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Urteil

5 K 1988/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1112.5K1988.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu.(Rn.77) 2. Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung.(Rn.65) 3. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst.(Rn.46) 4. Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen.(Rn.49) 5. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an.(Rn.63) 6. Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten.(Rn.68) 7. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.86)
Tenor
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu.(Rn.77) 2. Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung.(Rn.65) 3. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst.(Rn.46) 4. Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen.(Rn.49) 5. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an.(Rn.63) 6. Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten.(Rn.68) 7. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.86) Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich auch geltend gemachten Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Existenz und Nutzung des Platzes als Bolz- und Spielplatz in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene, der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolz- und Spielplatzes sowie einer WC-Anlage verletzt die Kläger in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht in ihren Rechten (1.). Sie haben auch keinen Anspruch auf eine für sofort vollziehbar zu erklärende bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung des Platzes als Festplatz (2.). 1. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung hat keinen Erfolg. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. 4BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. 5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Das gilt selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde und der Bauherr bewusst einverständlich eine von dem wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Nutzung in Bauvorlagen und Bauschein aufnehmen. 6Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 34Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 34 Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energiesparverordnung. Hat von Gesetz wegen keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde stattzufinden, kann eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung insoweit keine Nachbarrechte verletzen. 7BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96 -, NVwZ 1998, 58 Dementsprechend enthält die angegriffene Baugenehmigung auch keine Regelung bauordnungsrechtlicher Fragen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. 8BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstücke befinden sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und durch den an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck bestätigt wird - im Außenbereich der Beigeladenen. Folglich bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 35 BauGB. Die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB erfordert u.a., dass diesem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Nachbarschutz gewährt § 35 BauGB allein mit dem sogenannten Gebot der Rücksichtnahme, das in Absatz 3 Nummer 3 verankert ist. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 9BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Ein Vorhaben, das mit den städtebaulichen Vorgaben übereinstimmt, kann nur in besonderen Fällen („ausnahmsweise“) am Rücksichtnahmegebot scheitern. 10Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, XI. Rdnr. 186 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.07.2003 – 1 W 51/03 -, SKZ 2004, 83 Leitsatz 31 Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass sie in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Richtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie von 45 dB(A) in Ruhezeiten und von 35 dB(A) in der Nacht für sich beanspruchen könnten. Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA-Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 12NVwZ 1997, 469NVwZ 1997, 469 erfasst. Der Verordnungsgeber der Sportanlagenlärmschutzverordnung hat sich am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten, Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten, passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. 13BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 -BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 - Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie nennt eine Vielzahl von Anlagen, für die sie insbesondere gilt, ohne Bolzplätze aufzuführen. Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnitts gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden. Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z.B. Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen (der Freizeitlärm-Richtlinie), sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Länder und Gemeinde zu beurteilen. Derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann allerdings ohnehin nur solche Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. 14BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 – 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 – 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 Dementsprechend könnten sich die Kläger allenfalls auf die Richtwerte von 55 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts berufen. Eindeutig hat der Beklagte der Beigeladenen mit der Baugenehmigung „nur“ einen Bolz- und Spielplatz baurechtlich zugelassen. Damit bedarf es an dieser Stelle keines Eingehens auf den Umstand, dass sich auf dem Gelände auch eine offene Schutzhütte sowie eine offene Grillhütte befinden. Denn diese sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Völlig unproblematisch ist die baurechtliche Zulassung des aus einem Klettergerüst, einer Wippe, einer Schaukel, einer Tischtennisplatte und einem Bocciaplatz bestehenden Kinderspielplatzes . Dieser wäre auch inmitten eines reinen Wohngebietes bauplanungsrechtlich zulässig. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Kinderspielplätzen innerhalb reiner Wohngebiete hat die Kammer im Urteil vom 19.02.2003 – 5 K 72/02 – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ausgeführt: Ausgangspunkt ist auch im Rahmen einer Zumutbarkeitsbetrachtung zunächst einmal die Erkenntnis, dass die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen von einem Nachbarn auch in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen sind. 15BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 Danach ist ein Kinderspielplatz für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes eine wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtung, um Kinder den von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen unter anderem Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spiel mit anderen Kindern zu trainieren. Seinem jeweiligen Alter entsprechend ist ein Kind sowohl bei seinem Aufenthalt auf dem Spielplatz als auch auf dem Hin- und Rückweg auf eine Beaufsichtigung angewiesen. Um diesen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind sozial adäquate Einrichtungen innerhalb einer Wohnbebauung. Nach der Nutzungskonzeption ist der Kinderspielplatz als sogenannter Kleinkindspielplatz ausgestaltet. Die auf ihm vorgesehenen Spielgeräte wie Schaukel, Sandkasten, Federspielgerät, Wippe und Turm-/Podestkombina-tion mit Rutsche sind ausschließlich an den Bedürfnissen kleiner Kinder orientiert. Sie sind auch nicht so ungewöhnlicher Natur, dass von ihnen eine über den Regelfall hinausgehende Attraktivität ausginge, mit der Folge, dass Besucher, die weit außerhalb des Baugebietes wohnen, deshalb vermehrt von gerade diesem Spielplatz angezogen würden. Für den vorliegenden mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Spielplatz gilt ersichtlich nichts anderes. Dieser besteht ausweislich der Pläne sowie der Beschreibung der Anlage aus mehreren Spielgeräten (Klettergerüst, Schaukel, Wippe), einem Bocciafeld und einem Klettergerüst. Das wäre auch innerhalb eines reinen Wohngebietes von der Nachbarschaft hinzunehmen und das gilt erst recht für die vorliegende Anlage. Auch die bauaufsichtliche Zulassung des Bolzplatzes an dieser Stelle ohne zeitliche und/oder betriebliche Beschränkungen und/oder Nutzungsauflagen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Bolzplätze sind zumindest in allgemeinen Wohngebieten, die an reine Wohngebiete typischerweise angrenzen – und auch angrenzen dürfen – nicht allgemein unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. 16BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinem Wohngebiet) – unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO – in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind und als Bestandteil dieses Baugebiets im Grundsatz auch an ein reines Wohngebiet angrenzen können. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass sogar ein Sportplatz und ein reines Wohngebiet in einem Bebauungsplan nebeneinander festgesetzt werden dürfen. 17BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 – 7 C 12.90 -, BRS 52 Nr. 191; vgl. auchBVerwG, Urteil vom 24.04.1991 – 7 C 12.90 -, BRS 52 Nr. 191; vgl. auch Das gilt in gleicher Weise auch für Bolzplätze. 18BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43 Da das Bauplanungsrecht vom Begriff der Typisierung geprägt ist, kommt es nicht auf das konkrete, sondern auf das typische Störpotential der zugelassenen Nutzung an, sodass die jeweilige Nutzungsintensität ohne Bedeutung ist. Deshalb kommt es für die Frage des Nachbarschutzes nicht darauf an, ob die konkreten Nutzer einer zulässigen Anlage ein besonders rücksichtsvolles oder rücksichtsloses Verhalten an den Tag legen. 19Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 112 unter Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.08.1994 – 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 112 unter Hinweis auf das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.08.1994 – 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121 Wenn der Nachbar auf seinem Grundstück bisher von gebietsadäquatem Lärm verschont geblieben ist, hatte er damit allenfalls einen (momentanen) Situationsvorteil, auf dessen Fortbestand allerdings keinen Rechtsanspruch besteht. 20Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 113 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.08.1996 – 2 W 24/96 -, nicht veröffentlichtBitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, XI. Rdnr. 113 unter Hinweis auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.08.1996 – 2 W 24/96 -, nicht veröffentlicht Vorliegend ist ein das Maß des regelmäßig Hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen durch die Zulassung des Bolzplatzes mit der angegriffenen Baugenehmigung nicht festzustellen. Die Genehmigung des aus zwei Toren ohne Netze, Zäune oder Banden bestehenden Bolzplatzes verletzt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baugenehmigung keine Betriebszeiten oder sonstige Nutzungsbeschränkungen enthält - im Verhältnis zu den Klägern nicht das Gebot der Rücksichtnahme. In diesem Zusammenhang kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend darauf an, ob die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Die Frage, ob eine bauliche Anlage „unzumutbare“ Lärmimmissionen verursacht und deshalb (bauplanungsrechtlich) unzulässig ist, entscheidet sich nicht allein und abschließend danach, ob die Richtwerte der technischen Regelwerke (TA-Lärm, Sportanlagenlärmschutzverordnung, LAI-Freizeitlärm-Richtlinie) eingehalten oder überschritten werden. 21BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109,314BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109,314 Diese Immissionsrichtwerte sind gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Sie beruhen auf einer abstrakten generellen Abwägung der in einem Baugebiet miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets insgesamt. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei kann sich der durch die Immissionsrichtwerte gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen erweisen. Hier ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. 22BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 304 = BRS 62 Nr. 86BVerwG, Urteil v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 304 = BRS 62 Nr. 86 Die verfassungs- und planungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ist anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden eines Durchschnittsmenschen anknüpfen darf. Individuelle Lärmempfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und andere persönliche Eigenarten werden dabei nicht berücksichtigt. 23VGH München, Beschluss vom 24.07.2008 – 22 ZB 07.1938 -, NVwZ-RR 2008, 16 (17) unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 – 47 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886 = BRS 52 Nr. 190; Beschluss vom 05.10.2005 – 4 BN 39.05 -, BRS 69 Nr. 14VGH München, Beschluss vom 24.07.2008 – 22 ZB 07.1938 -, NVwZ-RR 2008, 16 (17) unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 – 47 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886 = BRS 52 Nr. 190; Beschluss vom 05.10.2005 – 4 BN 39.05 -, BRS 69 Nr. 14 Bei der gebotenen Abwägung ist allein das Störpotential des in Streit stehenden Bolzplatzes auf dem konkreten Grundstück im Verhältnis zur innerörtlichen Wohnbebauung des Ortsteil ... auf der Südseite der ... Straße zu beurteilen. Dieser Ortsteil hat ausweislich der Homepage der Kreisstadt ... zum Stichtag 31.03.2010 insgesamt 393 Einwohner und liegt weitab der Kreisstadt an der Grenze zu Frankreich und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg mit deren nächstgelegenem Ortsteil ... mit 333 Einwohnern. Die benachbarten Ortsteile von A-Stadt, M ... und ..., haben 787 bzw. 295 Einwohner. Der Spiel- und Bolzplatz liegt im Außenbereich und wird von der Ortslage durch den R. Bach getrennt. Das Anwesen der Kläger als das dem Bolzplatz am nächsten gelegene Wohnanwesen hat einen Abstand von mehr als 50 m, die Entfernung zum Wohnhaus beträgt mehr als 90 m. Bei diesem Bolzplatz handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen geradezu ideal gelegenen Platz außerhalb der Wohnbebauung und zugleich in relativer Nähe zur Ortschaft, der einerseits – etwa über den Fußweg von der Ortslage her – gerade noch zumutbar erreicht werden kann, und gleichwohl den erforderlichen Abstand zur ruhebedürftigen Wohnbebauung einhält. Der Platz ist unbeleuchtet, Strom und Wasser sind nur mit Hilfe des Ortsvorstehers zu bekommen, da der Stromanschluss sich in einem abgeschlossenen Kasten befindet. Die beiden Tore haben keine Netze und auch ansonsten gibt es weder ein abgegrenztes Spielfeld noch irgendwelche Spielfeldbegrenzungen. Das wiederum bedeutet, dass nach jedem Schuss der Ball von weither geholt werden muss und bei Dunkelheit kaum noch aufgefunden werden kann. Bei der im Baurecht angezeigten typisierten Betrachtungsweise ist bei diesem für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene in nahezu jeder Hinsicht unattraktiven Platz in dieser Lage am Ortsrand eines Ortsteils mit unter 400 Einwohnern und ohne ein erkennbar größeres Einzugsgebiet nicht ernsthaft mit einer höheren oder gar dauernden Frequentierung des Bolzplatzes und damit mit einem Störpotential zu rechnen, dass von Rechts wegen in der Baugenehmigung weitere Regelungen etwa in Bezug auf das Alter der Nutzer und/oder die Nutzungsdauer geböte. Auch die Erreichbarkeit des Platzes mit Kraftfahrzeugen stellt sich für das Gericht nicht wie von den Klägern vorgetragen dar. Zu dem Platz gehören keine Parkplätze. Die zwei bis maximal drei Abstellmöglichen für Pkws vor dem abgeschlossenen Haupttor befinden sich in einer Entfernung von mehr als 90 m Luftlinie vom Grundstück und etwa 130 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die weiteren Parkplätze in dem Bereich der früheren, durch den neueren Verlauf entschärften Kurve der Landstraße II. Ordnung 381 liegen über 100 m vom Eingangstor des Platzes und mehr als 150 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Von diesen ergeht ersichtlich kein nennenswertes Störpotential für die Kläger aus. Auch das genehmigte WC führt ersichtlich nicht zu einer höheren Attraktivität und einem damit verbundenen höheren Störpotential des Platzes. Ein Abort ist hier offenkundig allein wegen der abseitigen Lage des Bolzplatzes erforderlich. Nach jeder Lebenserfahrung befinden derartige Toiletten, die nicht mehrfach täglich gereinigt werden, in einem Zustand, der deren Benutzung allenfalls in äußersten Notfällen nach sich zieht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als die Attraktivität des Platzes steigernd bezeichnet werden kann. Damit ist die Klage gegen die Baugenehmigung abzuweisen. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung des Platzes als „Festplatz“. Die Ablehnung des Einschreitens durch die beklagte Bauaufsichtsbehörde ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger gegen die Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 57 Abs. 2 VwGO in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu achten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das der Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 2 LBO zustehende Ermessen ist (nur) im Falle der Missachtung nachbarschützender Bestimmungen vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten reduziert. Demgegenüber hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Einhaltung von Rechtsnormen, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Bei der vorliegend einschlägigen Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG handelt es sich um eine solche, die auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung des Geländes des Bolz- und Spielplatzes als „Festplatz“. Ob sie einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde als Träger des Platzes oder aber einen Anspruch gegen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Immissionsschutzbehörde 24vgl. § 1 ZVO-BImSchG-TEHG vom 10.12.2007 (ABl. S. 2528)vgl. § 1 ZVO-BImSchG-TEHG vom 10.12.2007 (ABl. S. 2528) haben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es in diesem Verfahren nicht darum geht. Zwar handelt es sich bei Grillplätzen um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG, auf die auch die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie Anwendung findet. Diese Umstände führen aus den nachstehenden Gründen gleichwohl nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen diese Nutzung. Anordnungen nach den §§ 24 und 25 BImSchG sind - außerhalb von Baugenehmigungsverfahren - von der nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 25a.a.O.a.a.O. zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen. Mit ihrem Begehren machen die Kläger der Sache nach einen Anspruch auf die Verhinderung von Störungen durch eine von der Beigeladenen nicht erlaubte und auch nicht tolerierte Nutzung des Platzes als „Festplatz“ geltend. Die Beigeladene lässt nämlich eine Nutzung des Platzes als Festplatz nur an zwei Tagen und auch nur bis 22:00 Uhr zu. Dabei handelt es sich um den Familientag der ... Messdiener und der Jugendfeuerwehr. Weitere Vermietungen des Platzes finden aufgrund eines Beschlusses des Ortsrates schon seit Jahren nicht mehr statt. Die außerdem stattfindenden Übungen der Jugendfeuerwehr fallen schon begrifflich nicht unter die Nutzung des Geländes als „Festplatz“, deren Untersagung die Kläger begehren. Ein Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von der Beigeladenen weder gewollte noch gestattete – insbesondere nächtliche – Nutzung des Platzes, des dort aufstehenden Grills sowie der offenen Schutzhütte ist vorliegend von Rechts wegen nicht gegeben. Soweit die Kläger sich darauf stützen, der VGH Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.04.1994 – 1 S 1081/93 -, BRS 56 Nr. 197, entschieden, dass die von den Benutzern eines von einer Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebenen Grillplatzes ausgehenden Lärmimmissionen der Gemeinde zuzurechnen seien, handelte es sich dabei um eine auf die Einhaltung der Grillplatzordnung gerichtete Klage gegen die Gemeinde als Betreiberin der Grillstelle, die von Gruppen mit bis zu 70 Personen extensiv missbraucht wurde, wobei teilweise massiver Polizeieinsatz mit zwei Hundestaffeln erforderlich war. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Urteil, dass die Gemeinde als Betreiberin der Anlage und Zustandsstörerin zum Ergreifen weiterer Maßnahmen verpflichtet sei, um die zwischen den Beteiligten unstreitig missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Als solche Maßnahmen käme eine Gestattung der Nutzung des Platzes erst nach vorheriger Anmeldung in Betracht. Darüber hinaus könne die beklagte Gemeinde den Polizeivollzugsdienst veranlassen, den Grillplatz zu kontrollieren oder eigene Kontrollen durch besonderes Ordnungspersonal durchzuführen. Demgegenüber verfügt die hier in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde über diese rechtlichen Möglichkeiten bereits nicht. Vorliegend ist zudem schon die missbräuchliche Nutzung streitig. Die Kläger haben insoweit mit der Klagebegründung ohne die Nennung von konkreten Daten und Zeiten und damit weitgehend unsubstantiiert vorgetragen, der Platz werde auch für private Feiern genutzt, die sich mitunter über mehrere Tage hinweg zögen und bei denen in aller Regel bis in die frühen Morgenstunden laut Musik abgespielt, geschrien und gelacht werde. Zudem