht. Zudem gehe das Schallschutzgutachten von falschen Annahmen aus. Das Lärmpotential sei nicht vollständig ermittelt. Im Übrigen halte der Lärmschutzwall die Abstände nicht ein und sei die Kostenfrage ungeklärt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 schloss sich die Agrargenossenschaft S... den Stellungnahmen der Antragsteller an. Am 30. Januar und 18. Februar 2014 schlossen der Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag über Ausarbeitung und Finanzierung der städtebaulichen Planungen nach dem Planaufstellungsbeschluss vom 6. September 2010. Die Endfassung des Bebauungsplans vom März 2014 sah u.a. die Festsetzung eine Sondergebietes „Pflegewohnanlage“ vor. Die textliche Festsetzung dazu lautete: „1. Das sonstige Sondergebiet dient der Unterbringung von Gemeinschaftswohnanlagen, die von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Zulässig sind Gebäude mit betreuten Wohnungen sowie therapeutischen und hauswirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen. Nicht zulässig sind Alten- und Pflegeheime (§ 11 BauNVO).“ Außerdem war an der Südgrenze des Sondergebietes eine Fläche „für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)“ mit den Punkten A (Westseite), B (Mitte) und C (Ostseite) ausgewiesen. Dazu lautete die textliche Festsetzung: „4. Auf der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist ein Lärmschutzwall mit folgenden Mindesthöhen in m DHHN92 zu errichten: Punkt A - 52,7 m, Punkt B - 54,2 m, Punkt C 57,2 m (§ 9 Abs. 2 Nr. 24 BauGB).“ Dieser Fassung des Bebauungsplanentwurfs stimmte der Ortsbeirat G... am 9. April 2014 zu. In ihrer Sitzung vom 14. April 2014 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwielochsee einen Abwägungsbeschluss, dem eine Abwägungstabelle mit den Einwendungen aus Stellungnahmen der Antragsteller und den dazu vorgeschlagenen Erwägungen zugrunde lag, nach welcher der Konflikt zwischen geplanter Pflegewohnanlage und Lärmbeeinträchtigungen durch Gewerbebetriebe durch den Lärmschutzwall gelöst sei. Außerdem fasste die Gemeindevertretung in dieser Sitzung den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 genehmigte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald den Bebauungsplan. Nachdem der Amtsdirektor des Amtes L.../ ihn am 10. Juli 2014 ausgefertigt hatte, wurde der Bebauungsplan am 16. August 2014 im Amtsblatt des Amtes L.../ unter Hinweis auf die Genehmigung bekannt gemacht. Dagegen richtet sich der am 22. Juni 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollantrag der Antragsteller. Die Antragsteller begründen ihren Normenkontrollantrag wie folgt: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 7 BauGB als Plannachbarn. Sie seien als Grundstückseigentümer bzw. Mieter antragsbefugt, weil sie eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen könnten. Die befürchtete Betriebseinschränkung müsse nicht bereits konkret greifbar sein. In der Sache halten sie den Bebauungsplan für zu unbestimmt. Er sei hinsichtlich der Art der Nutzung im Sondergebiet unklar und widersprüchlich. Es sei unklar, ob der Wohncharakter oder der Pflegecharakter überwiege. Es fehle eine zweifelsfreie Abgrenzung der beabsichtigten Gemeinschaftswohnanlage von nicht zulässigen Alten- und Pflegeheimen. Außerdem würde im Falle einer Wohnnutzung die Festsetzung als Sondergebiet gegen § 11 Abs. 1 BauNVO verstoßen, weil es dann an einer wesentlichen Unterscheidung von einem Wohngebiet fehle. Auch habe die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereits im Vorfeld das Plangebiet nicht auf die für Wohnsiedlungen geltende zusätzliche Entwicklungsoption nach dem Landesentwicklungsplan Berlin-brandenburg (LEP B-B 2009) angerechnet. Würde die beabsichtigte Wohnanlage reinen Wohnzwecken dienen und nicht der Pflegecharakter überwiegen, so läge daher ein Etikettenschwindel vor. Das Überwiegen des Pflegecharakters ergebe sich u.a. aus dem Fehlen eigenständiger Wohneinheiten, bei denen die Bewohner über eigenständige Küchen und Sanitärbereiche