Beschluss
2 A 798/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 798/12 11 K 1685/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: Freistaat Sachsen vertreten durch das wegen Übernahmeverfügung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 2. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. September 2012 - 11 K 1685/10 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger stand als Beamter zunächst im Dienst des Beigeladenen. Im Zuge der Umstrukturierung der Kultusverwaltung wurde er zum 1. Januar 2007 zur Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle X...... versetzt und war dort als Sachbearbeiter tätig. Mit Urkunde vom 3. Mai 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Mit Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes zum 1. August 2008 wurde der Kläger zunächst zum Beklagten abgeordnet. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 20. Oktober 2008 übernahm der Beklagte den Kläger unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Dienst des Landkreises. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 20. September 2012 - 11 K 1685/10 - ab. Die angegriffene Übernahmeverfügung beruhe auf den Bestimmungen des Sächsischen Personalübergangsgesetzes, an deren Verfassungsmäßigkeit kein Zweifel bestehe; die formellen und materiellen Vorgaben von § 1 Abs. 1 SächsPÜG i. V. m. §§ 128 bis 133 BRRG seien erfüllt. Das vorgeschriebene Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften sei hergestellt worden. Eine Beteiligung des Personalrats sei gesetzlich nicht vorgesehen. 1 2 3 3 Die Festlegung der zu kommunalisierenden Vollzeitäquivalente sei nicht zu beanstanden. Die betreffenden Bediensteten seien rechtmäßig ausgewählt und verteilt worden. Der Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung stehe die vom Kläger beanstandete nicht amtsangemessene Beschäftigung nicht entgegen; gleiches gelte für dessen Einwände hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung seiner Personalratstätigkeit und der Ausübung des Auswahlermessenes durch den Beklagten. Der Kläger hat am 10. Dezember 2012 die Zulassung der Berufung aus allen gesetzlichen Zulassungsgründen beantragt. Im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens ist der Kläger zum 1. August 2013 zur Landeshauptstadt Y...... versetzt worden. Auf Nachfrage des Senats zur weiteren Verfahrensweise hat der Kläger am 14. Februar 2014 mitgeteilt, dass er - nachdem in der Hauptsache Erledigung eingetreten sei - nunmehr beantrage festzustellen, dass die Übernahmeverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Präjudizialität für Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche, da er die durch seine Tätigkeit beim Beklagten mit Dienstort X...... bei gleichzeitigem Wohnsitz in Y...... entstandenen Fahrtkosten im Wege der Amtshaftung geltend zu machen beabsichtige. Zum anderen stehe ihm ein Rehabilitationsinteresse gegenüber seinen ehemaligen Kollegen wie auch im Hinblick auf seine Personalakte zur Seite, da ihm wegen der mehrjährigen Veränderungssperre nach dem Sächsischen Personalübergangsgesetz eine Versetzung oder Beförderung unmöglich gemacht worden sei. Er sei durch die angegriffene Verfügung und die dadurch bedingte verzögerte Karriere in seiner Ehre und seinem Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt. 2. Nachdem sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2010 durch die Versetzung des Klägers zur Landeshauptstadt Y...... zum 1. August 2013 erledigt hat, kann die Zulassung der Berufung lediglich noch zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass die Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2011 - 8 ZB 10.957 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 24. März 2014 - 1 A 51/12 -, juris). Die mit dem Berufungszulassungsantrag gelten gemachten Zulassungsgründe sind deshalb nur dann für die in dem angestrebten 4 5 4 Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung darlegt. Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist oder jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann. a) Zum einen hat der Kläger vorgetragen, er beabsichtige, Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen ihm entstandener Fahrtkosten im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend zu machen. Ein Feststellungsinteresse setzt indessen in diesem Fall voraus, dass die Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 136 m. w. N.). Vorliegend erscheint ein entsprechender Prozess, sofern er tatsächlich zu erwarten sein sollte, als offenbar aussichtslos. Der Kläger hat zum einen zu dem erwarteten Schaden keine substantiellen Ausführungen gemacht; er hat lediglich angegeben, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei dem Beklagten über einen mehrjährigen Zeitraum Fahrtkosten für einen täglichen Weg von ca. 130 km "in erheblichem Umfang" gehabt zu haben. Zum anderen erscheint ein Schadenersatzprozess als offensichtlich aussichtslos, da eine Kausalität zwischen dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2010 und den dem Kläger entstandenen Fahrtkosten nicht ersichtlich ist. Die angegriffene