Urteil
1 A 2/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG wird durch ihre Identität mit dem Gesamtverein erfasst und kann dem Vereinsverbot des Gesamtvereins unterliegen, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen.
• Für die Beurteilung, ob eine Vereinigung Teilorganisation ist, ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen; maßgeblich sind personelle Verflechtungen, organisatorische Eingliederung, Identifikation mit Zielen und erkennbare Einbindung in Aktivitäten des Gesamtvereins.
• Bei Vereinsverboten kann die Behörde aus Gründen der Gefahrenabwehr oder zum Schutz des Vollzugs darauf verzichten, die betroffene Organisation vorab anzuhören, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
• Die gerichtliche Überprüfung von Vereinsverboten erfolgt regelmäßig auf der Grundlage einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung von Indizien; dies schließt die Erhebung von Beweisen und die Bewertung glaubwürdiger Angaben ein.
Entscheidungsgründe
Teilorganisation erfasst Vereinsverbot des Regionalverbands (§ 3 Abs.3 VereinsG) • Eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG wird durch ihre Identität mit dem Gesamtverein erfasst und kann dem Vereinsverbot des Gesamtvereins unterliegen, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. • Für die Beurteilung, ob eine Vereinigung Teilorganisation ist, ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen; maßgeblich sind personelle Verflechtungen, organisatorische Eingliederung, Identifikation mit Zielen und erkennbare Einbindung in Aktivitäten des Gesamtvereins. • Bei Vereinsverboten kann die Behörde aus Gründen der Gefahrenabwehr oder zum Schutz des Vollzugs darauf verzichten, die betroffene Organisation vorab anzuhören, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist. • Die gerichtliche Überprüfung von Vereinsverboten erfolgt regelmäßig auf der Grundlage einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung von Indizien; dies schließt die Erhebung von Beweisen und die Bewertung glaubwürdiger Angaben ein. Die Klägerin wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 als Teilorganisation des Regionalverbands Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen vom Vereinsverbot erfasst. Das Ministerium verbot den Regionalverband wegen strafrechtswidriger Zweckausrichtung und erließ ergänzende Nebenentscheidungen zur Auflösung, Vermögensbeschlagnahme und Kennzeichenverbot. Die Klägerin bestritt, Teilorganisation zu sein, und erklärte, lediglich ein Supporter-Club und nicht in die Gesamtorganisation eingegliedert zu sein; frühe Kennzeichen (Patch) seien abgelegt worden. Der Senat hörte Vertreter und Zeugen, wertete vorgelegte Unterlagen und Strafakten aus und stellte umfangreiche personelle Verflechtungen und Teilnahme der Klägermitglieder an regionalen Aktivitäten fest. Die Behörde begründete ferner, eine vorherige Anhörung habe unterblieben dürfen, um Beweismittel nicht zu gefährden. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Klage und die materielle sowie formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt, beteiligungsfähig und prozessordentlich vertreten; sie kann geltend machen, keine Teilorganisation zu sein (§§ 42,43 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung; für die Frage der Teilorganisation ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 VereinsG erfasst Teilorganisationen kraft Identität mit dem Gesamtverein; Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1, 9 Abs.1, 10,11,12 VereinsG. • Tatrichterliche Beweiswürdigung: Nach umfassender Beweisaufnahme und Würdigung der Indizien (personelle Verflechtungen, gemeinsames Auftreten, Identifikation mit Zielen, Beteiligung an regionalen Aktionen, Anerkennung von Weisungsbefugnissen des Regionalsprechers) ist die Klägerin als Teilorganisation zu qualifizieren. • Zur Qualität der Indizien: Satzungen können, müssen aber keine zwingenden Hinweise liefern; gewichtige Indizien sind u.a. gemeinsame Mitglieder, Teilnahme an Sitzungen und Aktionen, Namensänderung auf Weisung und das Tragen von Kennzeichen. • Autonomie der Klägerin ändert nichts an der Teilorganisationseigenschaft, sofern eine prinzipielle Anerkennung der Führungsgewalt des Gesamtverbands besteht; Widerstand gegen einzelne Weisungen steht dem nicht entgegen. • Formelles Rechtmäßigkeitsurteil: Die Zuständigkeit des BMI ergab sich aus bundesländerübergreifender Tätigkeit; eine Anhörung vor Erlass war unter den besonderen Gefahren- und Vollzugsaspekten nicht geboten; die Verfügung ist hinreichend begründet. • Nebenentscheidungen sind akzessorisch zum Vereinsverbot gerechtfertigt und beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des VereinsG. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage hatte keinen Erfolg: Die Verfügung vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig insoweit, als sie die Klägerin betrifft. Der Senat hat festgestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots eine Teilorganisation des Regionalverbands Gremium MC Sachsen war und deshalb kraft § 3 Abs. 3 VereinsG vom Verbot des Gesamtvereins erfasst wird. Materielle und formelle Anforderungen an das Vereinsverbot und die Nebenbeschlüsse sind erfüllt; die Anhörung der Klägerin vor Erlass war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Damit bleiben die Verbotsfolgen einschließlich Betätigungs- und Kennzeichenverbot sowie Vermögensmaßnahmen gegenüber der Klägerin bestehen. Die Klägerin hat daher im Verfahren keinen Erfolg erzielt und die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.