Beschluss
8 S 2223/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2011 - 3 K 2083/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde nur insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, als damit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgelehnt wurde. Den vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ... ... in ... stillzulegen, verfolgt der Antragsteller nach dem Wortlaut seines beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrags in der Beschwerdeinstanz nicht weiter; dies wäre auch nicht sachdienlich, da die genehmigte Anlage mittlerweile in Betrieb ist. 2 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2010 für die Errichtung einer Biogasanlage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte des Antragstellers verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass. 3 1. a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind und damit ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg der Rechtsbehelfe des Antragstellers führen könnte. Der Antragsteller meint, die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB aufgeführten Voraussetzungen hätten den Zweck, Größe, Leistung und Emissionen der privilegierten Anlagen zu begrenzen, um sowohl die von dieser Anlage ausgehenden Emissionen und Beeinträchtigungen auf den Außenbereich zu reduzieren als auch die anliegende Nachbarschaft nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Dieser zuletzt genannte Schutzzweck lässt sich der in Rede stehenden Vorschrift jedenfalls nicht im Sinne einer Begründung subjektiver Rechte der betroffenen Grundstücksnachbarn entnehmen. 4 § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wurde durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift der Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft, wobei gleichzeitig dem Gebot des Außenbereichsschutzes soweit als möglich Rechnung getragen werden soll (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 33, 54). Dass mit der Vorschrift zugleich der Schutz der Grundstücksnachbarn beabsichtigt wäre, folgt aus dieser Gesetzesbegründung ebenso wenig wie aus dem vom Antragsteller erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 (7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372). Dieses Verfahren hatte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage zum Gegenstand, die dem Kläger von der Ausgangsbehörde zunächst erteilt, auf Widerspruch der beigeladenen Gemeinde jedoch wieder aufgehoben wurde. Aussagen zum Drittschutz zu Gunsten des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks enthält dieses Urteil nicht. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gehören daher allein der objektiven Rechtsordnung an (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris). 5 b) Damit ergibt sich eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auch nicht daraus, dass die vom Beigeladenen errichtete Biogasanlage, wie der Antragsteller meint, tatsächlich - und unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB - eine höhere Leistung erzielen könnte als in der Baugenehmigung vorgesehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes allein die erteilte Baugenehmigung ist, die die elektrische Leistung der Biogasanlage auf 250 kW begrenzt. Selbst wenn - wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind - der Beigeladene beim Betrieb der Anlage diese Grenze nicht einhalten würde, könnte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Letzteres folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2010 (7 B 6.10 - NVwZ 2011, 429). Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung mit der elektrischen Leistung einer Biogasanlage und ihrer Auswirkung auf den Nachbarn befasst, betrifft dies die Frage einer im Verwaltungsverfahren erfolgten nachträglichen Beschränkung der elektrischen Leistung der seinerzeit genehmigten Anlage, auf welche die Menge der genehmigten Inputstoffe nicht abgestimmt worden war. Diese Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts weisen indessen keinen Bezug zu § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf. 6 2. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat ferner auch der Auffassung, dass sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers nicht feststellen lässt. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der sachverständigen Stellungnahmen von Dipl.Ing. ... vom 05.10.2010 und des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2010 ausführlich dargelegt, weshalb nicht mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Antragstellers durch den Betrieb der Biogasanlage zu rechnen sein wird; auf diese überzeugenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insoweit beschränkt sich die Beschwerde darauf, die tatsächlichen Grundlagen und Annahmen der erwähnten Stellungnahmen zu bezweifeln. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verkennen die erwähnten Stellungnahmen jedoch nicht die konkrete Situation auf den Grundstücken des Antragstellers und des Beigeladenen. So untersucht das Gutachten des Dipl.Ing. ... ausdrücklich die Windverhältnisse „im Planungsgebiet“ (S. 13); ebenso befasst sich die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen mit der Frage der Auswirkungen der Kaltluftabflüsse und der Talwinde am Standort der Anlage. Dass sich aus diesen Windverhältnissen nicht hinnehmbare Belastungen des Grundstücks des Antragstellers ergeben könnten, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar. 7 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwischen der von dem Beigeladenen errichteten Anlage und dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von 300 m besteht und auch aus diesem Grunde wenig für eine Geruchsbelastung des Antragstellers spricht, die über das Maß des Zumutbaren hinausgeht (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 - VBlBW 2006, 473). Zutreffend hat das Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 ferner ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der Lage seines Grundstücks im Außenbereich in stärkerem Maße Geruchsbeeinträchtigungen hinnehmen müsse als ein Wohnhaus in einem Wohngebiet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass bei einem derart erheblichen Abstand das Rücksichtnahmegebot durch die zu erwartenden Geruchsbelästigungen verletzt sein könnte. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen, was zur Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten führt. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts). 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).