Beschluss
OVG 10 N 45.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0407.OVG10N45.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung kommt es auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Im Widerspruchsverfahren eingetretene Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken.(Rn.6)
2. Der TA-Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert.(Rn.10)
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB sind nicht nachbarschützend.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. August 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2); der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung kommt es auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an. Im Widerspruchsverfahren eingetretene Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken.(Rn.6) 2. Der TA-Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert.(Rn.10) 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB sind nicht nachbarschützend.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. August 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2); der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen Baugenehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage in ihrer Nachbarschaft erteilt worden sind. Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Hornow-Wadelsdorf. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom 25. Juli 2007 erhielt er die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf diesem Grundstück. Unter dem 2. März und 13. August 2009 erteilte ihm der Beklagte Baugenehmigungen zur Änderung von Lage und Betrieb der Biogasanlage, nachdem das Landesumweltamt jeweils bescheinigt hatte, dass die beantragten Änderungen keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Die Beigeladene zu 2) ist seit einem Bauherrnwechsel Betreiberin der Anlage. Die Klägerin, die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks ist, will mit ihrer Klage die Aufhebung der beiden nachträglich erteilten Baugenehmigungen erreichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das streitgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzrechtes hervorrufe und daher auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliege. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ausgegangen und habe verkannt, dass bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheides der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage sei. Bei Bescheidung des Widerspruchs sei bereits die Beigeladene zu 2) Betreiberin der Anlage gewesen. Die Klägerin nimmt damit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach zwar nach dem Betreiberwechsel die Voraussetzungen für eine Privilegierung wohl nicht mehr erfüllt seien, es aber für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankomme und eine nachträgliche Änderung zum Nachteil des Bauherrn unbeachtlich sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995, juris LS 2 und Rn. 3; Beschluss vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499, juris Rn. 9). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (z.B. Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 10 N 39.08 -, juris Rn. 11). Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in diesem Sinne ist der Erlass des Ausgangsbescheides, nicht der des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erwägung, dass die erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine Rechtsposition vermittelt, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010, a.a.O., Rn. 9). Diese Überlegung gilt bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Auch hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht angeht, dem Bauwilligen eine Rechtsposition, die ihm nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Recht eingeräumt worden ist und die zu dulden der Nachbar verpflichtet war, nachträglich ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zu entziehen, weshalb der Grundsatz, dass die Widerspruchsbehörde Rechtsänderungen während des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen hat, für Fälle baurechtlicher Nachbarklagen eine Einschränkung erfährt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.97 -, NJW 1970, 263, juris Rn. 22). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankommt und im Widerspruchsverfahren eingetretene Änderungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. etwa ThürOVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 -, NUR 2000, 478, juris LS 1 und Rn. 105; Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 -, BRS 67 Nr. 196, juris LS 3 und Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 9. März 1999 - 1 M 405/99 -, NVwZ 1999, 1005, juris Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes. Soweit in den Beschlüssen vom 27. Dezember 1994 (- BVerwG 11 B 152.94 -, juris Rn. 5) und 4. Juli 2006 (- 5 B 90.05 -, juris und BeckRS 2006, 24569) ausgeführt wird, bei Anfechtungsklagen sei im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, wird zugleich darauf hingewiesen, dass das materielle Recht etwas Abweichendes regeln könne. Die Entscheidungen betrafen Personenbeförderungs- bzw. Wohnungsbauförderungsrecht und damit andere materiell-rechtliche Vorschriften als das vorliegende Verfahren. Der Hinweis auf „Baurecht 1998/895“ ist nicht nachvollziehbar, weil unter dieser Fundstelle keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts existiert. Sollte die Klägerin den Beschluss vom 23. April 1998 (- BVerwG 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995) meinen, bestätigt dieser gerade die oben dargestellte Rechtsprechung. Schließlich begründen auch die angeführten obergerichtlichen Urteile keine ernstlichen Zweifel. Die Entscheidung des OVG Weimar (ThürOVG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 KO 1040/97 -, NuR 2000, 478, juris) bestätigt die Auffassung, wonach die Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Baugenehmigung zugrunde zu legen hat. Soweit der Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - 2 B 88.1284 -, BayVBl. 