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Beschluss

4 B 594/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0519.4B594.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.5.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.5.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung über eine Klage der Antragstellerin in der Hauptsache festgestellt, dass Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin am 21.5.2017 nicht auf der Grundlage des § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 21.5.2017, vom 11.5.2017 geöffnet sein dürfen. Die umstrittene Rechtsverordnung, deren Rechtmäßigkeit als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden könne, erweise sich bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Sie sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Es fehle an einem hinreichenden Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung. Die zugrunde liegende Prognose der zu erwartenden Besucherzahlen sei nicht hinreichend belastbar. Überdies sei die Verordnung hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs unbestimmt. Jedenfalls die zuletzt genannte Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Freigabe der Ladenöffnung gilt gemäß § 1 der streitigen Verordnung „im Bereich der Innenstadt“. Diese Regelung des räumlichen Geltungsbereichs ist nicht hinreichend bestimmt, die Verordnung deshalb unwirksam. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW, der nach § 25 Satz 2 OBG NRW auch auf Verordnungen nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW Anwendung findet, müssen ordnungsbehördliche Verordnungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Darin findet das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Bestimmtheitsgebot einen positivrechtlichen Niederschlag. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr zwar noch nicht die gebotene Bestimmtheit. Sowohl für den rechtsunterworfenen Bürger als auch die normvollziehende Verwaltung und die mit der Überprüfung des Verwaltungshandelns befassten Gerichte muss indes erkennbar, d. h. zumindest mit Hilfe anerkannten Methoden der Gesetzesauflegung zu ermitteln sein, ob jeweils die die tatsächlichen Voraussetzungen der in der Norm angesprochenen Rechtsfolge vorliegen. In gesteigertem Maße besteht diese Notwendigkeit dann, wenn – wie hier gemäß § 13 LÖG NRW, § 2 der Verordnung – ein Verstoß gegen eine Vorschrift eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. Danach ist die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Ladenöffnung auf den „Bereich der Innenstadt“ nicht hinreichend bestimmt. Wie weit dieser Bereich reichen soll, lässt sich der Verordnung auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Der Begriff der „Innenstadt“ ermöglicht keine klare Abgrenzung der erfassten Straßenzüge. Soweit die Antragsgegnerin auf die Einwohnerzahl von 34.000 sowie darauf verweist, bei einer Stadt dieser Größe könne durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont der räumliche Geltungsbereich hinreichend sicher bestimmt werden, greift dieser Einwand nicht durch. Anhand welcher Kriterien danach die Bestimmung des von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Teils des Stadtgebietes erfolgen soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Lageplan. Ein Rückgriff auf diesen käme nur in Betracht, wenn er veröffentlicht wäre und in der Verordnung darauf verwiesen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 34, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Erweist sich die umstrittene Verordnungsbestimmung mithin schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Denn eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin voraussichtlich nicht rechtzeitig zu erlangen. Die Interessen von Verkaufsstelleninhabern, die im Hinblick auf eine Sonntagsöffnung am 21.5.2017 bereits Dispositionen getroffen haben mögen, müssen deshalb zurückstehen. Vgl. in diesem Sinne auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 46, und vom 15.8.2016 – 4 B 887/16 –, juris, Rn. 57. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).