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Urteil

5 K 447/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0606.5K447.11.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG sind als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche zu verstehen.(Rn.42) 2. Soweit die TA Lärm vom 29.08.1998 für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die TA Lärm ist auf Windenergieanlagen anwendbar.(Rn.46) 3. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 TA Lärm vor, so ist eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG durch von den Anlagen ausgehende Geräuschimmissionen von vornherein ausgeschlossen.(Rn.48) 4. Für den Lärmschutz von Eigentümern der Grundstücke, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG sind als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche zu verstehen.(Rn.42) 2. Soweit die TA Lärm vom 29.08.1998 für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, kommt ihr eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die TA Lärm ist auf Windenergieanlagen anwendbar.(Rn.46) 3. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 TA Lärm vor, so ist eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG durch von den Anlagen ausgehende Geräuschimmissionen von vornherein ausgeschlossen.(Rn.48) 4. Für den Lärmschutz von Eigentümern der Grundstücke, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte und von der Beigeladenen zu 2. übernommene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen in H. ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch den mit der Freistellung vom 25.05.2010 modifizierten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen. Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz des Klägers bezwecken. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Der Kläger wäre deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zum Kläger nicht hinreichend beachten würde. Insoweit macht der Kläger aufgrund seiner Einschränkung in der mündlichen Verhandlung allein noch geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite die zulässigen Schallschutzwerte. Dieser Grund steht der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen Nachbarn. Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“) versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels – d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag – an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.3VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei jurisVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei juris Auf dieser Grundlage ist das Schallgutachten vom 15.01.2009 von der I. erstellt worden und dementsprechend enthält der angegriffene Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmung A.5, dass jede Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird; nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messung der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten ist. Der schalltechnische Bericht über die Ermittlung der Schallemissionen der K. vom 03.04.2012 kommt … zu dem Ergebnis, dass die maximale Schallleistung für die normierte Windgeschwindigkeit vs = 9 m/s mit LWA = 104,3 dB(A) bestimmt wird und für die 10 m/s-Windklasse mangels Fremdgeräuschdaten kein Schallleistungspegel angegeben werden kann, die Gesamtgeräusche oberhalb von vs = 9 m/s allerdings keine ansteigende Tendenz zeigen, weswegen kein höhere Schallleistung zu erwarten ist. Damit wird auf der Grundlage dieses schalltechnischen Berichts der von der Nebenbestimmung A.5 vorgegebene maximale Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die Einwendungen des Klägers gegen die Aussagekraft des schalltechnischen Berichts vom 03.04.2012. Der TA Lärm vom 29.08.1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Diese sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden und der Judikatur der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt.4BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – und vom 27.07.2010 – 5 L 538/10 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – und vom 27.07.2010 – 5 L 538/10 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - In Bezug auf die von den sechs Windkraftanlagen ausgehenden und am Wohnhaus des Klägers ankommenden Geräuschimmissionen lässt die Genehmigung nach Nebenbestimmung A.6 während der Nachtzeit einen Immissionsrichtwert von 30 dB(A) zu. Dabei handelt es sich ausweislich der Erläuterung in Tz. 6 um den um 10 dB(A) verminderten Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 c) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, deren Schallleistungspegel am betreffenden Immissionspunkt den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) und mehr unterschreiten, im Rechtssinne bereits begrifflich nicht auf diesen Immissionspunkt einwirken. Das ist vorliegend der Fall. Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehören zum Einwirkungsbereich einer Anlage (nur) die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG durch von den Anlagen ausgehende Geräuschimmissionen von vornherein ausgeschlossen. Insoweit geht das Schallgutachten der … vom 15.01.2009 (…) davon aus, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers (IP 10) für nachts 40 dB(A), die Vorbelastung 36,1 dB(A) und die Zusatzbelastung durch die 6 WEA insgesamt 28,2 dB(A) betragen. In dem beim Oberverwaltungsgericht im Verfahren auf Zulassung der Berufung – 3 A 287/11 - noch rechtshängigen Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung den Betrieb von drei Windkraftanlagen am S. - 5 K 2143/10 – ist das Schallgutachten der C. vom 13.07.2009 für die Immissionspunkte 2 (E. 6) und 3 (A-Straße 62) von einer Anforderung von 45 dB(A) und damit der Sache nach im Verständnis von Nr. 6.1 TA Lärm von einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet ausgegangen. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 17.05.2011 – 5 K 2143/10 – ausgeführt, für die Einstufung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers als Dorfgebiet im Verständnis von § 5 BauNVO spreche mit Nachdruck der mächtige landwirtschaftliche Betrieb des Vollerwerbslandwirts Z. im Anwesen A-Straße 63, das unmittelbar auf der gegenüberliegenden Seite der A-Straße beginnt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehe das Doppelhaus mit den Hausnummern 59 und 61 und sodann folge nach Südosten hin die landwirtschaftliche Hofstelle. Das ergebe sich ohne weiteres aus dem Luftbild des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass sich auf dieser Hofstelle in Richtung auf das Anwesen des Klägers zunächst das Wohnhaus befindet, ändert nichts daran, dass „Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazu gehörigen Wohnungen und Wohngebäude“ weder in reinen Wohngebieten im Sinne von § 3 BauNVO noch in allgemeinen Wohngebieten im Sinne von § 4 BauNVO, sondern nur in Dorfgebieten im Sinne von § 5 BauNVO zulässig seien. Soweit sich der Kläger auf das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 21.03.2011 stütze, in dem es heiße, dass „die A-Straße beidseitig bandartig mit Wohnhäusern bebaut ist und fingerartig in den Außenbereich in Richtung auf den K. hin ausläuft“, habe sich diese Feststellung – wie die gesamte Ortsbesichtigung – allein auf die räumliche Wechselwirkung zwischen dem Anwesen des Klägers und den Windkraftanlagen am K. bezogen. Einer Feststellung des Gebietscharakters habe die Ortsbesichtigung nicht gedient, weil es darauf im Ergebnis nicht angekommen sei. Allerdings selbst dann, wenn sich das Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO befände, könnte er sich wegen der unmittelbaren Randlage zum Außenbereich auf der Westseite des Anwesens und damit in Richtung auf die 4 am K. vorhandenen und die 3 streitigen Windkraftanlagen am S. nicht darauf berufen, dass für ihn der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 35 dB(A) nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm gelte. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, könne dort von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, seien deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.5BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 – 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 – 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 Der vorliegende Fall gebietet keine andere Einschätzung. Ist deshalb davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 TA Lärm für das Anwesen des Klägers 40 dB(A) und die Zusatzbelastung nach der Prognose der I. vom 15.01.2009 insgesamt 28,2 dB(A) beträgt, liegt das Anwesen des Klägers bereits nicht (mehr) im Einwirkungsbereich der sechs zugelassenen Windkraftanlagen. Das gilt erst recht, wenn sich das Anwesen des Klägers in einem Dorfgebiet befände, für das ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 45 dB(A) gilt. Diese Einschätzung wird durch den schalltechnischen Bericht der Fa. K. vom 03.04.2012 in vollem Umfang bestätigt. Dieser kommt auf Seite 39 zu dem berechneten Ergebnis, dass die Zusatzbelastung durch die sechs zugelassenen Windkraftanlagen auf der Westseite des Anwesens des Klägers 22,9 dB(A) beträgt und auf der Ostseite 29,9 dB(A), die auf Seite 40 des Berichts auf volle Werte, d.h. 23 dB(A) und 30 dB(A) aufgerundet werden. Damit verursachen die sechs zugelassenen Windkraftanlagen auch nach diesem schalltechnischen Bericht am Anwesen des Klägers einen Beurteilungspegel, der maximal genau und damit nicht weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Folglich liegt das Anwesen des Klägers auch nach diesem Bericht nicht mehr im Einwirkungsbereich der 6 zugelassenen Windkraftanlagen. Auch ansonsten spricht nichts für eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die zugelassenen sechs Windkraftanlagen. Nach Nummer 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Die Absätze 2 bis 5 bestimmen, wann ein Genehmigungsanspruch auch bei Überschreiten der Richtwerte besteht. Das ist nach Absatz 2 Satz 2 der Fall, wenn – bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte - die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall ist nach Absatz 5 nicht einmal eine Bestimmung der Vorbelastung erforderlich. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten der I. vom 15.01.2009 überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht. Danach beträgt die Vorbelastung durch die in der Übersichtskarte sowie im Schallimmissionsraster/Gesamtbelastung dargestellten WEA 9 – 16 (Windparks K. und S.) am Wohnhaus des Klägers 36,1 dB(A), die Zusatzbelastung durch die 6 WEA 28,2 dB(A) und die gerechnete Gesamtbelastung durch alle Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge 36,7 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen „Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)“ hinzurechnet, sodass sich für die Zusatzbelastung eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 29,1 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 37,7 dB(A) am IP 10 ergibt. Dieser Wert für die Gesamtbelastung liegt unterhalb der für den Kläger günstigstenfalls erreichbaren Grenze von 40 dB(A). Dass die von der I. gerechnete Vorbelastung am Anwesen des Klägers mit 36,1 dB(A) zu einem anderen Wert kommt als die für die Zulassung der drei Windkraftanlagen am S.,6Danach beträgt die gerechnete Gesamtbelastung durch alle 7 Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge am IP 2 (Etzenberg 6) 36,7 dB(A), am IP 3 (Vorstadtstraße 62) 37,3 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen „Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)“ von jeweils 2,1 dB(A) hinzurechnet, sodass sich eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 38,8 dB(A) am IP 2 und von 39,4 dB(A) am IP 3 ergab.Danach beträgt die gerechnete Gesamtbelastung durch alle 7 Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge am IP 2 (Etzenberg 6) 36,7 dB(A), am IP 3 (Vorstadtstraße 62) 37,3 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen „Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)“ von jeweils 2,1 dB(A) hinzurechnet, sodass sich eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 38,8 dB(A) am IP 2 und von 39,4 dB(A) am IP 3 ergab. beruht darauf, dass der maßgebliche Immissionsort nach Nr. A.1.3 TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt und die Windenergieanlagen am K. und S. sich südwestlich des Wohnhauses des Klägers befinden, die nunmehr … zugelassenen sechs Windenergieanlagen aber nördlich des Wohnhauses des Klägers errichtet werden sollen. Damit befinden sich die maßgeblichen Immissionsorte am Wohnhaus des Klägers an unterschiedlichen Stellen, wobei das Wohnhaus die Geräusche von der anderen Seite jeweils zumindest teilweise abschirmt. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger genannte Distanz zu den zugelassenen Anlagen von ca. 900 m ebenso unzutreffend ist wie die weitere Behauptung …, die maßgeblichen Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Terrasse) seien in Richtung auf den Windpark St. ausgerichtet. Diesen Vortrag hat der Kläger nämlich bereits im Verfahren 5 L 9/10 für die auf der von seinem Anwesen aus gesehen in der entgegengesetzten Blickrichtung stehenden Anlagen am K. und S. geltend gemacht. Auch in dem Verfahren gegen die Anlagen am S. betrug die Entfernung zu den drei Anlagen nicht zwischen 900 und 1.200 m, sondern 1.210 m,1.645 m und 1.858 m und vorliegend beträgt sie zur nächstgelegenen Anlage ca. 1.920 m. Zu dem Vorbringen, für den vom Windpark K. ausgehenden Lärm habe die Fa. D. am 25.10.2005 einen Wert von 44.8 dB(A) gemessen, hat die Betreibergesellschaft zutreffend erwidert, dass das vom Kläger vorgelegte Blatt eine von mindestens neun Messungen im November 2005 betreffe; die Angaben unter dem Diagramm ließen vermuten, dass hier Geräusche über einen sehr kurzen Zeitraum von 50 Sekunden tagsüber (15:45 Uhr) aufgezeichnet worden seien, was nicht repräsentativ sei und auch nichts über die Geräuschquelle besage. Der schalltechnische Bericht der Fa. K. vom 03.04.2012 unterstreicht die prognostische Einschätzung der I.. Danach beträgt die Vorbelastung durch die (in der Anlage G2) dargestellten WEA 9 – 16 (Windparks K. und S.) am Wohnhaus des Klägers auf der Westseite 38,6 dB(A), die Zusatzbelastung durch die 6 WEA 22,9 dB(A) und die gerechnete Gesamtbelastung durch alle Windkraftanlagen 38,7 dB(A). Auf der Ostseite beträgt die Vorbelastung 24,6 dB(A), die Zusatzbelastung durch die 6 WEA 29,9 dB(A) und die gerechnete Gesamtbelastung durch alle Windkraftanlagen 31,0 dB(A). Auch danach wird der nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Klägers in der Nachtzeit nicht erreicht. Im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen die Lärmmessungen und Lärmberechnungen, auf die weiter unten noch eingegangen wird, nützte es dem Kläger wegen der geringen Zusatzbelastungen als Nachbar selbst dann nichts, wenn der nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässige Nachtwert von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) überschritten würde. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Da die von den 6 streitigen Windkraftanlagen ausgehende Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Wohnhaus des Klägers um mindestens 10 dB(A) unterschreitet, liegt auch diese Voraussetzung nach den vorstehenden Ausführungen zwangsläufig vor. Damit hätte die Genehmigung für die zu beurteilende – aus den sechs Windenergieanlagen bestehende - Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden dürfen, was zugleich bedeutet, dass der Nachbar insoweit keinen Abwehranspruch gegen die Zulassungsgenehmigung hätte. Die Einwände des Klägers gegen den schalltechnischen Bericht gehen an dieser Rechtslage weitgehend vorbei und greifen vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht durch. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der schalltechnische Bericht vom 03.04.2012 die Prognose der I. vom 15.01.2009 bestätigt und beide Lärmgutachter gemäß § 26 BImSchG benannte Stellen sind, bei denen von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen bzw. –gutachten ausgegangen werden kann. Gegen die Objektivität und Unabhängigkeit einer solchen Stelle kann nicht eingewandt werden, dass der Auftrag zur Anfertigung der Stellungnahme vom Anlagenbetreiber kommt. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und -messungen dem Regelsystem des BImSchG immanent, das etwa neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die sogenannten betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. etwa §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie von Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit.7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Zum Prognosegutachten vom 15.01.2009 haben sowohl die Kammer im Beschluss vom 27.07.2010 – 5 L 538/10 – als auch das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 – ausgeführt, dass durchgreifende Bedenken gegen dieses Gutachten nicht bestehen. Darauf wird verwiesen. Soweit der Kläger gegenüber dem – die Prognose im Ergebnis bestätigenden - schalltechnischen Bericht vom 03.04.2012 rügt, die Schallemissionsmessung habe bei Temperaturen zwischen -3 und -5 C°, bei einer Luftfeuchtigkeit zwischen 60 und 70% und bei Ost- bzw. Nordostwind mit 4 – 5 Bft, um die Mittagszeit bis 7 Bft., stattgefunden, dabei gehe der Hauptschall an seinem Anwesen vorbei, das widerspreche den geforderten Messbedingungen, führt das nicht zum Erfolg. Die TA Lärm eröffnet nach A. 1.3 grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Durchführung der in Auflage A.6 angeordneten Messung, und zwar die Immissionsmessung und wenn diese nicht möglich ist, die Ersatzmessung in der Form der Messung an Ersatzimmissionsorten oder der Schallleistungsmessungen. Vorliegend wurde eine Schallleistungsmessung durchgeführt, weil aufgrund der Wetterbedingungen die anderen beiden Möglichkeiten nicht gegeben waren. Für die Messung des Schallleistungsdrucks (Schalldruckpegels) kommt es – anders als bei der Emissionsmessung am Anwesen des Klägers – nicht auf die Temperatur oder die Windrichtung im Verhältnis zum Anwesen des Klägers, sowie Schallreflexionen oder Schalldämpfungen im Bereich zwischen der Immissionsquelle und dem Emissionsort, sondern allein auf den Schalldruck im (Nah-)Bereich der Immissionsquelle an. Dass das auf den Seiten 14 ff. des schalltechnischen Berichts dargestellte Messverfahren entsprechend der DIN EN 61400-11 mit der FGW-Richtlinie8Technische Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte; Fördergesellschaft für Windenergie e.V.Technische Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte; Fördergesellschaft für Windenergie e.V. nicht sachgerecht ist, macht auch der Kläger nicht geltend. Keinen Erfolg hat ferner der Einwand des Klägers, das Gutachten habe die topografischen Gegebenheiten der Ortschaft ... nicht