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Beschluss

4 L 420/25.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:0507.4L420.25.NW.00
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Leitsätze
1. Eine untere Denkmalschutzbehörde, deren Rechtsträger zum ganz überwiegenden Teil selbst Eigentümer eines sanierungsbedürftigen, unbeweglichen Kulturdenkmals ist und seiner denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nachkommen möchte, darf den Miteigentümer des zu einem vergleichsweise geringen Teil auf dessen Grundstück stehenden Denkmals als 'anderen Berechtigten' zur Duldung der dort erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nach § 14 Abs 2 S 2 DSchG verpflichten, wenn dieser Miteigentümer die Zustimmung zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen verweigert. (Rn.16) 2. Das gilt gerade auch dann, wenn die Duldungsanordnung zwar nicht der Durchsetzung einer in dieser Konstellation gar nicht möglichen Instandsetzungsverfügung nach § 14 Abs 2 S 1 DSchG gegen den hier vorrangig erhaltungspflichtigen Träger der unteren Denkmalschutzbehörde, sondern der Beseitigung eines aus der Miteigentümerstellung des Duldungspflichtigen erwachsenden zivilrechtlichen Hindernisses für die freiwillige Erfüllung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht dient. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine untere Denkmalschutzbehörde, deren Rechtsträger zum ganz überwiegenden Teil selbst Eigentümer eines sanierungsbedürftigen, unbeweglichen Kulturdenkmals ist und seiner denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nachkommen möchte, darf den Miteigentümer des zu einem vergleichsweise geringen Teil auf dessen Grundstück stehenden Denkmals als 'anderen Berechtigten' zur Duldung der dort erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nach § 14 Abs 2 S 2 DSchG verpflichten, wenn dieser Miteigentümer die Zustimmung zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen verweigert. (Rn.16) 2. Das gilt gerade auch dann, wenn die Duldungsanordnung zwar nicht der Durchsetzung einer in dieser Konstellation gar nicht möglichen Instandsetzungsverfügung nach § 14 Abs 2 S 1 DSchG gegen den hier vorrangig erhaltungspflichtigen Träger der unteren Denkmalschutzbehörde, sondern der Beseitigung eines aus der Miteigentümerstellung des Duldungspflichtigen erwachsenden zivilrechtlichen Hindernisses für die freiwillige Erfüllung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht dient. (Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. A. Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gegen die Duldungsverfügung der Stadt Speyer vom 9. April 2025 betreffend Arbeiten am „Baudenkmal V… auf dem Grundstück B…-straße …, … S…“ zur Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Rheinland-Pfälzisches Denkmalschutzgesetz anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. I. Dabei ist der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zunächst unter Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem erkennbaren Antragsbegehren auszulegen. Ausgehend hiervon begehrt die Antragstellerin erstens einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2025 ausgesprochene Duldungsverfügung. Nachdem die Antragsgegnerin in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich dieser Verfügung die sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung. Insoweit ist der Antrag - abweichend von der Fassung in der Antragschrift - als solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auszulegen. Zweitens ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren auch so zu verstehen, dass es sich gegen die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 30.000,00 € für den Fall einer Missachtung der Duldungsverfügung richtet. Insoweit ist der durch die Antragstellerin formulierte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. II. In dieser Fassung sind die Anträge statthaft und auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 24 CS 20.1010 -, juris Rn. 23). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris, stRspr.). Sofern die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung entfällt, kann das angerufene Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen, wenn entweder die Anordnung dieses Sofortvollzugs formell rechtswidrig war oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsache-verfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin offensichtlich aussichtslos ist. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. 2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 nicht wiederherzustellen, soweit er sich gegen die in Ziff. 1 des genannten Bescheids enthaltene Duldungsverfügung richtet. Es bestehen insoweit keine ernstlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass davon auszugehen ist, dass dieser einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird und die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen, und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit großer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 7 B 11571/20.OVG -, juris Rn. 6, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -, ESOVG). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift vorliegend in ausreichendem Maße beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, dass durch ein unverändertes Fortbestehen des aktuellen Zustands in Verbindung mit einem unter Umständen langandauernden Rechtsstreit die Gefahr bestünde, dass denkmalrechtliche Zielsetzungen durch die fortwährende Weigerungshaltung der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin unterlaufen würden und die im Bauzeitplan angegebenen und mit der D… B… AG abgesprochenen Zeitfenster zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen am Brückenbauwerk einschließlich der Brückeneinhebung nicht eingehalten werden könnten. Darüber hinaus bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da mit der Sanierung und Wiedererrichtung des Brückenbauwerks ein besonderes öffentliches Interesse am Erhalt des Denkmals einhergehe. Demgegenüber finde eine unangemessene tatsächliche und wirtschaftliche Belastung der Antragstellerin während der Sanierungsmaßnahme nicht statt. Insbesondere werde der Hotelbetrieb nicht in seiner Art und Weise gestört. Ersatzstellflächen stünden zur Nutzung fortwährend zur Verfügung. Finanzielle Einbußen durch ein Ausbleiben der Gäste seien weder in Gesprächen noch im Anhörungsverfahren dargelegt worden. Schließlich habe diese Duldungsverfügung den Charakter einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme, die der Eigentümerin keine Kostenfolge auferlege, sodass die privaten und wirtschaftlichen Interessen hinter dem öffentlichen Interesse zurückträten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, aus der hervorgeht, dass auf Seiten der Behörde eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattgefunden hat und sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (stRspr., vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - juris). b. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. aa. Denkmalschutzrechtliche Eingriffsgrundlage der Duldungsverfügung ist § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG. Nach dieser Vorschrift kann die untere Denkmalschutzbehörde andere Berechtigte zur Duldung einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG gebotenen Maßnahme zur Erhaltung des Denkmals verpflichten (vgl. zum Charakter der Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage für eine vergleichbare Duldungsverfügung: VG Mainz, Urteil vom 22. Juni 2022 - 3 K 541/21.MZ - ESOVGRP). bb. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Duldungsverfügung vom 9. April 2025 bestehen nicht. (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin als nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 DSchG zuständige untere Denkmalschutzbehörde tätig geworden. Die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid vom Leiter des „Fachbereichs Stadtentwicklung und Bauwesen“ erlassen wurde, beinhaltet nicht, dass insoweit eine von der sachlich zuständigen Stadtverwaltung der Antragsgegnerin verschiedene Behörde tätig wurde. Abteilungen und Referate der innerbehördlichen Organisationstruktur einer Verwaltungsbehörde erfüllen mangels ausreichender organisatorischer Eigenständigkeit nicht den Behördenbegriff nach § 2 LVwVfG, sondern sind ein rechtlich unselbständiger Teil der sachlich zuständigen Stadtverwaltung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 ZKO 883/99 - juris) (2) Die Antragstellerin wurde vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (vgl. Bl. 49 