werde der Platz als Ausflugsziel von Motorrad und Autofahrern angefahren, die insbesondere an Wochenenden während der Ruhezeiten und in der Nacht durch Musik und „heftiges Gebolze“ zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen komme. Vor allem in der Ferienzeit und an den Wochenenden, während der Sommermonate auch in der Woche, suchten Jugendliche und Erwachsene den Platz in Gruppenstärke auf, um spontane Partys zu veranstalten. Dabei werde mit lauter Musik, zum Teil schreiend und grölend, bis tief in die Nacht gefeiert. Demgegenüber hat die Beigeladene keine Erkenntnisse über derartige exzessive Feiern und Feste. Entgegen der Einschätzung der Kläger bietet der Platz auch keinen besonderen Anreiz für derartige Veranstaltungen, weil die Örtlichkeit nachts unbeleuchtet ist und es dort dafür gerade keinen Strom und kein Wasser für jedermann und in unmittelbarer Nähe nur wenig Parkraum gibt. Gegen einen Anspruch der Kläger gegenüber der beklagten Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten spricht auch die Entfernung der offenen Schutzhütte und der offenen Grillhütte von rund 120 m zur Wohnbebauung der Kläger. Insoweit liegt der Fall deutlich anders als etwa der von der Kammer mit Urteil vom 09.06.2010 – 5 K 618/09 – entschiedene Fall, bei dem der Abstand zwischen dem mit massiven Banden versehenen Multifunktionssportfeld und dem Wohnanwesen gerade einmal 5 m betrug, oder etwa der vom OVG Münster im Urteil vom 02.03.1999 – 10 A 6491/96 -, BRS 62 Nr. 181, auf den sich die Kläger ebenfalls stützen. In dem vom OVG Münster entschiedenen Fall ging es um einen Bolzplatz, der einen Abstand von 8 – 10 m zur überbaubaren Grundstücksfläche des Wohnanwesens hatte und von einem hohen Ballfangzaun umgeben war. Soweit die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen die Einhaltung der Richtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für sich in Anspruch nehmen, verkennen sie, dass sich insbesondere der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2001 – 10 S 2438/00 -, NuR 2003, 97, aber auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2002 – 7 C 24.01 -, BVerwGE 117, 1, mit Ansprüchen gegen die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde und nicht gegen die Bauaufsichtsbehörde beschäftigen. Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht zudem als Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft solche technischer Art und zeitliche Beschränkungen vor. Beide können allerdings vorliegend nicht zu Erfolg führen. Denn technische Schutzmaßnahmen richten sich primär gegen Lautsprecherlärm, der von dem streitigen „Festplatz“ jedenfalls nicht mit Billigung des Betreibers ausgeht. Zeitliche Beschränkungen für den Betreiber machten ebenfalls keinen Sinn, weil der Betreiber den von den Klägern beanstandeten Lärm insbesondere nach 22:00 Uhr weder zulässt noch billigt. Es ist nicht Sache der dafür nicht zuständigen Bauaufsichtsbehörden und deshalb auch nicht des Gerichts im Rahmen eines sich anschließenden Klageverfahrens, auf bloße Behauptungen von Nachbarn hin Gutachten in Auftrag zu geben um damit ermitteln zu lassen, ob beim Missbrauch baulicher Anlagen durch Dritte ohne Billigung des Betreibers die Richtwerte der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder aber der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Aus diesem Grunde war die Kammer auch nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu entsprechen und das gewünschte Gutachten einzuholen. Eine Stilllegung von Anlagen nach § 25 Abs. 2 BImSchG durch die zuständige Immissionsschutzbehörde kommt zudem nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt, was bei Freizeitanlagen in der Regel nicht der Fall ist. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass Gesundheitsgefahren in diesem Sinne nicht zu befürchten sind, wenn der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete für die Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) eingehalten wird, weil auch in diesen Gebieten eine Wohnnutzung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO regelmäßig zulässig ist. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beklagten steht den Klägern zur Überzeugung des Gerichts allenfalls erst dann zu, wenn es ihnen nicht mit Erfolg gelungen ist, nachgewiesene, erhebliche und häufige Störungen gegenüber der Gemeinde als Betreiberin der Anlage abzuwehren. Im Übrigen sind sie darauf angewiesen, sich im Fall der Fälle zunächst an die zuständigen Polizeidienststellen zu wenden. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich des erledigten und eingestellten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dem entspricht es, auch die Kosten des erledigten Teils den Klägern aufzuerlegen, weil sie auch insoweit im Falle der Fortführung unterlegen gewesen wären. Die Kläger haben zudem von einer Weiterverfolgung ihres Begehrens auf Beseitigung und Nutzungsuntersagung des Bolz- und Spielplatzes allein deshalb Abstand genommen, weil sie davon ausgegangen sind, dass der Beklagte die Maßnahmen im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung von Amts wegen anordnen werde. Damit ist der Sache nach und im Ergebnis bereits keine Erledigung eingetreten. Neben der Sache liegt die Einschätzung der Kläger, die Kosten seien dem Beklagten bereits deshalb aufzuerlegen, weil die Beigeladene den Platz ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben habe. Ob für eine Nutzung eine förmliche Baugenehmigung vorliegt oder nicht, betrifft das Verhältnis des Nachbarn zur Bauaufsichtsbehörde nicht. Der Nachbar kann sich nur auf eine Verletzung von materiellen Rechten stützen, die seinem Schutze zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nicht. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Klägern nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil diese keinen förmlichen Antrag gestellt hat und dementsprechend nicht das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolz- und Spielplatzes sowie einer WC-Anlage im an ihr Grundstück angrenzenden Außenbereich von A-Stadt, Ortsteil ..., und begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung der auf dem Platz aufstehenden Schutz- und Grillhütten. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der ... Straße in A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung ..., Flur ., Flurstücke …, …/…, …/… und …/…. Südlich dieses Grundstücks verläuft der Taleinschnitt des ... Auf dessen Südseite befindet sich das aus den Flurstücken ../.. und …/.. in Flur . bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit der am 11.03.2009 bei Gericht eingegangenen Untätigkeitsklage – 5 K 191/09 - haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, gegen die rechtswidrige Nutzung des Spiel-, Bolz- und Festplatzes der Beigeladenen nach § 82 Abs. 1 und 2 einzuschreiten und die Nutzung des Platzes durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Spiel-, Bolz- und Festplatz befinde sich in einer Entfernung von etwa 50 m Luftlinie von ihrem Grundstück. Wohn- und Schlafzimmer sowie Terrasse ihres Anwesens seien in Richtung auf den Bolzplatz ausgerichtet und befänden sich auf etwa gleicher Höhe. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse seien alle vom Bolzplatz ausgehenden Geräusche auf ihrem Grundstück uneingeschränkt wahrnehmbar. Zwar sei der Platz zur Landstraße hin eingezäunt, gleichwohl frei zugänglich, weil er von ... her über einen Weg für Fußgänger und Radfahrer erreichbar sei. Ein Schild an den Eingängen weise darauf hin, dass die Nutzung für Kinder bis zu 14 Jahren in der Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr gestattet sei. Auf dem Platz gebe es Spielgeräte, zwei Fußballtore, eine Grillhütte und eine Schutzhütte. Der Platz werde nicht nur als Bolz- und Spielplatz, sondern auch für private Feiern genutzt. Letztere zögen sich mitunter über mehrere Tage hinweg. In aller Regel werde bis in die frühen Morgenstunden laut Musik abgespielt, geschrien und gelacht. Zudem werde der Platz als Ausflugsziel von Motorrad- und Autofahrern angefahren, so dass es insbesondere an Wochenenden während der Ruhezeiten und in der Nacht durch Musik und „heftiges Gebolze“ zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen komme. Vor allem in der Ferienzeit und an den Wochenenden, während der Sommermonate auch in der Woche, suchten Jugendliche und Erwachsene den Platz in Gruppenstärke auf, um spontane Partys zu veranstalten. Dabei werde mit lauter Musik, zum Teil schreiend und grölend, bis tief in die Nacht gefeiert. Gespräche zwischen der Beigeladenen und der Nachbarschaft mit dem Ziel, die Lärmbeeinträchtigungen einzudämmen, seien bis zuletzt erfolglos geblieben. Die Nutzung des Platzes sei baurechtlich nicht förmlich genehmigt und damit formell illegal. Sie sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig und damit materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei allgemein bekannt, dass ein Bolz- und Festplatz wegen der immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu missbräuchlichem Verhalten habe. 1OVG Münster, Urteil vom 02.03.1999 – 10 A 6491/96 -, BRS 62 Nr. 181; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 884OVG Münster, Urteil vom 02.03.1999 – 10 A 6491/96 -, BRS 62 Nr. 181; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 884 Das Gebot der Rücksichtnahme sei insbesondere dann verletzt, wenn von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG ausgingen. In die dabei erforderliche Güterabwägung seien die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz, die allgemeine Akzeptanz, tatsächliche Betroffenheit und die rechtliche Vorbelastung einzustellen. 2OVG Münster, a.a.O., VGH Kassel, Urteil vom 30.11.1999 – 2 UW 263/97 -, bei juris; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2007 – 6 K 921/06 -, bei jurisOVG Münster, a.a.O., VGH Kassel, Urteil vom 30.11.1999 – 2 UW 263/97 -, bei juris; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2007 – 6 K 921/06 -, bei juris Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger schon bewohnt gewesen sei, bevor der Platz zunehmend als Bolz- und Grillplatz genutzt und die baulichen Anlagen dafür geschaffen worden seien. Hinzu komme, dass sich die nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger als reines Wohngebiet darstelle. Auf diese schutzwürdige Nachbarschaft nehme die aktuelle Nutzung nicht die gebotene Rücksicht. Der Beklagte und die Beigeladene hätten insbesondere nicht die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Konflikt hinreichend zu bewältigen. Die Benutzungsordnung in der Form des Schildes verhindere eine übermäßige Nutzung nicht. Auch die zeitlichen Beschränkungen seien unzureichend. Sowohl die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) als auch die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sähen Ruhezeiten werktags von 06:00 – 08:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr vor. Auch die Überlassungsvereinbarungen zwischen der Beigeladenen und den Nutzern enthielten keine betrieblichen Beschränkungen oder Nutzungsauflagen. Damit sei das Einschreitensermessen des Beklagten bei der Anwendung von § 82 Abs. 2 LBO zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Auch sei ein Einschreiten gegen die Beigeladene angezeigt, weil diese den Platz als kommunale Einrichtung betreibe. 