1992, 211) formuliert hat, in Fällen sogenannter Drittklagen im Baurecht sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend, ist nicht ersichtlich, dass das Gericht dabei Änderungen, die während des Widerspruchsverfahrens eintreten, im Blick gehabt haben könnte. Es hat vielmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1978 (- BVerwG IV C 96.76 u.a. -, DVBl. 1978, 614, juris) abgestellt, das seinerseits an die oben dargestellte Entscheidung vom 19. September 1969 anknüpft, wonach die Widerspruchsbehörde in Fällen baurechtlicher Nachbarklagen Rechtsänderungen zu Lasten des Bauherrn gerade nicht zu berücksichtigen hat. In einer späteren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen, wonach es auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankommt (Beschluss vom 15. Januar 1999 - 14 ZB 97.3415 -, juris). Im Übrigen ist es für den Erfolg der Nachbarklage der Klägerin nicht entscheidungserheblich, ob der Betreiberwechsel bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zu berücksichtigen ist, weil die Frage, ob die Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert ist, sich allein objektiv-rechtlich beurteilt und selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung eine subjektiv-rechtliche Verletzung von Nachbarrechten ausscheidet (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 CS 10.2137 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 7. Februar 2013 - 15 CS 12.743 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 8 S 2223/11 -, BRS 78 Nr. 186, juris Rn. 3). Aus den von der Klägerin zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus Minden und München folgt nichts anderes, weil diese Urteile keine Anfechtungsklagen des Nachbarn, sondern nur das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde betreffen (VG München, Urteil vom 29. Juni 2011 - M 9 K 11.2929 - und VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 K 2425/10 -, beide in juris). 2. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht vorliege, können ebenfalls nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzrechtes verneint und dabei unter anderem das im Verfahren eingeholte Schallschutzgutachten zu tieffrequenten Geräuschen bewertet. Es ist dabei der Einschätzung des Sachverständigen insoweit nicht gefolgt, als dieser trotz Einhaltung der in der TA-Lärm genannten Immissionsrichtwerte und Anhaltswerte von unzulässigen und schädlichen Umwelteinwirkungen mit der Begründung ausgegangen ist, dass für die Klägerin ein störungsfreier und gesunder Schlaf nicht möglich sei und von ihr nicht verlangt werden könne, bei geschlossenem Fenster zu schlafen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Maßgeblichkeit des bei offenem Fenster im Schlafzimmer der Klägerin gemessenen Messwerts verneint, weil nach der von der TA-Lärm vorgegebenen Ermittlungsmethode tieffrequente Geräusche bei geschlossenem Fenster ermittelt werden müssten. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe dabei verkannt, dass nach Nr. 3.2.2 der TA-Lärm im Sonderfall ergänzende Prüfungen, wie sie der Sachverständige vorgenommen habe, gestattet seien, überzeugt nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der TA-Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung ist dabei nur Raum, soweit das Regelungskonzept der TA-Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, juris Rn. 18). Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, auch bei der Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Vorgaben der TA-Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 abzustellen, stellt die Klägerin nicht in Frage. Nach Nr. 7.3 TA-Lärm ist die Frage, ob von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen, wobei schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere dann auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhangs ermittelte näher beschriebene Differenz den Wert 20 dB überschreitet. Zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche nimmt Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA-Lärm Bezug auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 und bestimmt, dass danach schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind, wenn die dort genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Die Anhaltswerte der DIN 45680 können somit als Richtwerte bei der rechtlichen Bewertung, ob tieffrequente Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen sind, herangezogen werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Juli 1998 - 10 S 3242/96 -, NVwZ 1999, 85, juris Rn. 24; NdsOVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 12 LA 60/09 -, juris Rn. 7; OVG NW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 -, juris Rn. 140; OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, juris LS 3 und Rn. 30) und haben insoweit den Charakter von speziellen Immissionsrichtwerten für tieffrequente Geräusche (Feldhaus/Tegeder, TA-Lärm, 2014, Anhang Nr. A.1.5 Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass das vom Gutachter nach den Vorgaben der DIN 45680 durchgeführte Analyseverfahren ein deutliches Unterschreiten der vorgegebenen Anhaltswerte ergeben hat, und hat deshalb das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen verneint. Der Einschätzung des Gutachters, gleichwohl von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, weil bei gekipptem Fenster im Schlafraum unzulässige und schädliche Umwelteinwirkungen erzeugt würden und ein geöffnetes Fenster zur Realisierung der hygienisch erforderlichen Luftwechsel geboten sei (S. 30 f. des Gutachtens), ist es nicht gefolgt, weil die vom Gutachter insoweit vorgenommene Messung bei geöffnetem Fenster nicht den Vorgaben der