berücksichtigt. Dort bestehe eine „Kessellage“, in der alle Geräusche gesammelt und reflektiert würden. Das Berechnungsverfahren ist in dem schalltechnischen Bericht vom 03.04.2012 auf Seite 38 detailliert dargestellt: „Maßgeblich für die Berechnungen ist die TA Lärm. Nach TA Lärm ist derjenige Betriebszustand anzusetzen, der zu den höchsten Immissionen führt. Dies führt zum Ansatz des Schallleistungspegels bei der normierten Windgeschwindigkeit vs = 10 m/s bzw. 95 % der Nennleistung einschließlich vorhandener Zuschläge als immissionsrelevantem Schallleistungspegel, wenn sich nicht bei anderen Windgeschwindigkeiten ein noch höherer Pegel ergibt, der dann zu verwenden ist. Für die Ausbreitungsrechnung wird hier zur Berücksichtigung des Bodeneffekts nicht das spektrale, sondern das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 verwendet. Die Schallausbreitung findet für die hier betrachteten Immissionsorte über vorwiegend porösem Boden statt, da überwiegend land- und forstwirtschaftliche Flächen auf dem Schallausbreitungsweg liegen. Das spektrale Verfahren kann dann zu überhöhten Werten der Bodendämpfung führen. Es wird hier keine detaillierte Ausbreitungsberechnung nach DIN ISO 9613-2, sondern eine überschlägige Berechnung auf der Grundlage von A-bewerteten Pegeln (für f = 500 Hz) durchgeführt. Die detaillierte Rechnung kann in Fällen mit hochliegenden Schallquellen und größeren Immissionsabständen zu einer Unterschätzung der Immissionspegel führen. Bei der Immissionspegelberechnung werden unter anderem die Geländetopografie, die Abschirmung und die Reflexionen an Gebäudefassaden erfasst. Ein digitales Höhenmodell wird erstellt. Bei einer Ortsbesichtigung am Tag der Emissionsmessung wurden von den Immissionsorten IO-1 und IO-2 Fotos aufgenommen. Am IO-3 wurde es vom nicht gestattet, das Haus zu fotografieren. Die Digitalisierung erfolgt anhand von Notizen, von Luftaufnahmen und des Prognosegutachtens. Des Weiteren wird mit einer relativen Luftfeuchte von 70 % und einer Temperatur von 10°C gerechnet. Die Konstante C0 zur Berechnung der meteorologischen Korrektur Cmet beträgt für alle Berechnungen C0 = 2 dB.“ Diese Darstellung zeigt, dass die „Kessellage“ der Ortschaft ... bei der Pegelberechnung berücksichtigt wurde und die gegenteilige Behauptung des Klägers der sachlichen Grundlage entbehrt. Zutreffend ist der Einwand des Klägers, an seinem Wohnhaus habe keine Immissionsmessung stattgefunden, vielmehr sei allein den Schallleistungspegel der Anlage vor Ort gemessen und die Ausbreitung berechnet worden. Allerdings lässt A. 1.3 TA Lärm die Vorgehensweise – wie ausgeführt - zu. Die im Gutachten vorgenommen Tonhaltigkeits- sowie die Impulshaltigkeitsprüfungen sind – entgegen der Einschätzung des Klägers - nicht zu beanstanden. Einer detaillierter Begründung, warum kein Zuschlag vorgenommen worden sei, bedarf es nicht, wenn kein Grund für einen Zuschlag vorliegt. Denn die Zuschläge für Ton-, und Impulshaltigkeit dienen dem Zweck, der besonderen Lästigkeit von ein oder mehreren hervortretenden Tönen bzw. von Impulsen Rechnung zu tragen. Grundlage für die Vergabe eines Zuschlages für Impulshaltigkeit ist Nrn. A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm: A.3.3.6 Zuschlag für Impulshaltigkeit Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeit Tj Impulse, so beträgt der Zuschlag KI,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten: KI,j = LAFTeq,j - LAeq,j (G6) LAFTeq,j ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9 In der Erläuterung heißt es dazu im Feldhaus,9Feldhaus/Tegeder, BImSchG, Stand: Dezember 2009, Band 4, B3.6 Rdnr. 16 (S. 41)Feldhaus/Tegeder, BImSchG, Stand: Dezember 2009, Band 4, B3.6 Rdnr. 16 (S. 41) der Zuschlag für die Impulshaltigkeit ist darin begründet, dass Geräusche, die in ihrer Lautstärke kurzzeitig zu- und abnehmen, aufgrund ihrer Anstiegssteilheit10OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)ES unter BImschG § 3-17OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)ES unter BImschG § 3-17 subjektiv als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Ob das Geräusch Impulse enthält, ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung (subjektiver Höreindruck) festzustellen (vgl. Nr. A.2.5.3 Rn. 27).11„Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“„Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ Wird hiernach Impulshaltigkeit festgestellt, ist der Zuschlag für Impulshaltigkeit messtechnisch nach Nummer A.3.3.6 zu ermitteln. Dementsprechend hat eine messtechnische Ermittlung (zur Bestimmung der Höhe des Zuschlags) erst zu folgen, wenn der subjektive Höreindruck für einen Zuschlag spricht. Der schalltechnische Bericht vom 03.04.2012 kommt aufgrund des subjektiven Höreindrucks zu dem Ergebnis, dass die Geräusche weder ton- noch impulshaltig waren. Dieser subjektive Höreindruck beruht auch nicht nur auf einem „zu kurzen Zeitraum“. Vielmehr heißt es zur Tonhaltigkeit auf Seite 27 des schalltechnischen Berichts vom 03.04.2012, „die rechnerische Auswertung nach ergibt keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit im Fernbereich“ und nach der subjektiven Wahrnehmung ist die WEA im Fernbereich nicht tonhaltig. Zur Impulshaltigkeit heißt es auf derselben Seite zusätzlich zum subjektiven Höreindruck im Nah- wie im Fernbereich: „Die Blattdurchgangsfrequenz war nicht auffällig.