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Beschluss

7 PA 184/06

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Verfahrens zutreffend verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 2 Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: 3 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen. Anzuwenden ist allerdings nicht das Verwaltungszustellungs-, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Entgegen der Ansicht der Klägerin betrifft § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die sog. Montagsregel, nur das Ende einer Frist und ist für den Beginn nicht entsprechend anwendbar. Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rn. 32). Bei der Bestimmung des § 41 Abs. 2 VwVfG handelt es sich weder um eine eigentliche noch um eine uneigentliche Frist, sondern das Gesetz vermutet aus Praktikabilitätsgründen eine pauschalierte Zeitdauer für den Zugang eines Briefes. § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG sind anzuwenden, weil das von der Beklagten gewählte Einwurf-Einschreiben keine förmliche Zustellung nach § 4 Nds.VwZG ist, da es an einer Übergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds.VwZG fehlt. 4 Es belastet den Empfänger nicht in unzumutbarer Weise, dass die Bekanntgabewirkung auch an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eintritt. Insofern ist die Bekanntgabe vergleichbar mit einer Zustellung. Nach § 2 Nds.VwZG tritt die Zustellungswirkung unabhängig von der Art der Zustellung im tatsächlichen Zustellungszeitpunkt ein, auch wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. auch § 12 Abs. 4 Nds.VwZG). Es besteht kein Anlass, Empfänger von Briefen besser zu stellen. Sie könnten sonst sowohl am Beginn wie am Ende einer Frist in den Genuss einer Verlängerung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kommen. Wenn der Brief tatsächlich erst nach dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugeht, kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Drei-Tages-Fiktion entkräftet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.07.1990 - Gr S 1/90 - 19 B 88.185 -, NJW 1991, 1250; VGH B-W, Beschl. v. 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799). Hier ist der Klägerin das Einwurf-Einschreiben jedoch bereits am 08. Oktober 2005 zugegangen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE060001991&psml=bsndprod.psml&max=true