Beschluss
1 LA 309/02
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe Eine Prüfung zulässiger Immissionswerte kann erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens erfolgen, wenn die genauen Aufbauten bekannt sind. 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung einer 42 x 21 bzw. 48 x 19,7 m messenden landwirtschaftlichen Betriebshalle einschließlich Getreidetrocknung und –(zwischen)lagerung von bis zu 300 t auf dem Außenbereichsflurstück 24/11, Flur 14 der Gemarkung C., welche rund 150 m südlich seines Grundstücks errichtet und deren 5 m breite Zufahrt unmittelbar an der Ostgrenze seines Wohngrundstücks verlaufen soll. Mit seiner nördlichen Schmalseite grenzt das Grundstück an die Hauptstraße an, an der beidseits die dort verbreitete einzeilige, unbeplante Bebauung aufgereiht ist. Das Betriebsgrundstück des Beigeladenen liegt gegenüber dem klägerischen Grundstück an der Nordseite der Straße und verfügt über zwei Zufahrten. Die angegriffene Bebauungsgenehmigung des Rechtsvorgängers der Beklagten, des Landkreises Hannover, enthält den Zusatz: 2 "Die in der Halle vorgesehene Durchlauftrocknung muss so betrieben werden, dass die zulässigen Immissionswerte in den angrenzenden Wohnbereichen eingehalten werden. Eine abschließende Prüfung ist erst im Rahmen des noch durchzuführenden Bauantragsverfahrens möglich, weil die möglicherweise erforderliche Schallprognose erst dann durchgeführt werden kann, wenn Wand- und Dachaufbau bekannt sind." 3 Der Kläger befürchtet unzumutbare Lärm- und Staubbeeinträchtigungen sowohl durch die Nutzung der Halle als auch die Anordnung der Zufahrt. 4 Durch eine Lage unmittelbar an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich und durch eine verkehrsreiche Hauptstraße ist ein Grundstück mehrfach vorbelastet. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Das angegriffene Vorhaben führe nicht zu Belästigungen einer Intensität, welche der Kläger abwehren könne. Sein Grundstück sei in mehrfacher Weise vorbelastet, und zwar durch seine Lage unmittelbar an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, durch die verkehrsreiche Hauptstraße und die auf deren gegenüberliegenden Seite bereits vorhandene landwirtschaftliche Nutzung sowie den Umstand, dass an seiner Ostseite bereits die Zuwegung verlaufe. Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, das angegriffene Vorhaben werde eine Besiedlung in zweiter Reihe einleiten, bestünden nicht. Die Nutzungsintensität der Getreidetrocknungsanlage sei erst in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. 6 Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte und begründete, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag. Dieser hat keinen Erfolg. 7 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil überwiegen die Gesichtspunkte, welche für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgerichts gefundenen Ergebnisses streiten. Zu den Zulassungsrügen sind – in Anlehnung an die Reihenfolge ihres Vortrags – folgende Ausführungen veranlasst: 8 Der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich muss mit dem Heranrücken einer Bebauung rechnen , was die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks mindert. 9 Selbst wenn das Grundstück des Klägers – wie das Verwaltungsgericht trotz der bandartigen Bebauung annimmt – im Innenbereich läge, könnte der Kläger die Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284 = BRS 55 Nr. 110) entwickelt hat, nicht auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB für sich fruchtbar machen. Denn kraft dieser Vorschrift kommt Nachbarschutz nur dann in Betracht, wenn beide in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke in demselben Gebiet liegen, das faktisch einem der in §§ 2 ff. BauNVO aufgeführten Typen entspricht. Schon das fehlt hier; das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Außen- und Innenbereich sind gerade nicht in einer Nachbarschutz begründenden Weise zu einer Schicksalsgemeinschaft "zusammengeschweißt". Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes.: Urt. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168; ebenso z.B. BW VGH, Urt. v. 23.4.2002 – 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365, 366) ist vielmehr geklärt, dass der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks selbst dann, wenn sein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, von vornherein mit Veränderungen in der Umgebung rechnen muss. Der Außenbereich ist kraft § 35 BauGB einer Bebauung nicht schlechthin entzogen. Der Eigentümer des Wohngrundstücks muss vielmehr namentlich mit dem Heranrücken einer Bebauung rechnen, die im Außenbereich privilegiert ist und kraft dieser Privilegierung mit stärkerem Durchsetzungsvermögen ausgestattet ist. Das hebt die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnbebauung zwar nicht vollständig auf, mindert indes entgegen der Annahme des Klägers seine Schutzwürdigkeit in einem Umfang, der – unabhängig von der Berücksichtigungsfähigkeit der auf der anderen Seite der Hauptstraße stehenden, landwirtschaftlich genutzten Gebäude – die angegriffene Entscheidung trägt. 