3VGH Mannheim, Beschluss vom 03.04.2001 – 10 S 2483/00 -, NuR 2003, 97; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 7 C 24.07 -, BVerwGE 117, 1 f.VGH Mannheim, Beschluss vom 03.04.2001 – 10 S 2483/00 -, NuR 2003, 97; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 7 C 24.07 -, BVerwGE 117, 1 f. Der Beklagte ist der Klage 5 K 191/09 entgegengetreten und hat bereits deren Zulässigkeit bezweifelt. Jedenfalls sei sie unbegründet. Eine Untätigkeit könne der Bauaufsichtsbehörde schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beabsichtigt sei und die Vorlage der Bauvorlagen bisher daran gescheitert sei, dass der Platz gemäß dem Kataster für Altablagerungen und Altstandorte des Landesamtes für Umweltschutz im Bereich der Altablagerung DS 305 liege und die Begutachtung noch nicht abgeschlossen sei. Die Nutzung des Platzes als Bolzplatz begründe keine Abwehrrechte der Kläger. Bolzplätze seien zwar keine in Wohngebieten stets zulässigen Spielplätze, seien aber nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als „Anlagen für sportliche Zwecke“ in Allgemeinen und sogar in Reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht ausnahmsweise rücksichtslos seien. So habe das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Baugenehmigung für einen Bolzplatz bestätigt, der 7 bzw. 11 m von der Terrasse bzw. den Wohn- und Arbeitsräumen entfernt zugelassen worden sei. Vorliegend befinde sich der Bolzplatz indes im Außenbereich und habe einen Abstand von ca. 50 m zum weitläufigen Garten der Kläger bzw. von ca. 90 m zu deren Wohnhaus. Das stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Zudem sei das Anwesen der Kläger aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich in gewisser Weise vorbelastet ein Mehr an Belastungen hinzunehmen als ein Anwesen inmitten eines Wohngebietes. In Bezug auf die beanstandete Nutzung des Platzes als Festplatz sei eine baurechtliche Zulassung weder von der Beigeladenen angestrebt noch würde sie geduldet. Ob die Beigeladene über die weitgehende Einzäunung und das Hinweisschild hinaus weitergehende Vorkehrungen gegen eine unrechtmäßige Nutzung der Anlage getroffen habe, sei nicht bekannt. Mit der im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 01.07.2009 – – erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Bolz- und Spielplatzes sowie einer WC-Anlage auf dem Vorhabengrundstück. Bei den Nebenbestimmungen heißt es u.a.: „Da die Nutzung der Fläche schon mehrere Jahrzehnte als Bolz- und Spielplatz besteht und im gleichen Umfang weiter erhalten bleiben soll, ist durch die Erneuerung und das Betreiben kein Eingriff nach § 27 SNG zu befürchten, der eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung für Natur und Landschaft darstellt.“ Die Genehmigung enthält ferner den Hinweis, dass die vorhandene, für jedermann zugängliche offene Grillhütte sowie die Schutzhütte gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 g LBO baurechtlich verfahrensfrei seien. Gegen diese Baugenehmigung vom 01.07.2009 erhoben die Kläger unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im anhängigen Klageverfahren am 15.07.2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück: Die Baugenehmigung verletze keine die Kläger schützenden Rechte. In Betracht komme insoweit allein das Gebot der Rücksichtnahme, das aber nicht verletzt sei. Gegen die Baugenehmigung und den am 09.11.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 24.11.2009 Klage erhoben und die Verbindung mit dem Verfahren 5 K 191/09 beantragt. Mit Beschluss vom 03.12.2009 wurden die Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO unter dem Aktenzeichen 5 K 1988/09 miteinander verbunden. Hinsichtlich der Nutzung des Platzes als Bolz- und Spielplatz haben die Kläger den Rechtsstreit insoweit er das Verfahren 5 K 191/09 betraf in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Diese Kostenfolge müsse sich schon aufgrund des Umstandes ergeben, dass die Beigeladene den Platz ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben habe. Hinsichtlich der vorhandenen Schutzhütte und der Grillhütte werde der Anspruch auf Einschreiten weiterverfolgt. Zur Begründung machen die Kläger geltend, die Baugenehmigung enthalte keine Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarschaft. Das sei umso unverständlicher, als die Baugenehmigung vorsehe, dass das vorhandene Toilettenhäuschen („Plumpsklo“) durch eine WC-Anlage ersetzt werden solle. Das mache den Platz noch attraktiver, sodass mit einer häufigeren Frequentierung durch Wanderer, Radfahrer, Jugendliche über 14 Jahren und Feierbesuchern zu rechnen sei. Der Umstand, dass die Genehmigung in Bezug auf das Alter der Nutzer, die Art der Nutzung, Zahl der Veranstaltungen und deren zeitliche Dauer keine Beschränkungen vorsehe, führe zu deren Rechtswidrigkeit und vermöge die langjährigen und erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm nicht zu legitimieren. Dass die Genehmigung nur einen Bolz- und Spielplatz zulasse, sei für deren Rechtswidrigkeit unbedeutend. Der 10 – 15 m hohen, dichten Baum- und Buschreihe komme ebenso wie der Entfernung von ca. 70 m zwischen dem Bolzplatz und ihrem Wohngebäude keine den Lärm abschirmende Wirkung zu. Die Richtwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie von 45 dB(A) in Ruhezeiten und von 35 dB(A) in der Nacht könnten insbesondere auch deshalb nicht eingehalten werden, weil das Gelände vom Bolzplatz aus zu ihrem Grundstück ansteige und der Lärm dementsprechend dort intensiver wahrgenommen werde. Das werde durch die im Widerspruchsverfahren vom LUA vorlegte überschlägige Schallimmissionsprognose bestätigt. Deshalb sei die Beigeladene als Betreiberin der Anlage verpflichtet, der ihr nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflicht zur Lärmminderung nachzukommen. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit komme es nach § 3 Abs. 1 BImSchG nicht nur auf den vom zugelassenen Vorhaben ausgehenden, sondern auf den insgesamt auf ihr Anwesen einwirkenden Lärm an. Bestehe eine Anlage aus mehreren Anlagen derselben Art, sei auf den von dieser Anlage ausgehenden Lärm abzustellen. Der von der Schutzhütte sowie der Grillhütte ausgehende Lärm beurteile sich nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie und hätte bei der Genehmigung des Bolz- und Spielplatz in die Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit mit einbezogen werden müssen. Da die Schutzhütte über einen Stromanschluss und elektrisches Licht verfüge, sei deren „Betrieb“ auch ohne weiteres nach 22:00 Uhr möglich. Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, die „Schutzhütte“ sei nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 g LBO verfahrensfrei, sei das unzutreffend. Es handele sich nicht um eine Hütte, die Wanderer bei schlechtem Wetter schützen, sondern um eine solche, die das Feiern bei jedem Wetter ermöglichen solle. Wenn die Hütte zuletzt nicht mehr so oft genutzt worden sein sollte, liege das zum einen am winterlichen Wetter und zum anderen daran, dass „die berechtigten Beschwerden der Nachbarn in den letzten Jahren ohne Erfolg geblieben“ seien. Die besondere Attraktivität der Anlage ergebe sich auch aus dem nahegelegen Parkplatz an der vorbeiführenden Landstraße. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung vom 01.07.2009 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, gegen die Nutzung des Spiel- und Bolzplatzes als Festplatz durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Verfahren 5 K 191/09. Ergänzend weist er darauf hin, dass der genehmigte Spiel-/Bolzplatz über keine Beleuchtungsanlage verfüge. Damit erübrige sich eine Beschränkung der Spielzeiten, weil der Platz ohnehin nur so lange genutzt werden könne, wie das Tageslicht zur Verfügung stehe. Das sei nach 22:00 Uhr nicht mehr der Fall. Eine Messung der von spielenden Kindern ausgehenden Lebensäußerungen am Maßstab des für Industrie- und Gewerbeanlagen konzipierten Immissionsschutzrechts verbiete sich. Soweit die offene Schutzhütte in der Vergangenheit von der Beigeladenen für private Feiern vermietet worden sei, sei nicht bekannt, ob das aktuell noch gemacht werde. Entsprechende Störungen seien in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht worden. Gegenstand der Baugenehmigung sei die Zulassung privater Feiern nicht. Soweit Jugendliche das Grundstück im Außenbereich mit Pkws anfahren und mit offenen Türen ihre Musikanlagen betrieben, sei das mit den Mitteln des Bauordnungsrechts nicht zu steuern. Die offene Schutzhütte und die Toilette steigerten die Attraktivität dafür jedenfalls nicht. Die Beigeladene verteidigt die Baugenehmigung, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Sie trägt vor, sofern von der Grillhütte und der Schutzhütte nächtliche Lärmbeeinträchtigungen ausgehen sollten, sei dies ein Problem des allgemeinen Ordnungsrechts, nicht des Baurechts. Die Kläger könnten sich im Bedarfsfalle an das Ordnungsamt bzw. die Polizei wenden. Eine ständige Überwachung sei nicht möglich. Nach den Angaben des Ortsvorstehers würden die beiden Hütten nur noch jeweils einmal im Jahr von der Jugendfeuerwehr und den Messdienern des Ortsteils (...) und auch nur jeweils bis 22:00 Uhr genutzt. Ansonsten werde der Platz aufgrund eines Beschlusses des Ortsrates schon seit Jahren nicht mehr vermietet. Wasser und Strom werde generell nicht zur Verfügung gestellt. Gelegentlich werde der Platz noch für Übungen der Jugendfeuerwehr genutzt, zur Erlangung der Leistungsspange, für Sport und Schlauchwerfen; dafür sei die Örtlichkeit sicherer als der öffentliche Verkehrsraum. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 11.08.2010 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Den in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gestellten Beweisantrag „Es ist Beweis zu erheben, dass es durch den Betrieb des von der Beigeladenen betriebenen Bolz- und Spielplatzes nebst WC-Anlage sowie des aus Schutz- und Grillhütte bestehenden Festplatzes auf den Grundstücken Flur 06, Flurstücke 33/20, 224/10 u.a. zu einer Überschreitung der Grenzwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie auf dem Grundstück der Kläger kommt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.“ hat die Kammer zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.