“ Im Übrigen geböte sich selbst im Falle, dass die Immissionen der Windkraftanlagen in Teilzeiten12vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärmvgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm ton- oder impulshaltig wären, kein Zuschlag, der im Ergebnis auch nur annähernd zu einem nachbarrechtswidrigen Betrieb der sechs Windkraftanlagen führen könnte. Die Kammer hat in einem besonders gelagerten Falle (Urteile vom 16.02.2011 – 3 K 3 und 4/08 -) aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Ort einen Impulszuschlag von maximal 1,8 dB für geboten gehalten. Vorliegend unterschreitet die berechnete Zusatzbelastung durch die sechs zugelassenen Windkraftanlagen den für den Kläger günstigsten Nachtwert von 40 dB(A) um 10 dB(A). Die Anlagen wären aufgrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber auch dann noch nachbarrechtlich unbedenklich, wenn die Zusatzbelastung 4 dB(A) höher wäre. Die Zusatzbelastung müsste deshalb – auf der Grundlage des nächtlichen Richtwertes von 40 dB(A) - von 30 dB(A) auf mindestens 35 dB(A) steigen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Das erscheint ausgeschlossen. Soweit der Kläger die Ermittlung des Schallleistungspegels mit der Begründung bestreitet, bei der Überprüfung der maximalen Schallentwicklung sei von einer worst-case-Betrachtung und damit nicht von der dem Gutachten zugrunde liegenden eine Umdrehungszahl von 14,9 Umdrehungen pro Minute, sondern von der nach dem Datenblatt höheren Drehzahl von bis 16,8 Umdrehungen pro Minute auszugehen, die mangels Begrenzung im Genehmigungsbescheid auch erreicht werden könne, ist das im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Genehmigungsbescheid rechtlich nicht relevant. Zwar heißt es in der Tat in den Anlagen E zum schalltechnischen Bericht vom 03.04.2012 zum Rotor „Nenndrehzahl/ -bereich 14,9 / 9,6 … 16,9 rpm“ und in Anlage F „Rotordrehzahlbereich: 9,6 – 16,9 U/min“. Eine Anlage mit max. 16,9 U/min wird indes mit der streitigen Genehmigung nicht zugelassen. Diese ließ ursprünglich 6 Anlagen vom Typ „Nordex N90“ zu. Mit der Genehmigungsfreistellung vom 25.05.2010 wurde dieser Anlagentyp durch den Typ „Nordex N90 LS“ ersetzt. In der dem Freistellungsbescheid zugrunde liegenden technischen Beschreibung heißt es zu den Rotordaten „Drehzahl N90/2500 LS 9,6 … 14,85 min“. Damit ist mit der in Streit stehenden Genehmigung keine Drehzahl von 16,9 U/min zugelassen. Erfolglos bleibt auch das Bestreiten der Bestimmung des Gesamtschallleistungspegels durch den Kläger mit der Begründung, das Gutachten gehe von einem Pegel einer Einzelanlage von 104,9 dB(A) aus und errechne für alle Anlagen einen – zu geringen - Gesamtpegel von 106,8 dB(A). Dieses Vorbringen lässt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des schalltechnischen Berichts aufkommen. Zum einen geht der schalltechnische Bericht vom 03.04.2012 (…) nicht vom Pegel einer Einzelanlage von 104,9 dB(A), sondern von 104,3 dB(A) aus. Zum anderen erfolgt die Schalldruckmessung im Nahbereich, vorliegend gemäß Seite 9 des Berichts in 130 m Abstand von der vermessenen Anlage luvseitig, sodass an dieser Stelle der Schalldruck der anderen Anlagen kaum zu einer Erhöhung des Wertes führt. Deshalb ergibt sich die Erhöhung des Wertes von 104,3 dB(A) pro Einzelanlage auf 106,3 dB(A) bzw. 106,8 dB(A) durch die auf Seite 37 dargestellten Zuschläge für Produktstandardabweichung, Prognoseunsicherheit, Gesamtunsicherheit und Sicherheit. Dass die Zunahme nicht der Summe der Zuschläge entspricht, beruht auf dem Umstand, dass die Schallpegelerhöhung nicht linear, sondern logarithmisch erfolgt. Die weitere Einschätzung des Klägers, dass der Pegel am Immissionsort „auf wundersame Weise nur 1 dB unterhalb des höchstzulässigen Wertes liegt“, spielt vorliegend überhaupt keine Rolle, weil es – wie ausgeführt – nicht entscheidend auf den Beurteilungspegel von 39 dB(A) am Wohnhaus des Klägers, sondern darauf ankommt, dass die Zusatzbelastung mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) liegt. Dass von den mit der angegriffenen Genehmigung zugelassenen Windenergieanlagen ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers ankommen könnte, erscheint vorliegend ausgeschlossen. Das liegt daran, dass die Schallpegelerhöhung nicht linear, sondern logarithmisch erfolgt. Wenn zwei Schallquellen mit gleichem Charakter und Lautstärke addiert werden (= Verdoppelung der Schallenergie), erhöht sich der Mittelungspegel (nur) um 3 dB(A). Das gilt etwa beim Verkehrsaufkommen gleichermaßen bei der Zunahme von 15 auf 30 Kraftfahrzeuge wie von 15.000 auf 30.000 Kraftfahrzeuge. Eine solche Pegeldifferenz von 3 dB(A) ist vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar.13Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1 Damit lässt die von den zugelassenen sechs Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte des Klägers erkennen. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- € bewertet.14Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 -Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 - Aus nachbarrechtlicher Sicht gebietet eine primär auf Lärmschutz gestützte Klage gegen mehr als drei – hier 6 – Anlagen keinen höheren Streitwert. Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der der Beigeladenen zu 1. die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen in der Gemarkung H. der Gemeinde F. genehmigt wurde, von denen die nächstgelegene Anlage 1.920 m von seinem Wohnhaus entfernt ist. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in W., Ortsteil und Gemarkung .., A-Straße, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Südlich seines Anwesens befinden sich in einem vom Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 förmlich ausgewiesenen Windvorranggebiet vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit dem Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark K.) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden sind. Weiterhin hat der Beklagte in diesem südlichen Bereich mit dem Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) (Windpark S.) zugelassen. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 10.09.2009 hat die Kammer mit Beschluss vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 - zurückgewiesen. Die Klage wurde mit Urteil vom 17.05.2011 – 5 K 2143/10 – abgewiesen. Dagegen hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der noch beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – 3 A 287/11 - anhängig ist. Mit der vorliegend in Streit stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.01.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von je 145 m im Windpark – Vorranggebiet „St.“ in H., Gemeinde F.. Die Anlagen befinden sich nördlich des Anwesens des Klägers in einer Entfernung von mindestens 1.920 m und ebenfalls innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen des Klägers (IP 3) während der Nachtszeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 30 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftrage Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 43 des Bescheides, der reine Immissionsanteil (Zusatzbelastung) der geplanten 6 Windenergieanlagen als oberer Vertrauensbereich liege am Anwesen des Klägers 10,9 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert und sei damit als irrelevant anzusehen. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräuschanteile habe der Gutachter dargelegt, dass die WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vgl. DIN 45680) hervorrufe. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 20.01.2010 erhob der Kläger am 08.03.2010 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 13.04.2010 begründete. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 06.05.2010 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Mit Bescheid vom 25.05.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Genehmigungsfreistellung für den Ersatz der genehmigten Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW durch den Typ Nordex N90 2,5 MW LS. Am 01.06.2010 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung. Zur Begründung machte er geltend, die Windkraftanlagen hätten zwar eine Entfernung von zwischen ca. 900 und 1.200 m zu seinem Wohnhaus. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die sich aus § 22 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 BImSchG ergebende Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde. Denn die sechs nördlich seines Wohnhauses nunmehr zugelassenen Anlagen ergänzten die bereits vorhandenen sieben Anlagen südlich seines Wohnhauses, von denen vier auf dem sogenannten „K.“ und drei auf dem sogenannten „S.“ stünden. Beim Betrieb aller dann 13 Anlagen sei der Lärmrichtwert für die Nachtzeit nicht einzuhalten. Ausweislich des Genehmigungsbescheides betrage die Vorbelastung am IP A-Straße ... unter Berücksichtigung eines Messabschlages von 3 dB(A) insgesamt 36 dB(A). Der von der Betreiberin des Windparks K. vorgelegte Messbericht der Fa. D. aus dem November 2005 weise einen Immissionspegel von 39,8 dB(A) aus. Bei dieser Messung habe es sich nicht um eine Überwachungsmessung gehandelt, sodass nach der Rechtsprechung1So die ständige Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 85/04 - So die ständige Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 85/04 - keine Messabschläge vorzunehmen seien. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung führe das Hinzutreten von drei weiteren Windkraftanlagen zu einer erheblichen Überschreitung des Richtwertes von 40 dB(A) nachts. Allein bei der Windkraftanlage K. sei bei der Messung 9 am 25.10.2005 ein Mittelwert von 44,8 dB(A) ermittelt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sein Wohnanwesen in einem reinen Wohngebiet liege, sodass der Immissionsrichtwert für nachts sogar nur 35 dB(A) betrage. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm. Diese Kombination werde bis zu einer Entfernung von 3 – 5 km als besonderes störend und die Gesundheit beeinträchtigend empfunden. Zwar wende die Rechtsprechung für die Ermittlung des Störpotentials derzeit noch die TA Lärm an. Diese werde indes gerade bei Windkraftanlagen den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Als die aktuelle TA Lärm in Kraft getreten sei, seien Windkraftanlagen des heute gängigen Maßes noch unbekannt gewesen. Vielmehr sei die TA Lärm auf Industrielärm ausgerichtet, der – anders als Windkraftanlagen – nicht ganzjährig rund um die Uhr stattfinde. In anderen Bereichen würden die technischen Regelwerke ständig dem aktuellen Stand der Technik angepasst, was aber auf dem Gebiet der Windenergie politisch wohl nicht gewollt sei. Bei der Anwendung der DIN-, DIN-ISO- und VDI-Vorschriften im Rahmen der Ermittlung der Transmission und der Dämpfung des Schalls im Freien würden die maximal zulässigen Werte fehlerhaft berechnet. So werde in der TA Lärm für bodennahe kugelförmige Punktquellen auf die Anwendung der in der DIN-ISO 9613-2 beschriebenen Verfahren hingewiesen. Allerdings werde der Schall bei Windkraftanlagen nicht kugelförmig abgestrahlt, so dass der Beweis nicht erbracht sei, dass diese DIN-ISO den notwendigen Erfordernissen gerecht werde. Insgesamt werde die grundsätzlich undifferenzierte Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Schallimmission von Windkraftanlagen in Frage gestellt. Zudem lägen für sein Anwesen in der A-Straße in ... keine gesicherten, von einem unabhängigen Sachverständigen und vom Beklagten überprüften Berechnungen vor. Vielmehr begnüge sich die Genehmigung mit dem Verweis auf Nr. 2.2 TA Lärm und der Feststellung, das Grundstück liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen. Das stelle keine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Nachtwerte dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Werte überschritten seien. Die Prognose der Beigeladenen gebe den Wert mit knapp unter 40 dB(A) an. Dass diese Prognose zutreffend sei, werde bestritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten derartige Prognosen „auf der sicheren Seite“ liegen. Denn § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG verlange, dass die Einhaltung des Schutzprinzips „sichergestellt“ sei. Der Beklagte hätte deshalb die Prognosen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Insbesondere hätte der Impulszuschlag vom Beklagten geprüft werden müssen. So habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 – ein Gutachten zugrunde gelegen, in dem ein Impulszuschlag berücksichtigt worden sei. Bei Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien „Sicherheitsaufschläge“ und „worst-case-Betrachtungen“ geboten.2OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2007 - -; BGH, Urteil vom 08.01.2001, BGH VZR 85/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 – 10 B 669/02 -OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2007 - -; BGH, Urteil vom 08.01.2001, BGH VZR 85/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 – 10 B 669/02 - Die Zulassung weiterer sechs Windkraftanlagen verstoße zudem gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von den Windkraftanlagen gehe eine bedrängende Wirkung auf sein Anwesen aus. Hinzu komme die Belastung mit Infraschall (unter 16 bzw. 20 Hz), der bei Windkraftanlagen durch Wirbelablösungen an den Rotorblattenden, Kanten, Spalten und Verstrebungen entstehe. Diese Belastung sei bisher von den Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden stets in Abrede gestellt worden. Nunmehr liege aber eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie vom 28.10.2005 vor, aus der sich ergebe, dass Windkraftanlagen Infraschall erzeugten, der zu ernormen körperlichen Belastungen bis hin zu schwersten körperlichen Erkrankungen führe. Das Robert-Koch-Institut mahne in seiner Empfehlung aus dem Jahre 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an, weise aber zugleich darauf hin, dass als gesicherte Krankheitssymptome Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens gelten. Bei den bisher üblichen Messmethoden werde der Schallpegel mit dem A-Bewertungsfilter gemessen, der tieffrequente Geräusche unterschätze oder überhaupt nicht berücksichtige. Dr. W. aus A-Stadt komme im Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 aufgrund der Messungen mittels eines quantitativen EEG bei einer 56 Jahre alten Probantin u.a. zu dem Ergebnis, dass eine subliminale Beschallung zu Änderungen hirnphysiologischer Prozesse führe, die Deltapower ansteigen lasse und zu Konzentrationsstörungen, reduzierter mentaler Belastbarkeit, Vigilanzstörung, Merkfähigkeitsstörung, Panik/Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörung, labile emotionale Lage und Störung der Exekutivfunktionen Antrieb, Planung, Ordnung und Initiative führe. Das Robert-Koch-Institut verweise gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten insbesondere bei Risikogruppen wie Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, Wöchnerinnen und Kindern in der postnatalen Phase. In der EWG-Richtlinie 89/391/EWG sei bestimmt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen könne, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen könne. Diese neueren umweltmedizinischen Erkenntnisse könnten Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin bestätigen. Jeder der genannten Gründe führe für sich allein zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Beklagte habe bei der Anordnung des Sofortvollzugs seine – des Klägers – Interessen unzureichend bewertet und die Interessen der Beigeladenen einseitig in den Vordergrund geschoben. Die Errichtung der Anlagen werde zu einer enormen Wertminderung seines Grundstücks führen, weil Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen nur schlecht, d.h. zu einem geringen Preis, bzw. gar nicht zu verkaufen seien. Auch das führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Das gesetzgeberische Ziel der Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen an der Stromerzeugung stelle kein öffentliches Interesse an der Genehmigung dieser sechs Windkraftanlagen dar. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Entfernung des Anwesens des Klägers zur nächstgelegenen (in Streit stehenden) Windkraftanlage (WEA 6) nicht 900 m, sondern ca. 1.920 m betrage. Das Schallgutachten der I., einer nach den §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle, vom 15.01.2010 („Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen am Standort H.“, …) sei entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Geländeprofils und den ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen (70 % Luftfeuchte und 10°C) in Mitwindrichtung erstellt worden sei. Die sieben bereits vorhandenen Windkraftanlagen seien als Vorbelastung berücksichtigt worden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme unter Berücksichtigung der Vor- und Zusatzbelastung mit 37 dB(A) zu einem berechneten Ergebnis der Gesamtbelastung, die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Zusätzlich sei in dem Gutachten ausgeführt, dass die Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers um mehr als 11 dB unter dem Immissionsrichtwert liege. Damit befinde sich das Wohnhaus des Klägers im Verständnis von Nr. 2.2 TA-Lärm nicht einmal mehr im Einwirkungsbereich der geplanten Windkraftanlagen. Soweit der Kläger rüge, dass die Prognose auf der Grundlage der TA-Lärm erfolgt sei und diese den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werde, handele es sich um dessen unmaßgebliche persönliche Meinung. Auch der Umstand, dass die Immissionsprognose von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sei, begründe keine Zweifel an deren Verwertbarkeit. Denn die Beigeladene sei zur Beibringung einer solchen Immissionsprognose rechtlich verpflichtet. Der Beklagte verfüge zudem über den erforderlichen Sach- und Fachverstand für die Überprüfung von Schallimmissionsprognosen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 145 m und einem Abstand zum Anwesen des Klägers von 1.920 m spreche wenig für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Aufgrund des Abstandes träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung soweit in den Hintergrund, dass darin keine beherrschende Wirkung mehr gesehen werden könne. Eine barriereartige Wirkung scheide schon deshalb aus, weil die zugelassenen Anlagen hintereinander versetzt errichtet werden sollen; ein barriereartiger Riegel entstehe dadurch nicht. Die Problematik „Infraschall/ tieffrequenter Schall“ werde im Lärmgutachten abgehandelt. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Insbesondere halte das Gutachten von Dr. W. wissenschaftlichen Kriterien nicht stand. Zudem habe das VG des Saarlandes bereits im Beschluss vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – dazu ausgeführt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die angeblich von Windkraftanlagen ausgehende Infraschallgefahr gebe und die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende staatliche Schutzpflicht nicht gebiete, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Mit Beschluss vom 27.07.2010 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 – zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2011 zurückgewiesen. Gegen den Genehmigungsbescheid und den ihm am 23.04.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.05.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im einstweiligen Verfahren zu den Geräuschen der Anlagen, zur Anwendbarkeit der TA Lärm und DIN ISO 9613-2, zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, zum Infraschall, zur Wertminderung seines Anwesens und zur fehlerhaften Abwägung seiner Interessen mit denen der Beigeladenen. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt der Genehmigungsfreistellung vom 25.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 21.04.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass das Schallgutachten der I. vom 15.01.2009 („Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen am Standort H.“; …) entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Geländeprofils und den ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen (70 % Luftfeuchte und 10°C) in Mitwindrichtung erstellt worden sei. Die sieben genehmigten Windkraftanlagen seien als Vorbelastung berücksichtigt worden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme unter Berücksichtigung der Vor- und Zusatzbelastung zu einem berechneten Ergebnis der Gesamtbelastung, die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die sieben genehmigten Windkraftanlagen von 36,1 dB(A) sowie einer Zusatzbelastung durch die sechs geplanten Windkraftanlagen von 28,2 dB(A) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) im maßgeblichen Betriebszustand (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % der Nennleistung) um mehr als 10 dB(A) unterschreite. Damit liege das Anwesen des Klägers nach Nummer 2.2 TA nicht einmal mehr im Einwirkungsbereich der sechs genehmigten Windkraftanlagen. Die Gesamtbelastung durch alle Windkraftanlagen betrage ohne Zu- und Abschläge 36,7 dB(A). Dabei sei davon ausgegangen worden, dass für das Anwesen des Klägers der nächtliche Richtwert von 40 dB(A) für ein Allgemeines Wohngebiet gelte. Das Gericht habe im Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 2143/10 – ausgeführt, dass die unmittelbare Nachbarschaft zum mächtigen Betrieb des Vollerwerbslandwirts Z. im Anwesen A-Straße durchaus auch den Schluss nahe lege, dass der nächtliche Richtwerte von 45 dB(A) für ein Dorfgebiet Anwendung finde, weil Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nur in Dorfgebieten und nicht in Wohngebieten zulässig seien. Auf dieser Grundlage sei eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG noch ausgeschlossener. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 145 m und einem Abstand zum Anwesen des Klägers von ca. 1.900 m spreche nichts für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Die Problematik „Infraschall/ tieffrequenter Schall“ werde im Lärmgutachten abgehandelt. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Insbesondere halte das Gutachten von Dr. W. wissenschaftlichen Kriterien nicht stand. Eine möglicherweise eintretende Wertminderung des Anwesens des Klägers sei ungeeignet, die Genehmigung für die Windkraftanlagen zu versagen. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen förmlichen Antrag. Sie hat den gesamten Windpark im Jahre 2011 an die Beigeladene zu 2. veräußert, sich dieser gegenüber aber verpflichtet, das vorliegende Verfahren zu Ende zu führen. Die mit Beschluss vom 14.09.2011 Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen förmlichen Antrag. Das Gericht hat die örtliche Situation am Wohnhaus des Klägers im Verfahren 5 K 2143/10 am 21.03.2011 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den schalltechnischen Bericht der K. vom 03.04.2012 über die Messung der Schallemissionen der WKA 2 am 01.02.2012 bei einer Nennleistung von PNenn = 2.500 kW sowie die Berechnung der Schallausbreitung dem Gericht übersandt. Die Messung ergab einen maximalen Schallleistungspegel von 104,3 dB(A). Der berechnete nächtliche Immissionspegel am Wohnhaus des Klägers (IO-3) ergab auf der Westseite eine Vorbelastung von 38,6 dB(A), eine Zusatzbelastung von 22,9 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 38,7 dB(A), auf der Ostseite eine Vorbelastung von 24,6 dB(A), eine Zusatzbelastung von 29,9 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 31,3 dB(A). Der Kläger rügt gegenüber dem schalltechnischen Bericht vom 03.04.2012, die Schallemissionsmessung habe bei Temperaturen zwischen -3 und -5 C°, bei einer Luftfeuchtigkeit zwischen 60 und 70% und bei Ost- bzw. Nordostwind mit 4 – 5 Bft, um die Mittagszeit bis 7 Bft., stattgefunden. Dabei gehe der Hauptschall an seinem Anwesen vorbei. Den geforderten Messbedingungen entspreche das nicht. Auch habe das Gutachten die topografischen Gegebenheiten der Ortschaft ... nicht berücksichtigt. Dort bestehe eine „Kessellage“, in der alle Geräusche gesammelt und reflektiert würden. Zudem habe keine Immissionsmessung an seinem Wohnhaus stattgefunden, vielmehr habe man allein den Schallleistungspegel der Anlage vor Ort gemessen und eine Ausbreitungsberechnung folgen lassen, die aber oft ungenau sei. Auch die Tonhaltigkeits- sowie die Impulshaltigkeitsprüfungen seien zu beanstanden. Eine detaillierte Begründung, warum kein Zuschlag vorgenommen worden sei, fehle. Das Gutachten begnüge sich mit dem subjektiven Höreindruck während eines zu kurzen Zeitraumes. Erforderlich wären insoweit die Durchführung des Verfahrens nach DIN 45654 und die Auswertung des Diagramms gewesen. Bestritten werde zudem die Ermittlung des Schallleistungspegels. Das Gutachen lege eine Umdrehungszahl von 14,9 Umdrehungen pro Minute zugrunde, was nach den technischen Unterlagen annähernd der Nennleistung entspreche. Der Drehzahlbereich der Anlage gehe aber nach dem Datenblatt bis 16,8 Umdrehungen pro Minute. Bei der Überprüfung der maximalen Schallentwicklung sei von einer worst-case-Betrachtung und damit von der höheren Drehzahl auszugehen, die mangels Begrenzung im Genehmigungsbescheid auch erreicht werden könne. Bestritten werde weiterhin die Bestimmung des Gesamtschallleistungspegels. Das Gutachten gehe von einem Pegel einer Einzelanlage von 104,9 dB(A) aus und errechne für alle Anlagen einen – zu geringen - Gesamtpegel von 106,8 dB(A). Das führe am Immissionsort zu einem Pegel, der auf wundersame Weise nur 1 dB unterhalb des höchstzulässigen Wertes liege. Den im Vorfeld schriftlich angekündigten förmlichen Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 40 dB(A) unter Berücksichtigung der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen am K. nicht eingehalten wird, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht gestellt und zudem erklärt, er beschränke seinen Vortrag auf die Angriffe bezüglich des Schallschutzes. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.