d. VA.) nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört und hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 (vgl. Bl. 70 d. VA.) Gebrauch gemacht. Schon angesichts dessen liegt ihr Einwand, die Äußerungsmöglichkeit, die ihr mit Schreiben vom 2. April 2025 eröffnet worden sei, sei zeitlich unzureichend gewesen, neben der Sache. Im Übrigen wurde mit dem genannten Schreiben vom 2. April 2025 keine neuerliche Anhörung durchgeführt, sondern lediglich auf die vorangegangene Äußerung der Antragstellerin reagiert, indem man sie nach ergänzenden Darlegungen zur bestrittenen Denkmaleigenschaft des Brückenbauwerks auch aufforderte, das zuvor ausgesprochene Betretungsverbot bis 9. April 2025 zurückzunehmen, um den Erlass der nun streitgegenständlichen Duldungsverfügung abzuwenden (vgl. Bl. 298 d. VA.). (3) Die Duldungsverfügung ist auch nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Maßstab für die Erkennbarkeit ist ein dabei ein verständiger (Durchschnitts-)Bürger in der konkreten Situation des Adressaten (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 4 K 1195/08 - juris). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - juris Rn. 10). Bei denkmalschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen genügt es, wenn ihre Zielvorgabe deutlich wird (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 3 Bs 259/21 - juris Rn. 44; vgl. zu alledem auch VG Gießen, Urteil vom 31. März 2025 - 1 K 2377/22.GI - juris). Diese Voraussetzungen erfüllt die Duldungsverfügung unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids vom 9. April 2025, denn es wird für die Antragstellerin hinreichend klar geregelt, in welchem konkreten räumlichen und zeitlichen Ausmaß von ihr eine Duldung von Bauarbeiten auf ihrem Grundstück erwartet wird. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Einzelnen die missverständlich erscheinenden Bezugnahmen auf die Anlagen 1 bis 3 angreift. Diese leiden zwar teilweise tatsächlich unter Fehlbezeichnungen. Für einen verständigen Durchschnittsbürger ist der Inhalt der Regelung dennoch ohne Schwierigkeiten aus der weiteren Begründung des Bescheids erkennbar. Der Antragstellerin ist zudem aus dem weiteren Kontext der Entscheidung (Demontage der Brücke im Jahr 2021, frühere Vereinbarungen, Schriftverkehr im Verwaltungsverfahren) der Umfang der geplanten und von ihr zu duldenden Bauarbeiten durchaus verständlich. So findet sich zwar unter Ziff. 1 B) „Brückenpfeiler“ neben dem (zutreffenden) Verweis auf die Anlage 3 des Bescheids auch fehlerhaft eine Bezugnahme auf die Anlage 2 des Bescheids. Aus der Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten lässt sich jedoch ohne Mühe ableiten, dass sich aus der Anlage 2 die für die Bauarbeiten im Zeitraum Mai bis Juli 2025 (Ziff. 1 A) „Aufleger/Podest und Rampe Ost“) und aus der Anlage 3 die für die Bauarbeiten Anfang Oktober (Ziff. 1 B) „Brückenpfeiler“ und Ziff. 1 C) „Brückeneinhebung“) zur Verfügung zu stellenden Flächen ergeben. Die Tatsache, dass im Tenor des Bescheids offenbar eine versehentliche Verschiebung der in Bezug gesetzten Anlagen stattgefunden hat, wird dabei durch den Verweis unter Ziff. 1 C) auf eine „gelbe Schraffierung“ in Anlage 1 zur Bezeichnung der in Anspruch genommenen Flächen verdeutlicht, da die Anlage 1 überhaupt keine Lagezeichnung, sondern eine tabellarische Beschreibung der zeitlichen Abläufe des Vorhabens enthält. Diese Fehlbezeichnungen stehen indes der Bestimmtheit des Bescheids nicht entgegen, da sie für den verständigen Durchschnittsmenschen schon nach kurzer verständiger Betrachtung offensichtlich werden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die nach Art und Umfang vergleichbaren Arbeiten zur Brückenaushebung im Jahr 2021 miterlebt hat und daher zuordnen kann, welche Flächen für die Aufstellung des Schwerlastkrans erforderlich waren und welche nicht. Jenseits dessen hat die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vom 30. April 2025 den Regelungsgehalt zusätzlich im Wege der präzisierenden Prozesserklärung verbindlich klargestellt, so dass nun auch für die Antragstellerin keine Zweifel mehr bestehen können, was durch die Verfügung von ihr gewollt wird (vgl. Bl. 145-146 d. GA.). cc. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG liegen vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die untere Denkmalschutzbehörde - wie bereits erwähnt - „andere Berechtigte“ zur Duldung einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG gebotenen Maßnahme zur Erhaltung des Denkmals verpflichten. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG haben Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. (1) Das Brückenbauwerk ist ein geschütztes Kulturdenkmal, zu dessen Erhaltung die Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG verpflichtet ist. Nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1a, 2 DSchG sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Tatsache, dass das - im Volksmund „S…“ genannte - Brückenbauwerk diese Denkmaleigenschaft erfüllt, geht aus der inhaltlich nachvollziehbaren Begründung der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) vom 17. März 2025 für die Aufnahme in die Denkmalliste hervor, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Hierin stellt die GDKE zusammenfassend u.a. fest: „Die Fußgängerbrücke, die gelungene Lösung einer verkehrstechnischen Aufgabe mit gewissem ästhetischen Anspruch, stellt sich als einziges bemerkenswertes Beispiel für diese Bauaufgabe und Zeitstellung in Rheinland-Pfalz heraus, was Konstruktionsweise und Verkehrsfunktion betrifft. (…) Damit kommt dem ‚S…‘ in S… mit seiner eindrucksvollen, seltenen Anschaulichkeit eine herausragende Bedeutung für die Geschichte der Stahlbautechnik und Brückentypologien im späten 19. Jh., darüber hinaus für die Geschichte der inneren Verkehrserschließung der in der späten Gründerzeit stark wachsenden Stadt S… zu. Der hohe städtebauliche Stellenwert der Brücke resultiert aus der exponierten Lage im Umfeld des Bahnhofs.“ (vgl. Bl. 265 d. VA.) Als unbewegliches Kulturdenkmal ist das Brückenbauwerk nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG auch kraft Gesetzes schon ohne förmliche Unterschutzstellung geschützt. Entsprechend erwachsen entgegen der Annahme der Antragstellerin auch aus dem Umstand, dass das Bauwerk erst im April 2025 in die Denkmalliste nach § 10 DSchG aufgenommen worden ist, keine Zweifel an der sich aus dem Gesetz nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1a, 2 DSchG und § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG ergebenden Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal, da die Eintragung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DSchG keine rechtlich konstitutive Wirkung entfaltet, sondern nur eine nachrichtliche Funktion hat. Zu dem insgesamt geschützten Brückenbauwerk gehört zweifelsfrei auch die auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Rampe, ohne die die Stahlbrücke konstruktiv nicht nutzbar ist. Daran ändern auch im Laufe der Zeit vorgenommene bauliche Änderungen, die das Erscheinungsbild der Gesamtanlage insbesondere mit für die Herstellungszeit typischen Sandsteinmauer zur Rampe unangetastet ließen, nichts. Durch den vorrübergehenden Abbau von wesentlichen Brückenteilen im Jahr 2021 zum Zwecke der Sanierung, ist das Kulturdenkmal auch nicht, wie die Antragstellerin behauptet, untergegangen. So ist nicht zu erkennen, dass nunmehr ein von der historischen Brücke im Wesentlichen verschiedenes Bauwerk als Aliud errichtet wird. Vielmehr geht aus dem Instandhaltungskonzept der Fa. W… Ingenieure vom 6. Dezember 2022 (vgl. Bl. 458-470 d. VA.), das in der Folgezeit mit der GDKE abgestimmt worden ist und zu dem diese am 28. März 2023 ihr Benehmen hergestellt hat (vgl. Bl. 117 d. VA. „Instandsetzung“), eindeutig hervor, dass die Brücke soweit möglich in Originalteilen erhalten bleiben soll und Bauteile nur in einer Weise ausgetauscht werden, dass sie dem Original möglichst entsprechen oder zumindest optisch nahekommen (z.B. neu herzustellende Querträger). Aus dem Besprechungsprotokoll der Fa. R… Ingenieure RLP vom 19. Juni 2024 ist dabei zum Bauablauf unter Nr. 2.16.3 z.B. erkennbar, dass Entschichten und Überarbeitung des Überbaus in der Strahlhalle bzw. in der Werkhalle erfolgt sind. Der vorübergehend für diese Instandsetzung erfolgte Abbau mündet damit gerade nicht in die Herstellung eines neuen, anderen Bauwerks, sondern dient der Wiederherstellung der denkmalgeschützten Brücke. Gleiches gilt für die Rampe auf dem Grundstück der Antragstellerin mit ihrer Sandsteinmauer, die noch nach dem Abbau der Brückenelemente derart