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Beschluss

OVG 10 S 34.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0528.OVG10S34.18.00
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Leitsätze
Zur dienstlichen Beurteilung eines Beauftragten für Datenschutz einer öffentlichen Stelle des Bundes unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Benachteiligungsverbotes.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur dienstlichen Beurteilung eines Beauftragten für Datenschutz einer öffentlichen Stelle des Bundes unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Benachteiligungsverbotes.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A 15 und beim Auswärtigen Amt tätig. Er wurde im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 16 zum einheitlichen Versetzungstermin des Jahres 2... von der Antragsgegnerin nicht für eine Beförderung vorgesehen. Es standen 40 Beförderungsmöglichkeiten im Amt der Besoldungsgruppe A 16 zur Verfügung. Es wurden 17 Beförderungsbewerber, deren Beurteilung mit der besten Notenstufe („herausragend“) bewertet wurden, zur Beförderung vorgeschlagen. Weiter wurden 23 Beschäftigte, die nach der nächsten Notenstufe („weit überdurchschnittlich“) beurteilt wurden, darunter auch die Beigeladenen zu 1. bis 3., zur Beförderung vorgesehen. Letztere standen im „Ranking“ auf den Plätzen 38 bis 40. Der Antragsteller wurde in seiner Regelbeurteilung vom 1... für den Beurteilungszeitraum vom 1... bis zum 1... auf Grundlage seiner dienstlichen Tätigkeit mit der Notenstufe „überdurchschnittlich“ bewertet. Seine Fähigkeiten wurden in keinem Kompetenzbereich mit A („sehr stark ausgeprägt“), dafür in vier Kompetenzbereichen mit B („stark ausgeprägt“) und in zwei Kompetenzbereichen mit C („ausgeprägt“) beurteilt. Im „Ranking“ befand er sich damit auf Platz 130. Im Beurteilungszeitraum war der Antragsteller im Auswärtigen Amt zum Beauftragten für Datenschutz der öffentlichen Stelle bestellt. Er war zunächst zu 50 %, ab dem 1. Oktober 2015 zu 100 % zur Erfüllung dieser Aufgaben freigestellt. In seiner Beurteilung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass ihr bewusst sei, dass der Antragsteller in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei sei. Mit Bescheid vom 27. Juli 2...teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht in der fraglichen Beförderungsrunde für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Im August 2... wurde der Antragsteller an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B... versetzt, wo er als Referent für Politik und Protokoll tätig ist. Den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2... über die A 16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2... vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Sie muss daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 9). Die in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei rechtlich unmöglich, ihn im Wege der dienstlichen Beurteilung durch Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu beurteilen, sondern er hätte wegen seiner Funktion als Beauftragter für den Datenschutz i.S. von § 4 f BDSG (in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung - a. F. -), in welcher er auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei sei und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - zu denen es auch gehöre, Unzulänglichkeiten und Rechtsverstöße „beim Namen“ zu nennen und auf Abhilfe hinzuwirken - nicht benachteiligt werden dürfe, weshalb er im Wege der fiktiven Nachzeichnung nach § 33 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung – BLV - hätte beurteilt werden müssen, rechtfertigt dies keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass § 4 f Abs. 3 S. 3 BDSG a.F. (vgl. nun Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO, § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG n.F.) das Verbot enthält, den Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner Aufgaben zu benachteiligen. Das Benachteiligungsverbot bezweckt den Schutz sowohl der Funktion des Datenschutzbeauftragten, der in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist (§ 4 f Abs. 3 S. 2 BDSG a.F.; vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 BDSG) als auch der bestellten Person, und soll gewährleisten, dass Beauftragte für den Datenschutz ihre Aufgaben unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – BVerwG 2 C 13.05 –, juris Rn. 13 zu freigestellten Mitgliedern von Personalvertretungen). Der Datenschutzbeauftragte kann nur dann seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen, wenn er der ihn benennenden Stelle, ggf. auch zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung, „lästig“ werden kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, BDSG, 2. Aufl. 2018, § 6 Rn. 7; Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 10). Dieses Benachteiligungsverbot ist auch bei der Beurteilung eines Beauftragten für Datenschutz einer öffentlichen Stelle als Grundlage der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung zu beachten. Es führt dazu, dass die Beurteilung in besonderer Weise auf den weisungsfreien Anteil der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter Rücksicht zu nehmen hat und er wegen der Erfüllung dieser Aufgaben bei der dienstlichen Beurteilung nicht benachteiligt werden darf. Ob hier die Stellung des Datenschutzbeauftragten, insbesondere die Sicherung der Regelung des § 4 f Abs. 