Beschluss
2 E 291/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
16mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Titel nach Senatsurteil begründet einen Vollstreckungstitel i.S.d. VwGO, wenn er ordnungsgemäß zugestellt und rechtskräftig ist.
• Bei Verpflichtungsurteilen, die die Behörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung verpflichten, kann die Verpflichtung auch die zwangsweise Durchsetzung dieser Anordnung umfassen; die Behörde ist bei grundloser Säumnis zur Vollstreckung anzuhalten.
• Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (z. B. Veränderung der baulichen Anlage) sind im Verfahren nach § 172 VwGO regelmäßig durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen; das Vollstreckungsverfahren eignet sich nicht zur umfassenden Überprüfung solcher Einwendungen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils: Androhung Zwangsgeld bei Nichtdurchsetzung bauaufsichtlicher Anordnung • Ein Titel nach Senatsurteil begründet einen Vollstreckungstitel i.S.d. VwGO, wenn er ordnungsgemäß zugestellt und rechtskräftig ist. • Bei Verpflichtungsurteilen, die die Behörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung verpflichten, kann die Verpflichtung auch die zwangsweise Durchsetzung dieser Anordnung umfassen; die Behörde ist bei grundloser Säumnis zur Vollstreckung anzuhalten. • Nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (z. B. Veränderung der baulichen Anlage) sind im Verfahren nach § 172 VwGO regelmäßig durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen; das Vollstreckungsverfahren eignet sich nicht zur umfassenden Überprüfung solcher Einwendungen. Im Ausgangsverfahren wurde dem jetzigen Vollstreckungsschuldner per Senatsurteil vom 18.9.2008 aufgegeben, dem Beigeladenen die Nutzung eines Schornsteins zu untersagen. Das Urteil wurde ordnungsgemäß zugestellt und rechtskräftig. Der Vollstreckungsschuldner erließ erst am 11.1.2010 ein Nutzungsverbot mit Zwangsgeldandrohung und ordnete nach Widerspruch den Sofortvollzug an. Nach Einigung mit dem Beigeladenen wurde der Schornstein mittels Edelstahlrohr erhöht; Bescheinigungen des Schornsteinfegers lagen vor. Daraufhin unterließ die Behörde weitergehende Durchsetzungsmaßnahmen und erklärte die Verfügung für erledigt. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckung nach § 172 VwGO; das Verwaltungsgericht lehnte die Androhung des angestrebten Zwangsgeldes ab, wogegen die Beschwerde erfolgreich war. • Das Senatsurteil vom 18.9.2008 ist als Vollstreckungstitel im Sinne der VwGO zu qualifizieren; es wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist rechtskräftig. Zudem liegt eine vollstreckbare Ausfertigung vor, so dass die Anforderungen der §§ 167 ff. VwGO und §§ 724, 725 ZPO erfüllt sind. • Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 172 VwGO sind gegeben: Es besteht eine Verpflichtung, der Vollstreckungsschuldner ist säumig, wobei es auf Verschulden nicht ankommt. Deshalb kann dem Vollstreckungsschuldner durch Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben werden, die ihm aus dem Urteil obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. • Die bisherige Rechtsprechung, nach der die Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung nicht zugleich die Verpflichtung zu deren Vollstreckung enthalte, wird aufgegeben. Begründet wird dies damit, dass die gerichtliche Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anordnung der Maßnahme deren zwangsweise Durchsetzung sinnvollerweise mit umfassen können, wenn der Verpflichtete diese nicht befolgt. • Bei der Prüfung der Säumnis ist der Behörde bei Ausübung verwaltungszwangbezogenen Ermessens Rechnung zu tragen; das entbindet sie jedoch nicht generell von Maßnahmen zur Durchsetzung der gerichtlichen Verpflichtung. • Die nachträgliche Erhöhung des Schornsteins stellt zwar möglicherweise ein Austauschmittel (aliud) dar, beseitigt aber nicht ohne weiteres die titulierte Verpflichtung. Solche nachträglichen Änderungen sind im Verfahren nach § 172 VwGO regelmäßig nicht schutzfähig; der Vollstreckungsschuldner muss sie durch eine Vollstreckungsgegenklage geltend machen. • Mangels Offensichtlichkeit der Tauglichkeit der vorgenommenen Schornsteinerhöhung ist das Vollstreckungsverfahren nicht geeignet, die Eignung abschließend zu klären; die Interessenabwägung des Ausgangsurteils und mögliche Auswirkungen auf Abstandsflächen sprechen für eine vertiefte Prüfung im Erkenntnisverfahren. • Folgerichtig war die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begründet: Dem Vollstreckungsschuldner ist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR anzudrohen, falls er bis zu einer gesetzten Frist nicht Maßnahmen zur Durchsetzung des Nutzungsverbots ergreift. Die Beschwerde ist begründet. Es wird dem Vollstreckungsschuldner mit Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 EUR auferlegt, bis zum 15.2.2011 Maßnahmen zur Erfüllung der aus dem Senatsurteil vom 18.9.2008 resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Beigeladenen zu ergreifen; die Kosten des Verfahrens tragen Vollstreckungsschuldner und Beigeladener je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend ist auszuführen, dass das Urteil einen vollstreckbaren Titel bildet, der Verpflichtung auch die zwangsweise Durchsetzung der bauaufsichtlichen Anordnung umfassen kann und der Vollstreckungsschuldner trotz teilweiser Maßnahmen nicht hinreichend gehandelt hat. Etwaige Einwendungen wegen nachträglicher Änderungen der baulichen Verhältnisse sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen; bis zu einer solchen Entscheidung bleibt die Verpflichtung vollstreckbar und durchsetzbar.