fortbestand, dass ein dort noch vorhandenes Gewölbe bei weiteren Planungen zu berücksichtigen war (vgl. Bl. 346-347 d. VA.). Auch wenn der Austausch verschiedener Bauteile korrosionsbedingt geboten sein mag, kann angesichts des erheblichen Erhaltungsaufwands, der aus denkmalschutzrechtlichen Gründen in Abstimmung mit der GDKE geplant und bisher schon durchgeführt wurde, nicht angenommen werden, dass hier eine faktische Neuherstellung der Brücke erfolgen soll. Eine solche war zwar von der Antragsgegnerin erwogen, im weiteren Planungsprozess aber verworfen worden (vgl. Beschlussvorlage, Anlage Ast 4 zur Antragsschrift; Bl. 98 d. VA. „Instandsetzung“). (2) Dass die Brücke konkreter Sanierungsmaßnahmen wegen der erheblichen Korrosionsschäden bedarf, ergibt sich aus dem Zustands- und Instandsetzungsbericht der Fa. W… Ingenieure vom 6. Dezember 2022 (vgl. Bl. 458 ff. d. VA.) und wird von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen. Danach befindet sich die Brücke in einem sehr kritischen Gesamtzustand, der sinnvoll nur durch Austausch von schadhaften Bauteilen und Erweiterung des konstruktiven Korrosionsschutzes instandgesetzt werden kann (vgl. Bl. 469 d. VA.). Genau diesem Zweck dienen die begonnenen und nun mit den in der Duldungsverfügung näher bezeichneten Arbeiten zu Ende zu führenden Sanierungsmaßnahmen, die so im Wesentlichen schon auf dem Instandhaltungskonzept der Fa. W… Ingenieure (vgl. Bl. 469 d. VA.) beruhen und mit der GDKE zur Wahrung des denkmalschutzrechtlichen Interesses an der möglichst originalgetreuen Erhaltung des Brückenbauwerks abgestimmt wurden. (3) Die Antragstellerin ist auch eine „andere Berechtigte“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG. Ausgehend vom Zweck einer Duldungsverfügung, der darin besteht, rechtzeitig Hindernisse auszuräumen, die sich aus entgegenstehenden zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ergeben können, ist der Adressat einer Duldungsverfügung dann ein „anderer Berechtigter“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass ihm ein den Vollzug einer denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsverfügung hinderndes Recht zusteht (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. Juni 2022 - 3 K 541/21.MZ - ESOVGRP, unter Verweis auf: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 8 B 11827/03.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 - juris Rn. 24; NiedersOVG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 1 ME 14/11 - juris Rn. 10; SaarlOVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 - juris Rn. 25). Der Adressat einer Duldungsverfügung ist mit anderen Worten nur dann nicht als „anderer Berechtigter“ anzusehen, wenn ihm zweifelsfrei kein der Erfüllung einer Instandsetzungsverfügung entgegenstehendes Recht zusteht (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22. Juni 2022 - 3 K 541/21.MZ - ESOVGRP). Ausgehend von diesem Maßstab ist die Antragstellerin als „andere Berechtigte“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG anzusehen, da sie Eigentümerin eines Teils des Brückenbauwerks ist, soweit dieses als wesentlicher Bestandteil auf ihrem Grundstück steht. Dem hält sie entgegen, dass sie - die Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Brückenbauwerks vorausgesetzt - als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Bauwerk steht, allenfalls als deren Eigentümerin zu den in § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG genannten Verantwortlichen gehöre, nicht aber eine davon zu unterscheidende „andere Berechtigte“ sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Eine Differenzierung, aufgrund welcher Rechtsstellung ein „anderer Berechtigter“ der Erfüllung einer Erhaltungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG entgegentreten kann, ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht geregelt, sodass schon der Wortlaut der Norm dafür spricht, dass jeder andere Berechtigte hier erfasst sein muss, dessen Einverständnis oder eben Duldung zur Verwirklichung der Denkmalerhaltungsmaßnahme erforderlich ist. Dem entspricht es, dass zu dem Personenkreis des § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG auch nur diejenigen Eigentümer und Verfügungsberechtigten zählen, die nach dieser Vorschrift im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verpflichtet