10 Wenn es sich um in ihrer Nutzung konkurrierende Grundstücke handelt, greift Nachbarschutz nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht. 11 Diese Schutzwürdigkeit ist aus zwei weiteren Gründen gemindert. Entgegen seinem Zulassungsantragsvorbringen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, sein Grundstück liege im Bereich eines reinen Wohngebiets. Nur beide Bebauungszeilen entlang der Hauptstraße zusammen vermögen den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine organische Form der Besiedlung. Dann aber kommt der Hauptstraße trennende Funktion nicht zu und wird der Bebauungscharakter auch südlich der – im Übrigen nicht sonderlich breiten – Hauptstraße durch die nördlich davon aufstehende landwirtschaftliche Nutzung des Beigeladenen mitgeprägt. Deren Umfang schließt es aus anzunehmen, das Grundstück des Klägers könne den Schutz eines reinen Wohngebietes beanspruchen. Ob die landwirtschaftliche Nutzung einen Umfang erreicht, welcher die Einordnung als Dorfgebiet zu rechtfertigen vermöchte, kann der Senat dabei unentschieden lassen. Denn der Kläger muss – auch wenn er es nicht "wahrhaben" will - eine weitere Einbuße seiner Schutzwürdigkeit wegen der schon seit längerem vorhandenen, an seiner Grundstücksostseite entlang führenden Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen hinnehmen; jedenfalls das setzt seine Schutzwürdigkeit in einem Umfang herab, der eine Antragsstattgabe ausschließt. Kann der Kläger nicht darauf vertrauen, die rückwärtig gelegenen Flächen würden auf unabsehbar lange Zeit allein zur Bestellung von Feldfrucht genutzt, so fehlt auch ein städtebaulich hinreichendes, wehrfähiges Fundament für die darauf fußende Annahme des Klägers, die Zufahrt werde lediglich in diesem Rahmen genutzt werden. Ist sie in der vom Verwaltungsgericht am 6. September 2002 festgestellten Weise in der Gestalt zweier Fahrspuren vorhanden, muss er damit rechnen, dass sich mit der Veränderung in der Nutzungsweise der rückwärtig gelegenen Flächen auch die Nutzung der Zufahrt ändert. Das gilt namentlich dann, wenn diese Nutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. 12 Ein Grundstück ist durch die landwirtschaftlich genutzte Zufahrt in seiner Schutzwürdigkeit gemindert. Es muss mit einer Veränderung der Nutzungsweise gerechnet werden. 13 Ob der Beigeladene mit dieser Maßnahme einen Vorgang einleitet, der zur Umsiedlung des gesamten, bislang auf der anderen Straßenseite stehenden Hofes führen soll, ist für die hier anstehende Entscheidung ohne Belang. Genehmigter Bestandteil der hier allein angegriffenen Bebauungsgenehmigung ist dies jedenfalls nicht. Allein die Sorge um unerwünschte "Weiterungen" berechtigt einen Nachbarn nicht, "den Anfängen" unabhängig davon "wehren" zu dürfen, ob das genehmigte Vorhaben seine rechtlich geschützten Belange verletzt. Insofern verhält es sich auch grundsätzlich anders als in den Fällen, die der Senat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 22. März 2001 (- 1 K 2294/99 -, NST-N 2002, 59 = RdL 2001, 258 = BauR 2001, 1542 = NuR 2001, 645) zu behandeln hatte. Dort ging es darum, wie konkret die Erweiterungspläne eines Landwirts sein müssen, mit denen er eine durch Bebauungsplan heranwachsende Wohnbebauung auf Abstand halten will. Hier hingegen geht es lediglich um die Frage, ob die Verlagerung eines Teiles des landwirtschaftlichen Betriebes zu Lasten der im Einwirkungsbereich dieses Vorhabens bereits stehenden Wohnbebauung rücksichtslos ist. Ob er das Erweiterungsvorhaben in noch nachbarverträglicher Weise auch auf der Hofstelle verwirklichen kann, ist rechtlich unerheblich. Der Nachbar, der sich gegen Immissionen zur Wehr setzt, kann lediglich beanspruchen, dass diese die Schädlichkeitsschwelle nicht überschreiten. Er hat keinen Anspruch darauf, unterhalb dieser Schwelle von Immissionen verschont zu bleiben, die der Emittent dadurch vermindern oder verhindern könnte, indem er für die Anlage einen anderen Standort wählt (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996 – 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001, 1003 = BRS 58 Nr. 58; Beschl. v. 26.6.1997 – 4 B 97.97 -, NVwZ 1998, 357 = BRS 59 Nr. 176). Aus diesem Grunde ist es rechtlich unerheblich, dass auf der anderen Straßenseite der Hof des Klägers steht und dort möglicherweise noch ausreichender Platz wäre, das angegriffene Vorhaben dort auszuführen. 