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Urteil

10 A 11170/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1030.10A11170.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt ihre Asylanerkennung, hilfsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten. Außerdem wendet sie sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. 2 Die Klägerin stellte am 2. Juli 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag. Dabei gab sie an, die Staatsangehörigkeit von Sierra-Leone zu besitzen und am …. in F… geboren zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Mende an und sei christlicher Religionszugehörigkeit. 3 Das Protokoll der ersten Anhörung am 9. Juli 2009 ging verloren und war auch nicht mehr rekonstruierbar. Bei der wiederholten Anhörung der Klägerin am 7. September 2012 trug sie vor, sie sei 15 Jahre alt gewesen, als sie der Sekte Bondo habe beitreten sollen, in der ihre Großmutter väterlicherseits eine Führungsposition innegehabt habe. Man habe ihr zum Zeichen Stammesnarben auf den Rücken gemalt. Erst später habe sie erfahren, dass sie selbst Beschneiderin werden solle. Nach dem Tod der Großmutter im Mai 2009 habe sie auf Verlangen ihres Vaters deren Beerdigung besucht und sich hierzu in den Busch begeben. Im Busch habe sie zufällig ein Gespräch mitgehört, in dem es um die Notwendigkeit ihrer erneuten Beschneidung gegangen sei. Es sei ihr gelungen, zu einer Freundin zu fliehen. Nachdem die Freundin bedroht worden sei, habe sie sich bei verschiedenen anderen Freundinnen in F… aufgehalten. In einem Club habe sie dann einen weißen Mann kennengelernt, der Mitleid mit ihr gehabt habe und sie auf einem Frachtschiff versteckt habe, das nach Deutschland gefahren sei. 4 In einer bei den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums Heidelberg vom 5. Mai 2011, in weiteren in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Attesten sowie einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ist ausgeführt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. 5 Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2013 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Sierra Leone oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen kann und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Asylanerkennung scheide aus, weil die Klägerin keine nachprüfbaren Angaben zu ihrer Einreise haben machen können. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Klägerin offensichtlich frei erfunden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten der Bondo-Gesellschaft annähernd richtig zu beschreiben. Dass eine Frau gegen ihren Willen und nur aufgrund ihrer Herkunft gezwungen werden solle, das hochangesehene Amt einer Führerin der Gesellschaft zu übernehmen, sei lebensfremd. Die Führerinnen hätten großen gesellschaftlichen und politischen Einfluss. Ihre Benennung hänge von Faktoren wie Autorität, Erfahrung und Landbesitz ab. Falsch sei auch die Angabe, dass die Führerinnen Beschneiderinnen seien. Soweit eine PTBS geltend gemacht werde, sei kein eine derartige Belastungsstörung auslösendes Ereignis glaubhaft gemacht. 6 Der Bescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Übergabeeinschreiben zugestellt. Er wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 24. Januar 2013 zur Post gegeben und einen Tag später, am 25. Januar 2013, in den Räumen der Kanzlei übergeben. 7 Mit am 18. Februar 2013 postalisch bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug er vor, nachdem der Bescheid am 25. Januar 2013 zugegangen sei, habe seine Rechtsanwaltsfachangestellte als Klagefrist den 8. Februar 2013 in den Fristenkalender notiert. Für diesen Tag seien drei Fristsachen eingetragen gewesen. Diese seien von der Rechtsanwaltsfachangestellten herausgesucht worden. Die Akte der Klägerin sei dann aber versehentlich unter einen Stapel mit zu diktierenden Verfahren geraten. Am Nachmittag des 8. Februar 2013 habe die Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals den Fristenkalender kontrolliert und festgestellt, dass das Verfahren noch nicht erledigt worden sei. Sie habe deswegen aber nicht während eines Mandantengesprächs stören wollen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 15 Jahren einwandfrei und fehlerfrei gearbeitet habe, habe sodann zum Büroschluss das Büro verlassen und die Erinnerung vergessen. Am 11. Februar 2013 – dem darauffolgenden Montag – habe sie die Akte der Klägerin unter dem Aktenstapel aufgefunden und ihn über die Angelegenheit unterrichtet. Am 12. Februar 2013 sei die Kanzlei geschlossen gewesen. Dieser Vortrag wird durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten bestätigt. 8 Zur Sache trägt die Klägerin vor, ihre Angaben zu den Riten der Bondo seien zutreffend und würden durch verschiedene Belege bestätigt. Im Übrigen leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was durch zahlreiche, zur Akte gereichte ärztliche Atteste bestätigt werde. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Sierra Leone die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat darum gebeten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2013 als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die Beklagte habe von der in § 4 VwZG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bescheid durch die Post per Einschreiben zustellen zu lassen. Dies habe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zur Folge, dass der Bescheid als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugestellt gelte, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Der Bescheid gelte im vorliegenden Fall daher als am Sonntag, den 27. Februar 2013 zugestellt. Damit habe die Zweiwochenfrist am Montag den 28. Januar 2013 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. Februar 2013 geendet. An diesem Tag sei der Prozessbevollmächtigte aber von dem Vorfall unterrichtet worden. Er hätte daher noch fristwahrend Klage erheben können, so dass das Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet sei. 14 Die Klägerin hat die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung erhoben. 