sind. Ein solcher Eigentümer ist hier gerade die Antragsgegnerin, der das Brückenbauwerk zum weit überwiegenden Teil gehört und als Straßenbaulastträgerin auf die dem öffentlichen Verkehr dienende Fußgängerbrücke im Ganzen einwirken kann. Demgegenüber könnte die Antragstellerin als Eigentümerin des auf ihrem Grundstück befindlichen, wesentlich geringeren Teils des Bauwerks nicht zu dessen Erhaltung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG herangezogen werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Erhaltung des Bauwerks im Ganzen, sondern auch in Bezug auf eine Aufteilung der Erhaltungspflichten nach den hier örtlich abgrenzbaren Eigentumsanteilen, die offenkundig angesichts des insgesamt denkmalschutzrechtlich zu erfüllenden Erhaltungsbedarfs an dem Bauwerk im Sinne eines effektiven Verwirklichung des Denkmalschutzes nicht zielführend erscheint. Dementsprechend hat sich die Antragsgegnerin dann gerade auch ihrer gegenüber der Antragstellerin vorrangigen Verantwortung zur Erhaltung des Bauwerks gestellt, indem sie die Sanierung auf ihre Kosten betreibt und eben nicht - auch nicht teilweise - die Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG in Anspruch genommen hat. Nachdem die Antragstellerin sich nunmehr gleichwohl aufgrund ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin weigert, die Erhaltungsmaßnahmen der Antragsgegnerin an den auf ihrem Grundstück befindlichen Teilen des denkmalgeschützten Bauwerks zuzulassen, befindet sich die Antragsgegnerin als primär erhaltungspflichtige Eigentümerin damit genau in der Situation, deren Regelung die Duldungsverpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG im Auge hat, um einem aus einer zivilrechtlichen Rechtsposition folgenden Hindernis für die Erfüllung der sich konkret aus § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG ergebenden Erhaltungspflicht wirksam begegnen zu können. (4) Der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG steht auch nicht entgegen, dass die Duldungsverfügung nicht der Durchsetzung einer Instandhaltungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG dient, die hier schon wegen der Identität des Instandhaltungspflichtigen und des Trägers der unteren Denkmalschutzbehörde nicht erforderlich ist. Kann ein „anderer Berechtigter“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DSchG zur Duldung verpflichtet werden, wenn der Instandsetzungsverpflichtete die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährdet, dass er im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigt oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln trifft, so dass er gegen seinen Willen durch eine Instandsetzungsverfügung zur Beachtung seiner Pflichten angehalten werden muss, muss dies erst recht gelten, wenn der Instandsetzungsverpflichtete - wie vorliegend - seinen denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten freiwillig nachkommt und er hieran durch zivilrechtliche Rechtspositionen eines „anderen Berechtigten“ gehindert wird. dd) Liegen damit die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung vor, so begegnet diese auch keinen sonstigen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung rechtsfehlerfrei unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen (1) Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe überhaupt keine Ermessenserwägungen in Bezug auf ihre privaten Belange angestellt, erweist sich angesichts der ausdrücklichen Erwägungen auf S. 11 und 12 des Bescheids als abwegig. Hierin wurden denkmalschutzrechtliche Belange und Nutzungsinteressen der Antragstellerin mit dem Ergebnis abgewogen, dass die Wahrung des Erhaltungsinteresses das Interesse der Antragstellerin überwiege, die durch die Verfügung nicht zu einem aktiven Handeln verpflichtet worden sei und zudem eine konstruktive Zusammenarbeit ebenso wie ein angemessenes Kaufangebot für den betreffenden Grundstücksteil abgelehnt habe. (2) Die Schlussfolgerung, dass eine andere Möglichkeit als die Duldungsverfügung angesichts der Verweigerungshaltung der Antragstellerin gar nicht in Betracht komme, um die schon begonnene und weit fortgeschrittene Instandsetzung des denkmalgeschützten Brückenbauwerks abzuschließen, begegnet auch keinen Bedenken in Bezug auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So