verfügten, und aus der Pflegestufe I der Bewohner. Im Falle einer Wohnnutzung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB, weil dann das Sondergebiet auf die zusätzliche Entwicklungsoption für Wohnsiedlungsflächen nach dem LEP B-B anzurechnen sei. Insofern sei unklar, worauf die Übereinstimmenserklärung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zum endgültigen Planentwurf beruhe, nachdem sie bei früheren Planentwürfen das Sondergebiet auf die zusätzliche Entwicklungsoption angerechnet habe. Außerdem habe sie auf unausgeschöpfte Reserven im Innenbereich hingewiesen. Diese Alternativstandorte ohne Gewerbenachbarn habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Der Bebauungsplan könne des Weiteren keinen Bestand haben, weil er sich in der Begründung auf den Landesentwicklungsplan stütze, den das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 für nichtig erklärt habe. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das durch § 50 BImSchG vorgegebene Trennungsgebot, gegen das in der Bauleitplanung vorgegebene Konfliktbewältigungsgebot, gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO, gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB sowie gegen die sich aus dem Grundgesetz ergebenden privaten Eigentumsrechte. Das Schallschutzgutachten sei oberflächlich. Es handele sich um ein „Gefälligkeitsgutachten“ für den Investor, ein bloßes „Parteigutachten“. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in seinen Stellungnahmen dem Gutachten vertraut habe. Es sei nicht ersichtlich, warum es außer Frage stehen solle, dass das LUGV über die erforderliche Sachkunde verfüge, und im Übrigen fraglich, ob ihm der Sachverhalt vollumfänglich bekannt gewesen sei. Das abwägungsrelevante Emissionspotential sei nicht vollständig ermittelt worden. Mehrere von den Antragstellern im Einzelnen aufgeführte Lärmquellen seien unberücksichtigt geblieben. Beim Lärmschutz für die Wohnanlage seien falsche Grenzwerte angenommen worden. Wegen des Pflegecharakters komme der Einrichtung im Sondergebiet nämlich der erhöhte Schutz von Nr. 6.1 Buchstabe f TA Lärm (a.F.) für Krankenhäuser und Pflegeheime von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zugute. Der Nachbarschaftslärm sei zu niedrig angesetzt worden. Bei der Agrargenossenschaft fehlten Untersuchungen zu den tatsächlichen Lärmemissionen. Ihr Nachtlärm sei zu niedrig angesetzt, und die Geräuschspitzen seien nicht berücksichtigt worden. Beim Installationsbetrieb des Antragstellers zu 1. sei der Lärm mit der Annahme eines Mischgebietes zu niedrig angesetzt, der Betrieb liege in einem faktischen Gewerbegebiet. In Spitzenzeiten würden auch mehr als 65 dB(A) erreicht werden. Auch sei kein Nachtlärm angesetzt worden. Zu berücksichtigen sei insoweit ein 24-Stunden-Havariedienst, der nächtliches Be- und Entladen mit einem Gabelstapler umfasse. Außerdem erfolgten Materiallieferungen auch vor 6 Uhr und nach 22 Uhr. Nicht erfasst seien ferner Geräuschspitzen. Der Lärmschutzwall halte Abstandsflächen nicht ein. Außerdem sei die Kostenfrage ungeklärt. Ein Abwägungsfehler in dem Abwägungsvorschlag zu Nr. 3 bestehe darin, dass er die TA Lärm als Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und als Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt missachte. Zudem sei der dort angegebene zivilrechtliche Bestandsschutz mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht einschlägig. Abwägungsfehlerhaft sei auch der Hinweis auf die bereits vorhandene Wohnbebauung. Er verkenne, dass den Grundstücken „A... “ und „A... “ - anders als der Pflegewohnanlage - nach der tatsächlichen Nutzung nur die Schutzbedürftigkeit von Dorf- oder Mischgebieten (tags 60 dB(A) / nachts 45 dB(A)) zukomme. Ein weiterer Abwägungsfehler bestehe darin, dass keine tatsächliche Auseinandersetzung der Gemeindevertreter persönlich mit dem Sachverhalt und eine verständige Würdigung desselben stattgefunden habe. Die Abwägungsvorschläge seien vermutlich von dem zuständigen