Beschluss
OVG 1 S 45.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Gewerkschaft ist bezüglich eines Normenkontrollantrages gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die sonntägliche Ladenöffnung antragsbefugt.(Rn.15)
2. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Fontanestadt Neuruppin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 vom 4. Januar 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2017, ist – soweit es eine sonntägliche Ladenöffnung am 8. Oktober 2017 (Herbstfest am Ruppiner Einkaufszentraum) und am 17. Dezember 2017 (Weihnachtsmarkt am Ruppiner Einkaufszentraum) betrifft –, aller Voraussicht nach nicht mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar.(Rn.18)
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemäß § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Fontanestadt Neuruppin vom 4. Januar 2017 über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Januar 2017) bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 9. August 2017 (OVG 1 A 2.17) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit hierin eine Sonntagsöffnung am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gewerkschaft ist bezüglich eines Normenkontrollantrages gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung betreffend die sonntägliche Ladenöffnung antragsbefugt.(Rn.15) 2. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Fontanestadt Neuruppin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 vom 4. Januar 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2017, ist – soweit es eine sonntägliche Ladenöffnung am 8. Oktober 2017 (Herbstfest am Ruppiner Einkaufszentraum) und am 17. Dezember 2017 (Weihnachtsmarkt am Ruppiner Einkaufszentraum) betrifft –, aller Voraussicht nach nicht mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar.(Rn.18) Auf Antrag der Antragstellerin wird die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemäß § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Fontanestadt Neuruppin vom 4. Januar 2017 über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 11. Januar 2017) bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 9. August 2017 (OVG 1 A 2.17) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit hierin eine Sonntagsöffnung am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Fontanestadt Neuruppin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse im Jahr 2017 vom 4. Januar 2017, veröffentlicht im Amtsblatt für die Fontanestadt Neuruppin vom 11. Januar 2017. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Verkaufsstellen in der Fontanestadt Neuruppin dürfen aus Anlass der folgenden besonderen Ereignisse jeweils in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr Frühlingsfest am Ruppiner Einkaufszentrum R... (19. März 2017) Herbstfest am Ruppiner Einkaufszentrum R... (8. Oktober 2017) AIDA-Adventsmarkt in der Altstadt (3. Dezember 2017) Weihnachtsmarkt am Ruppiner Einkaufszentrum R... (17. Dezember 2017) geöffnet sein.“ Die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft. Sie vertritt im Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg, zu dem auch das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehört, insgesamt ca. 20.000 Mitglieder; davon sind etwa 2.800 im Einzelhandel beschäftigt. Die Antragstellerin ist Mitbegründerin und Mitglied der „Allianz für den freien Sonntag“, die sich dafür einsetzt, dass der Sonntag arbeitsfrei bleibt. Die Antragsgegnerin hat rund 30.000 Einwohner und ein Gemeindegebiet von ca. 300 km2 bei einer Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 35 km und einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 12 km. Ihr Zentrum bildet die Kernstadt Neuruppin, in der sich zahlreiche Einkaufsstraßen befinden. Am westlichen Rand der Kernstadt befindet sich das Einkaufszentrum R.... Es hat eine Einzelhandelsfläche von ca. 30.000 m². Insgesamt verfügt die Antragsgegnerin über eine Einzelhandelsverkaufsfläche von rund 62.000 m², davon ca. 10.000 m² in der Innenstadt. Die Antragstellerin, die am 9. August 2017 einen entsprechenden Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) gestellt hat, macht zur Begründung ihres Eilantrages vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Verordnung sei rechtswidrig, weil sie den Anforderungen höherrangigen Rechts nicht genüge. Danach bedürfe es für die Zulassung der Öffnung an Sonntagen eines besonderen Anlasses, an dem es hier für die Tage 8. Oktober 2017 und 17. Dezember 2017 fehle. Es reiche nicht aus, wenn eine Veranstaltung nur deshalb durchgeführt werde, um formal die Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. „Herbstfest“ und „Weihnachtsmarkt“ am Einkaufszentrum R... würden jedoch in diesem Sinne nur organisiert, um die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung zu schaffen. Unabhängig hiervon seien die strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für eine Sonntagsöffnung nicht erfüllt. Danach müsse der Anlass der Sonntagsöffnung in allen örtlichen Bereichen, in denen diese gestattet werde, für den Sonntag prägend sein. Der dafür erforderliche räumliche Zusammenhang sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Anlassveranstaltungen sich auf das Einkaufszentrum R... beschränkten. Davon abgesehen setze eine prägende Wirkung des Anlasses voraus, dass die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung in den von der Öffnung erfassten Bereichen mehr Besucher anziehen würde, als die alleinige Sonntagsöffnung. Hier sei indes nicht zu erwarten, dass die Anlassveranstaltungen ohne die Sonntagsöffnung überhaupt einen bemerkbaren Besucherstrom auslösen würden. Darüber hinaus fehle es an Feststellungen der Antragsgegnerin zu den mit und ohne die Anlassveranstaltung ausgelösten Besucherströmen und deren Verteilung. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass gemäß § 3 BbgLöG die Geschäfte von Montag bis Sonnabend rund um die Uhr geöffnet werden dürften, so dass ein Grund für eine zusätzliche Sonntagsöffnung nicht ersichtlich sei. Jedenfalls müsse vor diesem Hintergrund eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen anlässlich besonderer Ereignisse für das Jahr 2017 vom 4. Januar 2017 bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag (OVG 1 A 2.17) insoweit außer Vollzug zu setzen, als Öffnungen am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 gestattet werden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie macht geltend, bei den Anlassveranstaltungen handele es sich jeweils um solche mit einer langjährigen Tradition, die das Stadtbild prägten. Die Möglichkeiten des § 5 Abs. 1 BbgLöG würden von ihr zudem nur maßvoll genutzt. Die zulässige Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage werde von ihr nicht ausgeschöpft. Die zwei Hauptgeschäftsbereiche in ihrem Stadtgebiet strahlten räumlich aufeinander aus, da sie relativ dicht beieinanderlägen. So zögen die Besucher von Veranstaltungen im R... zunächst durch die Innenstadt. Die Verbindungsstraße zwischen den beiden Hauptgeschäftsbereichen werde zudem anlässlich der Adventszeit mit einer durchgängigen Weihnachtsbeleuchtung verknüpft, die die Besucher zu weiteren weihnachtlichen Attraktionen, wie dem auf dem Neuen Markt am „17.10.2017“ stattfindenden weiteren Weihnachtsmarkt und dem im Advent stattfindenden Märchenwald, führten. Das „Herbstfest“ finde seit 16 Jahren unabhängig von der Sonntagsöffnung statt. Es handele sich um eine volksfestartige Veranstaltung, bei der vor dem R... ein Jahrmarkt geboten werde, der aus sechs bis sieben Fahrgeschäften und drei bis vier Los- und anderen Buden bestehe. Der Jahrmarkt sei auf einem Teil des Parkplatzes des R... aufgebaut. Im Inneren des Einkaufszentrums fänden Darbietungen statt. Das „Herbstfest“ sei ein sozialer Treffpunkt für viele insbesondere ältere Einwohner der Stadt. Der Jahrmarkt ziehe in erheblichen Ausmaß auch auswärtige Besucher aus dem Landkreis an. Während täglich durchschnittlich 11.300 Kunden das R... besuchten, generiere das „Herbstfest“ einen Besucherstrom von 6.000 bis 7.000 Besuchern. Der „Weihnachtsmarkt am R...“ finde bereits seit 1994 statt. Im Inneren des REIZ werde in diesem Zusammenhang ein Bühnenprogramm geboten. Kinder könnten ihre Wunschzettel abgeben; es würden sodann 60 Kinderwünsche erfüllt. Daneben prägten kleine Stände von Händlern aus der Region das Geschehen. Weihnachtsmarkt und Sonntagsöffnung seien zwingend miteinander verbunden. Zu dem „Weihnachtsmarkt am R...“ kämen jährlich 9.000 bis 11.000 Besucher. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 1. Der Eilantrag ist nach § 47 Abs. 6i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 BbgVwGG statthaft und auch sonst zulässig. Bei der fraglichen ordnungsbehördlichen Verordnung handelt es sich um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff. und Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - juris Rn. 26). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das ist hier der Fall. a. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 30) sind im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei müssen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. b. Danach ist vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb geboten, weil die ordnungsbehördliche Verordnung vom 4. Januar 2017 bei summarischer Prüfung gegen höherrangiges Recht verstößt und der Normenkontrollantrag aus diesem Grund voraussichtlich Erfolg haben wird. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 4. Januar 2017 ist nämlich im angegriffenen Umfang aller Voraussicht nach nicht mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar. aa. Nach § 3 Abs. 1 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten). § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG bestimmt, dass Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Adventssonntag fällt, grundsätzlich geschlossen sein müssen. Davon abweichend dürfen Verkaufsstellen nach § 5 Abs. 1 BbgLöG in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 46) aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden. Wie die bundesrechtliche Regelung in § 14 LadSchlG hat § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG den erforderlichen Anlass eines besonderen Ereignisses für die ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsöffnung aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz dieser Tage sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - juris) Rechnung zu tragen (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 26. August 2010, LT-Drs. 5/1891). Insoweit kann zunächst auf die nachstehenden Ausführungen des Senats zu den verkaufsoffenen Sonntagen des Jahres 2015 im Stadtgebiet von Potsdam (Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 33 und 35) verwiesen werden: „Der Sonn- und Feiertagsschutz folgt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV. Danach bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung an diesen Tagen ist darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz zu stärken, und konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 139). Art. 139 WRV ist ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, der mit einer dezidiert sozialen, weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 141). Die Vorschrift schützt nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern konkretisiert mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe auch das Sozialstaatsprinzip. Die Arbeitsruhe dient der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie der effektiveren Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dem Sonntag kommt auch die Aufgabe zu, Schutz vor einer weitgehenden Ökonomisierung des Menschen zu bieten. Insoweit besteht ein besonderer Bezug zur Menschenwürde, weil die Sonn- und Feiertagsgarantie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, a.a.O., Rn. 143 f.). Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes und mithin die generelle Arbeitsruhe im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der durch den Wochenrhythmus bedingten synchronen Taktung des sozialen Lebens. Der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ist ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 145). Da der Sonn- und Feiertagsschutz als verfassungsrechtliche Wertung zu begreifen ist, ist dieser Schutzauftrag an den Gesetzgeber bei der Konkretisierung seiner grundrechtsverankerten Schutzpflichten heranzuziehen; er konkretisiert auch inhaltlich die materiellen Vorgaben für die Ausgestaltung des grundrechtlich gebotenen Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 147, 149). Dieser Schutzauftrag statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei Ausnahmen nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich sind und mithin eines dem Sonntagschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 152). Auch die Verfassung des Landes Brandenburg schützt in Art. 14 die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und bestimmt, dass die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen zu achten sind… Unabhängig davon genügen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer („Shopping-Interesse“, s. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 157) grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Die Ausnahmen müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 157). Ein Grund für die Sonntagsöffnung liegt nur vor, wenn das Ereignis einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, dass umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, juris, Rn. 3.). Eine Veranstaltung darf nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag im gesamten Gemeindegebiet zu schaffen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2014, a.a.O., Rn. 37).“ bb. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Erfordernis eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der - unabhängig davon, ob die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür ausgeschöpft wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, a.a.O., Rn. 16) - eine nur ausnahmsweise zulässige Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonn- oder Feiertag zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) „aus Anlass eines Marktes“ weiter ausgeschärft und wie folgt präzisiert: „Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7). Diese Rechtsprechung trägt dem oben dargelegten Regel-Ausnahme-Gebot noch nicht genügend Rechnung, weil sie nur verlangt, dass der Markt für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst, aber nicht ausschließt, dass daneben die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. … Die Tatbestandsvoraussetzung `aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen` ist mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten kann der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt - wie hier - erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben. … Die gemeindliche Prognose unterliegt zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist.“ cc. Danach fehlt es hier für die streitgegenständlichen Sonntage (8. Oktober 2017 und 17. Dezember 2017) bei summarischer Prüfung an einem hinreichend gewichtigen Anlass für eine Sonntagsöffnung. Dabei kann offenbleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil kein das gesamte Stadtgebiet erfassender Grund für die stadtweite Sonntagsöffnung gegeben ist, da als Anlassveranstaltungen lediglich das „Herbstfest am … R...