liegt schon auf der Hand, dass Sanierungsmaßnahmen an dem Aufleger/Podest und der Rampe auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht durchgeführt werden können, ohne dieses Grundstück zu dem aus Anlage 2 ersichtlichen Teil für die erforderlichen Arbeiten in Anspruch zu nehmen. Ebenso hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargetan, dass die Inanspruchnahme der größeren Teilfläche auf dem Grundstück (Anlage 3) im Oktober unumgänglich ist, weil eine Aufstellung des Krans auf dem Gelände der Bahntrasse ausscheidet, da dies eine längere Sperrung der Bahnstrecke für den öffentlichen Zugverkehr erfordern würde. Dass - wie die Antragstellerin nahelegt - das Allgemeininteresse an einer möglichst kurzfristigen Unterbrechung des öffentlichen Bahnverkehrs gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer völlig unbeschränkten Nutzung ihres Parkplatzes zurücktreten muss, kann schon angesichts der denkmalschutzrechtlichen Mitverantwortung der Antragstellerin als Teileigentümerin des Denkmals für dessen Erhalt, die Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, nicht überzeugen. Das gilt auch angesichts der Behauptung, dass mit der Nutzung des in Anlage 3 gelb schraffierten Geländes alle Parkmöglichkeiten und die Zufahrt auf dem Hotelgelände auf unbestimmte Zeit völlig entfielen und die Nutzung des Hotels dadurch unmöglich gemacht werde. Diese Behauptung entbehrt offenkundig einer tragfähigen Tatsachengrundlage, da die betreffende Fläche nur für die Arbeiten an Brückenpfeilern und zum Einheben der Brückenelemente voraussichtlich vom 1. bis 10. Oktober 2025 und damit nur in einem eng beschränkten Zeitraum in Anspruch genommen wird. Dieser Zeitraum liegt zudem noch so weit in der Zukunft, dass die Antragstellerin etwaig erforderliche Umplanungen frühzeitig vornehmen und nach Alternativmöglichkeiten Ausschau halten kann. Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, dass wegen des vorübergehenden Wegfalls von Zufahrts- und Parkmöglichkeiten der Hotelbetrieb vollständig ausgeschlossen sein könnte. So ist schon nicht erkennbar, dass das Hotel nicht mit Kraftfahrzeugen über die B…-straße angefahren werden kann. Eine Erreichbarkeit des Hotels für den Kraftverkehr ist nicht erst dann gegeben, wenn unmittelbar auf das Hotelgrundstück selbst zugefahren werden kann. Zudem hat die Antragstellerin gerade nicht vorgebracht, dass eine Einstellung des Hotelbetriebs schon bei der Aushebung der Brückenteile, die vergleichbare Einschränkungen mit sich gebracht haben dürfte, erfolgt sei. Im Übrigen ist es bei vielen Hotels in innerstädtischen Bereichen auch üblich, dass sie über keine eigenen Parkplätze verfügen und die Gäste auf öffentliche Parkmöglichkeiten in der Umgebung verwiesen werden müssen. Damit ist das Vorhandensein von eigenen Parkplätzen nicht notwendige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Hotelbetriebs. Ganz besonders muss das aber bei dem Hotel der Antragstellerin gelten, dass mit seiner unmittelbaren Nähe zum Bahnhof für bahnreisende Gäste auch dann besonders attraktiv bleibt, wenn Parkplätze vorübergehend wegfallen und das auf seiner Homepage an hervorgehobener Stelle mit der direkten Bahnhofsnähe wirbt. Im Übrigen kann die Kammer bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht außer Acht lassen, dass die Antragstellerin schon in der Vergangenheit gegen Zahlung erheblicher Entschädigungen in Höhe von rund 70.000,00 € für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks die Vorbereitung und anfängliche Durchführung einer Sanierung ermöglicht hat, um nun den Abschluss der Sanierung zu blockieren. Das drängt der Kammer nahezu auf, dass diese Weigerung hier vorrangig dem Zweck geschuldet sein dürfte, eine Drucksituation für die Antragsgegnerin zur Erlangung weiterer Entschädigungszahlungen aufzubauen. Ein derartiges Interesse erweist sich jedoch nicht als rechtlich schützenswert. So ist die Frage der Ausgleichsbedürftigkeit von Belastungen der Antragstellerin nach § 31 Abs. 1 DSchG unabhängig von ihrer Duldungsverpflichtung zu klären. Eine synallagmatische Verknüpfung der Duldungspflicht mit dem Entschädigungsanspruch, wie sie in der Vergangenheit aus Gründen der Praktikabilität und im Interesse an einer raschen Umsetzung der Instandsetzung offenbar geübt wurde, ist vom Gesetz damit nicht vorgesehen und kann durch die Antragstellerin der Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung nicht entgegengehalten werden. Das gilt unabhängig davon, dass ihr eine Entschädigung überhaupt nur zustehen dürfte, wenn ihre Inanspruchnahme über das Maß der Sozialbindung ihres Eigentums hinausgeht. c. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung besteht auch ein das private Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, überwiegendes öffentliches Interesse. Dieses besteht darin, dass die schon aus Steuermitteln begonnene Instandhaltung nicht auf unbestimmte Zeit mit dem Risiko fortschreitender Schäden an den vorhandenen Bauteilen weiter hinausgezögert werden darf. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass bei den anstehenden Arbeiten das Allgemeininteresse an der möglichst geringfügigen Belastung für den öffentlichen Bahnverkehr eine weiträumige und verlässliche Planung und Abstimmung mit der D… B… AG erforderlich macht, die bei einem Zuwarten auf die Bestandskraft der Verfügung, deren Eintritt nicht absehbar ist, auf Dauer verhindert würde. Dies ist angesichts der zeitlich und räumlich beschränkten Belastung für den Hotelbetrieb, die die Antragstellerin hier zu erwarten hat und die ihr als Ausfluss der Sozialbindung ihres Teileigentums an dem Denkmal auch zumutbar erscheint, im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. 3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. April 2025 gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 ist auch nicht anzuordnen, soweit er sich gegen die in Ziff. 3 des genannten Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 30.000,00 € für den Fall einer Missachtung der Duldungsverfügung richtet. Es bestehen auch insoweit keine ernstlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass es bei der vom Gesetzgeber schon bestimmten sofortigen Vollziehbarkeit bleiben muss. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 61, 64, 66 LVwVG und ist auch hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 30.000,00 € nicht zu beanstanden. Das noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LVwVG (5,00 € bis 50.000,00 €) angedrohte Zwangsgeld erscheint der Kammer zur effektiven Durchsetzung der Duldungsverfügung in dieser Höhe erforderlich, um eine echte Zwangswirkung zu erzielen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein einheitliches Zwangsgeld festgesetzt hat. Zwar ist bei mehreren selbstständigen Verpflichtungen (Handlungen oder Duldungen), die mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, grundsätzlich für jede einzelne Maßnahme ein bezifferter Betrag anzugeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind jedoch im Falle von rechtlich oder tatsächlich zusammenhängenden Anordnungen gerechtfertigt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 2. März 2023 - B 2 K 21.120 - juris), wie sie hier in Gestalt der einheitlichen Duldungsanordnung vorliegen. Im Übrigen wurden substanzielle Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung nach Art und Höhe durch die Antragstellerin nicht erhoben und sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das maßgebliche Interesse der Antragstellerin in diesem Verfahren ist darauf gerichtet, die Vollziehung der ihr aufgegebenen Duldung zur Aufrechterhaltung eines unbehinderten Hotelbetriebs abzuwenden. Dabei bietet im vorangegangenen Jahr erfolgte Entschädigungsvereinbarung einen Anhaltspunkt für das von ihr veranschlagte, wirtschaftliche Interesse in der Hauptsache. So hat die Antragstellerin zur Abgeltung der Beeinträchtigungen ihres Hotelbetriebs im Sommer/Herbst 2024 eine Entschädigung in Höhe von 45.000,00 € erhalten. Darüber hinaus waren noch weitere 12.500,00 € nach Ausheben der Brückenelemente zu zahlen. Angesichts des aus den oben genannten Gründen deutlich überzogen von der Antragstellerin dargestellten wirtschaftlichen Interesses hält es die Kammer für gerechtfertigt, dieses zumindest in einer Höhe anzunehmen, die dem angedrohten Zwangsgeld entspricht und dessen Verwirkung die Antragstellerin zur Befolgung der Verfügung anhalten kann. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt die Kammer unter Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine hälftige Reduzierung des Streitwerts in der Hauptsache vor.