Urteil
B 2 K 21.120
VG Bayreuth, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Unterlassungsverpflichtungen gilt das Fristsetzungserfordernis nach Art. 36 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG nicht, die Verpflichtung kann dem Pflichtigen auch „ab sofort“ auferlegt werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten (hier: Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Unterlassungsverpflichtungen gilt das Fristsetzungserfordernis nach Art. 36 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG nicht, die Verpflichtung kann dem Pflichtigen auch „ab sofort“ auferlegt werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten (hier: Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass das im Bescheid vom 09.11.2020 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 75.000,00 EUR nicht fällig geworden ist. 2.Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2021 wird aufgehoben. 3.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin verfolgt im Wege der zulässigen objektiven Klagehäufung (§ 44 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ein Feststellungsbegehren (dazu unter I.) sowie ein Anfechtungsbegehren (dazu unter II.). Die zulässigen Klagen haben in der Sache Erfolg. I. Die auf Feststellung, dass das Zwangsgeld in Höhe von 75.000,00 EUR nicht fällig geworden ist, gerichtete Klage ist zulässig und auch begründet. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gem. § 43 VwGO statthaft, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 24.01.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris). Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgelds ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die zu erfüllende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt bzw. wird einer Pflicht zur Unterlassung zuwidergehandelt, wird die Zwangsgeldforderung gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG zur Zahlung fällig. Die Fälligkeitsmitteilung stellt folglich lediglich eine behördliche Information über den angenommenen Bedingungseintritt dar (VG München, U.v. 15.07.2013 – M 8 K 12.3625 – BeckRS 2013, 59707). Das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich des Bestehens der Zwangsgeldforderung berühmt und die Schuldnerschaft des Klägers behauptet (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL 2022, Art. 76 Rn. 484). 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 75.000,00 EUR nicht vorliegen. a. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Bei Unterlassungsverpflichtungen gilt das Fristsetzungserfordernis nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht, die Verpflichtung kann dem Pflichtigen auch „ab sofort“ auferlegt werden (BayVGH, B. v. 15. 6. 2000 – 4 B 98.775 – NJW 2000, 3297). Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie bestandskräftig sind; nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Der behördliche Befehl, die Nutzung des ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. … und … der Gemarkung … ab sofort zu unterlassen, bedeutet, dass jegliche Nutzung – im Umfang der Nutzungsuntersagung – ab diesem Zeitpunkt zu unterbleiben hat. b. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt zwar eine zurechenbare Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung vor. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.11.2020 wurde die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück mit den Fl.-Nrn. … und … der Gemarkung … ab sofort untersagt. Es steht für das Gericht fest, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Nach Bescheidserlass vom 09.11.2020 ist zum 01.01.2021 Frau L. in die Wohnung in …, …, eingezogen. Dies ergibt sich aus der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übergebenen E-Mail der Betreuerin von Frau L. vom 01.03.2023, die ausdrücklich bestätigt, dass Frau L. seit dem 01.01.2020 in der Wohnung im … wohnt. Weiter liegt eine zurechenbare Zuwiderhandlung auch deshalb vor, weil die …-Tagespflege bereits Ende Oktober 2020 (vgl. Behördenakte Bl. 138, 150) die Nutzung der Räume aufgenommen hat und nach dem 09.11.2020 entgegen der Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 09.11.2020 nicht aufgegeben hat. c. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Anordnungen ist allerdings keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldandrohung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Anordnung ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Im Bescheid vom 09.11.2020 wurde der Klägerin in der Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids die Nutzung des ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. … und … der Gemarkung …, … in … untersagt. Nach Ziffer 1 Satz 2 beinhaltet dies die Verpflichtung, bereits bezogene Wohnungen bis spätestens 01.12.2020 zu räumen. In Ziffer 5 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 75.000,00 EUR zur Zahlung fällig gestellt, falls die in Ziffer 1 erteilte Nutzungsuntersagung nicht ab sofort eingehalten wird. Bei mehreren selbstständigen Verpflichtungen, die mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden sollen, ist grundsätzlich für jede einzelne Maßnahme ein bezifferter Betrag anzugeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur im Falle von rechtlich oder tatsächlich zusammenhängenden Anordnungen gerechtfertigt. