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Gerichtsbescheid

10 A 6/16

VG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0201.10A6.16.0A
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Leitsätze
Zur Reihenfolge der Einziehung von Zahlungsansprüchen im Betriebsprämienrecht im Standardverfahren in die nationale Reserve, nachdem bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächen als nicht landwirtschaftlich genutzt festgestellt wurden und höhere Gewalt nicht vorliegt.(Rn.18) (Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reihenfolge der Einziehung von Zahlungsansprüchen im Betriebsprämienrecht im Standardverfahren in die nationale Reserve, nachdem bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächen als nicht landwirtschaftlich genutzt festgestellt wurden und höhere Gewalt nicht vorliegt.(Rn.18) (Rn.22) Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.7.2012 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3.12.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nach Anhörung (§ 28 VwVfG) ergangen und in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit einer den Anforderungen der §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG genügenden Begründung versehen. Der Bescheid beruht auf Art. 42 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 (ABl. L 86/12). Nach dieser Norm werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gem. Art. 34 aktiviert wurden, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der nationalen Reserve (Art. 41) zugeschlagen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat die von ihr am 16.5.2011 erworbenen Zahlungsansprüche nicht für das Jahr 2011 aktiviert, denn sie hat ihren Sammelantrag bereits am 9.5.2011 gestellt und sich beim Kauf der ZA am 16.5.2011 auf die Aktivierung im Vorjahr verlassen. Eine Aktivierung der ZA für das Antragsjahr 2010 war jedoch zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 18.7.2012 nicht mehr gegeben, denn mit – bestandskräftig gewordenem – Bescheid vom 2.7.2012 hatte der Beklagte gegenüber der H. C-Stadt GmbH die Gewährung der Betriebsprämie hinsichtlich einer Fläche von 35 ha, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Sommer 2011 als nicht landwirtschaftlich genutzt festgestellt wurde, zurückgenommen. Damit war eine Voraussetzung für die Anerkennung von 35 Zahlungsansprüchen gegenüber der Klägerin entfallen. Ermessen hatte der Beklagte im Bescheid vom 18.7.2012 nicht auszuüben, da die Rechtsfolge des Einziehens der ZA in die nationale Reserve zwingend ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.3.2013 - 21 ZB 12.2791 -, Rn. 13, zit. nach juris). Die Einziehung der von der Klägerin von der H. C-Stadt GmbH erworbenen ZA in die nationale Reserve ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der VO (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 (ABl. L 316/1) ist folgendes geregelt: Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen: a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird. b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 normiert damit das sogenannte Standardverfahren. Dieses ist vom Beklagten rechtsfehlerfrei angewandt worden. Mit Sammelantrag vom 9.5.2011 hat die Klägerin die Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit einer Gesamtantragsfläche von 555,6026 ha beantragt. In der Rubrik „Aktivierung von Zahlungsansprüchen“ hat sie angekreuzt, dass ihre Zahlungsansprüche „nach Standardverfahren“ aktiviert werden. Sie hat demnach nicht gewünscht, dass ihre Zahlungsansprüche entsprechend der in der ZID von ihr festgelegten Rangfolge oder entsprechend der auf dem beigefügten Kontoauszug aus der ZID von ihr festgelegten Rangfolge aktiviert werden sollen (Bl. 1 der Beiakte). Auf das Erfordernis des Nutzungsnachweises wurde im Formular hingewiesen. Ein tabellarischer Nutzungsnachweis war dem Antrag beigefügt. Die entsprechenden Angaben konnten jedoch hinsichtlich einer Fläche von 35 ha im Zuge einer bei der H. C-Stadt GmbH ab Sommer 2011 vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht bestätigt werden. Der Rückforderungsbescheid an die H. C-Stadt GmbH vom 2.7.2012 wurde aufgrund Rechtsbehelfsverzichts sofort bestandskräftig (Bl. 26 der Beiakte), so dass als letzte Aktivierung der Flächen 2009 eingetragen wurde. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die H. C-Stadt GmbH ebenfalls das „Standardverfahren“ gewählt hat, sieht das Gericht diese Tatsache als erwiesen an, nachdem der Beklagte vier Seiten des Antrags der H. C-Stadt GmbH zur Akte gereicht hat, auf deren Vorlage sich die Klägerin seit Oktober 2015 nicht mehr geäußert an. In ihrem Antrag vom 17.5.2010 hatte die H. C-Stadt GmbH in der Rubrik "Aktivierung von Zahlungsansprüchen" die Auswahl "nach Standardverfahren" angekreuzt (Bl. 57 der Gerichtsakte). Bei dieser Sachlage hat das Gericht darüberhinaus aus Kostengründen von einer Beiladung der H. C-Stadt GmbH nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen, nachdem sich keiner der Beteiligten auf die entsprechende Anhörung vom 28.8.2015 geäußert hat. Soweit sich die Klägerin auf höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände beruft, kommen ihr Ausnahmevorschriften nicht zugute. Gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden im Sinne dieser Verordnung als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde u.a. anerkannt: a) Tod des Betriebsinhabers, b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teiles des Tierbestandes des Betriebsinhabers. Derartige Fälle liegen hier nicht vor. Allerdings zeigt die „u.a.“-Formulierung der Verordnung, dass auch weitere Konstellationen zur Anerkennung höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände führen können. Nach der Rechtsprechung müssen diese jedoch von gleich hohem Gewicht sein und unabhängig vom Willen und den Einflussmöglichkeiten des den Sorgfaltsanforderungen genügenden Betriebsinhabers vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.2004, BVerwGE 121, 10; BayVGH, Beschl. vom 19.3.2013 - 21 ZB 12.2791 -, zit. nach juris; Beschl. vom 31.5.2010 - 19 ZB 08.1698 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urt. vom 22.10.2009 - 3 A 161/08 MD - m.w.N.). An einer derartigen Situation fehlt es im vorliegenden Fall. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es hier der Klägerin unbenommen bleibt, sich im Zivilrechtsweg bei der H. C-Stadt GmbH schadlos zu halten, sofern sie sich davon Erfolg verspricht. Die Klägerin hat sich auf ihre Vertragspartnerin verlassen und nicht selbst kontrolliert, ob die fraglichen Flächen landwirtschaftlich genutzt und nach welchem Verfahren sie für die Gewährung von Zahlungsansprüchen in den Jahren 2009 und 2010 aktiviert waren. Das bloße Vertrauen auf den Vertragsschluss zur Übertragung der Zahlungsansprüche mit deren ggf. zugesicherten Eigenschaften (Nutzung, Aktivierung) rechtfertigt weder die Annahme eines Falles höherer Gewalt noch einen solchen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände. Auch führt das Vertrauen auf den Ausdruck in der ZID (Zentrale InVeKos-Datenbank) nicht zu einer vergleichbaren Situation wie im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Wie die Klägerin weiß, erfolgt die dortige Dokumentation, wie sie der von der Klägerin erstellte Datenausdruck im Juni 2011 aufwies, auf Veranlassung (elektronische Selbsteintragung) der entsprechenden landwirtschaftlichen Betriebe. Eine vorherige amtliche Kontrolle ist dort nicht ersichtlich. Sie findet regelmäßig auch erst - und keineswegs bei jedem Antrag - im Nachhinein statt. Daher bleibt es Sache des Erwerbers von Zahlungsansprüchen, entweder vorher selbst die landwirtschaftliche Nutzung der den Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Flächen und deren Aktivierung im Antragsformular des übertragenden Betriebs zu kontrollieren oder sich im Rahmen der Vertragsgestaltung zivilrechtlich für unrichtige Angaben abzusichern. Dies ist offenkundig unterblieben. Der in der Beiakte in Kopie (Bl. 79) befindliche Kaufvertrag vom 16.5.2011 enthält in der Vertragsrubrik „zuletzt genutzt“ über die 50 Zahlungsansprüche keine Eintragung. Dass die von der Klägerin erworbenen Zahlungsansprüche von der H. C-Stadt GmbH 2010 zuletzt genutzt worden seien, ergibt sich mithin nicht aus dem geschlossenen Vertrag. Im Einklang mit der Rechtslage wurde zudem die Klägerin durch die amtlichen Formulare darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer ist und dass das ALF die der Übertragung zugrundeliegenden Verhältnisse nicht prüft (Bl. 70, 78: von der Klägerin unterschriebene Meldung der Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 16.5.2011). Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach alldem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin betreibt Landwirtschaft in A-Stadt. Von der H. C-Stadt GmbH erwarb sie mit Kaufvertrag vom 16.5.2011 (Bl. 79 der Beiakte) insgesamt 50 Zahlungsansprüche (ZA) i.S.v. Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Mit Bescheid des Beklagten vom 5.12.2011 erhielt die Klägerin aufgrund ihres Antrags für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von 175.246,32 €. Beim nachträglich vorgenommenen Referenzflächenabgleich (Bl. 13 der Beiakte) wurden Unstimmigkeiten festgestellt. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 29.8.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 17 der Beiakte). Mit Bescheid vom 18.7.2012 zog der Beklagte - gestützt auf Art. 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1120/2009 - 35 Zahlungsansprüche der Klägerin à 210,78 € im Gesamtwert von 7.377,30 € aufgrund der Nichtnutzung dieser Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2010 bis 2011 in die nationale Reserve ein. Hiergegen legte die Klägerin am 23.7.2012 Widerspruch ein (Bl. 21 der Beiakte), den sie wie folgt begründete: Im Protokoll der amtlichen Datenbank zur ZA-Übernahme vom 17.5.2011 (Bl. 22 der Beiakte) seien diese Zahlungsansprüche als zuletzt genutzt im Jahr 2010 gekennzeichnet gewesen. Im Vertrauen darauf habe sie zur Antragstellung 2011 das Standardverfahren gewählt und keine eigene Reihenfolge der Aktivierung der Zahlungsansprüche vorgenommen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über mehr Zahlungsansprüche als Fläche verfügt habe. Es liege daher ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vor. Auf die Vorgänge im Betrieb der Verkäuferin, die letztlich zur rückwirkenden Änderung des Status der ZA geführt hätten, habe sie, die Klägerin, keinen Einfluss gehabt. Die im Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle des Antragsjahres 2010 bei der Verkäuferin der ZA erfolgte rückwirkende Nichtaktivierung der ausgerechnet an sie, die Klägerin, verkauften ZA sei willkürlich und rechtswidrig. Die Verkäuferin sei bereit gewesen, ihr, der Klägerin, andere ZA anstelle der eingezogenen ZA zu übertragen, jedoch sei diese vom Beklagten eröffnete Verfahrensweise aus subjektiven Gründen nicht zustandegekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Überprüfung des Zahlungsansprüche-Kontos der Klägerin sei festgestellt worden, dass 35 ZA der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 nicht genutzt worden seien. Die ZA seien deshalb eingezogen und der nationalen Reserve zugeschlagen worden. Im Ergebnis einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle sei die Betriebsprämie 2010 für 35 ha bei der H. C-Stadt GmbH mit Bescheid des Beklagten vom 2.7.2012 zurückgefordert worden, da diese Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt und somit nicht beihilfefähig i.S.d. Art. 34 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 73/2009 gewesen seien. Infolgedessen seien 35 ZA für 2010 nicht mehr durch eine ermittelte Fläche untersetzt und gälten als nicht aktiviert. Im Rahmen der Antragstellung 2010 habe die H. C-Stadt GmbH das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt. Die Reihung nach dem Standardverfahren sei vorrangig wertoptimiert. Eine Änderung der durch den Antragsteller gewählten Verfahrensweise der Aktivierung von ZA durch die Behörde sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht zulässig und wäre dann tatsächlich willkürlich gewesen. Im Antragsjahr 2011 habe die Klägerin ebenfalls das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt. Sei die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die vorhandenen ZA, so werde zur Bestimmung, welche der ZA der nationalen Reserve zuzuschlagen seien, nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der VO (EG) Nr. 1120/2009 wie folgt vorgegangen: Berücksichtigt werde die ermittelte Fläche, wobei mit den ZA mit dem höchsten Wert begonnen werde. Die ZA mit dem höchsten Wert würden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den ZA mit dem nächstniedrigeren Wert usw. Das bedeute, dass bei der Aktivierung nach dem Standardverfahren zuerst die Intervalle im ZA-Register in der ZID mit den höchsten Werten mit beihilfefähigen Flächen untersetzt und damit als genutzt/aktiviert markiert würden. Die genannten 35 ZA seien demnach in den Jahren 2010 und 2011 nicht genutzt worden. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liege nicht vor, denn es handele sich um einen vom Willen der Beteiligten abhängigen, privatrechtlich durchgeführten Verkauf von ZA, bei dem eine zugesicherte Eigenschaft der ZA, die Aktivierung 2010, nicht mehr vorliege. Dies habe sich die Verkäuferin zurechnen zu lassen. Ggf. mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die H. C-Stadt GmbH seien privatrechtlich zu klären und nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens. Um eine besondere Härte für die Klägerin zu vermeiden, sei den Beteiligten durch die Behörde, die in diesem Fall als reiner Dienstleister tätig gewesen sei, die Gelegenheit gegeben worden, den Verkauf rückabzuwickeln oder auch andere ZA zum Gegenstand der Übertragung zu machen. Diese Gelegenheit habe die Klägerin aus subjektiven Gründen nicht wahrgenommen (Schreiben v. 12.11.2012). Am 30.