14 Ein Nachbar hat keine Abwehrmöglichkeit gegen Immissionen, die unterhalb der Schädlichkeitsschwelle liegen. Er kann nicht durchsetzen, dass für die Immissionsquelle ein weiter entfernter Standort gewählt wird. 15 Selbst wenn man die Erfüllung des Gebotes der Rücksichtnahme davon abhängig machen wollte, ob es dem Landwirt auch an anderer Stelle seiner Ländereien möglich ist, das Vorhaben zu verwirklichen, berechtigte dies hier weder den Kläger als Nachbarn noch die Beklagte oder die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des "Dienens" (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), die vom Beigeladenen getroffene Entscheidung durch einen "eigenen Einrichtungsvorschlag" zu ersetzen. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18.6.2003 – 1 LB 143/02 – ausgeführt, maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb "diene", hätten stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten wolle (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996 – 4 B 89.96 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322). Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermöge, könne sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein. In diesem Zusammenhang hat es der Senat als vernünftig anerkannt, wenn der Landwirt die nähere Umgebung seiner Hofstelle für einen anderen Zweig seiner Betätigung (auch dort: Unterbringung von eigenen und Drittpferden) reservieren und deshalb andere Teile seines Grundbesitzes für die Unterbringung des streitigen Vorhabens (seinerzeit: eines Geflügelmaststalles) nutzen wolle. Unabdingbar müsse dieser Wunsch nicht sein; es reiche vielmehr aus, wenn der Landwirt vernünftige Gründe für diese Standortwahl anführen könne. Das hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen. 16 Ein bauwilliger Landwirt muss nicht wegen der Erfüllung des Gebots der Rücksichtnahme, einen für ihn ungünstigeren Standort für sein Bauvorhaben wählen. Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen beurteilt, überwiegen die Anhaltspunkte für die Annahme, dass das angegriffene Vorhaben nicht rücksichtslos ist, d.h. bei der hierbei anzustellenden Abwägung der konkurrierenden Belange (vgl. hier insbes. BVerwG, Urt. vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 26f.) stellen sich die vom Beigeladenen anzuführenden Gesichtspunkte gegenüber der verringerten Schutzwürdigkeit der klägerischen Nutzungsabsichten als durchsetzungsfähiger dar. Dabei hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob das angegriffene Vorhaben in nachbarverträglicher Weise ausgestaltet werden kann. Denn der angefochtene Bauvorbescheid enthält hinsichtlich der Gebäudenutzung die oben genannte Einschränkung, sie dürfe nicht zu Immissionen führen, welche den angrenzenden Wohngrundstücken nicht mehr zugemutet werden könnten. Diese werden zwar nicht genannt. Um so geringer ist dementsprechend aber auch die Bindungswirkung, welche die angegriffene Bebauungsgenehmigung zu Lasten des Klägers entfaltet und ist die Prüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob eine solche Anlage überhaupt in Einklang mit dem so verstandenen Schutzanspruch des Klägers betrieben werden kann. Das ist zu bejahen. 17 Ein Bauvorhaben darf nicht zu unzumutbaren Einschränkungen des Nachbarn führen und muss im Einklang mit dem Schutzanspruch des Nachbarn stehen. 18 Zur Frage der von der Gebäudenutzung selbst ausgehenden Immissionen ist folgendes auszuführen: 19 Die vom Kläger in der Zulassungsantragsbegründungsschrift zitierte Senatsrechtsprechung (insbes.: Urteile vom 23.9.1999 – 1 K 5147/97 – und vom 7.6.2000 – 1 K 3112/99 -) betrifft ganz andere Sachverhalte. Die erstgenannte Entscheidung hatte einen Betrieb zum Gegenstand, der über 320 ha Land verfügte und in zwei Gebäuden (Scheune und Stall) 1.000 bzw. 600 t Getreide einlagern und trocknen wollte. Von derartigen Dimensionen ist der vorliegende Fall ebenso weit entfernt, wie von denen des zweitgenannten Sachverhalts. Hier verfügte der normenkontrollantragstellende landwirtschaftliche Betrieb sogar über 400 ha Land und dementsprechend starken Anfall an Feldfrüchten. Die in dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Wohnbauflächen reichten – anders als hier - 50 bis 60 m und ausgerechnet an die Seite seines Grundstücks heran, zu der er die emittierenden Bereiche seines Betriebes angeordnet hatte. Die oben genannte "Nebenbestimmung" der angegriffenen Bebauungsgenehmigung ermöglicht es hingegen, den Beigeladenen zu veranlassen, die emittierenden Teile seiner deutlich kleiner dimensionierten Getreidelagerungs- und -trocknungsanlage so anzuordnen und (beispielsweise) durch Einhausung auszugestalten, dass Immissionen, deren Intensität der Kläger nach Lage der Dinge (noch) abwehren kann, nicht entstehen. 