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen wollte die Behörde erreichen, dass die Klägerin es unterlässt, das Gebäude weiterhin zu nutzen, d.h., dass in weiteren Wohnungen eine Nutzung aufgenommen wird (Ziffer 1 Satz 1). Zum anderen wurde verfügt, dass die bei Bescheidserlass bereits bewohnten Wohnungen erst bis spätestens 01.12.2020 zu räumen sind (Ziffer 1 Satz 2). Es handelt sich zwar letztlich um die Nutzungsuntersagung für ein Gebäude. Jedoch haben diese beiden Verpflichtungen unterschiedliche Bedeutung, einmal ein Unterlassen und einmal aktives Tun. Auch ist die Unterlassung der Nutzung ab sofort verfügt, während das aktive Handeln, dass bezogene Wohnungen zu räumen sind, mit einer Frist versehen ist. Da somit der Beklagte ein einheitliches Zwangsgeld für den Fall angedroht hat, dass die Klägerin den in Ziffer 1 des Bescheids festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, bleibt unklar, welches Zwangsgeld bei welchem Pflichtenverstoß fällig wird. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Pflichten kommt auch eine Auslegung, dass bei jeder Pflichtverletzung ein Zwangsgeld von 75.000,00 EUR fällig wird, nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 1. Februar 2010 – 10 CS 09.3202 –, Rn. 8, juris). Dem Bescheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass das angedrohte Zwangsgeld erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn gegen sämtliche Anordnungen im Tenor Ziffer 1 verstoßen wird. Diese Zwangsgeldandrohung kann somit trotz Bestandskraft nicht Grundlage für das Fälligstellen eines Zwangsgeldes in Höhe von 75.000,00 EUR sein. Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 09.11.2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist damit nicht hinreichend bestimmt und daher trotz Unanfechtbarkeit nicht vollstreckungsfähig. d. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist weiter, dass der durch den zugrundeliegenden Verwaltungsakt Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu erfüllen. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten zur Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649; BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – jew. Juris; VG München, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – M 11 S 20.4129 –, Rn. 24 – 25, juris). So sind zwar die Bewohner der bereits bezogenen Wohnungen zur Duldung der Ziffer 1 des Bescheids vom 09.11.2020 verpflichtet worden; die Auflassungsvormerkungsberechtigten der noch nicht bezogenen Wohnungen wurden jedoch nicht zur Duldung der Nutzungsunterlassung verpflichtet. So hat auch Frau L. keine Duldungsverpflichtung erhalten, obwohl ihr gegenüber als Auflassungsvormerkungsberechtigte eine solche hätte ergehen müssen. Eine Duldungsanordnung ist dann nicht notwendig, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein Berechtigter sich dem Vollzug der Anordnung entgegenstellen wird. Dadurch, dass Frau L. die Wohnung bezogen hat, zeigt sich deutlich, dass sie mit einer Nutzungsuntersagung gerade nicht einverstanden ist. Gegenüber der Betreiberin der …-Tagespflege ist zwar eine solche Duldungsanordnung ergangen, jedoch erst mit Bescheid vom 25.11.2020. Für die Zeit vom 09.11.2020 bis zum 25.11.2020 existiert gegenüber der …-Tagespflege keine solche Duldungsanordnung. Ab dem 25.11.2020 lag dann zwar die Duldungsanordnung gegenüber der …-Tagespflege vor, allerdings gestattete der Bescheid vom 25.11.2020, dass die …-Tagespflege ihre bereits bezogenen Räume erst bis spätestens zum 31.01.2021 räumen musste. Nach alldem hat die Feststellungsklage somit Erfolg. II. Die auf Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12.01.2021 gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig und begründet. Die gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG zulässige Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12.01.2021 ist begründet, da die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 12.01.2021 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gem. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Es bestehen zwar keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldandrohung. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,00 EUR ist allerdings materiell rechtswidrig. Zum einen verbietet sich eine erneute Androhung vor dem Hintergrund, dass das erste Zwangsgeld nicht fällig geworden ist. Zum anderen steht die fehlende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung auch der Vollstreckung des erneut angedrohten Zwangsgeldes entgegen (siehe oben unter I.). III. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Beklagte vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.