15 Sie trägt vor, für die vom Verwaltungsgericht zur Fristberechnung herangezogene Fiktionswirkung des § 4 VwZG sei vorliegend kein Raum. § 31 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – verlange eine förmliche Zustellung. Die Beklagte habe sich für die Form des Übergabeeinschreibens entschieden. Hierbei quittiere der Empfänger gegenüber dem Postzusteller die Übergabe. Auf diese Weise sei der Bescheid vorliegend unstreitig am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Damit stehe der Zeitpunkt der Übergabe fest. Einer Fiktion bedürfte es in diesen Fällen nicht. Dass die Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sein könne, ergebe sich überdies schon aus Folgendem: Der Tag, an dem das Schreiben zur Post gegeben werde, sei dem Rechtsanwalt nicht ersichtlich. Maßgebend müsse vielmehr das Datum auf dem gelben Briefumschlag sein. Der Hinweis auf das Übergabeeinschreiben habe daher auch Signalfunktion. Eine Übergabe diene gerade der Rechtssicherheit und förmlichen Feststellung des Fristenlaufs. Die von dem Verwaltungsgericht aus der Zeit vor der Zustellreform aus dem Jahr 2001 herangezogene Rechtsprechung könne nicht auf die geltende Rechtslage übertragen werden. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 18 hilfsweise 19 die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, 20 weiter hilfsweise 21 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 97 der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Sierra Leone lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt war (I.) und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden kann (II.). I. 26 Gemäß § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – war die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Voraussetzung für das In-Gang-Setzen der Klagefrist ist daher zunächst eine wirksame Zustellung, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Form der Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 10 – AsylVfG – (HK-AuslR/Wolff, 1. Aufl. 2008, AsylVfG § 31, Rn. 14). Zuzustellen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten der anwaltlich vertretenen Klägerin, nachdem dieser sich unter Vorlage einer Vollmacht bestellt hatte. 27 Die Beklagte konnte die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben vornehmen. § 4 Abs. 1 VwZG sieht hierzu zwei Zustellungsarten vor: die Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Die Beklagte hat sich vorliegend für die Zustellung mittels Übergabeeinschreiben entschieden. 28 Für diesen Fall greift nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG eine gesetzliche Zugangsfiktion. Der Bescheid gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (1). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut (a), der Gesetzgebungshistorie (b) sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes (c). Ein früherer Zugang – auch wenn er nachgewiesen und unstreitig ist – ändert an dem Eintritt der Fiktion hingegen nichts (2). 1. 29 a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG greift im Übrigen die Drei-Tages-Fiktion. Mit dieser Regelungstechnik macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur bei der Verwendung eines Rückscheins das dort angegebene Datum als dasjenige der Zustellung gilt. In allen anderen Fällen – also dem Fall des Übergabeeinschreibens oder den Fällen, in denen der Rückschein keinen Beweis erbringen kann – gilt das Einschreiben hingegen als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt. 30 b) Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge auch genau so gewollt war, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hat § 4 VwZG durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354) neu gefasst. Durch diese Neuregelung wurde einerseits das so genannte „Einwurf-Einschreiben“ als Möglichkeit der formellen Zustellung ausgeschlossen und andererseits das Einschreiben mit Rückschein eingeführt. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 31 „Zum Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Die Fiktion der Zustellung gilt nur für Einschreiben mittels Übergabe und für Zustellungen, bei denen der Rückschein den Beweisanforderungen nicht genügt oder verloren gegangen ist“ (BT-Drs. 15/5216 S. 12) 32 c) Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der jeweiligen Zustellform. Nur beim Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender bestimmungsgemäß die handschriftliche Bestätigung der Übergabe und des Übergabezeitpunkts mitgeteilt, während er bei dem Übergabeeinschreiben lediglich eine Einlieferungsbescheinigung bekommt, die den Stempel des Tages der Einlieferung trägt. Eine Rückmeldung über den tatsächlichen Zeitpunkt der Übergabe erhält er demgegenüber nicht. Mittlerweile lässt sich dieser Zeitpunkt zwar auch bei dem Übergabe-Einschreiben durch eine Online-Abfrage auf der Internet-Seite der Post feststellen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Serviceangebot der Post, nicht hingegen um eine bestimmungsgemäße und vom Gesetzgeber in Rechnung zu stellende Rücknachricht an den Absender. 33 Im Ergebnis ist nach der Reform des Zustellungsrechts somit für die Fristberechnung zu unterscheiden: Wird per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, gilt als Zustellungsdatum das auf dem Rückschein eingetragene Datum. Für eine Zugangsfiktion ist kein Raum (ebenso VG Bremen, Urteil vom 13. September 2013 – 2 K 809/12 –; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 10. Aufl. 2014, § 4 Rn. 8; Sadler, VwVG, VwZG, 7. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11; Weidemann in PdK-Bund, Bd. A 18 BU 2.3, Stand Sept 2007; vgl. auch den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung, AEAO 2014 zu § 122 Ziff. 3.1.2). Wird mit Übergabeeinschreiben zugestellt, verbleibt es dagegen bei der schon vor der Reform bestehenden Rechtslage: Das Schreiben gilt erst als mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt. 34 Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Kommentierung von Hailbronner zu § 10 Abs. 4 AsylVfG nichts anderes. In dieser Vorschrift ist nämlich, anders als in § 4 VwZG, ausdrücklich bestimmt, dass die Zustellung mit der Übergabe an den Ausländer bewirkt ist. Das oben dargestellte Ergebnis ist auch nicht deshalb untragbar, weil der Prozessbevollmächtigte den Tag der Aufgabe zur Post nicht kennen und die Frist deshalb nicht berechnen könnte. Der Tag der Aufgabe des Einschreibens ist nämlich auf dem Umschlag vermerkt. In der Praxis wird dieser Umschlag mit einem Aufkleber (Label) versehen, der das Aufgabedatum sowie die Vermerke „Einschreiben“ oder „Einschreiben Rückschein“ trägt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Datum auf dem Briefumschlag – und nicht etwa ein gegebenenfalls abweichender Vermerk in der Verwaltungsakte nach § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG – den maßgeblichen Zeitpunkt der „Aufgabe zur Post“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG darstellt (vgl. auch Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 12). 2. 35 Damit bleibt für das Übergabeeinschreiben auch die gefestigte Rechtsprechung zu § 4 VwZG alter Fassung anwendbar, nach der ein früherer Zugang, sei er auch unstreitig und gesichert, am Eintritt der Fiktion nichts ändert. Etwas anderes lässt sich nämlich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Fristbestimmung führen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 170.64 – BVerwGE 22, 11 [13]; ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5,53, bestätigt durch BSG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 13 RJ 19/96 – BSGE 79, 293; Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 8; Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 21; Weidemann in PdK-Bund, a.a.O., 2.2.2). 3. 36 Das am 24. Februar 2013 zur Post gegebene Übergabeeinschreiben gilt daher als am 27. Februar 2013 zugestellt, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, § 57 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO –, § 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der 27. Februar 2013 ein Sonntag war. Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe. Bei dem „dritten Tag“ handelt es sich nämlich nicht um das Ende einer Frist, sondern um einen Zeitpunkt (ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5, 53 und juris-Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – 19 B 88.185 – NJW 1991, 1250; OVG NRW, Beschluss vom 07. März 2001 – 19 A 4216/99 – NVwZ 2001, 1171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 7 PA 184/06 – Juris; Sadler, a.a.O., § 4 Rn. 13). Somit begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – am 28. Januar 2013 zu laufen. Sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. Februar 2013, eines Montags, da das reguläre Fristende auf einen Sonntag fiel. 37 Selbst wenn man der vom Bundesfinanzhof unter Aufgabe der älteren Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen wollte, nach der es sich bei der Drei-Tages-Fiktion um eine Frist handelt (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – IX R 68/98 –, BFHE 203, 26) würde sich an diesem Ergebnis vorliegend nichts ändern. Dann verschöbe sich der Zeitpunkt der Zustellung zwar gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf Montag den 28. Februar 2013. Sie endete dann allerdings regulär am 11. Februar 2013, ohne dass es beim Fristende zur Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO käme. Damit war die am 18. Februar 2013 erhobene Klage in jedem Fall verspätet. II. 38 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen als eigenes Verschulden zuzurechnen, § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. 39 Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versäumung der Klagefrist unverschuldet gewesen wäre. Ursache für die vorliegende Fristversäumnis war eine fehlerhaft berechnete Klagefrist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der damalige Prozessbevollmächtigte durch seine Rechtsanwaltsfachangestellte von den Vorgängen informiert worden war, lief die Klagefrist noch. Es hätte dem Rechtsanwalt oblegen, die Fristenberechnung nachzuvollziehen und dabei festzustellen, dass er am selben Tage noch fristwahrend hätte Klage erheben können. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass dem Rechtsanwalt eine taggleiche Klageerhebung nicht mehr möglich gewesen sein sollte. Hierzu hätte ein Fax genügt. Einer Klagebegründung hätte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bedurft, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Eine taggleiche Klageerhebung war zudem nach dem von der Kanzlei selbst vorgesehenen System keine Besonderheit. Die Akte wäre dem Prozessbevollmächtigten auch dann, wenn seine Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist richtig berechnet hätte, erst am Morgen den 11. Februar 2014 vorgelegt worden. Hätte er es versäumt, das Verfahren zu bearbeiten, wäre er ebenfalls erst nach Kontrolle des Fristenbuchs am Nachmittag hierauf hingewiesen worden. 40 Demnach kann die Klage aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben, ohne dass noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen ist. III. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ihr kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich der Fristbeginn - wie oben im Einzelnen dargestellt - klar aus dem Gesetz ergibt.