TA-Lärm und der DIN 45680 entspreche, die eine Messung bei geschlossenen Fenstern und Außentüren vorgäben, weil nur dies zu aussagekräftigen und reproduzierbaren Ergebnissen führe (S. 19 des Urteils unter Bezugnahme auf VGH BW, Urteil vom 28. Juli 1998, a.a.O.). Mit diesem Ansatz setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Mit ihrem Vorbringen, nach Nr. 3.2.2 der TA-Lärm seien im Sonderfall ergänzende Prüfungen gestattet, unterstellt sie dem Sachverständigen den Rückgriff auf eine Norm der TA-Lärm, auf die sich dieser selbst gar nicht berufen hat. Nr. 3.2.2 TA-Lärm regelt eine ergänzende Sonderfallprüfung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Die Klägerin legt nicht dar, worin die besonderen Umstände liegen sollen, die die Durchführung einer Sonderfallprüfung veranlassen sollten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Belüftung des Schlafzimmers lässt nicht erkennen, warum dies einen besonderen Umstand darstellen sollte. Die Vorgaben der von der TA-Lärm in Bezug genommenen DIN-Norm gehen nicht davon aus, dass die schutzbedürftigen Räume, in denen die Messung vorgenommen wird, nicht gelüftet werden, sondern schreiben nur hinsichtlich der Messung das Schließen von Fenstern und Außentüren vor, um insoweit zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen. Besonderheiten hinsichtlich des Charakters der von der streitgegenständlichen Biogasanlage ausgehenden Geräusche trägt die Klägerin nicht vor. c) Schließlich legt die Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen nachbarschützender Auflagen zur Genehmigung nicht zutreffend berücksichtigt habe. Soweit sie dabei kritisiert, dass sie mangels entsprechender Auflagen nicht davor geschützt sei, dass durch einen nachträglichen Betreiberwechsel die Voraussetzungen der Privilegierung der Anlage entfielen, fehlt es bereits an einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte, weil - wie dargelegt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nachbarschützend sind. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf Auflagen zur Kontrolle des Lärmschutzes verneint, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bei Einhaltung der genehmigten Leistungsparameter sei nicht mit einer Überschreitung der relevanten Lärmrichtwerte zu rechnen, einem von der Genehmigung abweichenden Betrieb der Anlage sei im Vollzugswege zu begegnen. Damit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Soweit sie vorträgt, es gehe um Prävention zu ihren Gunsten, die Sicherheit und Ordnung gebiete auch die Erteilung von Auflagen, ohne dass erst etwas passiert sein müsse, fehlt eine nähere Begründung. Sollte der Betrieb der Anlage das genehmigte Leistungsspektrum verlassen, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 8 S 2223/11 -, BRS 78 Nr. 186, juris Rn. 5), sondern einen formell illegalen Betrieb darstellen, gegen den die Klägerin bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften in einem gesonderten Verfahren vorgehen kann. 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 9), wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Allein der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Expertise eines erfahrenen Sachverständigen keine unzulässigen Lärmbelästigungen festgestellt habe, zeigt keine besonderen Schwierigkeiten auf. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, der Sachverständige habe sich im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ein eigenständiges Bild von der Lärmsituation machen können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Einschätzung des Gutachters nicht zu übernehmen, beruht nicht auf einer abweichende Würdigung der Örtlichkeiten und der tatsächlichen Umstände, sondern auf einer anderen Bewertung der festgestellten Messwerte, wobei das Verwaltungsgericht insoweit dem klaren Wortlaut der TA-Lärm und der in Bezug genommenen DIN-Norm zum Messverfahren gefolgt ist. Dass dies besonders schwierig sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Entsprechendes gilt, soweit sie sich auf die fehlenden Auflagen zur Genehmigung beruft. Auch insoweit fehlen konkrete Darlegungen, worin die besonderen Schwierigkeiten liegen sollten. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. November 2015 - OVG 10 N 70.13 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, maßgebend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen, weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern ab, ist dies nicht zutreffend, weil - wie dargelegt - das Verwaltungsgericht insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Gerichts und weiterer Obergerichte gefolgt ist. Die Klägerin legt auch nicht dar, warum die Frage, ob dem Privilegierungstatbestand Nachbarschutz zukomme, von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, obwohl es dazu bereits übereinstimmende obergerichtliche Entscheidungen gibt. Soweit sie im Zusammenhang mit dem Fehlen von Auflagen zur Genehmigung den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, fehlt es wiederum an der Darlegung, welche konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Frage in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Die Klägerin beruft sich insoweit im Zusammenhang mit der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die - wie oben dargelegt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenstehen, so dass es an einer entscheidungserheblichen Abweichung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, weil diese entsprechend der Aufforderung des Gerichts zum Zulassungsvorbringen ausführlich Stellung genommen und das Verfahren insoweit gefördert hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2006 - BVerwG 6 B 81.05 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 ZB 03.452 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris LS 2). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).