Urteil
3 A 152/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0504.3A152.22MD.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.(Rn.17)
2. Mangelnde Rechtskenntnis allein entschuldigt eine Fristversäumung grundsätzlich nicht.(Rn.20)
3. Die Subventionsbehörde kann einen Antrag auf Erhöhung der Zuwendung ablehnen, wenn der Subventionsnehmer entgegen der Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde zur Erhöhung den Auftrag für die Realisierung der geförderten Maßnahme erteilt hat.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 95.328,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.(Rn.17) 2. Mangelnde Rechtskenntnis allein entschuldigt eine Fristversäumung grundsätzlich nicht.(Rn.20) 3. Die Subventionsbehörde kann einen Antrag auf Erhöhung der Zuwendung ablehnen, wenn der Subventionsnehmer entgegen der Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde zur Erhöhung den Auftrag für die Realisierung der geförderten Maßnahme erteilt hat.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 95.328,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat betragenden Frist erhoben. Ihre Klage ist erst am Mittwoch, den 25.05.2022 bei Gericht eingegangen. Die Klagefrist war aber bereits am Dienstag, den 24.05.2022 abgelaufen. Denn der angefochtene Bescheid vom 21.04.2022 gilt als am Sonntag, den 24.04.2022 der Klägerin zugegangen. Denn ausweislich des Abgangstempels hat der Beklagte den ablehnenden Bescheid am 21.04.2022 zur Post aufgegeben und der Bescheid gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (OVG NRW, B. v. 07.03.2001 – 19 A 4216/99 -, juris, Rdnr. 8; NdsOVG, B. v. 26.10.2005 – 7 PA 184/06 -, juris, Rdnr. 3; BayVGH, B. v. 23.07.1990 – Gr S 1/90 – 19 B 88.185 -, juris, Rdnr. 14 ff. zum inhaltsgleichen Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwZG BY; VGH BW, B. v. 19.11.1991 – 3 S 2492/91 -, juris, Rdnr. 3 zum inhaltsgleichen § 4 Abs. 1, 1. HS VwZG; Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 41, Rdnr. 35). Die gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG enthält keine Anhaltspunkte für eine Verschiebung auf den einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Werktag. Auch aus der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 31 Abs. 3 VwVfG folgt nichts Anderes. Durch die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wird ein Termin, d. h. ein rechtserhebliches Datum bestimmt, an dem eine Rechtswirkung eintritt. Es handelt sich nicht um eine Frist, d. h. einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. § 31 Abs. 3 VwVfG gilt jedoch nur für Fristen und ist nicht auf Termine anwendbar (Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 41, Rdnr. 35; vgl. auch: BayVGH, B. v. 23.07.1990 – Gr S 1/90 – 19 B 88.185 -, juris, Rdnr. 15 f.). Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 VwVfG auf die gesetzliche Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG möglich. Denn es liegt keine planwidrige Lücke vor. Die Regelung des § 31 Abs. 3 VwVfG trägt dem Umstand Rechnung, dass es regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, eine Frist einzuhalten, deren Ende nicht auf einen Werktag fällt. Die Bestimmung des Fristbeginns auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag führt hingegen nicht dazu, dass der Betroffene an diesen Tagen eine fristwahrende Handlung vorzunehmen oder eine Willenserklärung abzugeben hätte, was an diesen typischerweise Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. OVG NRW, B. v. 07.03.2001 – 19 A 4216/99 -, juris, Rdnr. 12 ff.). Der Zugang des Bescheides vom 21.04.2012 löste die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO aus, weil er mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann vorliegend nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Nach allgemeiner Rechtsauffassung entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis allein eine Fristversäumung grundsätzlich nicht (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 01.11.2001 – 4 BN 53.01 -, juris, Rdnr. 3). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall (wie z. B. bei einer besonders zweifelhaften Rechtslage: so BGH, B. v. 09.10.1964 – IV ZB 407/64 -, juris, Rdnr. 15) kann eine abweichende Beurteilung in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht ersichtlich. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, andernfalls hat er die Rechtsunkenntnis verschuldet (BVerwG, U. v. 24.10.1995 – 1 C 29.94 -, juris, Rdnr. 21). Die fehlende Kenntnis der Klägerin von der Notwendigkeit, die Klage gemäß § 55d VwGO elektronisch zu erheben, vermag demzufolge das Versäumnis der Klagefrist nicht zu entschuldigen. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die von ihr begehrten Erhöhung der ihr gewährten Zuwendung noch einen solchen auf Neuverbescheidung des Erhöhungsantrags. Der ihrem weitergehenden Begehren entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 21.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im einschlägigen Haushaltsplan i. V. m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die von ihr begehrte Erhöhung der Zuwendung noch einen solchen auf Neuverbescheidung ihres Erhöhungsantrages nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte durfte diesen weitergehenden Anspruch der Klägerin entsprechend seiner Verwaltungspraxis ablehnen. Denn die Klägerin hat am 21.12.2020 den Auftrag für die Sanierung des Gebäudes erteilt, ohne dass der Beklagte der Erhöhung der Kosten vorher schriftlich zugestimmt hatte. Nach Ziffer 4.1 des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides vom 27.07.2020 bedurften Abweichungen vom Finanzierungsplan, die über Nr. 1 und 2 der ANBest-GK – wie vorliegend – hinausgehen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Subventionsbehörde. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob auch die Bestimmungen der ANBest-GK ein solches Zustimmungserfordernis vorsehen. Dass der Beklagte die Klägerin nach dem Erhöhungsantrag nicht auf die erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen hat, ist ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass der Beklagte bei der Klägerin den Eindruck erweckt haben mag, dass die Förderung erhöht werde. Denn der bestandskräftige Zuwendungsbescheid enthielt bereits eine ausdrückliche Nebenbestimmung, dass eine erhebliche Abweichung vom Finanzierungsplan der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Subventionsbehörde bedarf und die bloße In Aussichtsstellung, der Erhöhung werde zugestimmt, vermag die erforderliche vorherige Zustimmung nicht zu ersetzen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der von Kläger begehrten weiteren Förderung. Die Klägerin begehrt die Erhöhung einer Zuwendung für die Sanierung des Sozial- und Sanitärgebäudes eines Campingplatzes. Mit Bescheid vom 27.07.2020 gewährte ihr der Beklagte für die Sanierung des Sozial- und Sanitärgebäudes des Campingplatzes Waldbad W. eine Zuwendung in Höhe von 254.672,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 16.10.2020 (ergänzt mit weitern Schreiben vom 26.11.2020) beantragte die Klägerin u. a. wegen gestiegener Materialkosten die Erhöhung der Zuwendung um 95.326,00 Euro auf bis zu 350.000,00 Eur. Unter Ziffer 4 des teilweise angefochtenen Änderungs- und Ablehnungsbescheids vom 21.04.2022 lehnte die Beklagte die beantragte Erhöhung der Zuwendung um 95.328,00 Euro mit der Begründung ab, dass die Klägerin entgegen der Nebenbestimmung in Ziffer 4.1 des Zuwendungsbescheides vom 27.07.2020 bereits am 21.12.2020 die Sanierung des Sozial- und Sanitärgebäudes beauftragt habe, ohne dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Beklagte der Kostenerhöhung und damit der Abweichung vom bewilligten Finanzierungsplan schriftlich zugestimmt habe. Der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Bescheid vom 21.04.2022 enthält einen Postausgangstempel vom gleichen Tag. Die Klägerin hatte zunächst unter dem Aktenzeichen 3 A 137/22 MD schriftlich Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Nach den Hinweisen des Gerichts, dass gemäß § 55 d VwGO die Klage unzulässig ist, weil sie nicht in elektronischer Form erhoben wurde, nahm die Klägerin die Klage 3 A 137/22 MD am 08.06.2022 zurück und das Gericht stellte das Verfahren 3 A 137/22 MD ein. Bereits am 25.05.2022 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht in elektronischer Form Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Für den Fall, dass der angegriffene Bescheid erst am 22.04.2022 zur Post gegeben worden sei, gelte der Bescheid am 25.04.2022 als zugegangen. Auf jedem Fall sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie erst nach der Kenntniserlangung des Hinweises des Gerichts im Verfahren 3 A 137/22 MD und der anwaltlichen Beratung am 25.05.2022 vom Erfordernis der elektronischen Klageerhebung erfahren habe. Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin sei am 19.05.2022, als der Hinweis des Gerichts eingegangen sei, erkrankt gewesen und erst wieder am 25.05.2022 in den Dienst gekommen und den Anwalt der Klägerin hierüber informiert. Der Bescheid vom 21.04.2022 sei rechtswidrig, soweit er die Erhöhung der Förderung um 95.328,00 Euro ablehne. Die geltend gemachten Mehrkosten habe die Klägerin nicht zu vertreten. Sie resultierten aus der durch die Corona-Pandemie eingetretene Verknappung von Baumaterialien einschließlich sich der daraus ergebenden Preiserhöhungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin nicht gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen verstoßen. Denn diese Bestimmungen sähen kein Zustimmungserfordernis für die Erteilung von Aufträgen vor. Auf eine erforderliche Zustimmung habe der Beklagte die Klägerin nicht hingewiesen, sondern dem zuständigen Sachbearbeiter der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, dass die Förderung erhöht werde. Es läge eine Ermessensreduktion auf Null vor, weil nur mit der Bewilligung der weitergehenden Förderung ein sachgerechter und rechtmäßiger Zustand herzustellen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 21.04.2022 zu verpflichten, die Zuwendung für die Sanierung des Sozial- und Sanitärgebäudes Campingplatz Waldbad W. um 95.328,00 Euro zu erhöhen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt der Beklagte vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei nicht fristgerecht erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bestehe schon seit dem 01.01.2022. Die Klägerin könne sich als Teil der Verwaltung nicht auf schlichte Unkenntnis der (für sie wesentlichen) gesetzlichen Bestimmungen berufen, die sie erst durch anwaltliche Beratung habe beseitigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, derjenigen mit dem Aktenzeichen 3 A 137/22 MD und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.