Übernahmeverfügung, durch die der Beklagte als Dienstherr an die Stelle des Beigeladenen trat, brachte für den Kläger keinen Wechsel des Dienstortes mit sich. Sein Weg zum Dienstort änderte sich nur geringfügig, da sowohl seine bisherige Behörde als auch der Beklagte ihren Dienstsitz in X...... haben. Im Falle der Aufhebung der Übernahmeverfügung wären dem Kläger bei Verbleib bei seiner bisherigen Behörde damit ebenso Fahrtkosten für die Strecke Y...... - X...... in vergleichbarer Höhe entstanden. Schließlich würde vorliegend ein Schadenersatzanspruch selbständig tragend auch mangels Verschulden ausscheiden, da ein mit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht die Übernahmeverfügung vom 20. Oktober 2008 als objektiv 6 7 5 rechtmäßig gebilligt hat (Kollegialgerichtsregel). Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, juris Rn. 8). Allerdings fehlt es für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel dann an der inneren Rechtfertigung, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage basiert. Außerdem muss die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris m. w. N.). Diesem Maßstab entspricht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. S. 12 bis 31 des Urteils) hat sich das Verwaltungsgericht eingehend rechtlich und tatsächlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung auseinander gesetzt. b) Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse wegen verzögerter Beförderung und eines ihm entstandenen Ansehensverlusts im Hinblick auf seine ehemaligen Kollegen und im Hinblick auf seine Personalakte. Ein Feststellungsinteresse setzt in diesem Fall voraus, dass die angegriffene Verfügung diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 142 m. w. N.), wobei die bloße Möglichkeit einer solchen Verletzung, also ein schlüssig dargelegter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ausreicht (vgl. Senatsurt. v. 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, juris). Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann, dagegen nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Allein die Rechtswidrigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht diskriminierend (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. März 2014 - 1 A 511/12 - a. a. O. Rn. 14 m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Wie der Senat im Rahmen des Eilverfahrens mit Beschluss vom 7. Mai 2010 - 2 B 413/09 - dargelegt hat, bestehen aus seiner Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Sächsischen Personalübergangsgesetzes. Zur formellen und 8 9 6 materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen - die der Senat im Eilverfahren offengelassen hatte - ist das Verwaltungsgericht nach umfassender Prüfung (vgl. etwa die im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2012 erfolgten Ermittlungen zur Auswahl und Verteilung) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfügung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand der amtsangemessenen Verwendung beim Beklagten für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung ohne Bedeutung ist, und dass im Übrigen bei Erlass der Verfügung nicht bekannt gewesen sei, dass der Beklagte den Kläger nicht amtsangemessen habe beschäftigen können. Angesichts dieser Ausführungen sieht der Senat keine Anhaltspunkte für einen diskriminierenden Charakter der Übernahmeverfügung. Ein solcher ergibt sich darüber hinaus weder aus der Begründung der Bescheide, noch aus dem vorausgegangenen Auswahlverfahren. Dies folgt schon aus den nach § 3 Abs. 3 bis 6 SächsPÜG heranzuziehenden Kriterien, die neben der wahrgenommenen Aufgabe des Bediensteten auf objektiv bestimmbare Sozialkriterien (Familienstand, Kinder, Entfernung, Schwerbehinderung, etc.) abstellen. Selbst wenn die hiernach erfolgte Auswahl fehlerhaft sein sollte - wofür vorliegend nichts spricht -, erscheint die Möglichkeit einer hieraus resultierenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung kaum denkbar. Die Situation ist qualitativ nicht vergleichbar etwa mit einer wegen mangelnder Eignung abgelehnten Beförderung (vgl. hierzu und zu weiteren Fällen eines bejahten Rehabilitationsinteresses Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 113 Rn. 42 m. w. N.). Dass dem Kläger aus der Übernahmeverfügung ein Ansehensverlust bei Kollegen entstanden sein sollte, ist nicht plausibel; Gleiches gilt für die von ihm befürchtete, nicht näher ausgeführte negative Auswirkung auf seine Personalakte. Ebenfalls nicht erkennbar ist schließlich, dass dem Kläger Nachteile im Hinblick auf eine Beförderung entstanden sein könnten. Aus dem Sächsischen Personalübergangsgesetz ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht, dass dieser durch die Übernahmeverfügung an der Bewerbung auf offene Stellen gehindert gewesen wäre. Selbst wenn die Übernahme des Klägers durch den Beklagten als neuen Dienstherrn faktisch zu einer Verzögerung seines weiteren beruflichen Fortkommens geführt haben sollte, läge hierin keine eine Genugtuung gebietende Persönlichkeitsbeeinträchtigung. 10 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 11 12 13