Planungsbüro erarbeitet worden und damit parteilich. Die Gemeindevertretung habe Zuarbeiten des Amtes ungeprüft übernommen. Die „Grundvoraussetzung jeder Abstimmung, dass derjenige, der im Rahmen der Gemeindevertretung eine Stimme abgibt, auch verstanden hat, was Gegenstand der Abwägung ist und was seine Stimmenabgabe letztlich für Folgen hat“, sei nicht erfüllt, weil die Zuarbeiten für die Abwägung nicht durch einen außerhalb der Beteiligten stehenden Dritten erfolgt seien, sondern die Abwägungsvorschläge von dem vom Bauherrn beauftragten Planungsbüro erbracht worden und damit zweifellos parteilich seien. Auch habe auf ausdrückliche Nachfrage der Antragstellerin in der Gemeindevertretung absolutes Schweigen geherrscht. Die noch vor der Gemeindevertretersitzung mit dem Bebauungsplan befassten Ortsbeiräte hätten die Entscheidungen des Amtes lediglich ungeprüft zur Kenntnis genommen. Im Übrigen würden die Festlegungen des Bebauungsplans schon jetzt nicht eingehalten werden. Im Ergebnis zeige sich, dass der Bebauungsplan den Betriebsablauf der Gewerbebetriebe der Antragsteller zu 1. und zu 3. auf unzumutbare Weise einschränken würde. Der Bebauungsplan sei damit sowohl für die betroffenen Betriebe (L... und P... GmbH) als auch für die Antragstellerin zu 2. als Grundstückseigentümerin und Vermieterin existenzbedrohend. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 8 „Wohnanlage G...“ Ortsteil G... der Gemeinde S..., bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt L.../ vom 16. August 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil die Antragsteller nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt seien. Sie seien keine Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Für die Möglichkeit einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebotes fehle ein substantiierter Tatsachenvortrag. Inwieweit die Plangebietsausweisung die Antragstellerin zu 2. in ihrem Eigentum berühren solle, sei unklar. Es sei im Detail auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gewerbebetriebe der Antragsteller zu 1. und 3. durch die Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen sein sollen, zumal Alten- und Pflegeheime, denen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f der TA Lärm 2017 niedrigere Immissionsrichtwerte zukämen, nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 Satz 3 des Bebauungsplans gerade unzulässig seien. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung der baulichen Nutzung des Sondergebietes nicht zu unbestimmt. Mit den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 sei hinreichend erkennbar, dass es um „betreutes Wohnen“ und damit um eine Wohnnutzung gehe und nicht um eine „Heimunterbringung“. Auch bei Wohngemeinschaften (WGs) handele es sich um Wohnnutzung. Die Ausweisung des Sondergebietes für betreutes Wohnen verstoße auch nicht gegen § 11 Abs. 1 BauNVO. Die Zulässigkeit der Ausweisung als Sondergebiet, in dem ausschließlich Gebäude mit betreuten Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig seien, sei in der Rechtsprechung anerkannt. Dabei gehe es hier gerade nicht um die stationäre Pflege schwer kranker Bewohner, jedenfalls nicht um das Schutzniveau nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f TA Lärm 2017. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung habe ausdrücklich die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung festgestellt. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern, jedenfalls hätten sie auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss. Dies gelte sowohl für den Trennungsgrundsatz nach § 50 BlmSchG als auch für den Grundsatz der Konfliktbewältigung, die im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu betrachten seien. Das für die Abwägung relevante Lärmemissionspotential der benachbarten Gewerbetriebe habe die Antragsgegnerin vollständig ermittelt und abwägungsfehlerfrei angenommen, dass die Baugebiete keines weitergehenden Immissionsschutzes bedürften als ein allgemeines Wohngebiet. Das Schallschutzgutachten sei nicht zu beanstanden. Die Behauptung, es handele sich um ein bloßes Gefälligkeitsgutachten, sei unbegründet und werde von den Antragstellern allein aus dem Ergebnis hergeleitet. Die relevanten Emissionsquellen seien vollständig ermittelt worden. Auch verfüge das LUGV über die erforderliche Sachkunde, um das Schallschutzgutachten fachlich zutreffend zu bewerten. Für das Wohn- und Geschäftsgrundstück der Antragsteller „A... “ als Flächenschallquelle wähle das Schallschutzgutachten einen Emissionspegel von 65 dB(A) je m² über den gesamten Tagesbereich und bei der benachbarten Agrargenossenschaft 65 dB(A) je m² tags und 50 dB(A) je m² nachts. Das entspreche dem Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe b TA Lärm und sei als Abschätzung „zur sicheren Seite“ nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin nach der Abwägungsübersicht intensiv mit den Möglichkeiten der Konfliktbewältigung befasst und deshalb mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 einen geeigneten Lärmschutzwall nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Beim Betrieb des Antragstellers zu 1. spreche nichts dafür, dass den Geräuschen des nächtlichen Havariedienstes trotz des großen Abstands zum Plangebiet mehr als eine nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Außerdem ließen sie sich als seltenes Ereignis ansehen, für das weitgehende Ausnahmeregelungen nach Nr. 6.3 TA Lärm gelten würden. Im Übrigen erlaubten weder die Baugenehmigung für das Betriebsgebäude noch die Baugenehmigung für das Werkstatt- und Lagergebäude einen Betrieb zur Nachtzeit. Die Berechnung der Lärmauswirkungen der Agrargenossenschaft sei ebenfalls fachlich korrekt. Beim Lärmschutzwall sei die Kostenfrage nicht relevant. In jedem Fall sei die Verwirklichung des Lärmschutzwalls im Rahmen anschließender Baugenehmigungsverfahren zu sichern. Die bauleitplanerischen und die baugenehmigungsrechtlichen Fragestellungen seien zu trennen. Beim Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung sei entscheidend, dass die Abwägungstabelle mit den Abwägungsvorschlägen Gegenstand der Gemeindevertretersitzung gewesen sei und die Gemeindevertretung in der Verantwortung der Gemeinde und ihrer Organe und Gremien darüber beschlossen habe. Es spreche dann nichts dagegen, die Vorbereitung der Unterlagen und Beschlüsse einschließlich der Aufbereitung, Auswertung und Bewertung der Stellungnahmen und die Ausarbeitung einer Abwägungsentscheidung Dritten zu übertragen. Im Übrigen ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift, dass sich die Gemeindevertreter auf die Sitzung vorbereitet hätten und dass auch über den Abwägungsbeschluss diskutiert worden sei. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. In der Zwischenzeit hat der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. März 2015 die Errichtung der Seniorenwohnanlage im Sondergebiet genehmigt. Dagegen haben die Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Einen Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 24. Januar 2017 - VG 3 L 297/16 - ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 10 S 22.17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil in der Baugenehmigung eine Regelung zur Errichtung des Lärmschutzwalls fehle. Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 befreite der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald den Beigeladenen von der Planfestsetzung des Lärmschutzwalls und genehmigte ihm die Errichtung einer Lärmschutzwand, die in der Folgezeit von Punkt A bis zum Punkt B in der Planzeichnung geführt worden ist, wo sie derzeit - ohne Weiterführung zu Punkt C - endet. Die Seniorenwohnanlage hat im Februar 2017 ihren Betrieb aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan nebst den beigezogenen Planaufstellungsvorgängen sowie auf die beigezogene Gerichtsakte zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung (OVG 10 S 22.17) nebst den Baugenehmigungsvorgängen Bezug genommen.