Beschluss
OVG 10 N 2.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0627.OVG10N2.16.0A
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Leitsätze
1. Ist die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung textlich neutral gehalten und erlaubt sie keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Prüfungsversuche, besteht nach bestandener Wiederholungsprüfung kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens gegen die nichtbestandene Erstprüfung.(Rn.3)
2. Die pauschale Behauptung, es werde wegen der zusätzlichen Prüfungsgebühr, der Widerspruchsgebühr und des entgangenen Gewinns Ersatz für materielle Schäden verlangt werden, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Berufungszulassungsverfahren.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung textlich neutral gehalten und erlaubt sie keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Prüfungsversuche, besteht nach bestandener Wiederholungsprüfung kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens gegen die nichtbestandene Erstprüfung.(Rn.3) 2. Die pauschale Behauptung, es werde wegen der zusätzlichen Prüfungsgebühr, der Widerspruchsgebühr und des entgangenen Gewinns Ersatz für materielle Schäden verlangt werden, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Berufungszulassungsverfahren.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (geworden), weil sich der Rechtsstreit hinsichtlich der angegriffenen Prüfungsentscheidung erledigt hat und der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse an der weiteren Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens sowie eines ggf. anschließenden Berufungsverfahrens hat. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger den praktischen Prüfungsteil der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ und damit die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung insgesamt nicht bestanden hat. Der Kläger begehrt in erster Linie die Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, den praktischen Prüfungsteil als bestanden zu bewerten. Für dieses Begehren besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem der Kläger die Wiederholungsprüfung bestanden hat. Da der Kläger mittlerweile eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung erhalten hat, hat er kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr an der nochmaligen Ausstellung eines positiven Prüfungszeugnisses. Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass allein das Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der Prüfungsbescheid über den nicht bestandenen früheren Prüfungsversuch sich erledigt hat und das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Aufhebung entfällt. Bei berufsbezogenen Prüfungen kann sich der von einem negativen Prüfungsbescheid ausgehende „Makel des Durchfallens“ als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen, so dass in diesem Fall mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung zwar das Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines positiven Prüfungszeugnisses entfällt, nicht jedoch das an einer „isolierten“ Anfechtungsklage, die auf Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 39.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 287, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 -, BVerwGE 124, 317, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. August 2014 - OVG 10 M 11.14 -, BA S. 2 m.w.N.). Dass von dem hier angefochtenen Bescheid über das Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils am 19. Juni 2014 möglicherweise noch derartige negative Auswirkungen für den beruflichen Werdegang des Klägers ausgehen könnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung ist textlich neutral gehalten und erlaubt keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Prüfungsversuche. Da der Kläger nach eigenen Angaben bereits Rentner ist und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nur nebenberuflich ausüben will, ist eine über das Bestehen der Prüfung als solches hinausgehende Relevanz für das berufliche Fortkommen des Klägers nicht erkennbar. Dementsprechend hat der Kläger selbst erklärt, dass er sich nicht auf einen Makel des Nichtbestehens beruft. Dass der angefochtene Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung hinaus eine Beschwer für den Kläger enthalten könnte, ist nicht zu erkennen. Soweit sich der Kläger auf die Entrichtung einer zusätzlichen Prüfungsgebühr in Höhe von 205,- Euro und eine Widerspruchsgebühr von 75,- Euro beruft, sind diese Gebühren nicht Regelungsgegenstand des Prüfungsbescheides selbst oder des Widerspruchsbescheides. Die Prüfungsgebühr ist im Zusammenhang mit der Absolvierung der Wiederholungsprüfung zu entrichten gewesen, die Widerspruchsgebühr war ausweislich des Tenors des Widerspruchsbescheides Gegenstand eines gesonderten Bescheids. Auch der vom Kläger geltend gemachte entgangene Gewinn von mindestens 2.500,- Euro wegen der verspäteten Erwerbsmöglichkeit betrifft nur mögliche mittelbare Folgewirkungen, die sich aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung ergeben haben mögen, die aber nicht selbst Regelungsgegenstand des Bescheides gewesen sind, weshalb sie dessen Erledigung nicht entgegenstehen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 A 1587/13 -, juris Rn. 13). Mit dem Wegfall der Beschwer durch den negativen Prüfungsbescheid ist somit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Berufungszulassungs- und anschließenden Berufungsverfahrens entfallen, so dass sein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig geworden ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss vom 22. September 1999 - VII B 82/99 -, juris Rn. 5). Ziel des Berufungszulassungsverfahrens und der vom Kläger angestrebten Berufung könnte allerdings noch die Feststellung sein, dass die Prüfungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist. Einen derartigen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, sondern ausdrücklich an seinem ursprünglichen Begehren festgehalten. Selbst wenn man aber den Hinweis des Klägers, dass ihm durch die Fehlentscheidung der Beklagten materielle Schäden entstanden seien, die er von der Beklagten ersetzt verlangen werde, als Geltendmachung eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens auslegen wollte, rechtfertigt sein Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht. Tritt während des Zulassungsverfahrens eine Erledigung der Hauptsache ein, kann die Zulassung der Berufung mit dem Ziel weiter verfolgt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung rechtswidrig gewesen ist. Dies setzt aber voraus, dass im Zulassungsverfahren die Erheblichkeit dieser Rechtsfrage dargelegt und ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend gemacht wird (vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 -, NVwZ-RR 2007, 67, juris Rn. 6; OVG NW, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 13 A 1661/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 2 A 798/12 -, juris Rn. 5). Tritt das erledigende Ereignis erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags ein, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. OVG MV, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 L 352/06 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 2 A 160/14 -, juris Rn. 5), die pauschale Behauptung des Klägers, er werde Ersatz für seine materiellen Schäden verlangen, unter Hinweis auf die zusätzliche Prüfungsgebühr, die Widerspruchsgebühr und entgangenen Gewinn genügt aber nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zulassungsverfahren (vgl. hierzu näher BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92 -, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).