3 Satz 3 BDSG a. F. (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG n.F.) und der Umstand, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum ab dem 1. Oktober 2... für die Aufgabe des Beauftragten für den Datenschutz vollständig von seinen sonstigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt war, einen Anspruch begründet, dass er abweichend von der derzeitigen Praxis des Auswärtigen Amtes trotz fehlender Regelung in der Beurteilungsrichtlinie über die beispielhaft in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV vorgenannten Anwendungsfelder hinaus (die Aufzählung in der vorgenannten Norm ist nicht abschließend, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – BVerwG 2 VR 2.15 –, juris Rn. 30) im Wege der "fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV hätte beurteilt werden müssen (dies verneinend VG Köln, Urteil vom 11. August 2016 – 15 K 2423/15 –, juris Rn. 20), kann der Senat offen lassen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht nämlich zu der Bewertung gelangt, dass der Antragsteller bei der Bewerberauswahl auch dann nicht für eine Beförderung ausgewählt worden wäre, wenn er durch Nachzeichnung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV im Wege der fiktiven Fortschreibung seiner letzten Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2... beurteilt worden wäre. Nach den Umständen des Einzelfalles erscheint auch auf Grundlage einer fiktiven Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung seine Auswahl nicht möglich, weshalb sich eine etwaiger Fehler in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht in relevanter Weise zu Lasten des Antragstellers hätte auswirken können. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlichen wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 –, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 27. März 2018– OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 28 m.w.N.) mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.). Eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, reicht demgegenüber nicht aus (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 –, juris Rn. 8). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 10 S 47.18 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers auch bei einer Auswahl auf Grundlage einer fiktiven Fortschreibung seiner vorangegangenen Beurteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV nicht ernsthaft möglich sei, als richtig. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Verfahren eine als Nachzeichnung bezeichnete Fortschreibung der letzten maßgeblichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zum Beurteilungsstichtag 1... unter Heranziehung einer Vergleichsgruppe derjenigen 73 Beschäftigten, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls die Note „3“ mit den Ausprägungen 3 x B und 3 x C erhalten hatten, vorgelegt. Dies ist plausibel und gut nachvollziehbar. Diese fiktive Fortschreibung unterstellt eine Fortentwicklung der Leistungen des Antragstellers entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der Gruppe vergleichbarer Beamter. Damit prognostiziert sie, wie der Antragsteller voraussichtlich zu beurteilen wäre, wenn er im Beurteilungszeitraum nicht (teilweise) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für Datenschutz freigestellt gewesen wäre und sich seine Leistungen entsprechend dem Durchschnitt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen fortentwickelt hätten. Ergebnis dieser Nachzeichnung ist bezogen auf den Stichtag 1. Juni 2016 - in Übereinstimmung mit seiner Beurteilung vom 1... dass er die Gesamtbewertung „überdurchschnittlich“ erhalten hätte. Bei der Kompetenzausprägung entspricht dies einem „A“, drei „B“ und zwei „C“. Voraussetzung für eine Auswahl wäre aber hier die Note „weit überdurchschnittlich“ (mindestens zwei „A“, drei „B“ und einmal „C“) gewesen, wie sie die Beigeladene zu 3. als im „Ranking“ auf Platz 40 stehende „letzte“, zur Beförderung vorgesehene Bewerberin hatte. Die Beurteilung der ersten Instanz, dass die Auswahl des Antragstellers auch bei einer fiktiven Fortschreibung der Beurteilung damit ausgeschlossen ist, ist auf Grundlage des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine inhaltlichen Fehler zu dieser fiktiven Fortschreibung seiner letzten Beurteilung substantiiert gerügt. Auch der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Antragsgegnerin habe die Nachzeichnung im rechtlichen Sinne nicht vorgenommen, sondern habe diese vielmehr zurückgezogen, als der Antragsteller angekündigt habe, sie auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, greift nicht durch. Eine fiktive Fortschreibung ist eine Prognose. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter. Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 2 C 11.09 –, juris Rn. 9). Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers als Prognose kann für die hier entscheidungserhebliche Beurteilung, ob die Auswahl des Antragstellers möglich erscheint oder nicht, herangezogen werden, selbst wenn, wie der Antragsteller vorträgt, sie im rechtlichen Sinne nicht „vorgenommen“ worden wäre. 2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen auch keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, soweit der Antragsteller das Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes für „insgesamt rechtswidrig“ hält und sich dabei pauschal auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 - juris) beruft. Er trägt dazu im Wesentlichen vor, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ der dienstlichen Beurteilung in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfordere in der Regel eine kollegiale Entscheidung zur Beurteilung von zumindest zwei Personen, während das System des Auswärtigen Amtes die Vergabe von Noten ausschließlich dem zentralen Beurteiler vorbehalte. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung hingegen ausgeführt, dass die Rüge des Antragstellers, die sich generell auf die Rechtswidrigkeit des bei der Antragsgegnerin praktizierten Beurteilungsverfahrens berufe, hier nicht zum Erfolg führe. Auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließe sich die erkennende erstinstanzliche Kammer der Rechtsprechung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 –, juris Rn. 10 ff.) an. Danach sei das in den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amtes vorgesehene System der Beurteilung durch einen zentralen Beurteiler aufgrund einer dezentralen Berichterstattung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ erfordere nicht, dass zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen beteiligt sein müssten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016, a. a. O., Rn. 15). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers setzt sich mit diesen Erwägungen der ersten Instanz nicht hinreichend substantiiert auseinander und legt im Ergebnis nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die vorgenannte Beurteilung und Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig ist bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 –, juris Rn. 35 ff.) ist geklärt, dass das "Vier-Augen-Prinzip" der dienstlichen Beurteilung in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nicht zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen erfordert. Zulässig ist auch ein Beurteilungssystem, in dem die Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, durch die eine hinreichende Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten gewährleistet ist. Die Beurteilung durch einen höheren Vorgesetzten kann vor allem bei großen Personalkörpern zur Folge haben, dass der Beurteiler die Leistung der zu beurteilenden Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Das Beurteilungssystem setzt daher voraus, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu beurteilenden Beamten verschafft. Die zweite an der dienstlichen Beurteilung mitwirkende Person muss keine förmliche Beurteilerstellung innehaben. Sie muss aber eine hinreichende Tatsachengrundlage für die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochenen Bewertungen gewährleisten. Während der Beurteiler den Beurteilungsmaßstab für die Vergleichsgruppe kennt und sicherstellt, dient die Mitwirkung einer zweiten Person der Gewährleistung einer hinreichenden Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 –, juris Rn. 38; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss 29. April 2016 - 7 S 3.16 - juris Rn. 15). Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten beim Auswärtigen Amt, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte in insbesondere Auslandsvertretungen eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt sind, ist es nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden, die Beurteilungskompetenz auf den Beurteiler zu konzentrieren (vgl. näher Ziffer 7 der Beurteilungsrichtlinie), um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15). Dass bei der konkreten Beurteilung des Antragstellers vom 1... an der neben dem Beurteiler, Ministerialdirigent D... eine zweite Person, nämlich der damalige Staatssekretär S... mitgewirkt hat, keine hinreichende Sachkenntnis von den Leistungen und der Person des Antragstellers vorgelegen hätte, hat dieser nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich insoweit allgemein auf Logik und Lebenserfahrung und meint, dass der zentrale Beurteiler nach oberflächlicher Lektüre die Beurteilungsvorschläge des Personalreferats übernommen habe. Angesichts des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin, dass der Beurteiler als Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amtes den Antragsteller aus unmittelbarer Zusammenarbeit kenne und Kenntnis von der Tätigkeit des Antragstellers habe, die ihm erlaube, ihn zu bewerten, genügen die Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerde nicht. 3. Die Beschwerde verfängt auch nicht, soweit der Antragsteller schließlich pauschal rügt, seine Beurteilung vom 1... sei nicht auf die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 44). Dass die Beurteilung des Antragstellers insbesondere bei der Begründung des Gesamturteils sich nicht auf die Anforderungen des Statusamtes bezöge, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Der Beurteiler begründet seine Gesamtnote mit dem Leistungsbild des Antragstellers, seinem stark ausgeprägten Engagement und seinen intellektuellen, praktischen und Führungsfähigkeiten sowie seinen ausgeprägten Leistungen in den übrigen Kompetenzfeldern. Dass sich der Beurteiler dabei auf die Dienstposten des Antragstellers oder seine Aufgabe als Beauftragter für Datenschutz bezogen hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwert-festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 18. Januar 2019 – OVG 10 S 45.17 –, juris Rn. 17 m.w.N.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).