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Beschluss

13 A 1661/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0728.13A1661.09.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird zurück¬gewie¬sen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird zurück¬gewie¬sen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist, abgestellt auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag, unzulässig. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsstreit hat sich im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt. Klagegegenstand sind die Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2008, die sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb H. E. 4 in L. bezogen hat und für den in der HI-Tier-Rinderdatenbank jeweils ein Bestandsregister auf den Namen des Klägers sowie auf den seines Vaters existierten. Dem Kläger war in der Ordnungsverfügung aufgegeben worden, die Milchkammer sowie das Melkgeschirr unverzüglich und ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren; ferner war ihm für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Der Kläger ist durch diese Regelungen nicht mehr beschwert. Die Ordnungsverfügung hat sich insoweit erledigt. Der landwirtschaftliche Betrieb wird nicht mehr von dem Kläger und seinem Vater betrieben. Das Hofgelände mit den dazugehörigen Ländereien ist nach Auskunft des Beklagten vom 4. November 2009 und vom Kläger bestätigten Angaben zwischenzeitlich versteigert worden. Eine nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretende Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage führt zwar nicht generell zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung, insbesondere nicht bei dem nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 – 13 A 2978/06 -, juris; Seibert in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rdnr. 92 ff.; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl., Vorb § 124 Rdnr. 43, § 124 Rdnr. 7 c. Es ist jedoch Sache eines Rechtsmittelführers, auf eine im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bedeutsame Änderung der Sach- und Rechtslage zu reagieren und sein Klagebegehren der veränderten Situation anzupassen oder umzustellen. In den Fällen, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen seiner Erledigung nicht mehr in Betracht kommt und eine Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre, kann dies in der Weise geschehen, dass entweder eine Erledigung erklärt oder das Klagebegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 – 13 A 2978/06 -, a. a. O. Der Kläger hat keine Erledigungserklärung abgegeben. Er hat auch keine Gründe dargelegt, die für ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens sprächen. Da bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung nach den dargelegten Gründen zu beurteilen ist, ob bei einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretenden Änderung der Sach- und Rechtslage die Berufung im hierfür maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zuzulassen ist, muss dementsprechend der Rechtsmittelführer - will er eine materiell-rechtliche Überprüfung erreichen - nach Erledigung des Rechtsstreits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags im Zulassungsverfahren darlegen, warum ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 7 AV 2.03 , NVwZ 2004, 744, vom 11. November 2002 7 AV 3.02 , NVwZ 2003, 490; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 13 A 2978/06 -, a. a. O.; Kopp/ Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 7 c; Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 97. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12. November 2009 zu seinen Gunsten als Umstellung seines Antragsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt würde, hat der Kläger dennoch nicht dargelegt, dass und warum er trotz der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, die Ordnungsverfügung nach positiver Zulassungsentscheidung in einem Berufungsverfahren im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen zu lassen. Sein Vortrag, er habe "gleichwohl Interesse" an der Feststellung, dass er zu keinem Zeitpunkt Inhaber oder Tierhalter bezüglich des Standorts H. E. 4 gewesen sei, genügt den Darlegungserfordernissen im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ansatzweise. Die Zulassung der Berufung scheidet aber auch dann aus, wenn entgegen diesen Feststellungen ein für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches berechtigtes Interesse angenommen würde. Abgesehen davon, dass der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt hat, liegt auch der nach der Antragsbegründung einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger richtiger Adressat der Ordnungsverfügung gewesen ist. Es hat insbesondere unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen überzeugend begründet, dass und warum die erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 aufgestellte Behauptung des Klägers, auf dem Hofgeländer hätten nur "trockene Tiere" von ihm gestanden, als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Mit den im Berufungszulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwänden hat der Kläger diese Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.