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 27.5.2014 und 26.8.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Klägerin trägt vor: Das Erfüllungsgeschäft für den ZA-Kauf sei durch Übernahme der gekauften ZA auf das klägerische Betriebskonto durch Übertragung in der InVeKos-Datenbank (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) im Hause des Beklagten am 16./17.5.2011 vollzogen worden. Da die H. C-Stadt GmbH über eine große Anzahl gleichartiger, insbesondere gleichwertiger ZA-Ansprüche verfügt habe, die nach dem Stand der Datenbank sämtlich ohne zeitliche Lücke aktiviert gewesen seien, seien die konkreten ZA, die aus dem Gesamtbestand der Verkäuferin übertragen worden seien, durch eine Sachbearbeiterin des Beklagten ausgewählt worden. Am 1.6.2011 habe sie, die Klägerin, sich beim Beklagten einen Ausdruck des ZA-Kontos fertigen lassen. Danach seien diejenigen 50 ZA, die von der H. C-Stadt GmbH erworben worden seien, zuletzt im Jahr 2010 aktiviert worden. Sie, die Klägerin, habe die Zahlungsansprüche in der Gewissheit erworben, dass diese zuletzt 2010 aktiviert worden seien. Ein Ausdruck des ZA-Kontos vom 1.6.2011 habe genau dies belegt. Der Bescheid vom 18.7.2012 sei nicht näher begründet worden. Es seien lediglich die Normen zitiert worden; dabei handele es sich nicht um eine ordnungsgemäße Begründung. Ein nunmehr gefertigter Ausdruck des ZA-Kontos ergebe, dass diese 35 ZA zuletzt im Jahr 2009 aktiviert worden sein sollen, nicht jedoch im Jahr 2010. Es handele sich hierbei um einen Vorgang, der vor dem klägerischen Kenntnishorizont und bezüglich ihrer Beeinflussbarkeit höherer Gewalt gleichkomme. Jedenfalls seien bei diesem Hergang außergewöhnliche Umstände zu sehen, so dass auch deshalb von einem Einzug in die nationale Reserve abzusehen sei. Im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung werde behauptet, dass die H. C-Stadt GmbH im Rahmen der Antragstellung 2010 das Standardverfahren zur Aktivierung der Zahlungsansprüche gewählt habe. Dann würden abstrakt die Kriterien des Standardverfahrens referiert und behauptet, dass aufgrund des Standardverfahrens genau diejenigen Zahlungsansprüche, die streitgegenständlich seien, als nicht aktiviert gewertet würden. Zu diesem Punkt befinde sich bis heute in der dem Gericht überlassenen und ihr, der Klägerin, zur Einsicht übermittelten Verwaltungsakte nichts. Es werde bis heute vom Beklagten lediglich behauptet, dass die H. C-Stadt GmbH das Standardverfahren gewählt habe. Klägerseits müsse jedoch die Möglichkeit bestehen, diese Angaben wenigstens zu überprüfen. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass im Rahmen der Antragstellung 2010 die H. C-Stadt GmbH als Verkäuferin der ZA das Standardverfahren zur Aktivierung der ZA gewählt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die streitgegenständlichen ZA aufgrund der nach dem Standardverfahren vorgenommenen Rangfolge der Aktivierung rechtmäßig als „nicht aktiviert“ markiert worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3.12.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Er habe sich nicht willkürlich 35 ZA herausgesucht, sondern sich an das von der H. C-Stadt GmbH gewählte Standardverfahren gehalten. Die Klägerin habe im Antragsjahr 2011 dasselbe Verfahren gewählt. Die Einziehung der ZA in die nationale Reserve sei rechtmäßig, denn die Flächen seien 2010 und 2011 nicht aktiviert gewesen. Dies stehe höherer Gewalt nicht gleich. Die nunmehr fehlende zugesicherte Eigenschaft der ZA müsse sich die {H.} C-Stadt GmbH als Verkäuferin zurechnen lassen, was in einem evtl. zivilrechtlichen Verfahren zu klären sei. Zum Nachweis, dass das Standardverfahren zur Aktivierung gewählt worden sei, habe er, der Beklagte, den Ausdruck des elektronischen Agrarantrags der {H.} C-Stadt GmbH, erstellt am 17.5.2010, vorgelegt (Schriftsatzanlage Bl. 55-58 der Gerichtsakte). Auf dem Sammelantrag für Direktzahlungen gemäß der VO (EG) Nr. 73/2009 für das Antragsjahr sei unter „1. Allgemeine Betriebsprämie“ im Unterpunkt „Aktivierung von Zahlungsansprüchen“ von der beantragenden H. C-Stadt GmbH das Kreuz bei „nach Standardverfahren“ gesetzt worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.