“ und der „Weihnachtsmarkt am … R...“ genannt werden und diese Veranstaltungen sich auf das am westlichen Rand der Kernstadt befindliche Einkaufszentrum R... konzentrieren. Denn die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung liegen für den 8. Oktober 2017 und den 17. Dezember 2017 bereits aus anderen Gründen nicht vor. Es spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die genannten Veranstaltungen im Einkaufszentrum R... - unbeschadet des Umstandes, dass sie bereits seit Jahren durchgeführt werden - ein bloßes „Shopping-Begleitprogramm“ darstellen und insoweit ihrerseits ihren Anlass in der in der Vergangenheit erfolgten Sonntagsöffnung finden. Dem Internetauftritt des Ruppiner Einkaufszentrums R... (http://www.r...-neuruppin.de/2017/01/16/events-2017/) ist Folgendes zu entnehmen: „Folgende Events hat die Werbegemeinschaft des R... geplant: 19.03.2017 - Sonntagsöffnung mit Frühlingsfest 15.04.2017 – Osteraktion 10.06.2017 – Kinderaktion 08.10.2017 - Sonntagsöffnung mit Herbstfest 28.10.2017 - Kürbisfest/Halloween 02.12.2017 – Weihnachtsaktion 03.12.2017 - Sonntagsöffnung mit Weihnachtsaktion 09.12.2017 – Weihnachtsaktion 16.12.2017 – Weihnachtsaktion 17.12.2017 - Sonntagsöffnung mit Weihnachtsaktion und Wunschbaumbescherung“. Danach fügen sich die hier in Rede stehenden - offenbar von der Werbegemeinschaft des R... organisierten - Anlassveranstaltungen („Sonntagsöffnung mit Herbstfest“ und „Sonntagsöffnung mit Weihnachtsaktion und Wunschbaumbescherung“ - bezeichnenderweise wird insoweit die „Sonntagsöffnung“ und nicht die Veranstaltung zuerst genannt) nahtlos in das übrige - indes nicht nur an Sonntagen stattfindende - „Shopping-Begleitprogramm“ ein, das die Werbegemeinschaft des R... für das Jahr 2017 geplant hat, um den Einkauf im Einkaufszentrum R... für seine Kunden attraktiver zu gestalten. Eine Veranstaltung, die in diesem Sinne durchgeführt wird, um dem Kunden das Einkaufen attraktiver zu gestalten, kann indes grundsätzlich kein hinreichender Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Denn sie erschöpft sich regelmäßig darin, einem bloßen wirtschaftlichen Umsatzinteresse zu dienen. Anhaltspunkte dafür, dass mit den hier in Rede stehenden Veranstaltungen vorrangig gleichwohl andere als wirtschaftliche Umsatzinteressen verfolgt würden, sind nicht zu erkennen. Dass die Veranstaltungen schon seit vielen Jahren stattfinden, ist unerheblich. Dies dürfte daran liegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit gegen die Sonntagsöffnungen zum „Herbstfest“ und zum „Weihnachtsmarkt im R...“ nicht vorgegangen ist, weshalb insoweit für die Werbegemeinschaft kein Grund bestand, die Durchführung eines „Shopping-Begleitprogramms“ an diesen Tagen in Frage zu stellen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, die fraglichen Veranstaltungen hätten sich zwischenzeitlich derart verselbständigt, dass sie nunmehr ihrerseits den Anlass für die geplante Sonntagsöffnung bildeten, wurden von der Antragsgegnerin nicht dargetan und sind bei summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass am 8. Oktober 2017 und am 17. Dezember 2017 - wie geboten - die „werktägliche Prägung der Ladenöffnung ... im Hintergrund“ läge (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25) und insoweit ein Anlass gegeben wäre, der geeignet ist, das für die Arbeit an Sonn- und Feiertage geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 16) zu durchbrechen. Es ist namentlich weder vorgetragen worden noch sonst zu erkennen, dass der Besucherstrom, den die Veranstaltungen für sich genommen auslösten, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mitgeteilt, normalerweise besuchten werktäglich durchschnittlich 11.300 Kunden das R.... Die für das Herbstfest und den Weihnachtsmarkt am R... mitgeteilte Besucherzahl von 6.000 bis 7.000 Besuchern bzw. 9.000 bis 11.000 Besucher bleibt dahinter deutlich zurück. c. Erweist sich die angefochtene Verordnung danach als voraussichtlich rechtswidrig, ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen indiziert und damit dringend geboten, weil sonst nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 39). Eine Betrachtung der gegenläufigen Interessen, die für oder gegen den vorläufigen Vollzug der angefochtenen Verordnung sprechen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die gewerblichen Interessen der betroffenen Händler und Handelsunternehmen sowie das Eigeninteresse der Stadt an der Durchführung der festgesetzten Sonntagsöffnungen wiegen im Vergleich mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sonn- und Feiertagsschutz nicht derart schwer, dass die Außervollzugsetzung der (teilweise) rechtswidrigen Verordnung unterbleiben müsste (vgl. in diesem Sinne OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 4 B 594/17 - juris Rn. 9 f. m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).