20 Ein Nachbar hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Nichtbebauung seines angrenzenden Außenbereichs. 21 Ob das angegriffene Vorhaben – wie der Kläger meint – ein Vordringen von Bebauung in den rückwärtigen Bereich hinein begünstigt, ist für das Klagebegehren ohne Durchschlagskraft. Der Kläger hat keinen öffentlichrechtlich wehrfähigen Anspruch darauf, dass die Flächen süd(öst)lich seines Grundstücks unbebaut bleiben. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung der streitigen Halle die Befürchtung des Klägers eher weniger rechtfertigt: Die Planung der Gemeinde müsste auf die Immissionen Rücksicht nehmen, welchen die dann noch näher heranrückende Wohnbebauung ausgesetzt wäre. 22 Erst nach dem Baugenehmigungsverfahren lässt sich klären, ob eine eventuelle Zunahme des Fahrzeugverkehrs, auf der am Grundstück verlaufenden Zufahrtsstraße, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 23 Es sprechen auch nicht die besseren Gründe für die Annahme, es sei schon jetzt abzusehen, dass das streitige Vorhaben in jedem Fall, d.h. ganz unabhängig von der Ausgestaltung der in ihren Einzelheiten noch nicht abzusehenden Baugenehmigung wegen des An- und Abfahrtsverkehrs zu Lasten des Klägers rücksichtslos ist. Dass der Kläger wegen der an der Ostflanke seines Grundstücks verlaufenden Zuwegung zu den landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen und deren grundsätzlicher Bebaubarkeit eine deutliche Intensivierung ihrer Nutzung hinnehmen muss, ist oben bereits dargelegt worden. Wie stark diese ausfallen wird, namentlich, ob damit jedweder Fahrzeugverkehr während der Erntezeit bis tief in die Nacht an dem Grundstück des Klägers vorbeigeführt werden kann, ist mit dem hier angegriffenen Vorbescheid noch nicht endgültig festgelegt und von dessen Bindungswirkung daher nicht (zu Lasten des Klägers) erfasst. Grundsätzlich kommt es allerdings in Betracht, dies ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu tun. Denn die an der Ostseite des klägerischen Grundstücks entlang verlaufende Zufahrt ist nach der für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes ausschlaggebenden Lage der Dinge die einzige, die zu den Flächen des Beigeladenen hinführt und geeignet ist, Fahrzeugverkehr mit bis zu 40 t aufzunehmen (vgl. Vermerk des Landkreises Hannover vom 20.8.2001, Bl. 256 R BA B). Die über die Straße T... theoretisch herstellbare Zuwegung ist jedenfalls bislang nicht ausreichenden Umfangs befestigt. Ob die damit hauptsächlich in Betracht kommende Zufahrt an der Ostgrenze des klägerischen Grundstücks während der Erntezeit dann allerdings "rund um die Uhr" wird genutzt werden können oder diese Möglichkeit mit Rücksicht auf die zwar geschmälerten, aber noch immer vorhandenen Schutzansprüche des Klägers zeitlich einzuschränken ist, ist erst im Baugenehmigungsverfahren abschließend zu regeln. 24 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art weist eine Sache erst dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantwortet werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.1998 – 1 L 3914/98 -, NdsRPfl 1999, 44). Das Gegenteil ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. 25 Die grundsätzliche Bedeutsamkeit der auf Seite 10 unten der Begründungsschrift vom 9. Dezember 2002 aufgeführten Fragen hat der Kläger nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verminderung der Schutzwürdigkeit von Grundstücken, die am Rand zum Außenbereich liegen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits angelegt ist. Dies entspricht im übrigen auch der Auffassung des Senats. Das Zulassungsantragsvorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche die grundsätzliche Bedeutsamkeit dieser Frage erneut oder Anhaltspunkte für die Annahme begründeten, diese Grundsätze könnten in einem Berufungsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Form weiter verfeinert werden. Wie stark sich das Schutzniveau des klägerischen Grundstücks vermindert – der Rechtsvorgänger der Beklagten zog eine Anwendung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte in Betracht (Bescheid vom 5.4.2000, Bl. 206f. BA B) -, ist erst im Baugenehmigungsverfahren festzulegen. Dieses Verfahren böte zur Klärung dieser als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage keinen ausreichenden Anlass. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE113370400&psml=bsndprod.psml&max=true